Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 08.09.2023 – 3 K 1833/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 1833/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Jakobowska und den ehrenamtlicher Richter Kirst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2023 für Recht erkannt: Der Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 15.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 30.07.2020 wird aufgehoben.

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Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seiner Tochter nach dem SGB VIII gewährten Hilfeleistungen.

Die am 12.1997 geborene Tochter des Klägers L wandte sich im August 2018 an das Jugendamt der Beklagten und bat um Unterstützung. Nach einer Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gem. § 16 SGB VIII vom 04.10.2018 bis 23.10.2018 bewilligte das Amt für soziale Dienste der L nach entsprechender Hilfeplanung mit Bescheid vom 19.11.2018 ab sofort „Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 41, 35a SGB VIII in Form von Übernahme der Kosten der Betreuung“. L lebte daraufhin zunächst in einer therapeutischen Wohngruppe in B. Nach Hilfeplanfortschreibung bewilligte das Amt für soziale Dienste der L mit Bescheid vom 15.07.2019 ab dem 12.06.2019 „Jugendhilfeleistungen gemäß § 41 i.V.m. § 35a Sozialgesetzbuch VIII“ für eine stationäre Unterbringung in einer Mädchenwohngruppe in A. Dort zog sie auf eigenen Wunsch am 08.11.2019 aus, womit die Hilfeleistung endete.

Das Amt für Soziale Dienste wies den Kläger bereits mit Schreiben vom 19.11.2018, ihm zugestellt am 21.11.2018, darauf hin, dass seiner Tochter seit dem 24.10.2018 „Hilfe für junge Volljährige in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 41 SGB VIII)“ gewährt werde. Grundlage der Hilfegewährung bei Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe und Hilfe für junge Volljährige sei der Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII. Nach §§ 91 ff. SGB VIII hätten auch die Eltern zu den Kosten der vorgenannten Jugendhilfe beizutragen. Für den Fall einer Verpflichtung zum Barunterhalt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die gewährte Jugendhilfeleistung als auch die Erhebung des Kostenbeitrags Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber haben könnten. Die Höhe des Kostenbeitrags richte sich im Wesentlichen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Kläger wurde um Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens nebst Einkommensnachweisen gebeten.

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Nachdem der Kläger Fragebogen und Belege aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt hatte, forderte das Amt für Soziale Dienste den Kläger im März 2019 zwecks Feststellung des Kostenbeitrags ab dem 01.01.2019 zur Vorlage von Einkommensnachweisen aus dem Jahr 2018 auf und gab hierbei an, dass der Kostenbeitrag bis zur Neufestsetzung in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen sei. Daraufhin meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Verwaltungsakte und beantragte Akteneinsicht, die bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens nicht gewährt wurde. Seiner Tochter sei eine Leistung für junge Volljährige bewilligt worden, kurz bevor sie ihr 21. Lebensjahr vollendet habe und demzufolge unter den regelhaften Leistungsausschluss des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII gefallen wäre. Das hier ein begründeter Einzelfall vorliegen würde, der ein Abweichen rechtfertige, sei nicht nachvollziehbar. Schon die Hilfeart werde derart unbestimmt beschrieben, dass eine Zuordnung nicht möglich sei.

Nach Auswertung der Einkommensnachweise des Klägers aus 2017 und 2018 zog das Amt für Soziale Dienste den Kläger mit Heranziehungsbescheid vom 15.07.2019 mit Wirkung vom 01.12.2018 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 437,00 Euro heran und forderte ihn auf, den rückständigen Betrag sowie die laufenden Zahlungen zu überweisen. Für sein Kind werde seit dem 24.10.2018 Hilfe zur Erziehung nach § 41 i.V.m. § 35 SGB VIII gewährt. Der Kläger habe zu den Kosten der Jugendhilfeleistung beizutragen, soweit ihm dies zumutbar sei. Umfang und Zusammensetzung des Kostenbeitrags seien der beigefügten Berechnung zu entnehmen.

Den hiergegen am 06.08.2019 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2020, dem Kläger zugestellt am 05.08.2020, als unbegründet zurück. Die Tochter des Klägers habe in der Zeit vom 24.10.2018 bis zum 30.11.2019 gem. § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige in Vollzeitpflege erhalten. Teilweise sei diese Leistung gem. § 41 SGB VIII i.V.m. § 35a SGB VIII und teilweise gem. § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII bewilligt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 07.09.2020, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung für seine Tochter, insbesondere gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, hier nicht vorgelegen hätten.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 15.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2020 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass der Kostenbeitrag rechtmäßig erhoben wurde und verweist auf dessen fiskalische Relevanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 15.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 30.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 6 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Hiernach werden zu einer vollstationären Leistung der Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen Kostenbeiträge erhoben. Eine derartige Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in Wohngruppen hat die Beklagte der Tochter des Klägers mit Bescheiden vom 19.11.2018 und vom 15.07.2019 bewilligt. In der zugehörigen Hilfeplanung bzw. Hilfeplanfortschreibung wurde jeweils darauf abgestellt, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihres Krankheitsbildes und der daraus resultierenden Entwicklungsverzögerung dem Personenkreis nach § 35a SGB VIII zuzuordnen sei.

Beitragspflichtige für einen derartigen Kostenbeitrag sind u.a. nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII a.F. (seit dem 01.01.2023 nunmehr § 92 Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII) die Elternteile des jungen Menschen, dem die Leistung bewilligt worden ist. Diese Personen sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen (§ 92 Abs. 1 SGB VIII).

2. Auf dieser Grundlage ist der Kläger dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig für die seiner Tochter bewilligten Jugendhilfemaßnahmen. Allerdings kann gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden,

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ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2019 – W 3 K 17.1353, juris Rn. 33 m.w.N.).

a) Die Mitteilung über die Gewährung der Leistung ist im Gesetz deshalb vorgesehen, weil an die jugendhilferechtliche Leistungserbringung unterhaltsrechtliche und kostenbeitragsrechtliche Folgen anknüpfen, über die zu belehren ist. Insbesondere die kostenbeitragsrechtlichen Folgen erfordern es, dass in dem Hinweis auf die Gewährung der Leistung die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung genannt wird. Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die Leistungsgewährung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und dass er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört. Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2019 – 12 S 1899/18, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.12.2014 – 4 LA 46/14, juris Rn. 8).

b) Hier fehlt es an einer diesen Anforderungen genügenden Mitteilung an den Kläger.

aa) Die in dem Mitteilungsschreiben gewählte Formulierung enthält keine hinreichend bestimmten Angaben zu der konkreten Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung und kann den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII daher nicht genügen. In dem Mitteilungsschreiben an den Kläger vom 19.11.2018 wird die seiner Tochter gewährte Leistung mit „Hilfe für junge Volljährige in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform oder in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 41 SGB VIII)“ benannt. Dabei handelt es sich um eine Aufzählung der in § 33, § 34 und § 35 SGB VIII geregelten Leistungsformen, die mit einem Komma und einem „oder“ verknüpft in ein Alternativitätsverhältnis zueinander gestellt werden. Die dazu genannte Vorschrift des § 41 SGB VIII verweist in ihrem Abs. 2 unter anderem auf die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII, sagt also über die konkret erbrachte Hilfeleistung noch nicht viel aus und vermag daher auch nicht, die vorstehende Aufzählung hinreichend zu konkretisieren. Eine unzureichende Bestimmtheit der gewählten Formulierung bestätigt sich insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII, die einen

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Kostenbeitrag im Falle der Hilfe für junge Volljährige nur zulässt, soweit die gewährte Leistung den in den Nummern 5 und 6 genannten entspricht. Diesem Konkretisierungsniveau des § 91 SGB VIII folgend kann die hier erfolgte alternative Aufzählung der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 a), b) und c) SGB VIII genannten Leistungen in dem Mitteilungsschreiben nicht genügen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich schon bei § 33 SGB VIII und § 34 SGB VIII um dergestalt unterschiedliche Hilfearten handelt, die im Falle eines Wechsels eine erneute Belehrung mit einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistungsart voraussetzen (vgl. - wie hier - jeweils i.V.m. § 41 SGB VIII: OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2018 – 10 LA 366/18, juris Rn. 6). Dieses Konkretisierungsniveau darf auch bei der erstmaligen Leistungsbewilligung nicht unterschritten werden; erst Recht, wenn die zu bewilligende Leistung ausweislich des ebenfalls vom 19.11.2018 datierenden Bewilligungsbescheides an die Tochter des Klägers bereits hinreichend konkret feststeht.

bb) Zudem genügt die hier gegenüber dem Kläger erfolgte Mitteilung vom 19.11.2018 den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch deshalb nicht, weil dem Kläger durch dieses Schreiben die seiner Tochter tatsächlich gewährte Leistung überhaupt nicht mitgeteilt wurde. Gewährt wurden der Tochter des Klägers ausweislich der Bescheide vom 19.11.2018 und vom 15.07.2019 Leistungen gem. § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII bzw. konkreter bezeichnet in dem an die Tochter des Klägers ebenfalls unter dem 19.11.2018 abgesandten Mitteilungsschreiben: „Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach §§ 41, 35a SGB VIII“. Dabei handelt es sich um eine Leistung gem. § 41 i.V.m. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, mithin eine solche, die in der Aufzählung des an den Kläger gerichteten Mitteilungsschreibens vom 19.11.2018 überhaupt nicht genannt war.

II. Die Kostenentscheidung in dem gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder