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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 14.03.2024 – 3 K 2377/22

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2377/22

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Hohn und den ehrenamtlichen Richter Herrmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Kiesow gez. Dr. Weidemann gez. Schröder

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Unterbringung seiner Tochter in Vollzeitpflege nach dem SGB VIII.

Mit Schreiben vom 10.10.2019, zugestellt am 12.10.2019, wies das Amt für Soziale Dienste den Kläger darauf hin, dass ihm ab dem 01.11.2019 für seine am .2013 geborene Tochter A Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII habe er als Elternteil zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen.

Zum Nachweis seines Einkommens und seiner Verbindlichkeiten legte der Kläger im Verwaltungsverfahren diverse Unterlagen vor, auf die Bezug genommen wird.

Das Amt für Soziale Dienste erließ gegenüber dem Kläger am 16.05.2022 einen Heranziehungsbescheid gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen gemäß § 33 SGB VIII. Der von dem Kläger zu zahlende Kostenbeitrag betrage mit Wirkung vom 01.01.2022 monatlich 437,00 Euro.

Der Kläger erhob am 01.06.2022 Widerspruch, der nicht begründet wurde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2022, dem Kläger zugestellt am 19.11.2022, wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.05.2022 als unbegründet zurück. Bei der Erhebung von Kostenbeiträgen habe der Gesetzgeber eine gebundene Entscheidung festgelegt. Mit Schreiben vom 10.10.2019 sei der Kläger über die Kostenheranziehung in Form eines Kostenbeitrages je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII informiert worden. Die Kostenbeiträge seien korrekt bemessen worden. Das Amt für Soziale Dienste habe für die Berechnung des Kostenbeitrages für das Jahr 2022 rechtmäßig das Einkommen des vorausgegangenen Jahres, also das Einkommen aus

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2021 berücksichtigt. Das in Ansatz zu bringende Einkommen sei gemäß § 93 SGB VIII zutreffend ermittelt worden (mtl. durchschnittlich 3.420,89 Euro) und der entsprechend § 93 Abs. 3 SGB VIII vorzunehmende Pauschalabzug von 25 Prozent (855,22 Euro) sei erfolgt. Der Pauschalabzug sei höher als die nachgewiesenen berücksichtigungsfähigen Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII, sodass die pauschale Kürzung vorgenommen worden sei. Schuldverpflichtungen, die erst während der laufenden Jugendhilfegewährung eingegangen würden, müssten bei der Prüfung der Angemessenheit von Art und Höhe noch strengeren Maßstäben genügen als Verpflichtungen, die bei Hilfebeginn bestanden hätten. Neue Schuldverpflichtungen, welche den pauschalen Abzug von 25 % des Nettoeinkommens übersteigen würden, würden nur berücksichtigt, sofern dies unumgänglich gewesen sei. So könne eine Berücksichtigung der Allgemein- Verbraucherdarlehen hinsichtlich der Einkäufe bei der M

GmbH nicht erfolgen, da die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Genauso sei nicht nachgewiesen worden, dass das private Darlehen vom 20.03.2020 die genannten Voraussetzungen erfülle. Auch die Zuordnung zur Kostenbeitragsstufe und des Pauschalbetrages sei von der Ausgangsbehörde fehlerfrei ausgeführt worden. Aufgrund des kostenbeitragsrelevanten Monatseinkommens (2.565,67 Euro) sei zunächst die Kostenbeitragsstufe 10 maßgeblich gewesen. Aufgrund einer weiteren vor-/gleichrangig Berechtigten sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV eine Umgruppierung in die Kostenbeitragsstufe 9 erfolgt. Der festgesetzte Kostenbeitrag sei auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten ganz oder teilweise aufzuheben. Hinweise, die auf eine besondere Härte hindeuten würden, lägen der Widerspruchsstelle nicht vor.

Der Kläger hat am 19.12.2022 Klage erhoben. Der Bundestag habe am 10.11.2022 einstimmig die von der Bundesregierung geplante Abschaffung der Heranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe gebilligt.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2022, zugestellt am 19.11.2022, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen gerade nicht diejenige der Elternteile betreffe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Anfechtungsklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2022. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 16.05.2022 die Kostenbeiträge des Klägers für den Heranziehungszeitraum ab dem 01.01.2022 rechtmäßig festgesetzt.

I. Rechtsgrundlage für die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII in der bis zum 01.01.2023 geltenden Fassung. Danach werden Elternteile eines Jugendlichen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93, 94 SGB VIII herangezogen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).

II. Nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen ist der Kläger zu Recht als Beitragspflichtiger zu den Kosten für die gewährten Jugendhilfeleistungen herangezogen worden.

1. Die Unterbringung der Tochter des Klägers in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII stellt eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII dar. Die im Jahr 2022 beschlossene Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen betrifft gerade nicht die Kostenpflicht der Elternteile. Ziel des Gesetzentwurfes war lediglich, die Kostenheranziehung von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in der Kinder- und Jugendhilfe

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abzuschaffen, um sie auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen (vgl. BT-Drs. 20/3439, Seite 7). Die Kostenbeitragspflicht der Elternteile blieb bestehen.

2. Der Kläger wurde vor seiner Inanspruchnahme mit Schreiben vom 10.10.2019 entsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistung (Unterbringung seiner Tochter in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII) sowie die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert.

3. Die Beklagte war zudem zuständig für die Hilfegewährung. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung im November 2019 hatten der Kläger und seine Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen. Für die in der mündlichen Verhandlung von der Prozessbevollmächtigten des Klägers erhobene Behauptung, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt noch in V seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr wurde das Schreiben vom 10.10.2019 dem Kläger mit Postzustellungsurkunde unter der Adresse C Bremen zugestellt. Auch in den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verbraucherdarlehensverträgen ist notiert, dass der Kläger die genannte Wohnung in Bremen seit März 2019 bewohnt.

4. Der Kläger kann mit seinen erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Hilfemaßnahme nicht durchdringen.

Eine Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme im Rahmen des Kostenbeitragsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn der Verpflichtete am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 LA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.). Demgegenüber kommt es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme an, wenn der Kostenbeitragspflichtige an dem der Bewilligung der Hilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen ist und sich aus eigenem Recht gegen die Bewilligung der Maßnahme hat wenden können, er dies jedoch unterlassen und den Jugendhilfebescheid hat bestandskräftig werden lassen. Sofern die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 08.09.2023 (3 K 100/22) nicht in

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diesem Sinne zu verstehen sind, ist hieran nicht festzuhalten. Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Kostenbeitragspflichtigen trotz seiner Passivität im vorhergehenden Leistungsgewährungsverfahren im Rahmen des anschließenden, die Beitragserhebung betreffenden Verfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den in der Regel bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit dem die Jugendhilfemaßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen und Rechtsmittel gegen die Beitragserhebung mit derartigen Einwänden zu begründen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 – 10 LA 7/18 –, juris Rn. 8 ff.; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 91 Rn. 14).

Vorliegend erfolgt keine Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme, da der Kläger als personensorgeberechtigter Vater in dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren beteiligt wurde und aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme hätte anfechten können.

5. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bescheid vom 16.05.2022 die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags für das Jahr 2022 falsch berechnet hat. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass die von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Darlehensverträge gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII als abzugsfähige Belastungen anzusehen sind.

Die Abzugsfähigkeit von Belastungen richtet sich danach, ob sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Ausgaben, die den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen sind, sind grundsätzlich nicht als Belastungen anzuerkennen. Sowohl Einkommensverhältnisse als auch Gesamtumstände des Einzelfalls sind der Prüfung zugrunde zu legen und danach zu beurteilen, ob bei einem vergleichbaren Fall die Abdeckung der fraglichen Risiken durch eine Versicherung bzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als üblich gelten kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Abschluss einer Versicherung bzw. die Aufnahme von Schuldverpflichtungen als eine Vorsorgemaßnahme darstellt, die unter dem Blickwinkel der Daseinsvorsorge von vernünftig und vorausschauend planenden Personen, die kein überzogenes Sicherheitsbedürfnis haben, als ratsam eingestuft wird. Unübliche Versicherungen bzw. Schuldverpflichtungen können abzugsfähig sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Ein wichtiger Aspekt kann auch sein, zu welchem Zeitpunkt Ausgaben getätigt bzw. Schuldverpflichtungen eingegangen worden sind, mit dem Blick darauf, ob die Person mit einer Unterhaltspflicht für das Kind bzw. einer Kostenbeitragspflicht wegen dessen Fremdunterbringung rechnen musste. Als

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Auffangkriterium ist die Abzugsfähigkeit von Belastungen eingeschränkt, wenn die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzt sind. Erforderlich ist eine unnötige bzw. unangemessene Verschuldung. Das Kriterium ermöglicht, grundsätzlich angemessene Belastungen im Einzelfall nicht zu berücksichtigen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei ihrer Selbstverpflichtung hätte erkennen müssen, dass dies ihrem Lebensstandard nicht entspricht. Insbesondere ist eine Verschuldung dann nicht angemessen, wenn sie unter Kenntnis der Kostenbeitragspflicht eingegangen wurde (zum Vorstehenden: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 25 ff.).

Eine Angemessenheit der geltend gemachten Verschuldung ist insgesamt nicht erkennbar. Es handelt sich soweit ersichtlich nicht um Vorsorgemaßnahmen. Der private Darlehensvertrag vom 20.02.2019 zwischen A und N betrifft bereits nicht den Kläger, da dieser nicht als Darlehensnehmer benannt wurde. Der private Darlehensvertrag vom 20.03.2020 über 25.000,00 Euro wurde „für eine Expertise zur Gutachterhaftung und eine Expertise zu Amtshaftungsklage“ abgeschlossen. Daneben hat der Kläger im Verwaltungsverfahren noch einen am 21.07.2020 ausgestellten Zins- und Tilgungsplan für einen Privatkredit bei der D über 11.500,00 Euro vorgelegt. Einer E-Mail des Klägers vom 15.11.2020 ist zu entnehmen, dass die Kredite für Anwaltsrechnungen aufgenommen worden sein sollen. Belege über entsprechende Zahlungen wurden allerdings nicht vorgelegt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Darlehensvertrag vom 20.03.2020, den Privatkredit bei der D

und die als Belastung angeführten Verbraucherdarlehensverträge für Einkäufe bei „M “ erst nach Kenntnis der Kostenbeitragspflicht im Dezember 2019 abgeschlossen hat. Insbesondere die Anschaffung eines Fernsehers zu einem Preis von 4.000,00 Euro und eines Laptops zu einem Preis von 829,99 Euro auf Kredit nach Zugang der Unterrichtung nach § 92 Abs. 3 SGB VIII ist als mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung unvereinbar anzusehen (vgl. zu einem ähnlichen Fall Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl, § 93 SGB VIII (Stand: 18.10.2021) Rn. 51; VG Bayreuth, Beschluss vom 8. August 2013 – B 3 K 13.269 –, juris Rn. 26). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass jedenfalls die Belastungen durch das private Darlehen vom 20.03.2020 und den Privatkredit bei der D

angemessen sind, liegen die geltend gemachten Belastungen (insgesamt 490,00 Euro monatlich) nicht über dem Pauschalabzug von 25 % in Höhe von 855,22 Euro.

6. Letztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im

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Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Anhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder