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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.11.2023 – 14 K 1530/23
Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1530/23
Beschluss In der Wahlprüfungssache des Landeswahlleiters, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - - – Einspruchsführer – w e i t e r e B e t e i l i g t e
Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft, Am Markt 20, 28195 Bremen, - - hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngor, Imhoff, Sültenfuß, Labetzke und Tuchel am 7. November 2023 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Tatbestand Der Einspruchsführer begehrt in seiner amtlichen Eigenschaft als Landeswahlleiter eine Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft.
Bei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (21. Wahlperiode) am 14.05.2023 ist es im Wahlbereich Bremen in den Wahlbezirken 112-03 (Bahnhofsvorstadt 03), 213-01 (Neustadt 01), 261-01 (Seehausen 01) und 322-02 (Bürgerpark 02) zu einem Verlust von Stimmzetteln gekommen.
Für diese Wahlbezirke wurden von den jeweiligen Auszählwahlvorständen weniger Stimmzettel gezählt, als von den jeweiligen Urnenwahlvorständen festgestellt und in den Wahlniederschriften protokolliert wurden:
Wahlbezirk vom Auszählwahlvorstand erfasste Stimmzettel vom Urnenwahlvorstand gezählte Stimmzettel Differenz 112-03 (Bahnhofsvorstadt 03) 358 437 -79 213-01 (Neustadt 01) 377 447 -70 261-01 (Seehausen 01) 322 376 -54 322-02 (Bürgerpark 02) 422 499 -77 Gesamt 1.479 1.759 -280
Diese Differenzen wurden bei der Prüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch die Wahlbereichsleiterin für den Wahlbereich Bremen gemäß § 60 Abs. 1 BremLWO festgestellt. Die Wahlbereichsleiterin hat daraufhin das Wahlamt Bremen aufgefordert, den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären.
Nachdem das Wahlamt Bremen einen Verlust der Stimmzettel während des Transports der Wahlurnen von den Wahllokalen zum Auszählzentrum als ausgeschlossen angesehen hat, hat es die Wahlvorsteher:innen, die stellvertretenden Wahlvorsteher:innen und die Schriftführer:innen der betroffenen Wahlbezirke um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Wie lief der Prozess nach Schließung des Wahllokals bis zur Übergabe der Wahlurnen an die Gemeindebehörde ab? Das heißt, in welcher Reihenfolge wurden welche Arbeitsschritte erledigt? Bitte schildern Sie uns kurz die Abläufe nach 18:00 Uhr.
Wie wurden der Aufräumprozess und das Verpacken der gezählten Stimmzettel organisiert? Welche Rollen übernahm wer?
Wurden die mitgelieferten Etiketten verwendet, um alle Kartons mit den benutzten Stimmzetteln zu beschriften /kennzeichnen?
Hatten Sie einen Datenmüllcontainer, dessen Deckel vollständig geöffnet werden konnte? Wenn ja, wo befand sich der Container?
Wurden vor dem Öffnen der Wahlurne alle unbenutzten Stimmzettel im Datenmüllcontainer entsorgt oder befanden sich diese noch im Wahlraum?
Gab es Störungen oder Unterbrechungen, während Sie die Stimmzettel gezählt und verpackt haben?
Das Wahlamt Bremen hat zudem eine Übersicht über die Wahlhelfer:innen der betroffenen Urnenwahlvorstände erstellt, in der die Daten zur Anmeldung als Wahlhelfer:in, Präferenzen zum Einsatzort oder andere Wünsche sowie vorherige Einsätze und Funktionen als Wahlhelfer:in aufgeführt sind.
Am 06.07.2023 hat der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft Einspruch gegen die Wahl zur Bremischen Bürgerschaft (21. Wahlperiode) in den Wahlbezirken 112-03 (Bahnhofsvorstadt 03), 213-01 (Neustadt 01), 261-01 (Seehausen 01) und 322-02 (Bürgerpark 02) eingelegt.
Er trägt vor, das Wahlamt Bremen habe vor der Bürgerschaftswahl sämtliche Wahlvorsteher:innen und Schriftführer:innen der Urnenwahlvorstände geschult. Darüber hinaus seien die Wahlhelfer:innen mithilfe eines Handouts über die Abläufe am Wahlsonntag informiert worden. Zur Vorbereitung der Zählung der Stimmzettel hätten alle nicht genutzten Stimmzettel in den Datenschutzcontainer zur Entsorgung gelegt werden sollen. Die ausgefüllten Stimmzettel aus der Urne hätten nach ihrer Zählung in mitgelieferte Kartons verpackt und die Kartons mit einem Aufkleber und einem Siegel versehen werden sollen. Diese Kartons unterschieden sich nicht von den Kartons, in denen die Stimmzettel ursprünglich verpackt gewesen seien, sodass es denkbar sei, dass die Urnenwahlvorstände einen Karton mit ausgefüllten Stimmzetteln entsorgt hätten. Dafür spreche, dass in einen Karton gut 70 Stimmzettel passten, was in etwa der Zahl der in den Wahlbezirken jeweils weniger erfassten Stimmzettel entspreche. Zum Zeitpunkt des Bemerkens des Stimmzettelverlusts seien die Datenmüllcontainer bereits entsorgt gewesen. Ein Verlust der Stimmzettel während des Transports der Urnen zum Auszählzentrum könne nach Auffassung des Wahlamtes ausgeschlossen werden. Die Urnen würden vor dem Verladen in die Fahrzeuge in Gegenwart der Wahlvorsteher:innen in den Wahllokalen verschlossen und versiegelt. Die Urnen der vier betroffenen Wahlbezirke seien von verschiedenen „Abholtouren" eingesammelt worden. Zur Wahrung des Vier-Augen-Prinzips seien neben den Fahrer:innen der Transportunternehmen im Vorfeld umfassend geschulte Beifahrer:innen vom Wahlamt eingesetzt worden. Es habe sich in drei Wahlbezirken um Polizeischüler gehandelt und in dem Wahlbezirk 261-01 um die Nachbarin des Leiters des Wahlamtes Bremen, die diesem persönlich und als integer bekannt sei. Aus den Besetzungen der Urnenwahlvorstände ergäben sich aus Sicht des
Wahlamtes Bremen keine Hinweise darauf, dass die Verluste der Stimmzettel in einem Zusammenhang miteinander stünden oder vorsätzlich herbeigeführt worden seien. Aus den Stellungnahmen der Wahlvorsteher:innen, ihren Stellvertreter:innen und der Schriftführer:innen der betroffenen Wahlbezirke werde zudem ersichtlich, dass es keine einheitlichen Abläufe gegeben habe. An der Ermittlung der Zahl der Wähler:innen seien aber immer der Großteil oder sogar alle Mitglieder der Urnenwahlvorstände beteiligt gewesen, sodass eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet gewesen sei. Die Urnenwahlvorstände seien sich sicher, stimmige Ergebnisse bei der Ermittlung der Zahl der Wähler:innen erzielt zu haben. Es sei aber auch ersichtlich, dass die Wahlhelfer:innen zum Teil unter großem Stress gestanden und sich einem zeitlichen Druck ausgesetzt gefühlt hätten.
Die fehlenden Stimmen hätten zunächst keinen Einfluss auf die Verteilung der Sitze gemäß § 7 Abs. 4 BremWahlG. Auch wenn alle möglichen 1.400 Stimmen aus 280 Stimmzetteln an die Partei vergeben worden wäre, die von den Parteien, die die 5%-Hürde nicht überschritten hätten, die meisten Stimmen im Wahlbereich Bremen erhalten habe, bleibe diese weiterhin deutlich unter der 5%-Hürde. Auch bei der Verteilung der Sitze nach Listenwahl und nach Personenwahl für jeden Wahlvorschlag könnten die fehlenden Stimmen keine Veränderung bewirken. Eine Mandatsrelevanz sei aber bei den Personenmandaten der einzelnen Wahlvorschläge der Parteien CDU, SPD und DIE LINKE theoretisch denkbar, wobei der Abstand zwischen den Bewerber:innen ( K
[CDU], T [SPD], S [DIE LINKE]), die kein Personenmandat erhalten hätten, aber jeweils den geringsten Abstand zu den Bewerber:innen mit dem „letzten“ Personenmandat ( S [CDU], Y [SPD],
L [DIE LINKE]) aufwiesen, zu diesen mit 36 (CDU), 56 (SPD) und 655 Personenstimmen (DIE LINKE) relativ deutlich sei. Die Bewerber
und
T hätten in den betroffenen Wahlbezirken insgesamt nur sehr wenige oder keine Personenstimmen erhalten.
Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Verlust der Stimmzettel in den vier Wahlbezirken einen Wahlfehler darstelle, der zukünftig eine noch intensivere Organisation, Schulung und Kommunikation mit externen Dienstleistern erforderlich mache. Der Verlust der Stimmzettel sei jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach versehentlich und aus Sicht des Wahlamtes nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Eine Mandatsrelevanz sei nur theoretisch gegeben. Dass Bewerber:innen, die von den übrigen Wähler:innen in den vier betroffenen Wahlbezirken keine oder nur sehr wenige Personenstimmen erhalten hätten, 1.400 zusätzliche Personenstimmen aus den verlorenen Stimmzetteln erhalten hätten, sei bei Betrachtung der tatsächlich erzielten Stimmergebnisse höchst unwahrscheinlich. Das
setze voraus, dass alle 280 Wähler:innen aus den vier Wahlbezirken mit jeweils fünf Stimmen dieselbe Person gewählt und somit auch keine Listenstimmen abgegeben hätten. Bei einer möglichen Wiederholungswahl in den vier Wahlbezirken gäbe es zudem die Schwierigkeit, dass das endgültige Ergebnis bereits bekannt und so eine bewusste Herbeiführung eines anderen Ergebnisses im Zusammenhang mit den Personenmandaten möglich wäre.
Der Einspruchsführer beantragt,
die Feststellung durch das Wahlprüfungsgericht, ob gegebenenfalls eine Wiederholungswahl in diesen Wahlbezirken durchzuführen ist.
Die Beteiligte zu 1., die Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Einspruchsführer hat auf Anforderung der Vorsitzenden des Wahlprüfungsgerichts eine Übersicht über die Personenstimmen der Bewerber:innen von CDU, SPD und DIE LINKE, die ohne Verlust der Stimmzettel rechnerisch ein Personenmandat hätten erhalten können, für sämtliche Wahlbezirke in Bremen vorgelegt. Er hat zudem die Wahlniederschriften der Urnen- und Auszählwahlvorstände der Wahlbezirke 112-03, 213-01, 261-01 und 322-02 vorgelegt. Auf Nachfrage hat er erläutert, warum ein Verlust der Stimmzettel im Auszählzentrum als ausgeschlossen erscheine. Danach verpacke der Urnenwahlvorstand die Stimmzettel in Kartons, versiegele diese und lege sie zum Transport zurück in die Wahlurne. Diese werde verschlossen und ebenfalls versiegelt. Die Wahlurne werde dann unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips ins Auszählzentrum transportiert. Bis zur Auszählung werde sie weiterhin verschlossen und versiegelt im Lager des Wahlamtes aufbewahrt; das Lager sei verschlossen, alarmgesichert und könne ausschließlich von Beschäftigten des Wahlamtes betreten werden. Die Aushändigung der Wahlurne an den Auszählwahlvorstand erfolge aus dem Lager heraus. Gründe Der Wahleinspruch führt nicht zur Erklärung der Ungültigkeit von Teilen der Wahl.
I. Der Wahleinspruch ist zulässig.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG entscheidet (u.a.) über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl sowie über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BremWahlG das Wahlprüfungsgericht. Den insoweit zu erhebenden Einspruch (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG) kann gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter einlegen.
Der Landeswahlleiter hat seinen Einspruch fristgemäß am 06.07.2023 innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 13.06.2023 (Brem.ABl. S. 504, berichtigt: Brem.ABl. v. 27.06.2023, S. 594) unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht eingelegt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremWahlG).
II. Der Wahleinspruch rechtfertigt nicht, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft oder Teile der Wahl für ungültig zu erklären.
1. Voraussetzung für die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl ist das Vorliegen eines Wahlfehlers. Als Wahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten Wahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte anzusehen. Die Nichtberücksichtigung einer gültigen Stimme stellt ersichtlich einen Wahlfehler dar. Das Recht, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist das vornehmste Recht der Bürger:innen im demokratischen Staat und elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips. Das Wahlrecht vermittelt die Teilhabe an der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 –, juris Rn. 50). Grundsätzlich stellt die Nichtberücksichtigung einer Stimme mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im demokratischen Staat einen schwerwiegenden Wahlfehler dar. Dadurch kann das Vertrauen der betroffenen Wähler:innen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl und damit deren Integrationsfunktion beeinträchtigt werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 79).
a) Nach den Wahlniederschriften der Urnenwahlvorstände sind in den betroffenen vier Wahlbezirken 280 Stimmzettel mehr abgegeben worden, als später von den Auszählwahlvorständen gezählt wurden. Dass die Stimmzettel tatsächlich nicht abgegeben worden sind und die Urnenwahlvorstände sich insoweit verzählt haben, erscheint ausgeschlossen. Die gezählten Stimmzettel stimmen mit den
Stimmabgabevermerken in den Wählerverzeichnissen überein. Zum Teil wurden die Stimmzettel auch zweimal gezählt. Die sich aus den 280 Stimmzetteln potentiell ergebenden 1400 Stimmen wurden mithin bei der Bürgerschaftswahl nicht berücksichtigt.
Ein festgestellter Wahlfehler kann von vorneherein nur dann zur Ungültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl führen, wenn er auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss gewesen ist. Dabei gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität. Es muss nicht der Nachweis einer Auswirkung des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis erbracht werden. Allerdings genügt die nur theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl nicht, sondern es muss sich bei der Auswirkung des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis um eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handeln (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 BvC 22/19 –, BVerfGE 161, 136-163, juris Rn. 32 sowie Beschl. v. 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, juris Rn. 40; Austermann in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, 11. Aufl., § 49 Rn. 14 m.w.N.).
Die (nicht nur theoretisch mögliche) Auswirkung auf die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft ist für das Vorliegen einer Mandatsrelevanz ausreichend; es ist nicht erforderlich, dass der Wahlfehler auch Einfluss auf die Verteilung der Sitze hat. Die Bürgerschaft setzt sich aus den einzelnen gewählten Abgeordneten zusammen. Die vom Volk ausgehende und in der Wahl ausgeübte Staatsgewalt wird vom Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder wahrgenommen (BVerfG, Urt. v. 21.07.2000 – 2 BvH 3/91 –, BVerfGE 102, 224-245, juris Rn. 51). Die Abgeordneten sind nicht einer Partei oder einem Wahlkreis, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich, das sie grundsätzlich in ihrer Gesamtheit und nicht als Einzelne repräsentieren (BVerfG, Beschl. v. 15.12.2020 – 2 BvC 46/19 –, BVerfGE 156, 224-269, juris Rn. 65). Dementsprechend ist für die Beurteilung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlamentes nicht nur die Sitzverteilung in den Blick zu nehmen; erheblich sind auch die konkreten Abgeordneten, die diese Sitze einnehmen (VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 11.04.2018 – Vf. 108-V-17 –, juris Rn. 67).
b) Nach den vom Einspruchsführer vorgelegten Berechnungen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, wirken sich die nichtberücksichtigten Stimmen weder auf die Sitzverteilung noch auf das Verhältnis der Sitze nach Listenwahl und Personenwahl aus. Den Berechnungen sind verschiedene Alternativen zugrunde gelegt worden.
Der Wahlfehler berührt jedoch die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft. Bei der CDU hätten 9, bei der SPD 36 und bei der Partei DIE LINKE 3 Bewerber:innen des jeweiligen Listenvorschlags an dem/der letzten Bewerber:in, der/die ein Personenmandat erhalten hat und in die Bürgerschaft eingezogen ist, vorbeiziehen können, wenn er/sie 1400 oder weniger Stimmen erhalten hätten.
Soweit der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (Urt. v. 16.11.2022 – 154/21 –, juris Rn. 128) ausführt, bei der Prüfung der Mandatsrelevanz verbiete es sich, ein bestimmtes hypothetisches Wählerverhalten zur Verteilung der von Wahlfehlern betroffenen Stimmen zu unterstellen, ist dem insoweit zuzustimmen, dass eine Hinzurechnung von Stimmen zur Berichtigung des Wahlfehlers nicht in Betracht kommt. Für die Frage, ob nur eine theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl besteht, muss hingegen das tatsächliche Wahlverhalten betrachtet werden, denn anders ließe sich die Mandatsrelevanz nicht sinnvoll beurteilen.
c) Hinsichtlich der ganz überwiegenden Zahl dieser Personen erscheint es fernliegend, dass sie sich ohne den Stimmzettelverlust gegenüber dem/der letzten Bewerber:in, der/die ein Personenmandat erhalten hat, durchgesetzt hätte.
aa) Dies gilt zunächst einmal für die drei Bewerber:innen der Partei DIE LINKE, die theoretisch ein Personenmandat hätten erhalten können. Um an der Bewerberin mit dem letzten Personenmandat vorbeiziehen zu können, wären 656, 714 bzw. 1394 zusätzliche Stimmen erforderlich gewesen. Eine Auswertung der Personenstimmen für diese Wahlbewerber:innen in sämtlichen Stimm- und Briefwahlbezirken im Wahlbereich Bremen ergibt jedoch, dass die höchste erreichte Stimmenzahl bei 54 Stimmen in einem Briefwahlbezirk liegt. Niemand von den drei Bewerber:innen hat in einem Stimmbezirk oder Briefwahlbezirk mehr als 54 Stimmen erreicht. Es ist daher lediglich theoretisch denkbar, dass einer der Bewerber:innen bei Auszählung der verlorenen Stimmzettel in den vier betroffenen Wahlbezirken die für ein Personenmandat erforderlichen 656, 714 bzw. 1394 Stimmen erreicht hätte. Selbst bei (nur) 656 zusätzlich erforderlichen Stimmen hätten durchschnittlich in einem Wahlbezirk 164 zusätzliche Stimmen erreicht werden müssen.
bb) Ähnlich verhält es sich mit den Wahlbewerber:innen des Listenvorschlags der CDU, die zu dem Bewerber mit dem letzten Personenmandat einen Stimmenunterschied von 545 und mehr Stimmen aufweisen (das sind alle ohne die Bewerber K und S ). Von diesen Personen hat lediglich die Bewerberin T in einem Briefwahlbezirk mehr als 100 Stimmen (132 im Briefwahlbezirk Grohn) erreicht, wobei ihre nächsthöheren
Stimmenzahlen bei jeweils 44 Stimmen im Briefwahlbezirk Fähr-Lobbendorf II und dem Stimmbezirk Lüssum-Bockhorn 05 liegen. Sie weist insgesamt eine Stimmenhäufung in Bremen-Nord auf, keiner der vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirke liegt dort. Von den weiteren Bewerber:innen hat niemand in einem Stimmbezirk mehr als 100 Stimmen erreicht. Der Bewerber F , der im Briefwahlbezirk Borgfeld III 93 und im Stimmbezirk Borgfeld 06 82 Stimmen erreicht hat, ist vor allem im Verwaltungsbezirk Borgfeld stark gewählt worden. Die Bewerber:innen hätten bei (nur) 545 zusätzlich erforderlichen Stimmen durchschnittlich in einem Wahlbezirk ca. 136 zusätzliche Stimmen erreichen müssen.
cc) Bei den Wahlbewerber:innen der Liste der SPD, die zu der Bewerberin mit dem letzten Personenmandat einen Stimmenunterschied von 427 und mehr Stimmen aufweisen und die daher durchschnittlich in einem Wahlbezirk mehr als 100 zusätzliche Stimmen für einen Personenmandat benötigten (das sind alle ohne die Bewerber:innen T , E , T
und K ), hat ebenfalls kein(e) Bewerber:in in einem Stimmbezirk mehr als 100 Stimmen erreicht, sodass es auch insoweit fernliegend erscheint, dass sie ohne den Stimmzettelverlust in den vier betroffenen Wahlbezirken die für ein Personenmandat erforderlichen zusätzlichen 427 oder darüber hinausgehend erforderlichen Stimmen erreicht hätten.
Dies gilt auch für die Bewerber:innen St und G .
Der Bewerber St , der in dem von den Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirk 213-01 immerhin 13 Stimmen erreicht hat, ist insgesamt im Verwaltungsbezirk Neustadt in den sieben Wahlbezirken mit 16, 15, 13, 32, 14, 7 und 10 Stimmen stark gewählt worden. In den Briefwahl- und Stimmbezirken 112-99, 112-01, 112-02 und 112-03 (Bahnhofsvorstadt), 261-99 und 261-01 (Seehausen) sowie 322-97, 322-98, 322-01, 322- 02 und 322-03 (Bürgerpark) hat er hingegen entweder nur sehr wenige oder keine Stimmen erhalten. Da dem Bewerber St 980 Stimmen fehlen, um an der Bewerberin mit dem letzten Personenmandat vorbeizuziehen, erscheint es auch unter Berücksichtigung der stärkeren Wahlergebnisse in den Briefwahl- und Stimmbezirken des Verwaltungsbezirks Neustadt ausgeschlossen, dass er diese weiteren Stimmen ohne den Stimmzettelverlust erhalten hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Wahlbezirk 213-01 der Verlust von „nur“ 70 Stimmzettel (350 mögliche Stimmen) festgestellt worden ist.
Frau G hat in dem von dem Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirk 213-01 ebenfalls immerhin 10 Stimmen erhalten, jedoch in den anderen Briefwahl- und Stimmbezirken der Verwaltungsbezirke Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und
Bürgerpark nur vereinzelte oder keine Stimmen erhalten. Ihr fehlen 1.030 Stimmen für ein Personenmandat.
Den Wahlbewerber:innen K und T fehlen mit 349 bzw. 241 Stimmen zwar weniger als 400 Stimmen für einen Personenmandat, aber auch bei ihnen erscheint es fernliegend, dass sie ohne den Stimmzettelverlust ein Personenmandat erreicht hätten. Frau K hat in den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken zusammen 10 Stimmen erhalten sowie insgesamt 42 Stimmen in den Briefwahl- und Stimmbezirken der Verwaltungsbezirke Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und Bürgerpark. Die meisten Stimmen (23) überhaupt hat sie in einem Stimmbezirk in Hastedt bekommen. Der Bewerber T ist in den Verwaltungsbezirken Lindenhof, Gröpelingen, Ohlenhof und Oslebshausen besonders stark gewählt worden, wobei er die höchste Stimmenzahl im Stimmbezirk Lindenhof 03 (74 Stimmen) erhalten hat. Außerhalb der Verwaltungsbezirke Lindenhof, Gröpelingen, Ohlenhof und Oslebshausen hat er mit Ausnahme des Stimmbezirks Burg-Grambke 02 (21 Stimmen) in keinem Briefwahl- oder Stimmbezirk 20 oder mehr Stimmen erreicht. In den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken hat er insgesamt lediglich 2 Stimmen erhalten und in den Briefwahl- und Stimmbezirken der Verwaltungsbezirke Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und Bürgerpark insgesamt 9 Stimmen. Angesichts eines Stimmenunterschieds von 349 (K ) bzw. 241 Stimmen (T ) zu der Bewerberin mit dem letzten Personenmandat erscheint es auch hier ausgeschlossen, dass die für ein Personenmandat erforderlichen zusätzlichen Stimmen ohne den Stimmzettelverlust erreicht worden wären.
dd) Zu berücksichtigen sind zudem die Wahlbewerber:innen mit einem Listenmandat, denen „wenige“ Stimmen fehlten, um ein Personenmandat zu erreichen, die jedoch im Falle des Erhalts eines Personenmandats eine andere Person mit einem Personenmandat verdrängt hätten, die wiederum aufgrund ihres schlechten Listenplatzes nicht über die Liste in die Bürgerschaft eingezogen wäre. Eine solche Konstellation könnte sich nur innerhalb des Wahlvorschlags der SPD ergeben. Bei der Partei DIE Linke beträgt der Abstand zwischen dem Bewerber mit dem vorletzten Personenmandat und allen Wahlbewerber:innen, die ein Listenmandat erhalten haben, 1459 und mehr Stimmen. Die Bewerberin mit dem letzten Personenmandat hat hingegen den Listenplatz 3 und wäre, hätte sie kein Personenmandat erreicht, über die Liste in die Bürgerschaft eingezogen; es hätte sich also nur ein „Tausch“ von Personen- und Listenmandat ergeben. Bei der CDU beträgt der Abstand zu dem Bewerber, der ohne Personenmandat aufgrund seines schlechten Listenplatzes kein Mandat erhalten hätte 4.045 und mehr Stimmen.
Frau R (SPD) hingegen ist über die Liste in die Bürgerschaft eingezogen. Ihr fehlen zum letzten Personenmandat 372 Stimmen. Im Falle eines Personenmandats würde sie die Bewerberin mit dem letzten Personenmandat verdrängen, die aufgrund ihres schlechten Listenplatzes kein Mandat erhalten hätte. Dieses wäre hingegen der Bewerberin mit dem Listenplatz 16 zugefallen. Frau R ist in den Verwaltungsbezirken Blumenthal, Farge, Rönnebeck. Lüssum-Bockhorn (höchste erreichte Stimmenzahl 59) verstärkt gewählt worden. Keiner der vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirke liegt dort. Es ist fernliegend, dass in den verlorenen Stimmzetteln zusätzliche 372 Stimmen für sie enthalten waren. Denn in den Verwaltungsbezirken Bahnhofsvorstadt, Seehausen, Bürgerpark und Neustadt hat sie lediglich vereinzelte Stimmen erhalten. Das gilt gleichermaßen für Frau K und Herrn W , denen 549 bzw. 585 Stimmen für das letzte Personenmandat fehlen. Frau K
ist in den Verwaltungsbezirken Mittelshuchting, Kirchhuchting, Sodenmatt und Grolland stärker gewählt wurden und Die höchste erreichte Stimmenzahl von Herrn W liegt in einem (Brief-)wahlbezirk bei 27 Stimmen. Hinsichtlich der übrigen Bewerber mit einem Listenmandat hat das Wahlprüfungsgericht davon abgesehen, weitere Zahlen auszuwerten.
Bei all diesen Bewerber:innen ist bereits von dem Fehlen einer Mandatsrelevanz auszugehen, weil zwar die theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl besteht, die Auswirkung des Wahlfehlers auf das Wahlergebnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht konkret, sondern fernliegend erscheint (s. zu dem Maßstab oben unter II.1.a.).
d) Anders stellt es sich bei den Wahlbewerbern T , E , K und S dar, denen 57, 63, 37 bzw. 55 Stimmen für ein Personenmandat fehlen.
aa) Der Wahlbewerber T (SPD) hätte wegen seines schlechteren Listenplatzes weitere 57 Stimmen benötigt, um das letzte Personenmandat zu erlangen. Er ist vermehrt in den Verwaltungsbezirken Hemelingen, Arbergen, Sebaldsbrück und Hastedt gewählt worden. Darüber hinaus hat er aber in mehreren Wahlbezirken anderer Verwaltungsbezirke 10 und mehr Stimmen erhalten. Insgesamt hat er in 44 von 505 Stimm- und Briefwahlwahlbezirken 10 oder mehr Stimmen erreicht. In den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken hat er keine Stimme erhalten, allerdings in dem Briefwahlbezirk Neustadt II 213-97 beachtliche 21 Stimmen. Gleichwohl der Wahlbewerber T in weniger als 10% der Wahlbezirke 10 oder mehr Stimmen erreicht hat, kann es nicht als ganz fernliegende und lediglich theoretische Möglichkeit angesehen werden, dass er in den vier betroffenen
Wahlbezirken ohne den Stimmzettelverlust 57 weitere Stimmen erhalten hätte. Insbesondere für den Wahlbezirk 213-01 Neustadt 01 ist angesichts des Briefwahlergebnisses im selben Verwaltungsbezirk nicht ausgeschlossen, dass deutlich mehr Stimmen auf ihn entfallen sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob nur eine theoretische Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl besteht, bereits darüber entscheidet, ob eine Mandatsrelevanz anzunehmen ist, oder ob der festgestellte Wahlfehler wegen Fehlens der Mandatsrelevanz von vorneherein nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen kann.
bb) Dem Wahlbewerber E (SPD) fehlen 63 Stimmen für ein Personenmandat. Er ist vor allem in den Verwaltungsbezirken Oberneuland und Horn stark gewählt worden, bspw. hat er dort in einem Stimmbezirk 96 Stimmen erreicht. Außerhalb dieser Verwaltungsbezirke hat er in lediglich drei Stimmbezirken 10 oder mehr Stimmen erreicht, darüber hinaus in fünf Briefwahlbezirken. In den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken hat er 10 Stimmen im Wahlbezirk 112-03 erhalten. Auch hier kann es als nicht ganz fernliegend und rein theoretisch angesehen werden, dass er in den vier betroffenen Wahlbezirken ohne Stimmzettelverlust 63 weitere Stimmen erhalten hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Wahlbezirk 112-03, in dem er bereits 10 Stimmen erhalten hat, der Stimmzettelverlust mit 79 Stimmzetteln am höchsten ist.
cc) Dem Wahlbewerber S (CDU) fehlen 55 Stimmen, um an dem letzten Bewerber, der ein Personenmandat erhalten hat, vorbeizuziehen. Er ist besonders stark in den Verwaltungsbezirken Vegesack, Grohn, Schönebeck, Aumund-Hammersbeck und Fähr- Lobbendorf gewählt worden. In 7 weiteren Stimmbezirken anderer Verwaltungsbezirke hat er 10 oder mehr Stimmen erhalten (höchste Stimmzahlen dort 16 und 21 Stimmen). Er hat in den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken keine Stimmen erhalten, allerdings in einem anderen Stimmbezirk aus dem Verwaltungsbezirk Neustadt 4 Stimmen und im Briefwahlbezirk Neustadt II 5 Stimmen erreicht. Zwar erscheint es nicht sehr wahrscheinlich, dass der Wahlbewerber S bei Berücksichtigung der verlorenen Stimmzettel weitere 55 Stimmen erhalten hätte, es ist aber auch nicht als nur ganz fernliegende Möglichkeit zu betrachten.
dd) Der Wahlbewerber K (CDU) weist von allen vom Stimmzettelverlust potentiell betroffenen Wahlbewerber:innen den niedrigsten Abstand zu dem Bewerber mit dem letzten Personenmandat auf. Ihm fehlen lediglich 37 Stimmen für ein Personenmandat. Durchschnittlich hätte er in den 4 vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken 9,25
Stimmen erreichen müssen, um ein Personenmandat zu erhalten Er ist verstärkt in den Verwaltungsbezirken Hemelingen und Arbergen gewählt worden. Über die Wahlbezirke in den Verwaltungsbezirken Hemelingen und Arbergen hinaus hat er jedoch in 54 weiteren Stimm- und Briefwahlbezirken 8 oder mehr Stimmen erreicht. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Stimmbezirke, in denen der Bewerber K 8 oder mehr Stimmen erreicht hat, ist auch hier, selbst unter Berücksichtigung, dass er in den vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken insgesamt nur 4 Stimmen erhalten hat, die Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Wahlfehler und dem Ergebnis der angefochtenen Wahl nicht nur theoretisch denkbar.
2. a) Das Vorliegen eines Wahlfehlers, so schwerwiegend er auch sein mag, führt nicht automatisch zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 –, BVerfGE 154, 372-383, juris Rn. 34). Die Ungültigkeitserklärung der Wahl oder von Teilen der Wahl ist keine Sanktion für einen festgestellten Wahlfehler. Das Wahlprüfungsverfahren soll die Verwirklichung des Wahlrechts und die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments als wesentliche Ausprägungen des Demokratiegebotes gewährleisten. Die Ausübung des Wahlrechts als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes legitimiert die Tätigkeit der Abgeordneten demokratisch. Diese Legitimation ist wiederum Grundlage allen weiteren staatlichen Handelns. Liegen Wahlfehler vor, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in der Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses der Wille der Wählenden nicht unverfälscht wider. Die Legitimationsgrundlage des politischen Prozesses ist beeinträchtigt (BVerfG, Beschl. v. 12.01.2022 – 2 BvC 17/18 –, juris Rn. 51).
Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze des Wahlrechts und der Sicherstellung demokratischer Legitimation des Parlaments gelten jedoch nicht absolut. Einem einmal gewählten Parlament kommt ein sich aus dem Demokratieprinzip ergebender Bestandsschutz zu, der die kontinuierliche Arbeitsfähigkeit des Parlaments sichern soll. Es besteht grundsätzlich ein Interesse an der Erhaltung einer einmal gewählten Volksvertretung. In den Fällen, in denen ein Wahlfehler mandatsrelevant ist, unterliegt die Wahlprüfungsentscheidung dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs. Die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie es der festgestellte Wahlfehler verlangt (BVerfG, Beschl. v. 09.06.2020 – 2 BvC 37/19 –, juris Rn. 34). Kommt eine Berichtigung des Wahlfehlers nicht in Betracht, ist das Erfordernis des sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Bestandsschutzes mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in den Bestand und die Zusammensetzung
der gewählten Volksvertretung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 –, juris Rn. 145; v. 20.07.2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, juris Rn. 67; Urt. v. 09.11.2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300-355, juris Rn. 139; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 56). Die Ungültigerklärung einer gesamten Wahl setzt einen erheblichen Wahlfehler von solchem Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der in dieser Weise gewählten Volksvertretung unerträglich erschiene (BVerfG, Urt. v. 09.11.2011 – 2 BvC 4/10 –, BVerfGE 129, 300-355, juris Rn. 139).
Der mandatsrelevante Fehler lässt sich wegen des Verlusts der Stimmzettel nicht durch Nachzählung heilen. Aufgrund des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand der Bürgerschaft scheidet auch die Ungültigerklärung der gesamten Bürgerschaftswahl von vorneherein aus, weil sich der Wahlfehler lediglich in vier Wahlbezirken ereignet hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.07.2008 – 2 BvC 1/07 –, BVerfGE 121, 266-317, juris Rn. 134).
b) Auch wenn der festgestellte Wahlfehler die Wahlrechtsgrundsätze in ihrem Kern verletzt, ist eine Neuwahl in den vier vom Stimmzettelverlust betroffenen Wahlbezirken nicht anzuordnen, weil im Rahmen der gebotenen Abwägung das Bestandsinteresse das Korrekturinteresse überwiegt.
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Bremische Bürgerschaft nach ihrer Konstituierung kontinuierlich arbeitsfähig ist und für die vollständige Wahlperiode verlässlich planen kann. Die Bürger:innen sollen auf den Bestand der Bürgerschaft und die Endgültigkeit des im Amtsblatt bekanntgemachten Wahlergebnisses vertrauen können. Die Abgeordneten sollen Planungssicherheit haben und sich darauf verlassen können, ihr Mandat für den vollständigen Zeitraum der Wahlperiode auszuüben.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Bürgerschaft in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung nicht grundsätzlich die demokratische Legitimation fehlt. Zwar ist die Integrität des Wahlergebnisses durch die Schwere des Wahlfehlers beschädigt, weil 280 Wahlberechtigte trotz Ausübung ihres Wahlrechts keinen Einfluss auf die Wahl nehmen konnten. Da der Stimmzettelverlust zudem nicht einzelnen Wähler:innen zugeordnet werden kann, muss jede(r) einzelne Wähler:in der betroffenen Wahlbezirke, die/der seinen Stimmzettel im Wahllokal abgegeben hat (insgesamt 1.759 Personen) davon ausgehen, dass gerade ihre/seine Stimmen nicht berücksichtigt worden sind. Gerade bei diesen Wähler:innen könnte eine Neuwahl das Vertrauen in die Demokratie stärken. Andererseits könnte sich der mit der Anordnung einer Neuwahl verbundene Eingriff auf die
Zusammensetzung der Bürgerschaft in einer Weise auswirken, die von dem Wählerwillen zum ursprünglichen Zeitpunkt der Wahl am 14.05.2023 weiter entfernt ist, als wenn es bei dem Wahlergebnis unter Inkaufnahme einer potentiell anderen personellen Zusammensetzung der Bürgerschaft verbleibt. Denn eine Neuwahl würde alle Wahlberechtigten in den vier Stimmbezirken erfassen; zur Wahl am 14.05.2023 waren das 4.307 Wahlberechtigte, die über 21.535 Stimmen verfügten. Eine Neuwahl könnte damit – wenngleich es dafür eine wohl nur schwer erreichbare, erhebliche Zahl an zusätzlichen Stimmen für eine Partei bedürfte – sogar zu einer Änderung der Sitzverteilung in der Bremischen Bürgerschaft führen, die hingegen bei Berücksichtigung der fehlenden 1400 Stimmen von vorneherein nicht bewirkt werden könnte. Zudem ist nicht auszuschließen, dass eine Neuwahl angesichts der Kenntnis der übrigen Ergebnisse der Bürgerschaftswahl zu einem strategischen Wahlverhalten – insbesondere bezogen auf einzelne Wahlbewerber:innen und damit auf die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft – führen würde. Dies birgt die Gefahr, dass demokratisch legitimierte Mandate, die von dem Wahlfehler nicht betroffen sind, vorzeitig beendet werden und damit das passive Wahlrecht dieser Abgeordneten beeinträchtigt wird. Zugleich könnte dies zu einem Vertrauensverlust der Wähler:innen führen, die nicht zur Neuwahl berechtigt sind und - aus ihrer Sicht - keine zweite Chance für eine Wahl erhalten.
