Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 08.08.2025 – 3 K 2052/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2052/24
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2025 für Recht erkannt: Der Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 28.06.2024 wird aufgehoben, soweit darin ein Kostenbeitrag auch für die Zeit vom 16.07.2021 bis zum 04.10.2021 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem Sohn nach dem SGB VIII gewährten Hilfeleistungen.
Das Amt für Soziale Dienste wies den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2021, dem Kläger zugestellt am 13.04.2021, darauf hin, dass seinem Sohn nach einer Inobhutnahme seit dem 26.03.2021 „Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII)“ gewährt werde. Nach §§ 91 ff. SGB VIII hätten auch die Eltern zu den Kosten der vorgenannten Jugendhilfe beizutragen. Für den Fall einer Verpflichtung zum Barunterhalt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die gewährte Jugendhilfeleistung als auch die Erhebung des Kostenbeitrags Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung dem Kind gegenüber haben könnten. Die Höhe des Kostenbeitrags richte sich im Wesentlichen nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Zur Berechnung werde um Vorlage eines ausgefüllten Fragebogens nebst Einkommensnachweisen gebeten.
Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges der wirtschaftlichen Jugendhilfe wurde die am 26.03.2021 aufgenommene „§ 34 Befr. Unterbr. nach Inobhutnahme“ des Sohnes des Klägers am 30.06.2021 beendet und ab dem 16.07.2021 eine „§ 34 Stationäre Unterbringung Mdj.“ bewilligt.
Mit Schreiben vom 01.10.2021, dem Kläger zugestellt am 05.10.2021, wies das Amt für Soziale Dienste den Kläger darauf hin, dass seinem Sohn seit dem 16.07.2021 „Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII)“ gewährt werde. Diese Mitteilung berechtige dazu, einen Kostenbeitrag ab Zugang dieses Schreibens zu erheben (§ 92 Abs. 3 SGB VIII). Es werde deshalb darauf aufmerksam gemacht, dass Unterhaltszahlungen, die in der Zeit nach Erhalt dieser Mitteilung noch für das Kind geleistet werden, bei der Berechnung der Höhe des Kostenbeitrages nicht leistungsmindernd berücksichtigt werden könnten.
Am 03.12.2021 übersandte der Kläger dem Amt für Soziale Dienste eine Erklärung zur Kostenbeitragspflicht 2021 ausweislich derer er im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 für seinen Sohn (450,00 Euro/Monat) und zwei weitere Kinder (jeweils 400,00 Euro/Monat) Unterhalt leistete. Auf weitere Rückfragen übersandte der Steuerberater des Klägers dem Amt für Soziale Dienste am 19.12.2022 Dokumente zu den Einkommensverhältnissen des Klägers im Jahr 2020, insbesondere den Einkommenssteuerbescheid für 2020, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Heranziehungsbescheid vom 21.06.2022 setzte das Amt für soziale Dienste gegen den Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 Euro mit Wirkung zum 13.04.2021 fest. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahme vom 01.07. bis 15.07.2021 unterbrochen gewesen sei. Fällig sei für die Zeiträume vom 13.04.2021 bis 30.06.2021 sowie vom 16.07.2021 bis 31.12.2021 insgesamt ein Betrag in Höhe von 13.729,07 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.07.2022 Widerspruch. Er sei verheiratet und habe eine kleine Tochter. Er sei unter keinem Gesichtspunkt in der festgesetzten Höhe leistungsfähig. Die Kostenbeitragsberechnung sei fehlerhaft. Er habe das angesetzte Einkommen nicht erzielt und seine Belastungen seien nicht berücksichtigt.
Nachdem eine im Zuge des Abhilfeverfahrens erfolgte Neuberechung keine für den Kostenbeitrag erhebliche Änderung ergab, wies die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2024, dem Kläger zugestellt am 02.08.2024, als unbegründet zurück. Das Kostenbeitragsrelevante Gesamteinkommen betrage 6.844,31 Euro, damit sei der Kostenbeitrag in Höhe von 1.688,00 Euro korrekt festgesetzt. Eine Verringerung des Kostenbeitrags wegen weiterer gleichberechtigter Unterhaltsberechtigter könne nur bis zur Einkommensgruppe 18 erfolgen, die der Kläger überschreite. Auch ein Härtefall sei nicht gegeben.
Am 02.08.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2024 zu 400-330-5-644/2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Mit Beschluss vom 14.07.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Der Einzelrichter könnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
II. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Heranziehungsbescheid des Amtes für Soziale Dienste vom 21.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 28.06.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin ein Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 16.07.2021 bis zum 04.10.2021 gegen den Kläger festsetzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, also hinsichtlich des Kostenbeitrags in Höhe von 1.688,00 Euro/Monat für den Zeitraum vom 13.04.2021 bis 30.06.2021 sowie vom 05.10.2025 bis 31.12.2021, ist der Bescheid rechtmäßig.
1. Rechtsgrundlage der Heranziehung sind die § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) i.V.m. § 34 SGB VIII. Nach diesen Regelungen werden Kostenbeiträge zu vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform erhoben.
Für den Sohn des Klägers wurden vom 26.03.2021 bis 30.06.2021 sowie vom 16.07.2021 bis 31.07.2023 Leistungen in diesem Sinne erbracht. Ausweislich der Begründung des Heranziehungsbescheides vom 21.06.2022 ist der Zeitraum vom 30.06.2021 bis 15.07.2021, während dessen keine Jugendhilfeleistung gem. § 34 SGB VIII für den Sohn des Klägers erbracht wurde, von der Beitragserhebung ausdrücklich ausgenommen.
Beitragspflichtige für einen derartigen Kostenbeitrag sind u.a. nach § 92 Abs. 1 SGB VIII die Elternteile des jungen Menschen, dem die Leistung bewilligt worden ist. Diese Personen sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen.
2. Auf dieser Grundlage ist der Kläger dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig für die seinem Sohn bewilligten Jugendhilfemaßnahmen. Allerdings kann gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag u.a. bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. VG Bremen, Urt. v. 08.09.2023 – 3 K 1833/20, juris Rn. 18 m.w.N.).
a) Die Mitteilung über die Gewährung der Leistung ist im Gesetz deshalb vorgesehen, weil an die jugendhilferechtliche Leistungserbringung unterhaltsrechtliche und kostenbeitragsrechtliche Folgen anknüpfen, über die zu belehren ist. Insbesondere die kostenbeitragsrechtlichen Folgen erfordern es, dass in dem Hinweis auf die Gewährung der Leistung die konkrete Art der im Einzelfall erbrachten Jugendhilfeleistung genannt wird. Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die Leistungsgewährung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und dass er zu dem nach § 92 Abs. 1 SGB VIII gerade für diese Einzelleistung festgelegten Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört. Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2019 – 12 S 1899/18, juris Rn. 19; NdsOVG, Beschl. v. 08.12.2014 – 4 LA 46/14, juris Rn. 8).
b) Diesen Anforderungen genügt das Hinweisschreiben vom 09.04.2021 insoweit, als es ab dem Zeitpunkt seiner Zustellung bei dem Kläger am 13.04.2021 die Erhebung eines Kostenbeitrags für die darin konkret benannte (vgl. dazu vgl. VG Bremen, Urt. v. 08.09.2023 – 3 K 1833/20, juris Rn. 19 ff.), dem Sohn des Klägers ab dem 26.03.2021 bis 30.06.2021 gewährte Jugendhilfeleistung in Gestalt einer Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gem. § 34 SGB VIII legitimiert.
c) Offen bleiben kann, ob die nach der Beendigung dieser Leistung am 30.06.2021 ab dem 16.07.2021 erfolgte, erneute stationäre Unterbringung des Sohnes des Klägers gem. § 34 SGB VIII einen Wechsel der Jugendhilfemaßnahme darstellt, was eine erneute Belehrung erforderlich machen würde (vgl. bspw. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 92 SGB VIII (Stand: 24.04.2025), Rn. 49; dazu auch BeckOK SozR/Winkler, 77. Ed. 1.6.2025, SGB VIII § 92 Rn. 17a) oder ob es sich hierbei um eine Fortsetzung der
bereits ab dem 26.03.2021 erbrachten Leistung gem. § 34 SGB VIII handelte, womit sich die Beitragserhebung auch für diese Leistung auf das Mitteilungsschreiben vom 09.04.2021 stützen ließe.
d) In beiden Fällen wäre eine Heranziehung des Klägers für die ab dem 16.07.2021 gewährte Maßnahme gem. § 34 SGB VIII erst ab dem Datum der Zustellung des Mitteilungsschreibens vom 01.10.2021, dem 05.10.2021, rechtmäßig. Dies gilt ersichtlich für den Fall, dass in der fünfzehntätigen Unterbrechung und erneuten Bewilligung eine neue, veränderte Maßnahme gesehen wird. Aber auch in dem Fall der Annahme einer keine erneute Belehrungspflicht auslösenden Fortsetzung der vorherigen Jugendhilfemaßnahme kann das hier jedenfalls erfolgte (erneute) Mitteilungsschrieben des Amtes für Soziale Dienste vom 01.10.2021 aus Sicht eines verständigen Empfängers entsprechend §§ 133, 157 BGB nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Erhebung eines Kostenbeitrages für die ab dem 16.07.2021 aufgenommene Leistung erst ab dem Datum der Zustellung dieses Schreibens, also dem 05.10.2021, erfolgen soll. Dies folgt neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Schreibens, nach dem „[…] Diese Mitteilung berechtigt […], einen Kostenbeitrag ab Zugang dieses Schreibens zu erheben (§ 92 Abs. 3 SGB VIII)“ auch aus dem Sinn und Zweck des § 92 Abs. 3 SGB VIII. Nach Zugang des erneuten Hinweisschreibens musste der Kläger davon ausgehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt von seiner Unterhaltspflicht befreit und zur Bildung von Rücklagen angehalten ist.
e) In Bezug auf die Erhebung des Kostenbeitrages für den Zeitraum ab 05.10.2021 bis 31.12.2021 bestehen vor diesem Hintergrund keine rechtlichen Bedenken.
3. Die Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags ist nach der korrigierten Berechnung im Abhilfe- und Widerspruchsverfahren rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hiergegen auch nicht substantiiert vorgetragen. Der alleinige Einwand, dass er Einkommen in der zur Berechnung herangezogenen Höhe nicht erwirtschaftet habe, widerspricht dem von seinem Steuerberater zur beigezogenen Behördenakte gereichten Einkommenssteuerbescheid, der auch nicht auf einer Schätzung des Einkommens beruht, sondern mit der zugehörigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung korrespondiert.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides, ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 24.05.2024 – 3 K 2120/21, juris
Rn. 20 m.w.N. auch zur obergerichtlichen Rechtsprechung; zweifelnd für den Fall des Kostenbeitrags einer Leistungsempfängerin: VG Hamburg, Urt. v. 13.05.2025 – 18 K 2723/23, juris Rn. 15). Dies zugrunde gelegt wäre hier die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 28.06.2024 geltende Fassung der Kostenbeitragsverordnung (in der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung vom 20.12.2023, BGBl. I Nr. 396) anzuwenden gewesen. Da auch deren § 5 Abs. 2 Nr. 1 KostenbeitragsV hier aber nicht zu einem geringeren Kostenbeitrag des Klägers führt, als der Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zur KostenbeitragsV a.F. festgesetzt hat, bedarf auch die Frage des für die anzuwendende Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.
4. Letztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Heranziehung zu Kostenbeiträgen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Anhaltspunkte für besondere Umstände des Einzelfalles, die dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht konkret vorgetragen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Dr. Kiesow