Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 13.11.2024 – 8 K 1457/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 K 1457/23
Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache der Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Klägerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
– Beklagter – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Siemers und den Richter Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richter Schulz und Schaper aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2024 für Recht erkannt: Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Korrell gez. Siemers gez. Dr. Danne
Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der Beklagte ist weder vorbestraft noch disziplinarisch vorbelastet.
Am 08.10.2020 wandten sich die zu diesem Zeitpunkt aktive Feuerwehrbeamtin
T und der zu diesem Zeitpunkt ehemalige Feuerwehrbeamter J der Feuerwehr Bremen an den Senator für Inneres und Sport und erhoben Vorwürfe gegen verschiedene Kollegen. In diesem Zusammenhang legte der Zeuge J Screenshots von Bild- und Textnachrichten vor, die in der WhatsApp-Gruppe „M " von
Mitgliedern der Feuerwache , in der Zeit von Februar 2013 bis September 2015 ausgetauscht worden seien. Es habe sich dabei um Bilder und Nachrichten mit den Nationalsozialismus verharmlosenden, rassistischen und menschenfeindlichen Inhalten gehandelt.
Die senatorische Behörde leitete diesen Vorgang noch am selben Tag an die Kriminalpolizei Bremen weiter. Am 09.10. und 10.10.2020 erfolgte eine polizeiliche Vernehmung von T und dem Zeugen J . Die Staatsanwaltschaft
stellte daraufhin fest, dass zwar hinsichtlich der bis dahin bekannten verfahrensgegenständlichen Nachrichten und Bilddateien zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei, dass aber aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen der Verdacht bestehe, dass im Hinblick auf die mutmaßlich rechtsextreme Gesinnung des Beklagten der Verdacht einer fortdauernden und damit nicht verjährten Tatbegehung nach § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) und § 130 StGB (Volksverhetzung) bestehe. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, von 2013 bis 2015 in bis dahin unbekannten, öffentlich einsehbaren lnternetforen mit einer unbekannten Anzahl von Teilnehmern Bild- und Textnachrichten mit verbotenen Kennzeichen und mit rechtsextremen Inhalten sowie Botschaften veröffentlicht zu haben, welche insbesondere Migranten, Ausländer, Juden sowie Muslime in einer die Menschenwürde tangierenden Art und Weise diffamieren sowie Gräueltaten des Nationalsozialismus in einer unangemessenen Art und Weise darstellen. Am 07.11.2020 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen die Durchsuchung der Wohnung des Beklagten angeordnet, welche am 24.11.2020 durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Datenträger sichergestellt und später ausgewertet. Über das Ergebnis erstellte die Kriminalpolizei einen Vermerk. Darin fand insbesondere die Auswertung der Kommunikation in einer WhatsApp-Chatgruppe mit dem Namen „ H “ Erwähnung, in der neben dem Beklagten zwei weitere Gruppenmitglieder aktiv waren. In der Gruppe seien im Zeitraum 01.03.2019 bis 24.11.2020 eine Vielzahl von ausländerfeindlichen, rassistischen und auf den Nationalsozialismus bezogenen Inhalten ausgetauscht worden. Der Verdacht, dass der Beklagte im Internet verbotene Inhalte veröffentliche oder in rechtsextremen Internetforen aktiv sei, bestätigte sich nach Einschätzung der Ermittler nicht. Die Direktion Kriminalpolizei gab unter dem 30.03.2021 im Ermittlungsverfahren zudem auf Anforderung des Ermittlungsführers eine „Politikwissenschaftliche Einschätzung“ dazu ab, ob die ausgewerteten Inhalte Schlüsse auf das politisch-ideologische Weltbild des Beklagten zuließen.
Mit Verfügung vom 25.11.2020 leitete der Senator für Inneres gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren und setzte
B als Ermittlungsführerin ein. Gleichzeitig setzte er das Disziplinarverfahren für die Dauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens aus.
Das zunächst von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren wurde am 04.02.2022 durch die Staatsanwaltschaft übernommen
. Von dort aus wurde es der Staatsanwaltschaft
zur Übernahme angeboten. Diese lehnte die Übernahme mit der Begründung ab, die internetbezogenen Handlungen des Beklagten bezögen sich auf Aktivitäten in den WhatsApp-Gruppen. Soweit in den Gruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollen, mangele es diesbezüglich am Verbreiten eines Inhalts nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, da die Weitergabe der Inhalte nicht darauf abgezielt habe, diese einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, der nach Zahl und Individualität für den Täter nicht mehr kontrollierbar sei. Bei beiden genannten Chatgruppen handele es sich um miteinander bekannte Personen. Dies gelte auch für die Gruppe „M “, da diese allesamt Mitglieder der Feuerwehr in Bremen gewesen seien, so dass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft fuße, auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft stellte sodann das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 29.06.2022 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung stellte die Staatsanwaltschaft darauf ab, dass dem Beklagten eine Straftat gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht nachgewiesen werden könne, weil etwaige volksverhetzende Inhalte nicht im Sinne der Vorschrift „verbreitet“ worden seien, denn es habe sich bei den Chatgruppen, in denen solche Inhalte geteilt worden seien, jeweils um einen zahlenmäßig begrenzten, geschlossenen Kreis miteinander bekannter Personen gehandelt. Allerdings sei nach Auswertung der Datenträger, insbesondere auch der familieninternen Chats, eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten deutlich geworden, welche geeignet sei, Zweifel an seiner „Dienstfähigkeit“ aufkommen zu lassen. Insofern solle eine Mitteilung an den Dienstherren erfolgen.
Mit Schreiben vom 28.07.2022 gab der Senator für Inneres dem Beklagten die Wiederaufnahme des bis dahin ausgesetzten Disziplinarverfahrens bekannt. Die Auswertung der beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte mit dem im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung sichergestellten umfangreichen Bild- und Datenmaterial von zahlreichen Handys, PCs und sonstigen Datenträgern habe ergeben, dass der Beklagte in der Zeit von 2013 bis November 2020 eine große Anzahl von Chat-Nachrichten mit
verfassungs- bzw. menschenfeindlichen Inhalten vor allem in den Chatgruppen „M
" und „ H " ausgetauscht habe. Mit Verfügung vom 17.03.2023 gab die Ermittlungsführerin dem Beklagten den Abschluss der Untersuchung bekannt und übersandte ihm den Ermittlungsbericht. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gemäß § 30 BremDG gegeben.
Die Klägerin hat am 30.06.2023 Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht gegen den Beklagten erhoben.
In formeller Hinsicht führt die Klägerin insbesondere aus: Die Personalvertretungsgremien seien angehört worden, es liege jedenfalls nicht der Fall einer unterbliebenen Beteiligung vor. Die dazu von der Beklagtenseite angesprochene Rechtsprechung sei nicht anwendbar. Bezüglich des Personalrats sei keine umfassende Mitbestimmung eröffnet (§ 54 Abs. 2 BremPersVG) und auch keine Frist hierfür gesetzlich vorgegeben, er erhalte ebenso wie die Frauenbeauftragte (lediglich) die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Personalrat bestimme insoweit selbst, ob und wie er Stellung nehme. Auch § 13a BremLGG enthalte insoweit keine Fristvorgabe. Die Schwerbehindertenvertretung sei ebenfalls beteiligt worden. Nach der Verwaltungsvorschrift über die Verarbeitung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten müsse darüber hinaus nicht jegliche Korrespondenz zum Inhalt der Disziplinarakten durch Verfahrensbeteiligte dokumentiert werden.
Inhaltlich führt die Klägerin darüber hinaus aus: Nach den staatsanwaltlichen Ermittlungen habe der Beklagte zwischen 2013 und 2020 Bild- und Textnachrichten mit nationalsozialistischen, menschenfeindlichen und rassistischen Inhalten versandt und empfangen, überwiegend in den Chatgruppen „M " und „
H ", aber auch in Kommunikation mit der Familie und Freunden. Bei den 24 Mitgliedern der Chatgruppe „M " handele es sich ausschließlich um Beamte der Feuerwehr Bremen, die ganz überwiegend der Wachgruppe
des Beklagten angehörten. Der Beklagte sei in dieser Chatgruppe mit dem Teilnehmernamen „ F " bezeichnet worden. Der Chatgruppe „ H " gehörten neben dem Beklagten nur zwei weitere Personen, namentlich der Zeuge M
und der Zeuge S , an, die beide nicht bei der Feuerwehr Bremen tätig seien. Hier sei der Beklagte unter seinem eigenen Namen geführt. In der Feuerwehr Bremen sei der Beklagte vielfach, selbst im Funkverkehr, „S " genannt worden. Schließlich sei festgestellt worden, dass der Beklagte am 11.07.2016 das Hörbuch „Adolf Hitler - Mein Kampf" heruntergeladen habe.
Im Einzelnen werde dem Beklagten der Austausch der nachstehenden Nachrichten und Bilder in der WhatsApp-Gruppe „M " im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 vorgeworfen:
1. Am 24.06.2013 ein im Stil einer Werbeanzeige gestaltetes Bild, das im Vordergrund einen Pfeife rauchenden und Bier trinkenden Mann mit „Hitlerbart" auf einem Stuhl sitzend und im Hintergrund mehrere augenscheinlich an den Händen gefesselte und an Seilen erhängte Männer unter der Überschrift „Einfach mal die Seele baumeln lassen" zeige. Auf dem Bild finde sich weiter die Abbildung einer Bierflasche mit Reichsadler und Hakenkreuz auf dem Etikett. Das Bild trage die Unterschrift „Nürnberger Reichskristallweizen - gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot von 1935". 2. Am 28.06.2013 ein Meme, das zwei Personen und Sprechblasen zeige. Die abgebildete kleinere Person frage die größere Person: „Papa, warum spielen bei Star Trek keine Muslime mit?", worauf diese Person erwidere: „Weil es in der Zukunft spielt, mein Sohn!". 3. Am 03.09.2013 die Abbildung eines Zeitungsausschnitts mit dem Titel „Kreuzberg verbietet Weihnachten" und dem Kommentar: „Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen...was für ein Politikerpack…elende Volksverräter!". 4. Am 13.09.2013 die Abbildung eines Wahlplakats der NPD, das links eine Bratwurst im Brötchen und den Schriftzug „Echte Thüringer" und rechts das Foto eines dunkelhäutigen Mannes und den Schriftzug „Falscher Thüringer" zeige. 5. Eine Textnachricht mit folgendem Inhalt: „Die Ausländerbehörde in HH heißt nun Welcome Center!!!! Ob auch ein Goodby [sic!] Center eingerichtet wurde bleibt offen...“. 6. Am 24.10.2013 ein Meme, das Adolf Hitler zeige, der lachend unter einem Baum sitze mit dem Schriftzug: „Was ist das einzig gute an einem Vegetarier? DIE ENDUNG". 7. Am 25.10.2013 ein Foto eines älteren Mannes, der an seiner Jacke den sogenannten „Judenstern" und eines Uniformierten, der eine Hakenkreuzbinde am Arm trage. Darunter befinde sich die Aufschrift „Sind sie ein Jude?" „Sehe ich etwa aus wie der verfickte Sheriff?". 8. Am 01.11.2013 das Bild augenscheinlich eines amerikanischen Ureinwohners mit dem Text „Die Indianer konnten die Einwanderung nicht stoppen. Heute leben sie in Reservaten".
9. Am 08.11.2013 das Fotos eines weißen Hundes, der eine Kopfbedeckung trage, die an die Kapuzengewänder des Ku-Klux-Klans erinnere, neben einem schwarzen Hund, der eine Schlinge um den Hals trage. 10. Am 30.11.2013 die Abbildung von zwei Bananen, von denen eine augenscheinlich verfault sei, mit dem Text „Menschen sind wie Bananen...Keiner mag die Schwarzen..!". 11. Am 22.12.2013 einen Comic-Strip, in dem eine ältere weiße Frau auf einen Kothaufen am Boden zeige und zu einem daneben stehenden dunkelhäutigen Mann sage: „Entschuldigung, ich glaube Ihr Kollege ist zusammengebrochen.". 12. Am 07.02.2014 das Foto eines dunkelhäutigen Kleinkindes, das in einer Kloschüssel sitze mit der Überschrift „Moin Moin, So nun erstmal Kaffee, Kippe und nen Neger durch die brille Boxen...". 13. Am 11.02.2014 ein Foto mit dem Emblem der Olympischen Winterspiele 2014 in Sotschi, wobei in der oberen linken Ecke ein Panzer und die Textzeile „Endlich wieder Winterspiele mit deutscher Beteiligung in Russland!" abgebildet seien. 14. Am 16.02.2014 die Abbildung zweier dunkelhäutiger Kinder vor einer Müllhalde, die jeweils eine Computertastatur unter dem Arm hielten, mit der Überschrift „2 Negabyte". 15. Am 16.02.2014 das Bild eines dunkelhäutigen Mannes, der augenscheinlich eine weiße Frau attackiere, und dem Schriftzug „Peinigger". 16. Am 05.05.2014 das Schwarz-Weiß-Foto eines Soldaten und mit dem Schriftzug in Frakturschrift „Wir alle sollen es lesen im schweigenden Gestein: Ihr seid treu gewesen, mögen auch wir es sein.". 17. Am 06.06.2014 ein Meme, auf dem nur die Köpfe mehrerer dunkelhäutiger Männer abgebildet seien und das die Bildunterschrift „DER EURO IST ALLE, AB JETZT WIRD GEARBEITET!!!!!!!" trage. Das Foto sei bildtechnisch so bearbeitet worden, dass die Augen der abgebildeten Männer übertrieben groß und weit aufgerissen erscheinen würden. 18. Am 07.06.2014 das Bild eines Fußballs mit einem aufgedruckten Hakenkreuz- Symbol und der Bildunterschrift „Mit dem Ball müsste der WM-Titel doch machbar sein...". 19. Ein Foto, das Adolf Hitler zeige, wie er gemeinsam mit weiteren Männern auf die Kamera zugehe, unter der Überschrift „Frankreich wir kommen.". 20. Am 04.07.2014 ein Foto Adolf Hitlers vor einer Menschenmenge, die den „Hitler- Gruß" zeige, mit dem Schriftzug „Keine Sorge Jungs Frankreich ist nicht unbesiegbar“. 21. Am 09.07.2014 die wahrscheinlich mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitete Abbildung eines Wohnhauses, das mit mehreren Hakenkreuzen und
dem Schriftzug „Sieg Heil" in Frakturschrift versehen worden sei und die Unterschrift „das Haus ist fertig dekoriert nun kann das Spiel beginnen", trage. Auf dem Bild befinde sich zudem eine Abbildung Adolf Hitlers, der den Hitler-Gruß zeige. 22. Am 03.09.2014 ein Foto eines dunkelhäutigen jungen Mannes, der von einer Würgeschlange angefallen werde, mit dem Schriftzug: „Könnte endlich mal jemand was unternehmen? Der Schwarze klaut die Schlange!". 23. Am 12.11.2014 das Bild eines mit dunkelhäutigen Geflüchteten überladenen Schlauchbootes und dem Schriftzug: „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“. 24. Am 27.02.2015 das Foto eines mehrstöckigen Gebäudes, auf dessen Flachdach ein Klettergerüst für Kinder mit mehreren Rutschen abgebildet sei. Das Ende der Rutschen rage über den Rand des Daches heraus, so dass der Eindruck erweckt werde, dass Personen, die die Rutschen nutzten, in die Tiefe stürzten. Das Bild trage die Unterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim!". 25. Am 27.02.2015 eine Profilansicht Adolf Hitlers, der den Eindruck erwecke als telefoniere er, mit der Bildunterschrift „Ich grüße die WhatsApp Gruppe“. 26. Auf die Reaktion eines Gruppenmitglieds auf die beiden zuvor beschriebenen Bilder „Mann....was stimmt denn hier nicht", habe der Beklagte geantwortet „Geht gar nicht, wer postet von meinem Account?“ gefolgt von einem lachenden Smiley. 27. Am 12.06.2015 das offenbar bildbearbeitete Foto eines Flugzeugs mit der Aufschrift „Großdeutsches Reich" in Frakturschrift und der Abbildung eines Hakenkreuzes am Seitenruder. Das Bild habe der Beklagte wie folgt kommentiert: „Was ist das für eine Airline?? Fliegen die ab Bremen?". 28. Am 16.07.2015 das Foto von vier augenscheinlich syrischen Männern, die ein Plakat mit der Aufschrift „wir machen uns Sorgen um unsere Kinder im Krieg in Syrien" in die Kamera hielten. Dem Foto sei die Bildunterschrift beigefügt „Ach... Sorgen macht ihr Euch um Eure Kinder? Dann hab ich nur mal eine Frage...Warum seid ihr feigen Dreckschweine denn ohne sie abgehauen???".
Für den Zeitraum von 2018 bis November 2020 seien dem Beklagten nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen die nachstehend aufgeführten Chatnachrichten, Bilder und Audiodateien zuzurechnen:
29. Am 30.08.2018 habe der Beklagte über WhatsApp an M das Bild einer unbekleideten Frau, die den Hitlergruß zeige, verschickt und habe dies kommentierte mit „Sowas brauchen wir, keine Kopftuchmuttis".
30. Am 30.10.2018 habe der Beklagte ein Hitlerbild mit der Aufschrift „Hab gehört es wird eine Stelle frei" an M verschickt. 31. Am 02.12.2018 habe der Beklagte einen „Sticker", der ein Hakenkreuz zeige, per WhatsApp an M verschickt. 32. Am 05.01.2019 habe der Beklagte an S eine Nachricht weitergeleitet, in der von „dreckigen, ziegenfickenden Arabern" die Rede sei. 33. Am 20.04.2019 habe der Beklagte das Bild einer Torte, auf der ein Hakenkreuz abgebildet sei, über WhatsApp an M verschickt. 34. Am 25.07.2019 habe der Beklagte eine Audiodatei, in welcher Dunkelhäutige als „Neger" bezeichnet worden seien, die sich „alle verpissen sollen", an die WhatsApp-Chatgruppe „ H " weitergeleitet. 35. Am 16.08.2019 habe der Beklagte S über WhatsApp wie folgt zum Geburtstag gratuliert: „Alles Gute zum Geburtstag mein deutscher Kamerad! Viel Gesundheit und immer eine Kugel im Lauf!". 36. Am 19.01.2020 habe der Beklagte eine Audiodatei mit einem Witz, der Türken Sodomie nachsage, an die WhatsApp-Chatgruppe „ H " und vier weitere Personen verschickt. 37. Am 20.04.2020 habe der Beklagte an die WhatsApp-Chatgruppe „
H " eine Abbildung Adolf Hitlers mit der Bildunterschrift „Happy Birthday" verschickt. 38. Der Beklagte habe zwischen dem 14.03.2020 und dem 14.05.2020 die Abbildung des Covers des „Compact-Magazins", das von den Verfassungsschutzbehörden als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft werde, und des Magazins „Schwertträger", in dem über den Kommandeur der SS-Division „Totenkopf" Hermann Prieß berichtet worden sei, an die WhatsApp-Gruppe „
H " mit den Kommentaren verschickt „Im Weserkurier wird sich darüber ausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen verkauft werden. Was für ein ehrloses Pack." Und „Liegen wohl bei Lestra in Schwachhausen im Zeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu geben". 39. Am 14.05.2020 habe der Beklagte an zwei WhatsApp-Chatgruppen das Foto eines Klingelschildes mit nicht-deutschen Nachnamen mit dem Kommentar „Finde den Fehler" versandt. 40. Am 11.08.2020 habe der Beklagte die Bezeichnung „Kanacke" in einem Post an D , V und V verwendet. 41. Am 18.08.2020 habe der Beklagte in der WhatsApp-Chatgruppe „
H " auf einen Link zu einem Artikel der BILD, welcher den tödlichen
Schusswaffeneinsatz gegen einen Asylbewerber thematisiert, mit dem Wort „Strike" reagiert. 42. Am 11.08. und 01.11.2020 habe der Beklagte in der WhatsApp-Chatgruppe „
H " den Ausdruck „Kanacke" bzw. „Drecks Kanacken" für ausländische Personen verwendet. 43. Am 03.11.2020 habe der Beklagte in der Gruppe „ H die Nachricht verschickt „War klar und keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel wirklich sind. Auf der Isolation nicht ein Deutscher, nur Flüchtlinge, Türken und Russen Die Aufnahme sieht aus wie eine Flüchtlingsunterkunft und wir sollen weiter eingeschränkt werden?“.
Auf dem Smartphone „LG “ des Beklagten seien zahlreiche Bilder festgestellt worden, für die eine digitale Weitergabe nicht nachzuweisen sei, die aber vergleichbare Inhalte wie die oben aufgeführten Bild- und Textnachrichten enthielten:
44. Plakat „Jugend dient dem Führer – alle Zehnjährigen in die HJ". 45. Foto der Fußballnationalmannschaft, die geschlossen den Hitlergruß zeige. 46. Werbung für Klempner mit Hitlerbart „Für das Gas rufen Sie den Meister". 47. Werbung „Gesindel Ketchup". 48. „Führerbier". 49. Mann mit Hitlerbärtchen in der Straßenbahn „Gott sei Dank, er ist auf dem Weg". 50. Foto des Beklagten aus dem Jahr 2012 vor einer in Deutschland verbotenen Reichskriegsflagge posierend.
Aus den angeführten Bild-, Text- und Audionachrichten ergebe sich, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht verletzt habe, indem er in WhatsApp-Chats seine rechtsextremen und menschenfeindlichen Ansichten geteilt habe. Diese habe der Beklagte insbesondere gegenüber den der WhatsApp-Gruppe „M " angehörenden Kollegen über Jahre hinweg kundgetan. Darüber hinaus sei „seine Einstellung“ auch anderen Angehörigen der Feuerwehr bekannt gewesen, die nicht Mitglied der WhatsApp-Gruppe gewesen seien. Auch der Umstand, dass der Beklagte von sehr vielen Kollegen in der gesamten Feuerwehr „S " genannt worden sei, belege seine besondere Identifikation mit den Zeiten des Dritten Reichs. Bezeichnend sei der am 30.06.2020 per WhatsApp übermittelte Geburtstagsgruß eines Kollegen mit den Worten: „Dachte Du hast am 20.4“ und die Antwort des Beklagten: „Das war mein Opa, aber trotzdem danke" (Nr. 51). Schließlich seien die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Beklagten auch nur deshalb eingeleitet worden, weil Kollegen seine Nachrichten als rechtsextrem und
ausländerfeindlich empfunden und die Chats publik gemacht hätten. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, dass ein Teil der ab 2018 übermittelten Nachrichten nur im engsten Kreis – in der WhatsApp-Chatgruppe „ H “ – verbreitet worden seien, vermöge ihn dies nicht zu entlasten. Auch wenn zugunsten des Beklagten unterstellt werde, dass zwischen den Mitgliedern dieser Chatgruppe eine so enge Vertrauensbeziehung bestehe, unterlägen die ausgetauschten Nachrichten nicht dem grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit oder der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Dies folge aus einer Abwägung dieser Grundrechte des Beklagten mit dem festgestellten Verstoß gegen die politische Treuepflicht, die dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und vor rassistischen oder sonst fremdenfeindlichen bzw. den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. bagatellisierenden Äußerungen diene. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiege sehr schwer. Durch die bundesweite Berichterstattung über die geposteten Texte und Bilder habe das Ansehen der Feuerwehr Bremen und des Berufsbeamtentums insgesamt erheblichen Schaden genommen. Umstände, die eine Milderung dieser Beurteilung gebieten, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass er den Chatverlauf der Gruppe „M " bereits im Herbst 2015 gelöscht habe, denn dieser Umstand stehe ersichtlich nicht mit einer Distanzierung von den geposteten Inhalten in Zusammenhang. Dies belegten die in der Zeit von 2018 bis Ende 2020 versandten Chatnachrichten mit vergleichbaren Aussagen. Auch die unter Nr. 42-48 aufgeführten Bilder sowie das heruntergeladene Hörbuch „Mein Kampf", deren bloßer Besitz möglicherweise keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begründe, könnten als verstärkendes Indiz gewertet werden, dass der Beklagte im Rahmen eines fest verankerten, nationalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes agiere. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er neben den beanstandeten Chats auch unverfängliche Nachrichten verschickt und neben dem Hörbuch „Mein Kampf" auch das BGB heruntergeladen habe. Es erschließe sich nicht, weshalb dieser Umstand das Gewicht der wiederholt erfolgten Kundgabe und Verbreitung rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte durch den Antragsteller schmälern solle. Zugunsten des Beklagten sei zwar in die Abwägung einzubeziehen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet sei und dass er seinen Dienst unbeanstandet verrichtet habe. Angesichts der Schwere des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht sei die Erhebung der Disziplinarklage jedoch unerlässlich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 10 BremDG).
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt der Disziplinarklage im Einzelnen entgegen. Insbesondere rüge er in formeller Hinsicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Disziplinarakte, die Verwertung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsergebnisse durch den Dienstherrn ohne eigene Bewertung und Abwägung, die nicht ausreichende Gewährung von Akteneinsicht sowie eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und eine öffentliche Vorverurteilung. Überdies rüge er die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung und der Frauenbeauftragten. Zu Unrecht sei als Ermittlungsführerin B eingesetzt worden, obwohl diese bereits als Sonderermittlerin der Klägerin für das Sonderermittlungsverfahren über die Feuerwehr Bremen eingesetzt worden sei. Diese habe nicht mehr neutral ermitteln können. Es sei mehr als problematisch, dass die Klägerin der Auffassung sei, auf die gesamten Daten aus der staatsanwaltlichen Ermittlung zugreifen und abstellen zu können. Eine Verwertung werde in diesem Umfang als unzulässig erachtet. Außerdem unterliege die privat geführte Kommunikation einem besonderen grundrechtlichen Schutz. Hinsichtlich der Kommunikation mit seiner Ehefrau und Tochter sei ein besonderes Vertrauensverhältnis zu berücksichtigen, welches zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Die so ausgetauschten Nachrichten seien disziplinarisch ohne Relevanz. Der pauschale Verweis auf die Beweismittelordner „SH 1“ und „SH 2“ sei unzulässig. Die Beiziehung stelle einen Verstoß gegen § 29 BremDG und § 26 BDSG sowie der vorausgegangenen EU-Richtlinie dar, da keine Interessenabwägung erfolgt sei.
Inhaltlich führt der Beklagte insbesondere aus: Die Chats aus der WhatsApp-Gruppe „M “ habe der Beklagte bereits Ende 2015 selbst gelöscht, nichts davon aufbewahrt oder an derer Stelle gespeichert und nicht danach an anderer Stelle entsprechende Inhalte versandt. Er habe sich für die seinerzeitige Kommunikation entschuldigt und von dieser distanziert. Die in der Zeit von 2018 bis Ende 2020 versandten Nachrichten mit vergleichbarem Aussagegehalt widerlegte die Distanzierung nicht. Er habe danach keine entsprechenden Inhalte mehr empfangen, die auch nur ansatzweise mit denen zwischen 2013 bis Ende 2015 versendeten Inhalten vergleichbar wären. Viele der in der WhatsApp-Gruppe „M “ eingestellten Inhalte seien zumindest 2013 bis Ende 2015 tatsächlich als „schwarzer Humor" verstanden worden. Bei der seinerzeitigen Chat Gruppe "M " habe es sich um lediglich zwölf Mitglieder gehandelt. Nicht alle dem Beklagten zugeordneten Nachrichten seien diesem definitiv zuzuordnen. Alle Screenshots mit „ " ließen sich nicht ohne weiteres dem
Beklagten zuordnen, da diese ebenso vom Zeugen N oder aber einem sonstigen Teilnehmer der Gruppe herrühren könnten. Der Zeuge N habe als Administrator mit dem Versenden entsprechender Inhalte begonnen, indem er mit dem Hitler-Bild und der Zuschrift „Hoch die Hände, Wochenende“ vom 17.02.2013 die hier in Rede stehende Kommunikation aufgenommen habe. Jedenfalls habe der Beklagte die Bildnachrichten nicht selbst hergestellt und sie seien aus dem „Zusammenhang gerissen“. Viele der Inhalte seien seinerzeit als lustig empfunden und insoweit in dieser Einschätzung von allen Beteiligten in dieser Form verstanden worden. Weder habe hiermit eine Glorifizierung des Nationalsozialismus einhergehen sollen, noch sei irgendeiner der Beteiligten davon ausgegangen, hiermit einer rechten Gesinnung Rechnung zu tragen. In der Gruppe seien auch viele andere Themen ausgetauscht worden. Die Kommunikation mit seinen vier engsten Freunden sowie die geführte Kommunikation mit der Familie und in der Chat-Gruppe " H “ dürfe nicht verwertet werden. Die Klägerin habe diesen Eingriff nicht mit der verfassungsfeindlichen Einstellung des Beklagten rechtfertigen dürfen, da diese nicht vorliege. Die Nachrichten ließen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte von seinen Kollegen als rechtsextrem und ausländerfeindlich empfunden worden sei und er habe dies auch in den Chats nicht „publik“ gemacht. Das Foto des Beklagten aus dem Jahr 2012 vor einer in Deutschland verbotenen Reichskriegsflagge sei im Zusammenhang mit einem Familienbesuch eines Museums in Dänemark „zum Spaß“ erfolgt. Mittlerweile schäme er sich dafür. Wenn das Hörbuch "Mein Kampf“ heruntergeladen worden sei, so sei entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der Klägerin selbstredend das gegenteilige Indiz mit zu berücksichtigen, dass eben nicht nur das BGB heruntergeladen worden war, sondern zudem das Hörbuch „Er ist wieder da“. Das Buch „Er ist wieder da“ kennzeichne sich gerade dadurch aus, dass eine satirische Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus und insbesondere mit der Person Adolf Hitlers vorgenommen werde. Eine humoristische und satirische Auseinandersetzung werde in der Regel nicht von rechtsradikalen oder Anhängern der Person Adolf Hitlers geführt. Das bloße Vorhalten eines Buches sei nicht strafbar. Der Begriff und die Verwendung des Namen „S “ für den Beklagten sei nicht von sehr vielen Kollegen und auch nicht ständig und regelmäßig auf der Wache erfolgt, sondern gelegentlich. Den Namen habe sich der Beklagte nicht selbst gegeben. Er sei ihm von einem Kollegen gegeben worden, nachdem diese den Film „S “ – nach der Erinnerung des Beklagten Ende der 1990er Jahre – gemeinsam mit anderen Kollegen auf der Wache gesehen hätten. Vor diesem Hintergrund und im Zusammenhang mit einem Spaß sei beim Einfahren mit dem Löschfahrzeug aus „Löschzug 2 kommt rein“ „Zug S kommt rein“ geworden.
Dem Beklagten sei kein Dienstvergehen und auch keine Verletzung einer Amtspflicht nachzuweisen. Der Beklagte habe keinen rechtsextremistischen, ausländerfeindlichen oder sonst rassistischen Charakter. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren über die Tätigkeitsuntersagung verweise, sei zu beachten, dass die dort in Bezug genommene „Politikwissenschaftlichen Einschätzung“ der Direktion Kriminalpolizei/Staatsschutz vom 30.03.2021 durch die Gutachterliche Stellungnahme von W vom 09.09.2022 widerlegt sei. Die politikwissenschaftliche Einschätzung sei auch nicht verwertbar, da diese auch unverwertbare höchstpersönliche Kommunikation verwerte. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte von seinen seinerzeitigen oder auch nachfolgenden Kollegen als rechtsextrem und ausländerfeindlich empfunden oder zugeordnet worden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das im Rahmen der Durchsuchung beim Beklagten umfangreich gesammelte Datenmaterial auch aus einer umfangreichen Wiederherstellung bereits gelöschter Daten bestehe. An keiner Stelle seien nur ansatzweise nationalsozialistische oder rechtsradikale Devotionalien gefunden worden. Es habe bei ihm in sämtlichen durchsuchten Räumlichkeiten keine Naziflaggen, keine Hakenkreuze, keine Bilder von Adolf Hitler oder sonstige Gegenstände gefunden werden können, die eine Nähe zum Rechtsradikalismus oder zum Nationalsozialismus erkennen ließen. Er sei, auch wenn eine politische Betätigung in der AfD zumindest derzeit noch nicht als Ausdruck einer Verfassungsfeindlichkeit für Beamte gewertet werde, weder Mitglied der AfD, noch betätige er sich politisch in irgendeiner Art und Weise bei der AfD oder bei sonstigen dem rechtsradikalen Spektrum zuzuordnenden Parteien. Er sei nicht auf Demonstrationen gewesen, er habe nicht an irgendwelchen Querdenkerveranstaltungen teilgenommen und engagiere sich erkennbar nicht politisch und zwar weder im Rahmen der Teilnahme an Veranstaltungen, noch durch Teilnahme in entsprechenden Foren. Auch ein Agieren in entsprechenden Foren sei durch die umfassenden Ermittlungen nicht bestätigt, sondern ganz im Gegenteil, als widerlegt bewertet worden. Das begrenzte Interesse des Beklagten an der Wehrmacht und am Militär könne nicht gleichgesetzt werden mit einer nationalsozialistischen Gesinnung. Er bedauere die seinerzeitige Kommunikation in der WhatsApp Gruppe zutiefst und den Schaden, den die Feuerwehr und seine Kollegen durch die öffentliche Bekanntmachung in 2020 erfahren habe.
Das Gericht habe darüber hinaus die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, nach der neben einer eventuell verfassungsfeindlichen Gesinnung auch das Verbreiten dieser Gesinnung zwingende Voraussetzung für die Annahme eines dienstlichen Fehlverhaltens sei. Der böse Schein genüge entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht. Er sei kein Mitglied einer dem rechtsradikalen Spektrum zuzuordnenden Partei, habe nie an Demonstrationen der Querdenker
teilgenommen und auch die abgefragten Suchanfragen auf den durchsuchten Datenträgern wiesen keine Besonderheiten auf, insbesondere habe er sich weder in Foren noch auf Facebook noch in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen nationalsozialistisch, rechtsradikal, rassistisch oder sonst menschenverachtend geäußert. Aus der „Recht auf Vergessen“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge eine besondere Berücksichtigung des zeitlichen Aspekts. Es verleihe im Rahmen einer rechtsstaatlichen Grundordnung und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einem jeden Menschen einen Anspruch auf einen Neuanfang („Reset“). Teil dessen sei ein Anspruch des Beklagten, sich nicht mehr gegen die Posts aus 2013/2014 positionieren zu müssen, da er mit dem vollständigen Löschen der Chats Ende 2015 bereits eine ausreichende Distanzierung hiervon vorgenommen habe. Insofern sei der Anspruch des „Vergessen- Werdens“ auch gleichzusetzen mit dem Anspruch auf ein Verwertungsverbot. Denn die besagte Kommunikation und die Inhalte seien der Klägerin nur deshalb zugänglich gemacht worden, weil der Zeuge J nicht in 2015, sondern fünf Jahre nach dem Löschen und acht Jahre nach den ersten Bild- und Textnachrichten eine zuvor gefertigte Auswahl von Screenshots vorgelegt habe und dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte selbst sich hiervon bereits durch Löschen in seinerzeit notwendiger Form distanziert gehabt habe und fünf Jahre später überhaupt keine Möglichkeit mehr habe, dem anders entgegenzutreten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt. Es müsse festgehalten werden, dass die öffentliche Bekanntheit ohne sein Zutun erfolgt und er sogar zu Beginn des Verfahrens namentlich genannt worden sei und bis heute als Haupttäter bezeichnet werde, obwohl nachweislich und aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu entnehmen sei, dass mindestens elf weitere Beamte an der Kommunikation beteiligt gewesen seien, diese sich selbst mit entsprechender Kommunikation eingebracht hätten und auch danach in der fortgeführten Gruppe ab Ende 2015 entsprechende Kommunikation geführt hätten, ohne dass dies bis heute zu disziplinarrechtlichen Folgen für diese Beteiligten geführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die zulässige (hierzu 1.) Disziplinarklage ist als Disziplinarmaßnahme auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen (hierzu 2.).
1. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift vor. Nach § 54 Abs. 3 Satz 3 BremDG wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts nur eingestellt, wenn das behördliche Disziplinarverfahren oder die Klageschrift an einem wesentlichen Mangel leidet, der nicht nach den Vorgaben des § 54 BremDG geheilt worden ist. Ein solcher wesentlicher Mangel kann nicht erkannt werden, dazu im Einzelnen:
a) Das Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durch die Klägerin eingeleitet worden. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BremDG die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wobei die Einleitung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BremDG aktenkundig zu machen ist. Der Staatsrat des Senators des Inneren hat mit Vermerk vom 25.11.2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet und dieses vorläufig während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz BremDG ausgesetzt. Dies hat der Staatsrat aktenkundig gemacht. Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und seine vorläufige Aussetzung ist der Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2020 in Kenntnis gesetzt worden.
Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Verden über den Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hat der Staatsrat des Senators des Inneren mit Schreiben vom 28.07.2022 dem Beklagten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren wiederaufgenommen wird. Mit Schreiben vom 05.08.2022 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche er mit Schreiben vom 29.08.2022 wahrnahm.
b) Gegen die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und dazugehörigen Beweismittelbände ist nichts zu erinnern. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 BremDG können zur Erhebung der erforderlichen Beweise Akten beigezogen werden. Zur Beurteilung der Verfassungstreue des Beklagten war es angezeigt, die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Verden bezüglich des Verdachts einer fortdauernden Tatbegehung nach §§ 86a, 130 StGB heranzuziehen. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren allein deshalb eingestellt hat, weil etwaige volksverhetzende Inhalte nicht hinreichend „verbreitet“ worden sind, denn es hat sich bei den Chatgruppen, in denen solche Inhalte geteilt wurden, jeweils um einen zahlenmäßig begrenzten, geschlossenen Kreis miteinander bekannter Personen gehandelt. Hier war aber mit Blick auf die beamtenrechtlichen Pflichtverletzungen des Beklagten eine eigenständige disziplinarrechtliche Würdigung angezeigt.
Die Übermittlung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nebst Beweismittelbänden verstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht oder sonst gegen Grundrechte des Beklagten. Entgegen der Ansicht des Beklagten waren die § 26 BDSG sowie § 29 BremDG für die Beantwortung dieser Frage schon nicht anwendbar. Die Vorgaben für den Datenschutz im Beschäftigungsbereich nach § 26 BDSG finden nach § 26 Abs. 8 Satz 1 Nr. 7 BDSG nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes Anwendung, bei dem Beklagten handelt es sich aber um einen Beamten des Landes Bremen. Die Vorschrift des § 29 BremDG, die ausweislich der amtlichen Überschrift dem Schutz „innerdienstlicher Informationen“ dient, ist bereits inhaltlich nicht für die Beantwortung der Frage der rechtmäßigen Beiziehung von Strafermittlungsakten anwendbar. Denn neben Personalakten im Sinne von § 50 Satz 2 BeamtStG sind durch diese Vorschrift allein innerdienstliche Behördenakten mit personenbezogenen Daten des Beamten, wie etwa Sachakten über die Sicherheitsüberprüfung eines Beamten sowie Prüfungs- oder Kindergeldakten des Beamten geschützt. Zu diesen gehören Strafermittlungsakten nicht. Daran anschließend werden auch durch § 29 Abs. 2 BremDG „nur“ personenbezogenen Daten im Zusammenhang des Datenaustausches zwischen Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn geschützt (zur Anwendbarkeit der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Vorschrift im Überblick Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 29 Rn. 2 ff., 11 ff.). Schließlich ergibt sich für die vorliegende Frage kein erhöhtes datenschutzrechtliches Schutzniveau aus der Regelung des § 12 BremDSGVOAG i. V. m. § 89 BremBG, der die Frage der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Dienstherrn und nicht an ihn im Blick hat.
Die demgegenüber anwendbaren Vorgaben für die Übermittlung personenbezogener Daten aus einem eingestellten Strafermittlungsverfahren an den Dienstherrn nach § 49 Abs. 3 BeamtStG wurden durch die Staatsanwaltschaft Verden beachtet. Es wurde in rechtmäßiger Weise eine Zweckänderung vorgenommen. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeamStG sollen Entscheidungen über strafverfahrensrechtliche Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung 29.06.2022 festgestellt, dass insgesamt nach Auswertung der Datenträger, insbesondere auch der familieninternen Chats, eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beklagten deutlich geworden sei, welche geeignet sei, Zweifel an seiner „Dienstfähigkeit“ aufkommen zu lassen. Auch wenn die
Staatsanwaltschaft im Rahmen der Verfügung vom 20.06.2022 die Mitteilung an den Dienstherrn des Beklagten fälschlicher Weise auf Nr. 16 Abs. 2 MiStrA, die nicht auf Beamte, sondern auf Arbeitnehmer- oder sonstige Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst Anwendung findet, und nicht auf Nr. 15 Abs. 3 MiStra gestützt hat, der die vorbenannte Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BeamStG umsetzt, erfolgte sie dennoch rechtmäßig. Denn die Staatsanwaltschaft hat sich inhaltlich mit der Frage der Verfassungstreue des Beklagten auseinandergesetzt und ist zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise zu einer Mitteilungspflicht über die Einstellung des Strafverfahrens gelangt. Die Mitteilung über die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO erfolgte sodann unter dem 29.06.2022.
Die Staatsanwaltschaft hat der Ermittlungsführerin des Senators für Inneres in rechtmäßiger Weise Akteneinsicht gewährt in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nebst Beweismittelbänden. Nach § 474 Abs. 1 StPO erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist. Der Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren ist dabei als Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren (OLG Schleswig, Urt. v. 14.8.2012 – 11 U 128/10 –, NJOZ 2013, 1411 [1412]; OLG Hamm, Beschl. v. 4.7.2019 – 1 VAs 29/19 –, BeckRS 2019, 47142 Rn. 8). Grundsätzlich muss dabei die beantragende Behörde selbst prüfen und verantworten, ob die Einsicht in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren für ein eingeleitetes Disziplinarverfahren erforderlich ist (siehe dazu auch die Anforderungen gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Gemäß § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die Staatsanwaltschaft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Beinhaltet die Ermittlungsakte Daten aus dem unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung des Beamten, sind diese dem Einblick durch die öffentliche Gewalt entzogen, selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesem Bereich nicht rechtfertigen, wegen der Unantastbarkeit der Menschenwürde findet in diesen Fällen eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht statt. Zum Kernbereich gehören beispielsweise der Inhalt psychotherapeutischer Gespräche, sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Solche Daten aus dem Kernbereich finden sich in den vorgelegten Akten nicht; dies wird auch nicht vom Beklagten vorgetragen. Geht es – wie bei den ausgewerteten Daten des Beklagten – nicht um Daten, die dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, bedarf die Weitergabe der Daten im Rahmen der Akteneinsicht einer Rechtfertigung durch ein überwiegendes Allgemeininteresse. Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn zu den Akten
Ausdrucke von Kurznachrichten vertraulichen Inhalts zwischen dem Beamten und seiner Lebensgefährtin gelangt sind oder sich auf der sichergestellten Festplatte privat aufgenommene Lichtbilder ohne jeglichen strafrechtlichen relevanten Bezug befinden, die in ihrer Gesamtschau ein genaues Bild über die persönlichen Lebensverhältnisse des Beamten und seiner Lebensgefährtin geben. In diesen Fällen ist dem Grundrecht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang vor dem einfachgesetzlich geregelten Akteneinsichtsrecht der Disziplinarbehörde zu geben, das Privat- und Intimleben des Beamten darf nicht in grundrechtsverletzender Weise ausgespäht werden (m. w. N. Sandkuhl, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil I. Rn. 210). Auch wenn die Beweismittelbände durchaus Lichtbilder (siehe insbesondere die Auswertung der „Festplatte “, . des Beweismittelbandes „SH2“) und Textnachrichten (siehe insbesondere die Auswertung der „Smartphone LG “, S. 59 ff. des Beweismittelbandes „SH1“) aus dem familiären Umfeld des Beklagten zum Gegenstand haben, folgt daraus kein Übermittlungsverbot. Zum einen fokussierte die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Ermittlung solche Inhalte, die strafrechtlich zu würdigen waren oder sonst Rückschlüsse auf die Verfassungstreue zuließen. So finden sich in den Beweismittelbänden weit überwiegend Inhalte, die Anhaltspunkte für Verstößen gegen Strafgesetze, gegen Vorschriften des Waffengesetzes oder gegen die Verfassungstreuepflicht bieten. Von der Beklagtenseite wird hier auch nicht konkret vorgetragen, welche Inhalte nicht durch die Staatsanwaltschaft hätten weitergegeben werden dürfen. Insoweit standen einer Weitergabe der Ermittlungsergebnisse keine gewichtigen Interessen des Beklagten entgegen. Schon vor diesem Hintergrund geht auch der Vortrag des Beklagten fehl, dass die Strafermittlungsakte allein belastende Kommunikation enthalte; die sparsame Datenverwertung war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und des Persönlichkeitsrechtsschutzes geboten. Mit Blick auf den in Rede stehenden Verstoß des Beklagten gegen seine Verfassungstreuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht streiten überwiegende Gründe für die Übermittlung der Ermittlungsergebnisse. Unabhängig davon stand gegen die Übermittlung schützenswerter Daten schließlich vorrangig Rechtsschutz nach § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO zur Verfügung (siehe auch dazu Sandkuhl, a.a.O., Teil I. Rn. 210), der nicht durch den Beklagten ergriffen wurde.
c) Dem Beklagten wurde im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ausreichend Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt. Das Akteneinsichtsrecht des Beklagten für das behördliche Verfahren ergibt sich aus § 3 BDG i. V. m. § 1 BremVwVfG i. V. m. § 29 VwVfG. Unstreitig hatte der Beklagte Einsicht in die dem Gericht vorliegende Personalakte, die Disziplinarakte in zwei Bänden nebst Sonderband über das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte sowie die Strafverfahrensakte
in drei Bänden nebst Beweismittel in zwei Bänden. Weitere Akten lagen dem Disziplinargericht ebenfalls nicht vor. Zuletzt hat der Beklagte Akteneinsicht durch das Gericht erhalten unter dem 20.11.2023.
Dem Beklagten wurde durch die Klägerin im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auf Grundlage der ordnungsgemäß gewährten Akteneinsicht war es dem Beklagten hinreichend möglich, sich zu äußern. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 25.11.2020, mit Schreiben vom 05.08.2022 bzw. 26.10.2022 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 BremDG über die Einleitung bzw. Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unterrichtet und ihn darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 29.08.2022 und 23.11.2022 sich zur Sache geäußert. Auch wurde dem Beklagten gemäß § 30 Satz 1 BremDG nach Beendigung der Ermittlungen die Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern. Danach ist dem Beamten nach Beendigung der Ermittlung (nochmals) Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, wobei die Bestimmungen in § 20 Abs. 2 BDG zur Fristbestimmung und deren Verlängerung entsprechend gelten. Diese nochmalige Anhörung soll sicherstellen, dass der Beamte in Kenntnis dessen, was der Dienstvorgesetzte als Dienstpflichtverletzungen festgestellt hat und wie er damit umzugehen gedenkt, Gelegenheit erhält, aus seiner Sicht wesentliche Entlastungstatsachen vorzubringen oder für die Maßnahmebemessung mildernde Umstände aufzuzeigen (Sandkuhl, a.a.O., Teil II. Rn. 614). Die Ermittlungsführerin hat den Beklagten unter Vorlage des Ermittlungsberichts mit Schreiben vom 17.03.2023 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben, welche der Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2023 wahrnahm.
Soweit der Beklagte eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aus dem Umstand herzuleiten sucht, dass die von der Klägerin vorgelegte Disziplinarakte unvollständig sei, führt dies ebenfalls nicht zu einem wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es einen Verstoß gegen die Pflicht der Klägerin zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten darstellen dürfte, soweit die Disziplinarkammer bereits im gerichtlichen Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten feststellen musste, dass Unterlagen nicht ordnungsgemäß veraktet wurden (VG Bremen, Beschl. v. 04.11.2024 – 8 V 1894/24 –, BeckRS 2024, 31211 Rn. 57 f.; zu den Pflichten für eine ordnungsgemäße Aktenführung im Überblick Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 30). Allerdings führt diese Feststellung nicht zu einem wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens (zur etwaigen Folge einer Beweislastumkehr bei rechtswidriger Aktenführung vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99
–, NVwZ 2002, 104). Es stand dem Beklagten überdies frei, fehlende Dokumente und sonst entlastende Umstände im Rahmen des hiesigen gerichtlichen Disziplinarverfahrens dem Gericht vorzulegen.
d) Die Mitbestimmungsgremien wurden ordnungsgemäß beteiligt.
aa) Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Gemäß § 54 Abs. 2 BremPersVG ist dem Personalrat Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. Der Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt, was dieser unter dem 27.11.2020 bestätigte.
Der Senator für Inneres übersandte dem Personalrat unter dem 24.05.2023 den Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende Äußerung des Beklagten und teilte zugleich mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage zu erheben. Der Senator für Inneres setzte dem Personalrat der Feuerwehr Bremen eine Frist zur Kenntnisnahme bis zum 14.06.2023. Unter dem 30.05.2023 übersandte der Senator des Inneren drei weitere „Schreiben zum Disziplinarverfahren“ an den Personalrat der Feuerwehr Bremen. Der Personalrat der Feuerwehr Bremen bestätigte mit Unterschrift den Eingang des Schreibens über die beabsichtigte Disziplinarklage und gab keine weitergehende Stellungnahme ab.
Die vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, denn der Personalrat der Feuerwehr Bremen wurde durch die Übersendung des Ermittlungsberichts vom 17.03.2023 und des bis dahin dokumentierten Standes der Ermittlungen auch sonst hinreichend in Kenntnis gesetzt. Die Vorlage der Disziplinarklage war nicht erforderlich. Es genügt, wenn die vorgelegten Unterlagen die Mitbestimmungsgremien über den Gang der Ermittlungen und die Vorwürfe ins Bild setzen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.09.2022 – 8 K 2910/20 –, juris Rn. 36; siehe zur ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates vor Erlass der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten zuletzt VG Bremen, Beschl. v. 04.11.2024 – 8 V 1894/24 –, juris Rn. 37 ff.). Es stand dem Personalrat der Feuerwehr Bremen frei, sein bestehendes Recht und die diesem Recht korrespondierende Pflicht zur Stellungnahme jedenfalls bis zum 14.06.2023 wahrzunehmen.
bb) Die Frauenbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt. Gemäß § 13a LGG ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Kenntnis zu geben, sofern gegen einen Beamten
Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stellung zu nehmen. Die Frauenbeauftragten der Feuerwehr Bremen wurde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2020 in Kenntnis gesetzt, was diese unter dem 30.11.2020 bestätigte.
Der Senator für Inneres übersandte der Frauenbeauftragten der Feuerwehr Bremen unter dem 30.05.2023 den Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende Äußerung des Beklagten und teilte zugleich mit, dass er beabsichtige, Disziplinarklage zu erheben. Der Senator für Inneres setzte der Frauenbeauftragten der Feuerwehr Bremen eine Frist zur Kenntnisnahme bis zum 14.06.2023. Ebenfalls unter dem 30.05.2023 übersandte der Senator des Inneren drei weitere „Schreiben zum Disziplinarverfahren“ an die Frauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen. Die Frauenbeauftragte der Feuerwehr Bremen bestätigte unter dem 12.06.2023 den Eingang des Schreibens über die beabsichtigte Disziplinarklage und gab keine weitergehende Stellungnahme zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage ab. Die vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (siehe dazu parallel die Ausführungen unter aa)
cc) Schließlich wurde die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 25.11.2020 brauchte die Schwerbehindertenvertretung zunächst nicht in Kenntnis gesetzt zu werden, da bei dem Beklagten ein Grad der Behinderung erst mit Wirkung vom 01.10.2021 festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 30.05.2023 unterrichtete der Senator für Inneres die Schwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten vom 25.11.2020 und setzte sie über die beabsichtigte Disziplinarklage in Kenntnis. Als Anlage wurden der Ermittlungsbericht der Ermittlungsführerin sowie die abschließende Äußerung des Beklagten übersandt. Der Schwerbehindertenvertretung der Feuerwehr Bremen wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 14.06.2023 eingeräumt. Auch nach der Gewährung von Fristverlängerung durch den Senator für Inneres bis zum 22.06.2023 hat die Schwerbehindertenvertretung keine Stellungnahme abgegeben. Die vorgenommene Art der Beteiligung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (siehe dazu parallel die Ausführungen unter aa)
e) Keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens stellt die Einsetzung der Ermittlungsführerin dar. Mit der Durchführung der Disziplinarermittlungen kann der Dienstvorgesetzte zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 21 BremDG einen Ermittlungsführer beauftragen, auch wenn er dadurch selbst nicht von der
höchstpersönlichen Letztverantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens und die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit der Ermittlungen entbunden wird. Dabei können auch Rechtsanwälte oder sogar Privatpersonen, wie pensionierte Beamte, als Ermittlungspersonen beauftragt werden. Bei der Ausübung seines Auswahlermessens soll der Dienstvorgesetzte nur Ermittlungspersonen in Betracht ziehen, die nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen sowie ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, sorgfältig und objektiv bzw. fair zu ermitteln. Rechtliche Schranken für die Beauftragung ergeben sich zum einen aus dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung. Zum anderen sind die über § 3 BremDG einbezogenen Ausschlussgründe des § 1 BremVwVfG i. V. m. § 20 VwVfG und die Ablösung bei Befangenheit gemäß § 1 BremVwVfG i. V. m. § 21 VwVfG zu beachten (Hermann, in: Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., Teil II. Rn. 531 ff.). Nach diesen Maßstäben begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt der Besorgnis der Befangenheit keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ermittlungsführerin zuvor als Sonderermittlerin für den Senator für Inneres umfassend Vorwürfe bei der Feuerwehr Bremen über rechtsextremistisches, rassistisches, homophobes und auch frauenfeindliches Verhalten aufgearbeitet hat (siehe dazu B , Rassismus, Rechtsextremismus und Sexismus in der Feuerwehr Bremen?, Mai 2021, abrufbar unter https://www.inneres.bremen.de/sixcms/media.php/13/Untersuchung_Feuerwehr_Endfass ung_Juni.pdf, zuletzt abgerufen am 25.11.2024). Denn damit ist schon kein Grund substantiiert vorgetragen, der geeignet ist, gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Selbst eine Vorbefassung mit der im Verfahren zu behandelnden Angelegenheit begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 5. EL Juli 2024, § 21 Rn. 30).
Unabhängig davon und selbstständig tragend hat der Beklagte sein Recht, eine etwaige Besorgnis der Befangenheit zu rügen, verloren. Ein dem Betroffenen bekannter Befangenheitsgrund, wie hier die Führung der Ermittlungen im Disziplinarverfahren durch die Ermittlungsführerin, muss vor der abschließenden Verwaltungsentscheidung und unverzüglich nach Bekanntwerden geltend gemacht werden, um einen Rügeverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 – 5 C 51.90 –, juris Rn. 19 unter Verweis auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz; ebenso OVG Berlin, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10 –, juris Rn. 40; OVG Koblenz, Beschl. v. 28.09.2007 – 2 B 10825/07 –, juris Rn. 11; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen. Der Beklagte hat die Person der Ermittlungsführerin erstmals mit seiner Klageerwiderung vom 18.08.2023 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gerügt. Dies ist damit fast drei Jahre nach der Einleitung der Ermittlung und nach Einsetzung der Ermittlungsführerin durch die Verfügung vom 25.11.2020 sowie nach Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens und damit nicht unverzüglich geschehen (siehe zu einer
Rüge nach fast fünf Jahren bereits VG Bremen, Urt. v. 21.2.2023 – 8 K 663/21 –, BeckRS 2023, 13195 Rn. 39)
2. Die Disziplinarklage ist begründet. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, welches zur Entfernung aus dem Dienst führen muss. Dazu im Einzelnen:
a) Das Gericht legt der Entscheidung den folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Zeuge N gründete am 15.02.2013 die Gruppe „F “, die im Laufe des Jahres 2013 in „H “ und schließlich in „M umbenannt wurde. In dieser WhatsApp-Gruppe befanden sich zwischen Juni 2013 und August 2015 neben dem Beklagten elf weitere Gruppenmitglieder. Bei diesen Mitgliedern handelte es sich ausschließlich um Beschäftigte der Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. Der Gruppenchat wurde angelegt, damit sich die Beschäftigten der Wachabteilung darin austauschen. Die Wachabteilung umfasste in diesem Zeitraum 18 Personen, aber nicht alle hatten bereits ein Smartphone bzw. die WhatsApp-App. Der Wachabteilungsleiter wollte nicht Mitglied in dieser Gruppe sein. In der WhatsApp-Gruppe wurde sich über unterschiedliche Themen ausgetauscht, zum Teil hatten sie auch Bezug zum Feuerwehrdienst. So wurden etwa Fotos von Dienstplänen in den Gruppenchat versendet. Der Beklagte versandte im Zeitraum Juni 2013 bis August 2015 die unter Nr. 1- 28 aufgeführten Bild- und Textnachrichten in die WhatsApp-Gruppe „M “. Mindestens einmal und spätestens am 10.07.2013 beschwerte sich der Zeuge J
gegenüber dem Kläger über den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat und forderte ihn auf, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen. Dies hielt den Kläger nicht davon ab, die Bilder unter der Nr. 3-28 in die WhatsApp-Gruppe zu versenden.
Das Versenden durch den Beklagten der unter Nr. 1-28 aufgeführten Bild- und Textnachrichten in die WhatsApp-Gruppe „M " steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Lichtbildern, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden. Bei diesen Lichtbildern handelt es sich um sogenannte „Screenshots“ (Bildschirmfoto), die der Zeuge J mit seinem Mobiltelefon erstellte. Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Bild- und Textnachrichten solchen Inhalts von ihm stammen. Auch wenn er sich nicht an jede Einzelne der Bild- und
Textnachrichten erinnerte, so stellte er das Versenden der Bild- und Textnachrichten insgesamt nicht in Abrede. Das Versenden durch den Beklagten steht auch ungeachtet der Angaben des Beklagten aufgrund der vorgelegten Screenshots sowie der Zusammenschau mit den weiteren vom Zeugen J
im Rahmen des Strafermittlungsverfahrens vorgelegten und nunmehr in der Strafermittlungsakte befindlichen Lichtbildern (Bl. 59 ff. der Ermittlungsakte, Band I) fest. Insbesondere lässt sich das Versenden durch den Beklagten hinsichtlich der mit den Nr. 1-28 angeführten Bild- und Textnachrichten abgrenzen von einem Versenden durch den Zeugen N . Zwar sind ausweislich der Bl. 60 und 62 der Ermittlungsakte (Band I) sowohl der Kollege des Beklagten, der Zeuge N , wie auch der Beklagte selbst mit dem Vornamen
im Mobiltelefon des Zeugen J eingespeichert, wobei zudem der Name des Beklagten falsch geschrieben worden ist. Die vorgelegten Screenshots, die sich auch im Band I der strafrechtlichen Ermittlungsakten wiederfinden, lassen aber gleichwohl eine Identifikation des Beklagten zu. Aus dem Screenshot der „Gruppeninfo“ (Bl. 59 der Ermittlungsakte, Band I) ergibt sich, dass der Beklagte nach den vom Zeugen J gespeicherten Kontaktinformationen in der Gruppe als Teilnehmer „ “ und der Zeuge N als Teilnehmer „ “ geführt wurde. Aufgrund des Screenshots der Kontaktdaten auf Bl. 62 der Ermittlungsakte (Band I) und des dort abgebildeten Profilbildes sowie der Mobilfunknummer
lässt sich der Name „ “ zweifelsfrei dem Beklagten zuordnen. Dieser ist auf dem Profilbild ohne weiteres zu erkennen. Überdies entspricht die dort abgebildete Mobilfunknummer der Mobilfunknummer des Mobiltelefons „LG “, das durch die Ermittlungsbehörden unter III.1. des Beweismittelbandes „SH 1“ ausgewertet worden ist (dort Bl. 3). Soweit die Klägerin Screenshots von Teilen des Chatverlaufs vorgelegt hat, sind die dort ersichtlichen Bild- und Textnachrichten dem Beklagte ohne weiteres zuzuordnen, da dort der Name „ “ und nicht bloß der Name „ “ aufgeführt ist. Dies betrifft namentlich die Bild- und Textnachrichten unter der Nr. 3, 5, 8, 19, 26 und 27. Darüber hinaus lassen sich die Bild- und Textnachrichten unter der Nr. 1, 21, 23, 24, 25 und 28 dem Beklagten dadurch zuordnen, dass neben Screenshots der digitalen Bildergalerie sich weitere Screenshots von Teilen des Chatverlaufs in der strafverfahrensrechtlichen Ermittlungsakte befinden, die ebendiese Bilder aus der digitalen Bildergalerie unter dem vollständigen Namen „ “ anführen und dem Datum und der Uhrzeit aus der digitalen Bildergalerie entsprechen (vgl. Bl. 84, 117, 121, 127 und 134 der Ermittlungsakte, Band I). Auch hinsichtlich der verbleibenden Bild- und Textnachrichten unter der Nr. 2, 4, 6, 7, 9-18, 20, 22, 25 ist eine Zuordnung an den Beklagten ohne weiteres möglich. Zum einen ergibt sich eine Zuordnung aus den handschriftlichen Anmerkungen des Zeugen J . Hinzu kommt zum anderen, dass der Zeuge N zu Beginn des dokumentierten Zeitraums noch über eine andere
Mobilfunknummer verfügte, wie sich aus den Screenshots der Chatverläufe und den handschriftlichen Anmerkungen des Zeugen J dazu ergibt. Dementsprechend ist der Zeuge N in den vorgelegten Chatverläufen zunächst auch nur mit dieser Nummer bezeichnet und nicht als „ “ – dem Kontaktnamen, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Screenshots der neuen Nummer des Zeugen N zugeordnet war – benannt. Da der Zeuge N den Screenshots nach zuletzt unter dem 11.11.2014 unter seiner alten Mobilfunknummer gepostet hatte, sprechen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die ihm als „ “ zugeordneten Postings tatsächlich versendet hat (so auch schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 54).
Der personelle Zuschnitt der WhatsApp-Gruppe „M “ für den streitgegenständlichen Zeitraum aus insgesamt zwölf Mitgliedern der
Wachabteilung steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des in der Disziplinarakte befindlichen Screenshots der „Gruppeninfo“, aus der sich die Teilnehmer im Einzelnen zu dem Zeitpunkt ergeben, zu dem der Zeuge J aus der Gruppe ausgetreten ist. Die dort angeführte Anzahl der Personen und seine Beziehung zu diesen entspricht überdies den Angaben des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dort gab der Beklagte an, dass die Chatgruppe sich ursprünglich auf seine Dienstschicht an der Feuerwache bezogen habe. Gegründet habe die Chatgruppe sein Kollege, der Zeuge N . Die Chatgruppe sei auch nicht von Beginn an „M “ benannt worden, sondern im Laufe des Jahres 2013 im Zuge der „H “ so umbenannt worden. Dies ergibt sich überdies aus dem Screenshot des Gruppenchats vom 15.02.2013, wonach der Gruppenchat nach Gründung in „F “ umbenannt wurde. Der Beklagte führte zudem aus, dass sich jedenfalls zum Anfang zwölf Personen im Gruppenchat befunden hätten. Zwar umfasse die Dienstschicht eigentlich 18 Personen, aber zu diesem Zeitpunkt hätten nicht alle seiner Kollegen ein Smartphone gehabt und hätten deshalb nicht Mitglied dieser WhatsApp-Gruppe sein können. Auch hätten nicht alle eintreten wollen, so z. B. nicht sein Wachabteilungsleiter. Der Zeuge J erinnerte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung an das Gründungsdatum des Gruppenchats, den 15.02.2013, und gab an, dass er im September 2015 aus dem Gruppenchat ausgetreten sei.
Der inhaltliche Zuschnitt der WhatsApp-Gruppe steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Zeugen J im Rahmen der mündlichen Verhandlung. So gab der Beklagte an, dass es sich bei den Mitgliedern des Gruppenchats wie auch bei den weiteren Mitgliedern der Wachabteilung um einen sehr engen und vertrauten Kreis gehandelt habe. Die Kollegen würden ein Drittel
ihres Lebens miteinander verbringen, so dass eine enge familiäre Verbindung entstanden sei. Im Gruppenchat hätten sich die Beteiligten „über allesmögliche“ ausgetauscht. Es sei sich über Persönliches, über die Freizeitgestaltung und auch inoffiziell über Dienstliches in dieser Gruppe ausgetauscht worden. Der Zeuge J bestätigte dies im Wesentlichen. Er sprach von einem „bunten Gemisch“ an „lustigen Unterhaltungen“ mit diversen Bildern, aber auch an dienstbezogenen Informationen über schicht- und funktionsbezogene Tätigkeiten, Dienstplänen und dergleichen. Daneben konnte der Zeuge N
ergänzen, dass die Chatgruppe für die Organisation von Trikots für die „H “, bei der die Wachabteilung teilgenommen habe, gegründet worden sei. Es sei nach seinen Angaben um allesmögliche in dieser Gruppe „gegangen“: Verabredungen, Einkäufe, „wer wem was mitbringt“.
Es steht schließlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge J den Beklagten bereits im Juli 2013 dazu aufforderte, den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat, den der Zeuge J als „faschistoiden Bullshit“ bzw. als „ernstgemeinte Politik-Kacke“ bezeichnete, zu unterlassen. Dies ergibt sich aus der auf Bl. 44 des Beweismittelbandes zur Ermittlungsakte „SH 2“ Umschrift eines Anhangs einer E-Mail, die sich der Beklagte selbst schickte. Dieser Anhang beinhaltet ausschließlich einen Ausschnitt eines WhatsApp-Chats aus dem streitgegenständlichen Gruppenchat (zu diesem Zeitpunkt noch mit „H “ benannt), unter anderem heißt es:
„9. Juli 22:21 – m : Dachte wir wollten kein Propaganda mehr hier posten. Oder galt das nur für mich??
9. Juli 23:28 – J : wenn du faschistoiden bullshit postest, juckt es mir einfach immer in den fingern. kann nix dagegen tun. sorry?
10. Juli 08:36 – m : Das war doch kein Faschoscheiß, sondern wissenschaftliche Erhebung über eine Vielzahl meiner Freunde. Den Glaubensscheiß kannst Du vergessen. Selbst eine Roter Menschenfreund wie Helmut Schmidt meint das inzwischen, wie publiziert wird.
10. Juli 10:24 – J : Lass es doch einfach in dieser Gruppe okay. Niemand hat was gegen lustige, menschenverachtende Bildchen. Aber deine ernstgemeinte Politik-Kacke lass sein. Damit meine ich auch deine rechten Zeitungsartikel und sonstiges Zeug, das du von deinen potentiell vom Verfassungsschutz beobachteten Seiten kopierst. Mach doch ne extra Feuerwehrgruppe mit und co auf, wo du das postest. Oder stell dich auf den Marktplatz in deinem Dorf.“
Dass eine Beschwerde – wie die vorstehend illustrierte – über den Inhalt der Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat „M “ tatsächlich stattgefunden und der Beklagte sich mit Beschwerden dieser Art auseinandergesetzt hat, ergibt sich überdies aus den Angaben des Beklagten und des Zeugen J im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte selbst gab an, dass sich der Zeuge J über den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat „echauffiert“ habe und dieser „in eine andere Richtung“ gepostet habe. Auf Nachfrage des Gerichts, was mit einer anderen Richtung gemeint sei, führte der Beklagte aus, etwa „Sachen von der KPD und Antifa-Zeugs“. Auch der Zeuge J berichtete von Formen der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Bild- und Textnachrichten des Beklagten, namentlich wenigen Situationen von Konflikten über politische Differenzen, die auch im Chat zum Ausdruck gekommen seien. Auch sei von anderen Kollegen Widerrede verlautbart worden, im Sinne von „So jetzt reicht es aber, D “. Auch bestätigte der Zeuge J die Konversation aus dem Juli 2014. So gab er an, dass er etwa ab Juli 2014 Widerrede erhoben habe und es infolgedessen zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Beklagten gekommen sei. Zum Beispiel habe er Hyperlinks von verschwörungstheoretischen Seiten geteilt. Auf Widerrede von ihm habe sich der Beklagte „natürlich auch geäußert“. Der Zeuge J habe in diesem Zusammenhang wahrgenommen, dass die Inhalte der Chatgruppe merklich rassistischer und fremdenfeindlicher geworden seien und dass man das nicht mehr als Humor bezeichnen habe können. Auch den Screenshots unter Nr. 3 vom 03.09.2013 („Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen….was für ein Politikerpack…elende Volksverräter“/„Darüber möchte ich gern mit B debattieren“) sowie auf Bl. 64 der Disziplinarakte aus dem Oktober 2013 (auf den Eintrag von „
“/„Du meinst, willkommen im Asyl Staat Deutschland, da wo es alles gibt ohne was dafür zu tun“ findet sich der Eintrag des Beklagten („ “) „Das darf ich nicht mehr sagen, sonst bekomme ich wieder Ärger mit B “) lässt sich entnehmen, dass zwischen dem Beklagten und dem Zeugen J eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des Inhalts der Nachrichten durch den Beklagten im Gruppenchat zuvor stattgefunden hat.
Die Disziplinarkammer durfte bei der erforderlichen Überzeugungsbildung im Rahmen des hiesigen Verfahrens die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in zwei Bänden nebst der beiden Beweismittelbände „SH 1“ und „SH 2“ heranziehen. Schon die Klägerin durfte die vorbenannten Akten im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens beiziehen (siehe dazu bereits ausführlich unter I.1.b). Für das gerichtliche Disziplinarverfahren kann nichts Anderes gelten. Entsprechend den für das behördliche Disziplinarverfahren geltenden §§ 21 Abs. 1 S. 1, 24 Abs. 1 S. 1 BremDG verpflichtet § 57 Abs. 1 BremDG auch das Gericht, die erforderlichen Beweise zu erheben, wozu auch die Beiziehung von
Strafermittlungsakten gehört (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 58 Rn. 3). Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Dokumentation der Auswertung des Mobiltelefons, des Laptops sowie weiterer Datenträger des Beklagten um eine ordnungsgemäße Beweiserhebung. Die Durchsuchung nach Datenträgern beim Beklagten vom 24.11.2020 beruht auf dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 07.11.2020 . Die Rechtmäßigkeit des nach §§ 102, 105 StPO ergangenen Durchsuchungsbeschlusses wurde nicht durch die Beklagtenseite in Zweifel gezogen. Die Auswertung der sichergestellten Datenträger durfte auf Grundlage der §§ 94 ff. StPO erfolgen (Überblick bei Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 94 Rn. 12 f.; grundlegend BVerfG, Urt. v. 16.06.2009 – 2 BvR 902/06 –, juris). Ein Beweisverwertungsverbot kommt mangels Vorliegen eines Beweiserhebungsverbotes nicht in Betracht. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beklagten analog §100d Abs. 2 Satz 2 StPO ist durch die in den Beweismittelbänden befindlichen Auswertungsergebnisse schon nicht betroffen, so dass auch insoweit kein Beweisverwertungsverbot ersichtlich ist. Die Auswertung der Datenträger beschränkte sich auf die Identifizierung von rechtsextremen bzw. verfassungsfeindlichen Inhalten.
b) Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er durch den festgestellten Sachverhalt die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Verfassungstreuepflicht (aa) und die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Wohlverhaltenspflicht (bb) verletzt hat. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
aa) Der Beklagte hat gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen.
Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu im Überblick auch Masuch, ZBR 2020, 289 ff.; Lorse, ZBR 2021, 1 ff.). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (so schon BVerfG, Urt. v. 27.04.1959 – 2 BvF 2/58 –, juris Rn. 65 ff.), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch
und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 2 C 51.13 –, juris Rn. 41). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 40 ff.). Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (m. w. N. BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 18; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 27). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. für den Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ sub specie Art. 21. GG vgl. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 –, juris Rn. 37 f.; Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 532 ff.; sub specie § 6 SG vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 WB 43.04 –, juris Rn. 5; sub specie § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.10.2018 – 1 B 1594/18 –, juris Rn. 10 sowie VG Freiburg, Urt. v. 23.03.2021 – 3 K 2383/20 –, juris Rn. 52 ff. und VG Greifswald, Urt. v. 24.04.2023 – 11 A 1043/22 HGW –, Rn. 71 f., juris)
Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der "mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Auch das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reicht nicht aus. Ein Dienstvergehen ist
erst dann verwirklicht, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung muss zudem von besonderem Gewicht sein (BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn.45; Beschl. v. 06.05.2008 – 2 BvR 337/08 –, juris Rn. 31; EGMR, Urt. v. 26.09.1993 – 7/1994/454/535 –, NJW 1996, 375 [376]; BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 21; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 28). Andererseits kann die Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen lässt (so schon BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn.45). Auch ist das geforderte „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen einer bestimmten Überzeugung nicht erst bei einem offensiven Werben des Beamten für eine mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbare Überzeugung erreicht. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt weder ein öffentlich sichtbares noch ein strafbares Verhalten des Beamten voraus, ausreichend ist, wenn er die beanstandungswürdige Überzeugung „nur im Kreis Gleichgesinnter“ offenlegt, mit denen er sie teilt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 22 ff.; 29 f.; Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Zwischen dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßig werbenden Agieren oder gar agitieren (vielfältige) gibt es differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2019 – 2 B 19/18 –, juris Rn. 35).
Darüber hinaus setzt der Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht zwingend das Vorliegen einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Die Pflicht zum „Eintreten“ für die verfassungsmäßige Ordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG) ist anders als die Pflicht zu ihrem „Bekennen“ bereits dann verletzt, wenn sich der Betreffende nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren; er darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 44 sowie Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 39 f. jeweils zu § 8 SG; Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 83; im Hinblick auf eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht siehe bereits BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01, juris Rn. 36; für eine Zuordnung zur Wohlverhaltenspflicht VG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2023 – 35 K 3126/22 –, Rn. 207 ff.).
Allein aufgrund einzelner Äußerungen eines Beamten oder isolierter Verhaltensweisen liegt danach in der Regel noch kein Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor. Das nach außen über einen gefestigten Zeitraum „konsolidierte Gesamtgebahren“ des Beamten muss den naheliegenden Verdacht mangelnder Distanz zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen, Einstellungen oder Ideologien begründen (so auch Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, 35. Ed. 1.10.2024, BeamtStG § 33 Rn. 14).
Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht setzt auch nicht ein öffentlich sichtbares Verhalten voraus. Dies gilt auch für die Kundgabe politischer Überzeugungen. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Selbst wenn sich ein Beamter in einer verfassungsfeindlichen Organisation rein intern engagiert und seine Überzeugung nur dort offenlegt, liegt hierin eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner politischen Auffassung. Die Überzeugung führt in diesen Fällen zu einer gelebten Identifizierung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.07.1981 – 2 BvR 321/81 –, juris). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist damit nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris). Bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Dies könnte durch eine Mitteilung an einen Vorgesetzen geschehen oder aber durch verbales Einhaltgebieten an den Chat-Partner. Ohne ein solches erweckt der Beamte den Eindruck, das Versenden derartiger Nachrichten sei in Ordnung (vgl. VG München, Beschl. v. 26.07.2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris).
bb) Der Beklagte hat seine Verfassungstreuepflicht durch den festgestellten Sachverhalt verletzt. Indem der Beklagte eine Vielzahl von rassistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat „M “ im Zeitraum zwischen Juni 2013 und August 2015 versandt hat, hat er in erheblicher Weise und über einen erheblichen Zeitraum zu erkennen gegeben, dass er nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes eintritt. Dazu im Einzelnen:
Es steht auch ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Bedeutungsgehalt jeder einzelnen der durch den Beklagten verschickten Bild- und Textnachrichten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser sich wiederholt in einer
menschenverachtenden und mit der Menschenwürde nicht mehr in Einklang zu bringenden Art und Weise gegenüber Migrantinnen und Migranten und Personen mit anderer Hautfarbe oder einer anderen Nationalität geäußert hat.
Rassistische, ausländerfeindliche und menschenverachtende Äußerungen stellen gewichtige Indizien für ein mangelndes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und die fehlende Bereitschaft, für ihre Erhaltung jederzeit einzutreten, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1997 – 2 WD 24/96 –, juris Rn. 10 f.; Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5.20 –, juris Rn. 40). Die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementarer Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Rassistische Beleidigungen sind mit der Garantie der Menschenwürde nicht vereinbar. Wer sich in einer Menschen anderer Hautfarben oder Nationalitäten extrem herabwürdigenden Weise in der Öffentlichkeit oder im Kollegenkreis äußert, begründet grundsätzlich Zweifel daran, dass er jederzeit für die Wahrung der Menschenrechte und die Grundwerte des Staates eintreten wird (BVerwG, Beschl. v. 30.09.2021 – 1 WB 18/21 –, NJW 2021, 3609 Rn. 38). Daher ist bereits die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue grundsätzlich unvereinbar (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2020 – 2 WDB 5.20 –, juris Rn. 40).
Jedenfalls in Bezug auf die oben unter Nr. 4, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 22, 23, 24 und 28 näher dargestellten Bild- und Textnachrichten steht außer Zweifel, dass diese allein oder schwerpunktmäßig der Verächtlichmachung und der Ausgrenzung von Personen zu dienen bestimmt waren, die sich durch ihre Herkunft bzw. ihre Hautfarbe von solchen Personen, die durch den Beklagten subjektiv als „deutsch“ gewertet werden, unterscheiden. Der Beklagte unterscheidet dort aufgrund von äußerlichen Merkmalen sowie ethnischer Zugehörigkeit und ausgehend von einem subjektiv empfundenen und nicht näher erläuterten Verständnis zwischen einer Eigengruppe und einer Fremdgruppe und stellt solche Personen, die er als „nicht-deutsch“ wahrnehme, in den Chatgruppen rassistisch stereotypisiert, beleidigend und dehumanisiert dar und assoziiert sie mit negativ belegten Persönlichkeitsmerkmalen wie Unsauberkeit, Unzuverlässigkeit, Aggressivität, krimineller Energie und Faulheit. Vereinzelt – so in den oben unter Nr. 12, 22, 23 und 24 dargestellten Bildnachrichten – werden zudem pseudo-humoristisch, nur schwach kaschierte Gewaltphantasien gegenüber den Angehörigen der Fremdgruppe geäußert. Besonders prägnant passiert dies in den unter Nr. 23 und 24 aufgeführten Bildbotschaften. Das unter Nr. 24 gezeigte Bild eines mit augenscheinlich dunkelhäutigen Personen überfüllten Schlauchbootes auf dem offenen Meer erhält durch die Bildunterschrift „Wo ist der Weisse Hai wenn man ihn braucht?!“ die Konnotation, dass es besser wäre, die dort
abgebildeten Personen würden auf dem Meer sterben als dass sie das europäische Festland erreichten. Das unter Nr. 25 gezeigte Bild eines Kinderspielplatzes auf dem Dach eines Hochhauses, bei dem zwei Kinderrutschen in die Tiefe führen, erhält durch die Bildunterschrift „Neuer Spielplatz im Asylantenheim“ den Bedeutungsgehalt, dass es wünschenswert wäre, wenn Kinder von Asylbewerbern sterben. Das geht in der Gesamtschau deutlich über das „Haben“ einer regierungskritischen Überzeugung in Bezug auf Fragen der Ausländer- oder Flüchtlingspolitik hinaus. Der Beklagte bringt vielmehr zum Ausdruck, dass keine Akzeptanz und Toleranz der Würde und des Rechts auf Leben von Asylbewerbern und dem rechtsstaatlich ausgestalteten Asylverfahren gegenüber besteht. Die Ausgestaltung des deutschen und europäischen Asylsystems ist indes Ausdruck einer das im Grundgesetz verankerte Recht auf Leben und Freiheit wahrenden rechtsstaatlichen Herrschaftsordnung, die keinerlei Formen einer Gewalt- und Willkürherrschaft duldet. Letztere hält der Beklagte aber offenkundig für geboten, wenn er in den beiden Posts eine gewaltsame Zurückweisung oder sogar Tötung von Asylbewerbern mindestens unterhaltsam findet, wenn nicht gar für wünschenswert hält. Eine Distanzierung von den geposteten Memes findet in keinem einzigen Fall statt.
Der Beklagte hat des Weiteren durch das Versenden von Bildern und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers und Hakenkreuzdarstellungen zur Bagatellisierung und Glorifizierung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes beigetragen und auch dadurch jedenfalls die Pflicht zum Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Mit der Verfassungstreuepflicht ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS- Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, juris Rn. 65). Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 38). Die oben unter Nr. 1, 6, 13, 18, 19, 20, 21, 25 und 27 aufgeführten Abbildungen können für Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit massiv verharmlosenden Einstellung des Beklagten angesehen werden. Er hat im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2014 Bilder versandt, auf denen an prominenter Stelle Hakenkreuze und u.a. der Schriftzug „Sieg Heil“ abgebildet waren. Zugleich hat er durch das Posten der unter Nr. 19 und 20 aufgeführten Nachrichten das Viertelfinalspiel gegen Frankreich bei der Fußball WM 2014 mit dem Frankreichfeldzug des Zweiten Weltkriegs gleichgesetzt. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Zielen und (Kriegs-)Verbrechen der NS-Zeit findet an keiner
Stelle statt, vielmehr wird der Überfall auf einen souveränen europäischen Staat durch die offenbar als besonders „kampfkräftig“ empfundene Wehrmacht als Vorbild stilisiert. Schließlich tritt die Bagatellisierung des Nationalsozialismus dadurch zu tage, dass der Beklagte mehrfach Bilder mit pseudo-humoristischem Inhalt verschickt hat (so unter Nr. 1 und 7 aufgeführt), die die Gewalttaten des Nationalsozialismus und den Holocaust bagatellisieren.
Das aufgezeigte Verhalten des Beklagten genügte jedenfalls im Zeitraum zwischen Juni 2013 und August 2015 nicht seiner Verpflichtung, sich objektiv eindeutig von Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Jedenfalls den „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung hat er damit gesetzt. Das ist für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht ausreichend. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe seine Dienstpflichten in der Vergangenheit stets beanstandungsfrei erfüllt, ist dies für den Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht unerheblich (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 26); Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 85). Entgegen der Ansicht des Beklagten überschreiten derartige Bilder und Aussagen auch nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die der Satire und führen jedenfalls zu dem Eindruck, dass dies stattdessen Ausdruck einer tief verwurzelten ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung des Beklagten ist. Die Klägerin kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Feuerwehrmann, der praktisch täglich mit hilfebedürftigen Personen mit Migrationshintergrund oder abweichender ethnischer Herkunft zu tun hat, bei Rettungseinsätzen auch gegenüber diesen Personen stets die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zum Einsatz bringen wird, wenn er im Austausch mit seinen Kollegen gerade solche Personen in einer der Menschenwürde widersprechenden Art und Weise herabwürdigt.
cc) Zugleich hat der Beklagte durch den festgestellten Sachverhalt seine sogenannte Wohlverhaltenspflicht verletzt.
Nach § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Dabei handelt es sich um die einfachgesetzliche Umsetzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urt. v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 37, 41). Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem
Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist auch dann möglich, wenn das den "bösen Schein" begründende Verhalten geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft (BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01 –, juris Rn. 36). Dies gilt in gesteigertem Maße für Ansehen und Vertrauen gegenüber einem Feuerwehrbeamten, zu dessen Amt gemäß § 1 Abs. 1 BremHilfeG gerade die Gefahrbekämpfung und der vorbeugende Gefahrschutz im sicherheitsrelevanten Bereich gehört, insbesondere die Brandbekämpfung und die medizinische Rettung von Menschen.
Durch das Versenden der angeführten Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat „M
“ im Zeitraum zwischen Juni 2013 und August 2015 hat der Beklagte gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Durch den Inhalt der inkriminierten Bild- und Textnachrichten musste bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Eindruck hervorgerufen werden, dass der Beklagte sich mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut identifiziert. Insoweit wird auf die Würdigung des Inhalts unter bb) verwiesen. Wer nicht willens oder imstande ist, sich objektiv verfassungstreu zu verhalten, verstößt gleichermaßen gegen die Verfassungstreuepflicht und die Wohlverhaltenspflicht, ohne dass die „innere“ Verfassungsfeindlichkeit festgestellt sein muss.
c) Die vorbenannten Dienstpflichtverletzungen erfolgten innerdienstlich. Die Feststellung, ob eine Pflichtverletzung innerdienstlich oder außerdienstlich ist, erfordert eine funktionale Betrachtung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, insbesondere, wenn sich das Handeln ausschließlich als das einer Privatperson darstellt, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Danach ist eine enge räumliche oder zeitliche Beziehung zum Dienst nicht ausschlaggebend. Eine innerdienstliche Pflichtverletzung kann auch außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume begangen werden, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit dem dem Beamten
übertragenen Amt steht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 28.10.2021 – OVG 80 D 5/20 –, juris Rn. 29 m. w. N.).
Ein solch funktionaler Zusammenhang besteht hier. Denn wenngleich in der WhatsApp- Gruppe auch private Inhalte außerhalb der Dienstzeit ausgetauscht wurden, handelte es sich gleichwohl um einen Chat der Wachabteilung, welcher allein aufgrund der dienstlich bedingten gemeinsamen Zusammenarbeit initiiert wurde. In diesem Chat wurde demgemäß auch Dienstliches ausgetauscht (in diese Richtung für einen vergleichbaren „Klassenchat“ einer Ausbildungsklasse an einer hessischen Polizeihochschule, im Ergebnis aber offengelassen VGH Kassel, Urt. v. 2.5.2024 – 1 A 271/23 –, BeckRS 2024, 20726 Rn. 94 f.). Zwar wurde diese Kommunikation in der Gruppe ausschließlich über private Endgeräte geführt. Auch waren sie als sogenannte geschlossene Chatgruppen ausgestaltet. Dies schließt den Dienstbezug aber gerade nicht aus. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch unter Kollegen private Freundschaften bestehen können, bei denen es nach Feierabend in den Kommunikationsinhalten gerade nicht um dienstliche Belange geht. Dass es sich bei der Chatgruppe „M “ um eine solche Chatgruppe allein unter Freunden handelt, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil war die Chatgruppe für alle Kollegen der Dienstschicht bestimmt. In der WhatsApp-Gruppe befanden sich zwischen Juni 2013 und August 2015 neben dem Beklagten elf weitere Gruppenmitglieder. Bei diesen Mitgliedern handelte es sich ausschließlich um Beschäftigte der Wachabteilung der Feuerwehr Bremen. Zwar umfasste die Wachabteilung in diesem Zeitraum insgesamt 18 Personen, aber nicht alle hatten bereits ein Smartphone bzw. die WhatsApp-App. Auch wollte der Wachabteilungsleiter nicht Mitglied in dieser Gruppe sein. Gleichwohl bestand ein strenger personeller Dienstbezug, da ausschließlich Kollegen Teil des Gruppenchats waren. Auch der Umstand, dass der Zeuge J Teil des Gruppenchats war, obwohl es zu Konflikten zwischen ihm und dem Beklagten kam, zeigt, dass der Gruppenchat nicht zur Pflege von privaten Freundschaften bestimmt war.
Daneben hatte die Chatgruppe einen inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstgeschäfte. Sie wurde zum kollegialen Austausch gegründet und wurde – möglicherweise entgegen der Dienstvorschriften – zur Kommunikation dienstlicher Belange verwendet. So wurde der Gruppenchat angelegt, damit sich die Beschäftigten der Wachabteilung darin untereinander austauschen. In der WhatsApp-Gruppe wurde sich über unterschiedliche Themen ausgetauscht, zum Teil hatten sie auch unmittelbaren Bezug zum Feuerwehrdienst. So wurden etwa Fotos von Dienstplänen in den Gruppenchat versendet. Auf den Screenshots finden sich weitere Postings mit Dienstbezug („16.05.2023 Rede zur aktuellen Situation bei der Feuerwehr Hamburg auf youtube ansehen“ [Bl. 32 der
Disziplinarakte], Abbildung eines Datenverarbeitungsgerätes des Rettungsdienstes [Bl. 46 der Disziplinarakte], Nachricht des Zeugen N : „C , haben die dich darüber auch schon informiert das du nicht mehr WAL Vertretung machst bzw. seit wann weißt du das?“ [Bl. 72 der Disziplinarakte]) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass aufgrund des informellen Charakters dieser Chatgruppe dienstliche Angelegenheiten durchaus mit nicht- dienstlichen Kommunikationsinhalten vermischt wurden, so dass es zu hybriden Ausprägungen dieser Nutzungen kam. Eine solche hybride Ausprägung lässt den Dienstbezug aber gerade nicht entfallen, da die Teilnehmer nicht ausschließlich als Privatpersonen handeln (zu einem gleichwohl bestehenden „Zusammenhang mit der Dienstausübung“ für § 341 StGB-E [Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung] vgl. BT- Drs. 20/9646, S. 9]).
Darüber hinaus gilt es zu erkennen, dass ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht stets eine innerdienstliche Pflichtverletzung darstellt. Da die Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG das gesamte Verhalten des Beamten erfasst, ist die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr ist auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben ist. Unerheblich ist auch, ob die Verletzung gegen die Verfassungstreuepflicht Einfluss auf die Erfüllung der Dienstpflichten des Beamten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 2.12.2021 – 2 A 7/21174 –, NVwZ 2022, 1379 [1380]). Denn Beamtinnen und Beamte müssen sich nach § 33 Abs.1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dabei ist zu beachten, dass die Pflicht auch zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung unteilbar ist und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt werden kann. Verfassungsfeindliche Verhaltensweisen, die der Beamte in seiner Freizeit vorweist, können daher wegen der Unteilbarkeit der Pflicht eine innerdienstliche Pflichtverletzung darstellen, was bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen ist. Eine Distanzierung, Indifferenz oder Neutralität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung – auch außerhalb des Dienstes – verträgt sich mit der Verfassungstreuepflicht nicht (vgl. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 29. Edition, § 60 BBG Rn. 13 sowie VG Hannover, Urt. v. 14.9.2023 – 14 A 5022/22 –, BeckRS 2023, 24635 Rn. 85).
Unabhängig davon wäre das festgestellte Verhalten des Beklagten, auch wenn man es als außerdienstliches Verhalten einordnen würde, nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG als
Dienstvergehen geeignet, weil dieses nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn die unter Nr. 1-28 versandten Text- und Bildnachrichten legen objektiv nahe, dass der Beklagte den Nationalsozialismus verharmlost und ein gefestigtes ausländerfeindliches sowie menschenverachtendes Weltbild hat.
d) Der Beklagte handelte auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, wobei einfache Fahrlässigkeit genügt. Vorsatz liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte die Pflichtverletzung bewusst und gewollt begeht. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, BBG, Stand: 15.07.2023, § 77 Rn. 4). Der Beklagte handelte hier vorsätzlich. Spätestens nachdem der Zeuge J bereits im Juli 2013 den Beklagten dazu aufforderte, den Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten im Gruppenchat, den der Zeuge J als „faschistoiden Bullshit“ bzw. als „ernstgemeinte Politik-Kacke“ bezeichnete, zu unterlassen, kam es ihm nach Überzeugung der Kammer gerade darauf an, bei den der WhatsApp-Gruppe zugehörigen Wachabteilung-Kollegen einen menschenverachtenden, rassistischen, ausländerfeindlichen und einen den Nationalsozialismus verharmlosenden Anschein zu erwecken. Denn er wusste nach der Konfrontation durch den Zeugen J
von dem Anschein, den er durch das Posten der angeführten Bild- und Textnachrichten erweckte. Es steht daher für die Kammer zu ihrer Überzeugung fest, dass es dem Beklagten gerade darauf ankam („dolos directus I“), diesen Anschein aufrechtzuerhalten und zu verfestigen. Zwar wird er sich durch die Konfrontation durch den Zeugen J
durchaus provoziert gefühlt haben, dies lässt den Vorsatz aber nicht entfallen, im Gegenteil plausibilisiert dieses Motiv den unbedingten Vorsatz des Beklagten. Der Beklagte wollte sich nicht durch den Zeugen J vor seiner Wachabteilung maßregeln lassen und hat sich schon deshalb dazu veranlasst gesehen, nicht vom Inhalt seiner Bild- und Textnachrichten abzurücken. Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
e) Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führt bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 BremDG. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 13 Abs. 2 BremDG ist ein
Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris). Nach diesen gesetzlichen Maßstäben war der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen, dazu im Einzelnen:
aa) Die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (Zurückstufung) bildet hier den Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Auf der ersten Stufe bestimmt das hier vorgenommene zweistufige Prüfungsschema (zu diesem Prüfungsschema des Wehrdienstsenats BVerwG, Urt. v. 10.02.2010 – 2 WD 9.09 –, juris Rn. 35 ff.) im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist jedenfalls dann, wenn die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, grundsätzlich die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (für das Wehrdisziplinarrecht BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 44; Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1/22, juris Rn. 38; für das „klassische“ Beamtendisziplinarrecht BVerwG, Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 91). Für das Wehrdienstdisziplinarrecht ist höchstrichterlich daneben geklärt, dass die Dienstgradherabsetzung dann den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen darstellt, wenn der Verstoß zwar nicht auf einer verfassungsfeindlichen Einstellung beruht, es sich aber gleichwohl um einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, handelt (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 42 ff.; 44, 46). Diese Abstufung folgt im Wehrdienstdisziplinarrecht aus dem auch für das Disziplinarrecht insgesamt geltenden Schuldprinzip sowie aus dem Übermaßverbot (BVerfG, Beschl. v. 12.08.2015 – 2 BvR 2646/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Beide Grundsätze gebieten danach eine differenzierende Abstufung des Ausgangspunkts der Zumessungserwägungen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass generalpräventive Erwägungen eine allein ausschlaggebende Bedeutung erlangen, obgleich § 38 Abs. 1 WDO mit den spezialpräventiven Bemessungsfaktoren "Maß der Schuld", "Persönlichkeit und bisherige Führung" und - vor allem auch - "Beweggründe" zum Ausdruck bringt, dass
diese Aspekte gleichermaßen bedeutsam sind. Im Wehrdisziplinarrecht steht auch ansonsten nicht die Tat als solche im Vordergrund, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel (BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 45). Auch wenn § 12 BremDG nicht ausdrücklich das „Maß der Schuld“ und die „Beweggründe“ des Beamten bei der Bemessung berücksichtigt, so ist die Übertragung der vorbenannten abstufenden Zumessungserwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn auch das BremDG sieht die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes vor und das Maß des Vertrauensverlustes des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit hängt strukturell maßgeblich davon ab, ob die Verletzung der Verfassungstreuepflicht zugleich Ausdruck einer inneren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist.
Nach diesen Maßstäben war für die Kammer Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung. Die Disziplinarkammer konnte nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass beim Beklagten auch eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung stattgefunden hat. Dabei wird nicht verkannt, dass die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel durchaus den Verdacht einer eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung bzw. eines mittlerweile fest verankerten, nationalistisch geprägten und rassistischen Weltbildes des Beklagten nähren (siehe dazu schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 82 ff.) und dieser Verdacht im Rahmen der mündlichen Verhandlung in keiner Weise ausgeräumt werden konnte. Allerdings vermögen die von der Klägerin unter Nr. 29- 51 vorgelegten Bild- und Textnachrichten und auch die ergänzend angeführten Sachverhalte, namentlich das Herunterladen des Buches „Adolf Hitler – Mein Kampf“ sowie der Rufname „S “ in der Wachabteilung, weder im Umfang noch im Inhalt eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu belegen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Auswertung der Datenträger des Beklagten keine Nachweise dafür zu Tage getreten sind, dass der Beklagte sich in Internetforen, in weiteren Chatgruppen oder sonst aktiv bzw. kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung engagiert hat. Der festgestellte Vorwurf der Klägerin beschränkt sich auch insoweit im Wesentlichen auf weitere Memes bzw. sogenannte „Sticker“ (vgl. Nr. 29, 30, 31, 33, 37, 38, 39, 44-49, 51), die vom Beklagten geteilt bzw. gespeichert wurden. Auch wenn diese Beweismittel belegen, dass der Beklagte sein Verhalten auch nach August 2015 im privaten Kreise fortgesetzt hat, kann daraus noch nicht mit hinreichender Gewissheit auf seine Gesinnung geschlossen werden. Insoweit fallen die vorgelegten Bildnachrichten im Verhältnis zu den Bild- und Textnachrichten unter Nr. 1-28 auch nicht wesentlich ins Gewicht (vgl. auch § 55 Satz 1 BremDG).
Die darüber hinaus vorgelegten Textnachrichten unter Nr. 29, 32, 34, 35, 36, 40, 41, 42, 43, 51 können nicht in ausreichendem Maße eine innere Abkehr des Beklagten von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung belegen. Zwar belegen diese, dass sich das Verhalten des Beklagten in Bezug auf das Verbreiten von rassistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Inhalten nicht im Versenden von Memes erschöpfte, sondern der Beklagte durchaus auch einen tagesaktuellen Bezug zu Nachrichten herzustellen wusste. Allerdings folgt die Disziplinarkammer in dieser Hinsicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gegen die Annahme einer verfassungsfeindlichen Gesinnung spricht, wenn in einem Chat ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand, und es deswegen nicht auszuschließen ist, dass der Betreffende den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint hat und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Freunde zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen hinreißen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019 – 2 WDB 2/19 –, juris Rn. 27; Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 43). Auch fühlt sich die Kammer in besonderer Weise an die sogenannte Wechselwirkungslehre, der im Anwendungsbereich der aus Art. 5 Abs.1 GG folgenden Meinungsfreiheit besondere Bedeutung zukommt, und wonach bereits bei der Deutung einer Äußerung der Schutz der Meinungsfreiheit auch und gerade im private(ste)n Bereich zu berücksichtigen ist (Überblick bei Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 104. EL April 2024, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). Danach waren die Nachrichten unter Nr. 29 („Sowas brauchen wir, keine Kopftuchmuttis“), Nr. 35 („Alles Gute zum Geburtstag mein deutscher Kamerad! Viel Gesundheit und immer eine Kugel im Lauf“), Nr. 36 (Witz über Türken: „Uraltes Sprichwort lautet […] hat deine Frau keine Lust auf Liebe, geh in den Stall und schnapp dir ne Ziege“), Nr. 40 („Jupp, Kanacken aus DEL und Huchting“), Nr. 42 („Der Unfall, wo der Kanacke ins Löschfahrzeug gerast und später geflohen ist, ist auch dabei“, „Drecks Kanacken, diese Meldung habe sie doch glatt im TV vergessen“), Nr. 51 (Antwort des Klägers auf die Aussage „Dachte du hast am 20.04. [Geburtstag]“: „Das war mein Opa, aber trotzdem danke“) nach Überzeugung der Kammer auf Lacher bzw. deutlich überspitze Meinungskundgabe jedenfalls angelegt. Sie erfahren in Ansehung der Meinungsfreiheit und mit Blick auf die privat geführte Kommunikation grundrechtlichen Schutz (zum grundrechtlichen Schutz auch von „Hatespeech“ in sozialen Medien siehe im Überblick Kaiser, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 Rn. 60, 151), so dass aus ihnen ohne Kenntnis des Kontextes nicht der Rückschluss gezogen werden kann, dass eine innere Abkehr des Beklagten von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung stattgefunden hat.
Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass insbesondere die unter Nr. 32 („Ich könnte ja mal bei schreiben, dass ich wünschte die Kreuzzügler hätten damals jedweden dreckigen, ziegenfickenden Araber geschächtet. Die stinkenden Moslems haben keine Existenzberechtigung. Dann sitze ich noch heute im Knast“), Nr. 38 (Der Beklagte verschickte zwischen dem 14.03.2020 und dem 14.05.2020 die Abbildung des Covers des „Compact-Magazins", das von den Verfassungsschutzbehörden als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft wird, und des Magazins „Schwertträger", in dem über den Kommandeur der SS-Division „Totenkopf" Hermann Prieß berichtet wurde, an die WhatsApp-Gruppe „ H " mit den Kommentaren „Im Weserkurier wird sich darüber ausgelassen, dass rechtslastige Zeitschriften in Bremen verkauft werden. Was für ein ehrloses Pack." Und „Liegen wohl bei Lestra in Schwachhausen im Zeitschriftenregal. Dort scheint es noch interessierte, gebildete Leeser [sic!] zu geben".), Nr. 34 (Beleidigender Kommentar über farbige Personen: „Neger“, die sich „alle verpissen sollen“), Nr. 41 (Auf die Schlagzeile „Polizist erschießt Asylbewerber (20)“: „Strike“) sowie Nr. 43 („War klar und keiner spricht aus, wer die Seuchenvögel wirklich sind. Auf der Isostation nicht ein Deutscher, nur Flüchtlinge, Türken und Russen. Die Aufnahme sieht aus, wie eine Flüchtlingsunterkunft und wir sollen weiter eingeschränkt werden?“) vorgelegten Textnachrichten durchaus Anhaltspunkte dafür bieten, dass beim Beklagten ein mittlerweile fest verankertes nationalistisch geprägtes und rassistisches Weltbild besteht. Aber die hier angeführten Belege vermögen alleine ein solches schon quantitativ nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Vor diesem Hintergrund hat sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein klares Bild über die Persönlichkeit und die wirkliche Gesinnung des Beklagten gezeigt. Er selbst stellt eine verfassungsfeindliche Gesinnung in Abrede. Seine Bild- und Textnachrichten lassen als solche auch nach einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine fehlende verfassungstreue Gesinnung zu. Sie haben zwar objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Gehalt, sind angesichts des humoristischen Anspruchs und ihrer Flüchtigkeit im Rahmen der digitalen Kommunikation aber nicht selbsterklärend. Keine weitreichenderen Schlüsse auf die Gesinnung des Beklagten konnte die Kammer aus den Umständen ziehen, dass der Beklagte innerhalb der Wachabteilung den Spitznamen „ “ hat und das Hörbuch „Adolf Hitler - Mein Kampf" heruntergeladen hat.
Gleichwohl handelt es sich beim festgestellten Dienstvergehen um einen hinreichend schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, so dass Ausgangspunkt der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung ist. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl der dem Beklagten zuzurechnenden Postings, ihr gerade in Bezug auf den Vorwurf des Rassismus eindeutiger Inhalt und der erhebliche Zeitraum, über den der Beklagte in
ähnlicher Weise auffällig wurde. So erstrecken sich die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Chat „M “ über einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Die Einlassung im Disziplinarverfahren, einzelne der dort dokumentierten Medieninhalte seien verkürzt wiedergegeben oder eindeutig satirischer Natur, können ihn dabei nicht entlasten. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, er habe aus historischer Unkenntnis bzw. ohne ein politisches Bewusstsein gehandelt. Dagegen spricht schon im Ausgangspunkt die Auseinandersetzung mit dem Zeugen J im Juli 2013, der ihn unmissverständlich auf die Wirkung seines Handelns hingewiesen hat. Wer sich darüber hinaus mehrfach am Rand des meinungsrechtlich Zulässigen rechtspopulistisch äußert, kann sich dann, wenn er die Schwelle zur Verletzung der Verfassungstreuepflicht wiederholt eindeutig überschreitet, nicht mehr darauf zurückziehen, „das sei alles nicht so gemeint“ gewesen (so schon OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 84).
bb) Von der Zurückstufung ausgehend erfordert die isolierte Beurteilung der Schwere des konkreten Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Auf der zweiten Stufe ist nach der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 13 BremDG normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Disziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen (BVerwG, Urt. v. 10.02.2010 – 2 WD 9.09 –, juris Rn. 35 ff.). Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Die Schwere beurteilt sich konkret nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Gericht einen Spielraum eröffnet. Dabei müssen die Milderungsgründe umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (für das Wehrdienstrecht BVerwG, Urt. v. 02.11.2017
– 2 WD 3.17 – juris Rn. 73; Urt. v. 18.06.2020 – 2 WD 17/19 –, juris Rn. 49). Jede schematische Betrachtung – insbesondere anhand von Schwellenwerten – verbietet sich bei der Festlegung einer Disziplinarmaßnahme (für strafrechtliche Orientierungsrahmen BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 –, juris Rn. 17). Auch wenn das innerdienstliche Verhalten keine Straftat darstellt, kann ein Verstoß gegen wesentliche Kernpflichten als schweres Dienstvergehen angesehen und für die Maßnahmebemessung das ganze Sanktionsspektrum bis zur Dienstentfernung eröffnet werden (m. w. N. Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl Beamtendisziplinarrecht/Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 181).
Nach diesen Maßstäben war die Disziplinarmaßnahme aufgrund der Schwere des konkreten Dienstvergehens weiter bis hin zur Höchstmaßnahme zu verschärfen. Neben dem hinreichend langen Zeitraum, in dem die Postings stattgefunden haben, sowie neben dem Umfang und dem Inhalt der festgestellten Bild- und Textnachrichten, die bereits einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, zu begründen vermochten (siehe dazu unter aa), hat sich der Beklagte nach der Überzeugung der Kammer auch unter den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung im Zeitraum zwischen Juli 2013 und August 2015 in der WhatsApp-Gruppe „M “ im besonderen Maße rücksichtslos verhalten. Dies ergibt sich zum einen aus dem unmittelbaren Dienstbezug, den die Chatgruppe aufwies, und dem Umstand, dass der Beklagte diesen Dienstbezug selbst zu den inkriminierten Postings hergestellt hat. So hat der Beklagte die Bildnachricht unter Nr. 23 („Wo ist der Weisse Hai, wenn man ihn man ihn braucht?!“) zeitgleich mit einem Hyperlink zur Homepage der „Deutschen Feuerwehr-Gewerkschaft“ (DFeuG) gepostet. Ausweislich des Hyperlinks verwies dieser auf einen Artikel mit der Überschrift „Berufsfeuerwehr München betreibt Flüchtlingserstaufnahmestelle“. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat (dazu bereits unter d). In diesem Zusammenhang wirkt sich verschärfend aus, dass sich der Beklagte gegenüber dem Zeugen J besonders rücksichtslos verhalten hat. Obwohl der Zeuge J den Beklagten spätestens am 10.07.2013 aufforderte, den „faschistoiden Bullshit“ bzw. die „ernstgemeinte Politik-Kacke“ zu unterlassen, setzte er sein Verhalten fort. Damit hat er zum einen eine Handlungspflicht seiner Kollegen ausgelöst, denn bezogen auf den Austausch von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten liegt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht nur im aktiven Versenden von Nachrichten mit den vorgeworfenen Inhalten, sondern auch in deren Empfang, ohne den Inhalten entgegenzutreten oder sich zumindest davon zu distanzieren. Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang aber, dass sich der Beklagte nicht von der weiteren Begehung von Pflichtverletzungen hat abbringen lassen, obwohl der Zeuge J in dieser Hinsicht durch sein Entgegentreten seiner
Verfassungstreuepflicht genügt hat. Hier hat der Beklagte beharrlich und nachdrücklich zu erkennen gegeben, dass er nicht willens oder in der Lage ist, die Anforderungen an das verfassungstreue Verhalten eines Feuerwehrbeamten zu erfüllen, obwohl ihm sein Fehlverhalten unmittelbar vor Augen geführt wurde. Noch in der mündlichen Verhandlung stellte er sein Verhalten einer „linken“ politische Einstellung des Zeugen gegenüber und suggerierte damit, dass es hier um legitime politische Positionen ginge. Durch sein Verhalten bestärkte er überdies das bestehende menschenverachtende und ausländerfeindliche Klima der Chatgruppe. Die Verfassungstreuepflicht des Beklagten hätte es insoweit zwingend und zweifelsfrei erfordert, der Aufforderung des Zeugen J
unbedingt nachzukommen.
Weiter verschärfend wirkt sich aus, dass der Beklagte nicht bloß einen flüchtigen „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung setzte, sondern diesen nachhaltig zu verfestigen wusste, so dass es nach Ansicht der Kammer einer besonders qualifizierten Auseinandersetzung mit seinem Verhalten bedurft hätte, um diesen zu erschüttern. Denn auch nachdem der Zeuge J dem Verhalten des Beklagten entgegengetreten ist, hat der Beklagte mit dieser Konfrontation und seiner eigenen verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter kokettiert, ohne dass dies eindeutig verfassungsfeindlicher Inhalte bedurft hätte. Dies lässt sich anhand der Screenshots unter Nr. 3 vom 03.09.2013 („Weihnachtsdeko verboten, damit sich Moslems nicht beleidigt fühlen….was für ein Politikerpack…elende Volksverräter“ „Darüber möchte ich gern mit B debattieren“) sowie auf Bl. 64 der Disziplinarakte aus dem Oktober 2013 (auf den Eintrag von „
“ „Du meinst, willkommen im Asyl Staat Deutschland, da wo es alles gibt ohne was dafür zu tun“ findet sich der Eintrag des Beklagten („ “) „Das darf ich nicht mehr sagen, sonst bekomme ich wieder Ärger mit B “) illustrieren. Damit stellte der Beklagte die Position des Zeugen J mit Blick auf die in Rede stehende Verfassungstreuepflicht zu Unrecht in Frage und suchte so, sein eigenes Verhalten weiter gegenüber seinen Kollegen zu legitimieren. Diese Verhaltensweise verleiht dem verfassungsfeindlichen Anschein, den der Beklagten schon durch das bloße Versenden der vorgelegten Bild- und Textnachrichten erweckt hat, weitere politisch bzw. weltanschaulich ausdifferenzierte Substanz. Spätestens zu diesem Zeitpunkt verloren die Postings des Beklagten ihren humoristischen Anspruch.
Es sind demgegenüber keine Gründe ersichtlich, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme erfordern. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang die beanstandungswürdigen Nachrichten den Inhalt der jeweiligen Chatgruppen geprägt haben. Es wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass die Chatgruppen weitere Nachrichten enthalten haben, die sich als
unverfänglich darstellen und einem normalen dienstlichen bzw. privaten Austausch dienten. Warum dieser Umstand das Gewicht der wiederholt erfolgten Kundgabe und Verbreitung rassistischer und nationalsozialistischer Inhalte durch den Beklagten schmälern soll, erschließt sich nicht. Der Beklagte war zudem nicht nur passiver Teilnehmer der Gruppe.
Auch begründet der Umstand, dass die Vorfälle, die sich auf die Chatgruppe „M
“ beziehen, zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens im November 2020 zwischen fünf und sieben Jahren zurücklagen und seitdem wiederum vier Jahre verstrichen sind, keinen Grund, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund des seitdem stattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte Vertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 – 2 B 38.21 –, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 –, juris Rn. 59 ff.). Ein Disziplinarmaßnahmeverbot sieht § 15 BremDG für den Fall der Entfernung aus dem Dienst nicht vor.
Ebenfalls keine Rolle für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme spielt der Umstand, dass der Beklagte die Memes nicht selbst hergestellt und sie aus dem „Zusammenhang gerissen“ seien. Der Inhalt ist eindeutig und der Vorwurf beschränkt sich auf das Versenden der Bild- und Textnachrichten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sicherlich einige der Memes seinerzeit durch einige der Kollegen des Beklagten als lustig empfunden worden sind. Allerdings schwächt dies den Vorwurf nicht ab. Im Gegenteil veranschaulicht dies eine weitere Gefahr, nämlich dass hinter den Bild- und Textnachrichten stehende Inhalte auf weiteren rechtsextremen Nährboden treffen, so dass sich der Verfassungstreueverstoß perpetuieren kann. Soweit der Beklagte vorträgt, dass alle Beteiligten die Form des Humors verstanden hätten, kann dem schon dem Grunde nach nicht gefolgt werden. Der Zeuge J fand dies nicht lustig und hat dies auch dem Beklagten mitgeteilt. Dieser ist auf Grundlage der im Gruppenchat geteilten Inhalte überdies bis zuletzt von einer „rechten Gesinnung“ des Beklagten ausgegangen.
cc) Das Persönlichkeitsbild des Beklagten erlaubt kein Abweichen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BremDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen
zuzuordnen. Erst davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16/10 –, juris Rn. 29). Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 3 BDG betrifft die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Dabei sind frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen grundsätzlich in die Würdigung einzubeziehen. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung ist nicht eine einzelne Tat, sondern die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Eine positive Prognose kann das Gewicht eines vereinzelt gebliebenen Pflichtverstoßes abmildern, wenn der Beamte in einer singulären Ausnahmesituation versagt, nicht aber wesensmäßig labil ist (Herrmann, in: Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 190).
Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten darf das Verwaltungsgericht auch die weiteren durch die Klägerin vorgelegten Beweismittel unter Nr. 29-51 berücksichtigen. Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarischer Ahndung von Beleidigungen ausnahmsweise zurücktreten muss, wenn die ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Hat die Vertrauensbeziehung nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Betroffenen die Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2006 – 1 BvR 285/06 –, juris Rn. 13 ff.; Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20, juris Rn. 34; BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, juris Rn. 52), fordern die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (BVerwG, Urt. v.13.01.2022 – 2 WD 4/21, Rn. 48 ff., juris; BVerfG, Beschl. 17.03.2021 - 2 BvR 194/20,
juris Rn. 30 m.w.N.). Die Kammer misst den unter Nr. 29-51 vorgelegten Beweismittel allerdings nach diesen Maßstäben keine disziplinarische Relevanz bei. Die Kammer hat die Bild- und Textnachrichten, die im privaten Raum bilateral oder in der Gruppe „
H “ ausgetauscht worden sind, nicht zum Anknüpfungspunkt für eine Pflichtverletzung bzw. das Dienstvergehen gemacht, sie hat sie nicht disziplinarisch geahndet (vgl. dazu schon die Ausführungen unter aa). Allerdings können und müssen für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.2010 – 2 B 84/09 –, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 23.10.2019 – 3d A 3489/18.O –, juris Rn. 226; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.08.2023 – 35 K 3126/22 –, juris Rn. 242 f.).
Persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen nach diesen Maßstäben in der Person des Beklagten nicht vor.
(1) Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1977 – 1 C 99.76 –, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2010 – 20 LD 7/08 –, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontanität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54), woran es hier fehlt. Der Beklagte hat nicht unbedacht und kurzschlussartig, sondern berechnend und planvoll gehandelt. Im Gegenteil steht für die Kammer unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten und den Beweiserhebungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu ihrer Überzeugung fest, dass es sich bei den unter Nr. 1-28 vorgelegten und vom Beklagten versendeten Bild- und Textnachrichten nicht um ein solches Verhalten gehandelt hat, das der Persönlichkeit des Beklagten widerspricht. Gegen ein persönlichkeitsfremdes Verhalten spricht schon, dass auch in den Jahren 2018- 2020 die unter Nr. 29-49 und 51 Bild- und Textnachrichten empfangen oder versandt wurden, die einen vergleichbaren Inhalt aufwiesen. Das unter Nr. 50 angeführte Lichtbild des Klägers vor einer Reichskriegsflagge aus einem dänischen Bunkermuseum im Jahr 2012 zeigt auf, dass der Beklagte auch in den Jahren zuvor einen für einen Beamten hinreichenden Abstand zu den nationalsozialistischen Symbolen im privaten Bereich nicht
wahren konnte. Insoweit gibt es unabhängig von der Gesinnung des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hier persönlichkeitsfremd gehandelt hätte oder nur lediglich in den Jahren 2013-2015 Bild- und Textnachrichten mit dem dargestellten Inhalt gespeichert und geteilt hätte.
Diesen Befund hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nähergehend auf seine Aktualität hin geprüft. Dabei hat es die Kammer für eine Milderung aufgrund des Persönlichkeitsbildes im Hinblick auf den beschriebenen verfestigten „bösen Schein“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung für erforderlich gehalten, dass der Beklagte sich in einer aufrichtigen und nachvollziehbaren Weise mit seinem Verhalten auseinandergesetzt hat, so dass zukünftig vergleichbare Verhaltensweisen nicht erneut drohen. Eine solch selbstkritische Auseinandersetzung mit seinem Verhalten konnte die Kammer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allerdings nicht erkennen. Eine solche ergibt sich zunächst nicht aus dem vom Beklagten vorgelegten und in der Disziplinarakte befindlichen Schreiben des Klägers an den Senator M vom 02.02.2023. Zwar gibt er dort an, dass er sich sehr dafür „schäme“, dass er „jemals solche Inhalte“, die er „nur als abstoßend bezeichnen“ könne, „gepostet“ habe. Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber, inwiefern sich der Beklagte zugleich ausdrücklich von den ihm „vorgeworfenen Verhaltensweisen“ distanziere. Hier klingt bereits durch, dass er das Verhalten und die daraus folgende Pflichtwidrigkeit, die ihm vorgeworfen wird, nicht in vollem Umfang einräumt. Dass es sich unabhängig davon bei dem vorgelegten Schreiben für das Gericht um keine hinreichend belastbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten handelt, ergibt sich darüber hinaus aus dem Kontext, in dem das Schreiben verfasst wurde. So hat die Beklagtenseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass dieses Schreiben entstanden ist im Hinblick auf die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Strafermittlungen und in der Hoffnung, dass dem folgend auch das Disziplinarverfahren eingestellt wird. Dieser Geschehensablauf lässt sich auch anhand der Disziplinarakte nachzeichnen. Dort findet sich eine E-Mail des Staatsrates Herrn Bull an die Ermittlungsführerin schon vom 11.03.2022 mit dem Inhalt: „Hallo K , magst du die Anwältin noch ein wenig vertrösten? Wollte/sollte D die Zeit nicht nutzen und nochmal reumütig einlassen? Sonnige Grüße O “.
Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene Anhörung des Beklagten sowie die Einvernahme der ve schiedenen Zeugen haben keine Umstände zutage treten lassen, die die Prognose einer Verhaltensänderung des Beklagten zulassen. Zwar beschrieb der Beklagte die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Bild- und Textnachrichten als „widerlich“ und „abstoßend“. Diese Selbstkritik blieb aber derweil an der Oberfläche. So hat der Beklagte nach Ansicht der Kammer im Wesentlichen sein
Verhalten zu relativieren gesucht. Er führte aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die Kollegen das lustig fänden, er sich beim Versenden keine großen Gedanken gemacht habe und er sich inhaltlich überhaupt nicht mit den Bildnachrichten auseinandergesetzt habe. Es habe eine Flut von solchen Bildern und überhaupt Bildern in den sozialen Medien gegeben, die man erhalten habe. Die Bilder seien so klein auf dem Display des Smartphones gewesen, dass er sie schnell weitergeleitet habe, ohne dass er sich große Gedanken gemacht habe. Neben der vorbenannten Relativierung spricht gegen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Verhalten, dass die hier vorgenommenen Relativierungen schon nicht glaubhaft sind. Gegen die Annahme einer vorübergehenden Gedankenlosigkeit beim Versenden der Nachrichten spricht schon der erhebliche Zeitraum, in dem die Bild- und Textnachrichten in der Chatgruppe „M “ vom Beklagten versandt wurden. Zudem hat der Beklagte ausweislich der unter Nr. 29-51 auch im Zeitraum 2018-2020 weitere Bild- und Textnachrichten mit vergleichbarem Inhalt gespeichert oder versendet.
Die Kammer hat daneben die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger nicht imstande ist, den Kern des Vorwurfs aufgearbeitet zu haben. So hat er zwar angeführt, dass er im Anschluss an ein Gespräch mit einem Kollegen über Alltagsrassismus im Herbst 2015 sich dazu entschlossen habe, den Chatverlauf der Gruppe „M “ einschließlich des zugehörigen Bildmaterials zu löschen, so dass weiteres Material auf den bei ihm sichergestellten Datenträgern nur mittels eines Datenwiederherstellungsprogramms gesichert worden sei. Anders als der Beklagte meint, folgt daraus noch keine ausreichende Distanzierung bzw. ein Abwenden von einer verfassungsfeindlichen Einstellung. Objektiv steht die Datenlöschung einer bewussten Abkehr von ihren Inhalten nicht gleich. Subjektiv ist schon nach Angaben des Beklagten die Datenlöschung jedenfalls auch deshalb erfolgt, weil sich das „Klima“ geändert habe mit Blick auf die Konsequenzen, die in Nordrhein-Westfalen nach Bekanntwerden von rechtsextremen Chatgruppen bei der Polizei gezogen wurden. Nach Überzeugung der Kammer wird dieses Motiv und nicht das Gespräch mit seinem Kollegen im Vordergrund gestanden haben, weil der Beklagte erkannt hat, dass es sich um kritisches Datenmaterial handelt und er verhindern wollte, dass die Daten später bei ihm aufgefunden werden können. Aber auch unabhängig davon wäre eine Verhaltensänderung, wie sie vom Beklagten angeführt wird, aufgrund des für das Gericht nachvollziehbaren Nachtatverhaltens nicht ausreichend für den Schluss, dass er zukünftig unbedingt für die verfassungsmäßige Ordnung objektiv eintritt. Zum einen hat sich die Verhaltensänderung schon nicht im privaten Bereich ausgewirkt. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin unter Nr. 29-49, 51 angeführten Bild- und Textnachrichten, die einen vergleichbaren Inhalt wie die unter Nr. 1-28 angeführten Bild- und Textnachrichten aufweisen. Zum anderen hat die
Kammer die Überzeugung gewinnen können, dass der Beklagte allein die den Nationalsozialismus verharmlosenden, nicht aber die ausländerfeindlichen und rassistischen Inhalte für derart problematisch gehalten hat, so dass sich auch nur bezüglich dieser Inhalte eine Verhaltensänderung eingestellt hat. Dies hat sich der Kammer insbesondere unter Vorhalt einer weiteren Bildnachricht in der Chatgruppe „M
“ vom 29.08.2018 gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Chatgruppe neben dem Beklagten 19 weitere Mitglieder (Bl. 154 des Beweismittelbandes „SH 1“ zum Strafermittlungsverfahren). Dort postete der Beklagte ein zweigeteiltes Bild in die Gruppe, auf dem jeweils ein Mensch mit dunkler Hautfarbe und unterschiedlicher Mimik zu erkennen ist. Zu jeder Bildhälfte gibt es einen Textinhalt. Neben der lachenden Mimik wird der Textinhalt „Asylantrag genehmigt“, neben der erschrockenen Mimik „Es geht nach Chemnitz“ angezeigt. Der Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er nach 2015 nicht mehr Memes der ihm vorgeworfenen Art gepostet habe. Auf Vorhalt des vorstehenden Memes gab er an, dass er das wohl zu diesem Zeitpunkt witzig empfunden habe, er aber finde, dass es eine andere Qualität habe. Auch gab der Beklagte an, dass er in die Gruppe „ H “ keine Bilder mit „Nazibezug“ gepostet habe, sondern reißerische Artikel. Auch hier zeigt sich, dass er den „Nazibezug“, nicht aber die ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Inhalte als (besonders) problematisch empfindet. Unabhängig davon hat der Beklagte durchaus in die Gruppe „
H “ Bildnachrichten mit „Nazibezug“ versandt.
Schließlich hat auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin , im Rahmen ihrer Befragung zu erkennen gegeben, dass sie und der Beklagte sich im Wesentlichen mit dem Verhalten des Dienstherrn und der Medien in Bezug auf die disziplinarischen Ermittlungen kritisch auseinandergesetzt haben, nicht aber mit dem Verhalten des Beklagten.
(2) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Insbesondere hat der Beklagte nicht ansatzweise dargetan, dass der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (BVerwG, Urt. v. 18.4.1979 – 1 D 39.78 –, juris Rn. 13) in Betracht zu ziehen wäre. Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind, voraus; der Beamte muss also geradezu „aus der Bahn geworfen“ worden sein (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 36). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang anführt, dass die versendeten Bild- und Textnachrichten im Zusammenhang mit der „Flüchtlingskrise“, neuer Kommunikationswegen über WhatsApp und der Flut an Bildnachrichten, der er ausgesetzt gewesen sei, gesehen werde müsse,
kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Auch und gerade in solchen unbekannten Situationen, die bereits keine Ausnahmesituation darstellen, bewährt sich die Verfassungstreuepflicht.
(3) Zugunsten des Beklagten ist schließlich auch nicht der Umstand zu berücksichtigen, dass er bis zu dem in Rede stehenden Dienstvergehen disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Umstand, dass eine disziplinarrechtliche Vorbelastung nicht vorliegt, fällt nicht mildernd ins Gewicht. Eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 43 m. w. N.).
dd) Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn endgültig verloren ist. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BremDG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird.
Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und den Feststellungen zum Persönlichkeitsbildes des Beklagten ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die verfassungstreue Dienstausübung des Beklagten endgültig und unwiderbringlich zerstört. Es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass der Beklagte in Zukunft – auch und gerade in dienstlich fordernden Zeiten, wie sie bei der Berufsfeuerwehr nicht vermeidbar sind – nicht erneut den Anschein einer ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung erweckt. Der verheerende Ansehensverlust des Beklagten insbesondere unter den Kollegen war typische Folge seines Verhaltens. Der Eindruck eines ausländerfeindlichen, rassistischen und völkischen Gedankenguts ist tatsächlich bei Kollegen und der Allgemeinheit entstanden. Diesen Eindruck konnte der Beklagte nicht hinreichend ausräumen. Es ist deshalb nicht sichergestellt, dass der Beklagte nicht erneut ein vergleichbares Verhalten wie das ihm vorgeworfenen an den Tag legt. Auch wenn für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, wie das Vertrauen des Dienstherrn unwiederbringlich zerstört sein soll, wenn Kollegen des Beklagten Bild- und Textnachrichten mit gleichem Inhalt in der selben Chatgruppe versandt haben (in diesem Zusammenhang soll auf die vom Beklagten vorgelegten Screenshots auf Bl. 321 ff. GA verwiesen werden), ohne dass gegen diese ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, kann daraus nichts
Entlastendes für den Beklagten folgen. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf das zerstörte Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstführung.
Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Dass im Zusammenhang mit dem Ermittlungs- und Strafverfahren sowie mit dem Disziplinarverfahren in Bezug auf den Beklagten eine mediale Berichterstattung stattgefunden hat, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 BremDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist danach zu fragen, wie der Dienstherr oder die Allgemeinheit urteilen würde, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 56). Für diese gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, a. a. O., Rn. 57). Ergibt eine objektive Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BremDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, lässt sich der Verbleib des Betreffenden im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer - ggf. auch „reißerischen“ - Berichterstattung in den Medien nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013, a. a. O., Rn. 53), vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch ein gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leistet und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil über sein Dienstvergehen (bzw. über sein Strafverfahren, dem in tatsächlicher Hinsicht derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt) öffentlich berichtet worden ist (in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2019 – 3 LD 3/19 –, juris Rn. 140 f.)
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
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Dr. Danne Richterin Siemers ist aufgrund ihrer Abordnung seit dem 01.12.2024 nach Berlin an der Unterschrift gehindert. Sie hat an der Entscheidung mitgewirkt. Korrell