Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 08.09.2023 – 3 K 100/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 100/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
- g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Jakobowska und den ehrenamtlichen Richter Kirst ohne mündliche Verhandlung am 8. September 2023 für Recht erkannt: Der Bescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 11.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 21.12.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seines Sohnes im Betreuten Jugendwohnen nach dem SGB VIII.
Am 20.09.2017 erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger erstmalig einen Heranziehungsbescheid nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für seinen Sohn E , geb. .2000. Der Kläger habe ab dem 01.08.2017 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von monatlich 210,00 Euro zu zahlen. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der Begründung einlegte, dass seine Kreditverbindlichkeiten nicht vollständig berücksichtigt worden seien, hob das Amt für Soziale Dienste mit Bescheid vom 29.01.2018 den Heranziehungsbescheid vom 20.09.2017 auf. Nach erneuter Berechnung betrage der zu zahlende Kostenbeitrag mit Wirkung vom 01.08.2017 monatlich 0,00 Euro.
Nach Abbruch der Jugendhilfemaßnahme am 18.10.2017 wurde der Sohn des Klägers am 27.11.2017 zunächst in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 30.11.2017, zugestellt am 22.12.2017, wies das Amt für Soziale Dienste den Kläger darauf hin, dass seit dem 30.11.2017 für seinen Sohn erneut Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Um die Höhe der monatlichen Kostenbeitragspflicht feststellen zu können, werde er gebeten, den beigefügten Fragebogen auszufüllen.
Nach Einreichung entsprechender Einkommensnachweise erließ das Amt für Soziale Dienste gegenüber dem Kläger am 11.09.2019 einen Heranziehungsbescheid nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 34 SGB VIII für seinen Sohn. Die abschließende Prüfung der Einkommensverhältnisse habe ergeben, dass der Kläger ab dem 01.01.2018 einen Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen von monatlich 210,00 Euro und ab dem .2018 von monatlich 50,00 Euro zu zahlen habe. Er wurde gebeten, den bereits für die Monate Januar 2018 bis September 2019 angefallenen
Rückstand sowie die ab dem 01.10.2019 laufenden Zahlungen in Höhe von monatlich 50,00 Euro an die Behörde zu überweisen.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 11.09.2019 am 23.09.2019 Widerspruch. Es sei irritierend, dass Ansprüche ab dem 01.01.2018 geltend gemacht werden, obwohl mit Bescheid vom 29.01.2018 mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund der neuen Berechnung zu keinem Kostenbeitrag aus Einkommen verpflichtet sei. Er habe davon ausgehen können, zumindest im Jahr 2018 zu keinerlei Zahlungen mehr herangezogen zu werden. Die Berechnung sei zudem fehlerhaft. Bei dem Abzug der Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII seien die Kreditverbindlichkeiten in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro nicht berücksichtigt worden. Zudem seien seine vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen zwei weiteren Kindern zu berücksichtigen. Dass eine Weiterbetreuung nach Eintritt der Volljährigkeit seines Sohnes E im 2018 erfolgt sei, sei ihm zu keinem Zeitpunkt angezeigt worden. Insofern stelle die Geltendmachung von Forderungen auch eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII dar. Darüber hinaus müsse in Abrede genommen werden, dass eine Hilfe gemäß § 41 SGB VIII überhaupt notwendig sei. Auf die weitere Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen.
Die Hilfemaßnahme für den Sohn des Klägers wurde zum 28.02.2021 beendet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2021 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 30.11.2017 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII informiert worden. Aufgrund der Zustellung dieser Mitteilung am 22.12.2017 könne der Kostenbeitrag auch mit Wirkung vom 01.01.2018 erhoben werden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen worden. Das in Ansatz zu bringende Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII zutreffend ermittelt worden. Da die geltend gemachten Belastungen des Klägers höher seien, als der Pauschalabzug nach 93 Abs. 3 SGB VIII, habe die Behörde die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Hieraus errechne sich für den monatlichen Kostenbeitrag 2018 ein kostenbeitragsrelevantes Monatseinkommen von 1.954,38 Euro. Die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des Pauschalbetrages sei vorschriftsmäßig ausgeführt worden. Aufgrund von zwei weiteren vor-/gleichrangig Berechtigten sei der Kostenbeitrag in Höhe von 210,00 Euro festgesetzt worden. Mit Volljährigkeit des Sohnes sei der Kostenbeitrag gemäß § 6 KostenbeitragsV auf 50,00 Euro monatlich reduziert worden. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine besondere Härte hindeuten würden, lägen nicht vor. Da die jeweiligen Kinder- und
Jugendhilfemaßnahmen gesondert festgesetzt würden, seien diese nicht Gegenstand dieses Kostenbeitragsverfahrens. So bestehe die Kostenbeitragspflicht unabhängig von den Zweifeln gegenüber der Maßnahme.
Der Kläger hat am 11.01.2022 Klage erhoben. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme im Rahmen der Heranziehung eines Kostenbeitrages nicht zu prüfen sei, nur zutreffend sei, wenn der zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Herangezogene an dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu Grunde liegende Verfahren beteiligt gewesen sei. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. Er habe als sorgeberechtigter Vater weder sein Einverständnis zu einer derartigen Hilfegewährung erteilt, noch sei diese notwendig gewesen. Er sei bereit gewesen, seinen Sohn in seinem Haushalt aufzunehmen und entsprechend seinen Begabungen zu fördern. Mangels Kenntnis sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Widerspruch oder Klage gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu erheben. Er wisse bis zum heutigen Tage nicht, wann, durch wen und warum eine derartige Maßnahme veranlasst worden sei. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 11.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2021, zugestellt am 27.12.2021, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass lediglich die Kindesmutter als Personenberechtigte erfasst worden sei, so dass eine Beteiligung des Klägers hinsichtlich des Zeitraums der Minderjährigkeit seines Sohnes nicht erforderlich gewesen sei.
Das Gericht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2022 um Vorlage der Jugendamtsakte betreffend E gebeten. Mit Schriftsatz vom 11.03.2022 hat die Beklagte dies abgelehnt. Die Akten enthielten Sozialdaten, die dem Jugendamt zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden seien und die daher einem besonderen Datenschutz unterlägen. Elternteile dürften ohne Einverständnis der Betroffenen keine Akteneinsicht erhalten. Im Anschluss hat Beklagte auch die gerichtliche
Anfrage vom 29.06.2022, die Akte unter Schwärzung geheimhaltungsbedürftiger Daten vorzulegen, abgelehnt. Der Aufwand für die Anfertigung einer geschwärzten Akte stehe in keinem Verhältnis zu einem ggf. erwarteten Nutzen und sei daher nicht beabsichtigt.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2023 hat die Beklagte die Jugendamtsakten vorgelegt und vorgetragen, dass das Gericht die Akte freilich zur Entscheidungsfindung einsehen könne, der Kläger ohne Zustimmung der beteiligten Dritten jedoch keine Akteneinsicht erhalten dürfe. Daraufhin hat das Gericht die Akten ungesehen an die Beklagte zurückgereicht und darauf hingewiesen, dass die dem Gericht vorgelegten Behördenakten grundsätzlich verfahrensöffentlich sind. Auf die gerichtliche Anfrage vom 04.07.2023, ob die Beklagte dennoch beabsichtige, die Behördenakten erneut vorzulegen, reagierte die Beklagte nicht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 05.06.2023 und vom 04.07.2023 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 11.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 21.12.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sind die §§ 91 ff. SGB VIII. Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit b., 8 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung werden Elternteile eines Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.
Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII setzt die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme voraus. Diese Voraussetzung ist zwar in den gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeteiligung (§§ 91 ff. SGB VIII) nicht ausdrücklich genannt. Sie folgt aber aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten Prinzip, dass eine Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“, also rechtmäßig erfolgt. Dies muss erst recht gelten, wenn es – wie bei der Heranziehung zu Kostenbeiträgen – um das Verhältnis zwischen dem Bürger und dem Jugendhilfeträger geht (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 17.09.2013 – 4 LA 50/12 –, juris Rn. 5). Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren zu der Jugendhilfemaßnahme nicht beteiligt war und dort keine Einwendungen vorbringen konnte, ist die inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 LA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 – 12 S 2823/08 –, juris Rn. 35 ff.).
In Fällen, in denen die behördliche Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundeliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes i.S.v. § 65 SGB VIII vollständig oder in einer Weise unterbleibt, die eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme gänzlich unmöglich macht, ist eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen (vgl. VG Münster, Urt. v. 29.04.2014 – 6 K 1702/13 –, juris Rn. 61; VG Augsburg, Urt. v. 21.07.2015 – Au 3 K 14.1550 –, juris Rn. 56).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sieht sich die Kammer nicht im Stande, die von dem Kläger bestrittene Rechtmäßigkeit der seinem Sohn bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu beurteilen, da die Beklagte die entsprechenden Informationen zur Beurteilung der Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme nach § 34 (i.V.m. § 41) SGB VIII nicht vorgelegt hat. Aus diesem Grund ist nach Maßgabe der materiellen Beweislast zu entscheiden und der Kostenbescheid aufzuheben (vgl. ebenso VG Frankfurt, Urt. v. 15.07.2014 – 7 K 1450/13.F –, juris Rn. 28).
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder