Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 03.07.2023 – 6 V 281/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 281/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter Müller am 3. Juli 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 18.440,73 Euro festgesetzt.

2

Gründe I.

Der Antragsteller möchte die Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens zur Vergabe einer Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Jahrgangsleiters für die mit Klasse begonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr erreichen.

Der am 1989 geborene Antragsteller steht seit dem 2021 nach Beendigung seines vom 2019 bis 2021 absolvierten Vorbereitungsdienstes (Referendariat) als Studienrat (Bes.Gr. A 13) als Beamter auf Probe im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist dem Gymnasium zugewiesen und war dort bereits seit Beginn des Referendariats tätig. In einer auf seinen Wunsch erstellten dienstlichen Anlassbeurteilung vom 2022, Beurteilungszeitraum .2019 bis .2022, hat er die Gesamtbeurteilung „Übertrifft die Anforderungen“ erhalten. Mit Probezeitbeurteilung vom 2022, Beurteilungszeitraum .2021 bis .2022, erhielt er ebenfalls das Gesamturteil „Übertrifft die Anforderungen“.

Der Antragsteller bewarb sich auf die von der Antragsgegnerin im 2021 ausgeschriebene Funktionsstelle eines Jahrgangsleiters für die mit Klasse begonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr am Gymnasium mit einer Bewerbungsfrist bis zum 2021 (Ausschreibung /2021). Die Ausschreibung enthielt u.a. die Voraussetzung mehrjähriger Unterrichts- oder Leitungserfahrungen im Sekundarbereich I oder II oder sonstiger für die Aufgabe qualifizierender vergleichbarer Tätigkeiten. Eine weitere Bewerberin zog ihre Bewerbung zurück. Am 08.07.2022 wurde ein Auswahlgespräch mit dem Antragsteller durchgeführt. Der Ergebnisvorschlag gemäß § 74a BremSchVwG vom 2022 erging zu Gunsten des Antragstellers.

Nachdem die Frauenbeauftragte Schulen in einem parallelen Auswahlverfahren für die Besetzung einer Funktionsstelle an der Schule (Ausschreibung /2022), in dem der Antragsteller ebenfalls zur Auswahl vorgeschlagen wurde, Widerspruch gegen die Besetzung der Stelle mit diesem u.a. mit der Begründung erhoben hatte, der Antragsteller verfüge nicht über die in der Ausschreibung geforderte mehrjährige Unterrichts- und Leitungserfahrung im Sekundarbereich I oder II, brach die Antragsgegnerin das streitgegenständliche Besetzungsverfahren ab.

Mit Schreiben vom .2023 teilte sie dem Antragsteller den Abbruch mit und gab an, dass das Bewerbungsverfahren in einer neuen Ausschreibung wiederholt werde. Nach

3

erneuter Prüfung der Bewerbungsunterlagen sei festgestellt worden, dass er nicht über die Voraussetzung der mehrjährigen Unterrichts- und Leitungserfahrung im Sekundarbereich I oder II verfüge und das gegenständliche Auswahlverfahren deshalb an einem formalen Fehler leide.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.2023 Widerspruch ein, hat zugleich Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Bezugnehmend auf einen gerichtlichen Hinweis führte er aus, dass sich aus dem Verbot der Beförderung während der Probezeit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG kein zwingender Abbruchgrund ergebe, da aus § 20 Abs. 3 BremBG folge, dass der Landesbeamtenausschuss Ausnahmen von § 20 Abs. 2 BremBG zulassen könne. Das Lebenszeitprinzip stehe der Zulassung einer Ausnahme nicht zwingend entgegen, wenn wie in seinem Falle auf Grund der begründeten Stellungnahme der Schulleitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sich der Beamte auf Probe bewähren werde und für das höhere Amt geeignet sei. Die im Abbruchschreiben mitgeteilten Gründe trügen den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht. Ausweislich der Stellenausschreibung würden mehrjährige Unterrichts- oder Leitungserfahrungen oder der Nachweis sonstiger, für die Aufgabe qualifizierender, vergleichbarer Tätigkeiten genügen, müssten also nicht kumulativ erfüllt sein, wovon die Antragsgegnerin jedoch ausgehe. Er erfülle diese – unter Verweis auf seine Tätigkeiten als Referendar sowie ehrenamtliche Tätigkeiten – Voraussetzungen.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das durch Mitteilung vom .2023 abgebrochene Auswahlverfahren für die Funktionsstelle Jahrgangsleitung für die mit Klasse begonnene Jahrgangsstufe im Schuljahr am Gymnasium , mit ihm als Bewerber fortzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach ihrer Auffassung sei der Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens rechtmäßig erfolgt und erfülle die vorgenannten Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft. Der Antragsteller erfülle die formalen Voraussetzungen nicht, zudem erfasse die vorliegende dienstliche Beurteilung

4

einen Zeitraum des Referendariats. Die Abbruchgründe seien hinreichend dokumentiert. Erkennbar habe sie sich die inhaltlich zutreffende Einwendung der Frauenbeauftragten zu eigen zu machen. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzung der mehrjährigen Unterrichts- und Leitungserfahrung im Sekundarbereich I oder II nicht. Die Lehrtätigkeit während des Referendariats sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Die zugrunde gelegte Beurteilung sei deshalb rechtswidrig, da sie Zeiten des Referendariats umfasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen behördlichen Verfahrensakten und die Personalakte des Antragstellers verwiesen.

II.

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, § 920 ZPO kann das Gericht, auch schon vor Klagerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund der Anordnung und der zu sichernde Anspruch sind glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht wegen des aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremBG bestehenden Verbots der Beförderung während der Probezeit (derzeit) kein Bewerberverfahrensanspruch zur Seite, dessen Verletzung er geltend machen und aufgrund dessen er eine Fortsetzung des abgebrochenen Besetzungsverfahrens verlangen könnte. Er stellt aufgrund des Beförderungsverbotes keinen geeigneten Bewerber dar (a)). Mangels Bewerbungsverfahrensanspruchs kommt es auf die rechtswidrige Begründung des Verfahrensabbruchs nicht an (b)).

a) Die Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist von vornherein ausgeschlossen. Wegen des für ihn im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestehenden Beförderungsverbots für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle hätte er ausgewählt nicht werden dürfen (vgl. insgesamt auch OVG NRW, Beschl. v. 31.10.2009 - 6 B 1235/09 -, juris Rn. 4, VG Regensburg, Urt. v. 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120 -, juris Rn. 35 ff. sowie VGH Hessen, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 B 2402/18 –, juris Rn. 15 – 16, a.A. VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 B 1751/19 und Beschl. v. 15.03.2022 – 1 B 55/21).

5

Für den Antragsteller besteht derzeit ein Beförderungsverbot voraussichtlich bis zum .2025. Da der Antragsteller noch den Status eines Beamten auf Probe innehat, besteht für ihn gemäß § 20 Abs. 2 Satz Nr. 1 BremBG derzeit ein Beförderungsverbot, welches bei dreijähriger Probezeit regelmäßig nicht vor dem 2024 enden dürfte. Hinzu kommt das sich nach Ende der Probezeit anschließende einjährige Beförderungsverbot gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremBG. Gemäß § 20 Abs. 1 BremBG ist die Beförderung eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Bewerbung die Beförderung auf eine Funktionsstelle mit einem höheren Endgrundgehalt, nämlich die eines Oberstudienrates (Bes.Gr. A 14) statt bislang eines Studienrates (Bes.Gr. A 13). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist dabei in erster Linie das (angestrebte) Statusamt und nicht der jeweils zu vergebende Dienstposten (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 21.11.2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Daraus folgt, dass ein Bewerber in Bezug auf das angestrebte Statusamt und grundsätzlich nicht in Bezug auf den mit dem Statusamt gegebenenfalls vergebenen Dienstposten am besten geeignet sein muss. Ein Bewerber, der einem Beförderungsverbot unterliegt und bei dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Ausnahme hiervon vorliegt, erfüllt die Eignungsvoraussetzungen für ein ausgeschriebenes höheres Statusamt nicht (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 B 2402/18 –, juris Rn. 15 - 16).

Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Wartezeiten respektive des Verbots der Sprungbeförderung ist die sachgerechte Anwendung des Leitungsgrundsatzes. Sie dienen der zuverlässigen Beurteilung des Leistungsvermögens und sollen eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11.03.2019 - 1 M 29/19 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 3 CE 13.1839 -, juris Rn. 36; von Roetteken, HBR IV, § 21 Rn. 21). Der Sache nach handelt es sich also um die grundsätzliche gesetzliche Vermutung der mangelnden Eignung eines Beamten für die Übertragung eines höheren Statusamts vor Ablauf der Mindestfristen respektive vor Durchlaufen eines zuvor regelmäßig zu durchlaufenden Amtes. Ein Beamter, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist grundsätzlich von vornherein nicht geeignet für das angestrebte höhere Statusamt. Über dieses vom Gesetzgeber in zulässiger generalisierender Weise getroffene Eignungsurteil darf sich die auswählende

6

Stelle nicht hinwegsetzen, wenn kein Ausnahmefall gemäß § 20 Abs. 3 BremBG vorliegt. Eine solche Ausnahme ist für den Antragsteller vom Landesbeamtenausschuss auch nicht zugelassen worden. Diese Grundsätze gelten bei der Auswahlentscheidung im Hinblick auf eine Beförderung ebenso wie bei der eine Beförderung ermöglichenden oder vorbereitenden Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. Auch für die beiden letztgenannten Fälle ist Bezugspunkt der nach Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung das Statusamt und sind es nicht die Anforderungen des jeweiligen höherwertigen Dienstpostens (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 B 2402/18 –, juris Rn. 17). Den zur Aufgabe dieser Rechtsprechung vom Hessischen VGH vertretenen Argumenten schließt sich die Kammer ausdrücklich nicht an. In seiner neueren Rechtsprechung (VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 B 1751/19 und Beschl. v. 15.03.2022 – 1 B 55/21) revidiert der Hessische VGH die Verknüpfung der laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote mit dem in der Auswahlentscheidung zu beachtenden Leistungsgrundsatz mit der Folge, dass ein Beförderungsverbot nicht die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung bewirkt und führt zu der im Hessischen Beamtengesetz gleichlautenden Regelung aus: „Eine positive Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Bewerbers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung (noch) einem Beförderungsverbot nach § 21 Abs. 1 HBG unterliegt, beeinträchtigt den – dieser Regelung zugrundeliegenden – laufbahnrechtlichen Zweck nicht. Die in § 21 Abs. 1 HBG normierten laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote flankieren die Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG. Die laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote sind indes nicht integraler Bestandteil der Bestenauslese im Sinne negativer Eignungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung bereits die Auswahl des betroffenen Bewerbers verbietet. § 21 Abs. 1 S. 1 und 3 HBG untersagt seinem Wortlaut nach (erst) die Beförderung, d. h. die Verleihung eines Amtes mit höherem Grundgehalt bei gleichzeitiger Änderung der Amtsbezeichnung oder die Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, § 2 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO -. Die im Wortlaut des § 21 Abs. 1 HBG angelegte Beschränkung auf statusrechtliche Übertragungen eines höher bewerteten Amtes entspricht dem Zweck der dem Laufbahnrecht zugehörigen Regelung: Ein beruflicher Aufstieg soll innerhalb der jeweiligen Laufbahn grundsätzlich nur stufig erfolgen, so dass der Beamte in der jeweils erreichten Position ein Mindestmaß beruflicher Erfahrung sammelt, bevor ein weiterer Aufstieg zulässig ist. Eine positive Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Bewerbers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung (noch) einem Beförderungsverbot nach § 21 Abs. 1 HBG unterliegt, beeinträchtigt diesen laufbahnrechtlichen Zweck nicht. Vielmehr wird dem Bewerber lediglich die Möglichkeit

7

eröffnet, die laufbahnrechtliche Voraussetzung des § 21 Abs. 1 S. 2 HBG für eine Beförderung zu erfüllen. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 HBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Das Nebeneinander und damit einhergehend die Separierung von Qualifikationsbeurteilungen nach Art. 33 Abs. 2 GG und laufbahnrechtlichem Beförderungsverbot zeigt sich schließlich in Folgendem: Selbst eine unter Verstoß gegen das laufbahnrechtliche Beförderungsverbot erfolgte Ernennung ist im Wege der nachträglichen Zulassung einer Ausnahme durch die Direktorin oder den Direktor des Landespersonalamts nach § 21 Abs. 2 HBG heilbar (Argument aus § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG), für die Rechtmäßigkeit der Qualifikationsbeurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG bleibt demgegenüber stets allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich… Eine Verwaltungspraxis, wonach ein ausgewählter Bewerber jahrelang auf dem höherwertigen Dienstposten verbleibt – durch Zeitablauf aus einem laufbahnrechtlichen Beförderungsverbot herauswächst – und sodann ohne weitere Auswahlentscheidung befördert wird, ist hiernach rechtswidrig“ (VGH Hessen, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 B 1751/19 –, Rn. 31, 33 juris). „Ein etwaiges Beförderungsverbot bewirkt jedenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in dem Zeitraum, in dem im einaktigen Verfahren eine Beförderung erfolgen kann, voraussichtlich ein laufbahnrechtliches Beförderungsverbot bestehen wird. Der Dienstherr ist in einem Fall der „Zeitüberschreitung“ vielmehr verpflichtet, für die Vergabe des höherwertigen Statusamtes eine neues, aktualisiertes Auswahlverfahren durchzuführen, da die ursprüngliche Auswahlentscheidung für den Beförderungsdienstposten die Bestenauslese, die in einer Beförderung „fortwirken“ … muss, nicht mehr rechtfertigen kann. Die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen bleiben … Führt der Dienstherr trotz des zeitlichen Auseinanderfallens kein erneutes Auswahlverfahren durch und beabsichtigt er, den Dienstposteninhaber zu befördern, haben hierüber informierte potentielle Bewerber die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 20). Für nicht informierte potentielle Bewerber liegt ein Fall der Rechtsschutzverhinderung vor, in dem der Grundsatz der Ämterstabilität zurücktritt (vgl. insgesamt VGH Hessen, Beschl. v. 15.03.2022 – 1 B 55/21 –, juris Rn. 33). Diese Begründung überzeugt nicht. Insbesondere die vom VGH Hessen statuierte Konsequenz, dass trotz eines - wie hier vorliegenden - einaktigen Verfahrens die Auswahlentscheidung, im Falle eines Beförderungsverbotes, nicht rechtswidrig, sondern

8

die Behörde vielmehr daran gehalten sein soll, die Beförderungsentscheidung gesondert zu treffen, dürfte nach Ansicht der Kammer in der Praxis zu Rechtsschutzlücken führen, dem mit Verlagerung des Rechtsschutzes hinsichtlich nicht informierter potentieller Bewerber:innen auf die Anfechtung der Ernennung nicht wirksam begegnet werden kann.

Ein Vorgehen im einaktigen Verfahren bleibt nur zulässig, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung gewahrt bleibt. Denn die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 – 2 A 5/18 –, juris Rn. 31). Selbst wenn eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers trotz eines Beförderungsverbotes während der Probezeit zulässig sein sollte, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung und der Beförderung unter der Annahme einer dreijährigen Probezeit und unter Berücksichtigung des Beförderungsverbots von einem Jahr nach deren Beendigung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BremBG) vorliegend nicht gegeben.

Die Separierung der laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote und der Auswahlentscheidung führt schließlich zu einer Veränderung des Bezugspunktes der Auswahlentscheidung weg vom Statusamt und hin zum Dienstposten.

b) Auf den Umstand, dass die materiellen Anforderungen an die Begründung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 –, BVerwGE 145, 185-194, juris Rn. 18 m. w. N.) kommt es daher nicht mehr an. Gleichwohl weist die erkennende Kammer im Hinblick auf zukünftige Besetzungsverfahren darauf hin, dass die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft ist. Die Antragsgegnerin hat sich auf das Nichtvorliegen der geforderten mehrjährigen Unterrichts- und Leitungserfahrungen berufen, obwohl dies - wie zu recht vom Antragsteller gerügt – im Ausschreibungstext alternativ zu sonstigen für die Aufgabe qualifizierenden vergleichbaren Tätigkeiten gefordert war, ohne die Alternativenprüfung vorzunehmen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz. 4, 40 GKG i. V. m. Ziff. 10.03 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (3 x EUR 6.146,91); OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53.

9

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Korrell Buns Müller