Dem Interesse am Bestandsschutz der Zusammensetzung der Bremischen Bürgerschaft steht damit ein zwar schwerwiegender, aber nicht unerträglicher Wahlfehler gegenüber. Der Wahlfehler betrifft nur wenige Abgeordnete. Es ist zwar nicht ausgeschlossen oder nur rein theoretisch denkbar, dass einer dieser Abgeordneten ohne den Wahlfehler ein Personenmandat erhalten hätte, es ist jedoch auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die oben für die Frage der Mandatsrelevanz angestellten Berechnungen lassen unberücksichtigt, dass in den verlorenen Stimmzetteln auch Stimmen für die Personen, die das letzte Personenmandat erreicht haben, enthalten sein können, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese ohne den Stimmzettelverlust weitere Stimmen erreicht hätten, was sich wiederum auf die Erfolgsaussichten der o.g. Kandidaten auswirkt.
Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wahlfehler vorsätzlich oder manipulativ herbeigeführt worden ist. Der Inhalt der vom Wahlamt eingeholten Antworten der Wahlvorsteher:innen, ihrer Stellvertreter:innen oder der Schriftführer:innen auf mehrere Fragen zu den Abläufen in den Wahllokalen nach 18:00 Uhr ergeben solche Hinweise nicht. Die Mitglieder der Wahlvorstände beschreiben in den Stellungnahmen ihr Vorgehen bei der Stimmzettelzählung und schließen zum Teil aus, dass Stimmzettel versehentlich entsorgt worden sind:
• „Wir hatten ein Datenmüllcontainer der mit einem Schlüssel zu öffnen wäre gehabt. Da wir diesen aber nicht geöffnet haben kann ich nicht mitteilen ob der Schlüssel dazu passte. Wir haben mehrfach gezählt und das alle unabhängig voneinander. Es kann nicht sein das sich irgendwie verzählt wurde. Auch haben wir keine Stimmzettel die in der Wahlurne war, in den Datencontainer geworfen.“
oder beschreiben ein Vorgehen, dass diese Frage offenlässt:
• „Die Tische wurden zusammen geschoben, die Wahlurnen an die Tische gefahren. Bevor diese geöffnet bzw. ausgekippt wurden, erfolgte noch der Hinweis, alle noch vorhandenen "Gegenstände" und Unterlagen, die nichts mit den Wahlunterlagen in den Urnen zu tun haben, in der Datenmülltonne zu entsorgen.“ • „Der Datenmüllkontainer befand sich vor dem Öffnen der Urnen noch im Wahlraum (von mehreren Wahlbezirken genutzt); ob bzw. wann die unbenutzten Stimmzettel im Datenmüllkontainer entsorgt wurden, kann ich nicht sagen. Aus meiner Erinnerung waren nach 18 Uhr noch recht viele Kartons mit unbenutzen Stimmzetteln im Raum. Diese waren räumlich deutlich getrennt von den ausgezählten Stimmzetteln gelagert.“; • „Ja, wir hatten einen Datenmüllcontainer mit geöffnetem Deckel. Dieser befand sich im Nebenraum des Wahllokals. … Ja, vor dem Öffnen der Wahlurne wurden alle unbenutzten Stimmzettel entsorgt.“ • „Die abgegebenen Stimmzettel wurden daraufhin vom Wahlvorstand in die Wahlurne gegeben. Ob die leeren Stimmzettel im Datenmüll entsorgt wurden oder ebenfalls in die Wahlurne gelegt wurden, kann ich nicht mehr sagen. Es gab einen silbernen Datenmüllcontainer, der kurz vor dem Tisch stand, an dem die Stimmzettel ausgeteilt wurden. Der Tisch mit der Wahlurne befand sich auf der gegenüberliegenden Seite im Wahllokal. Es gab während des Auszählens keine Unterbrechungen oder andere Zwischenfälle.“
oder halten einen versehentlichen Einwurf in den Datenmüllcontainer für möglich:
• „Sodann haben wir die Urnen geöffnet und in zwei Gruppen die Stimmzettel gezählt und in 50er Stapeln sortiert. Die Stapel wurden dann ein zweites Mal nachgezählt, die Zahlen stimmten dann auch überein. Dann hat eine Gruppe begonnen, die Stimmzettel in Kartons zu packen und diese zu versiegeln und zu beschriften (mit den mitgelieferten Etiketten). Die andere Gruppe hat ungültige Stimmzettel, die zB während des Wahltages dadurch entstanden sind, dass jemand sich "verkreuzt" hat und nach einem neuen Stimmzettel gefragt hat, und den Papiermüll in der Datenmüllcontainer entsorgt. Dieser wurde zu uns an den Raum befördert und konnte dort direkt benutzt werden. …Ich gehe davon aus, dass die Stimmzettel höchstwahrscheinlich im Datenmüllcontainer gelandet sein werden, weil jemand dachte, dass das unbeschriebene Stimmzettel, die übrig waren, seien.“ • „Da wir noch aufzuräumen hatten, nahmen diese Personen unsere leeren Stimmzettel zur Entsorgung mit. Ggf. ist es hier zu einer Verwechslung gekommen?“
Alle geben an, dass während des Auszählvorgangs und Verpackens immer mehrere Personen anwesend waren. Auch wird von einem erheblichen Zeitdruck nach Schließen der Wahllokale berichtet.
Das Wahlprüfungsgericht hat angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Stellungnahmen davon abgesehen, diese durch entsprechende Zeugenvernehmungen nochmals zu verifizieren.
Auch die Besetzung der Urnenwahlvorstände gibt keine Hinweise darauf, dass der Verlust der Stimmzettel vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Einspruchsführer hat zudem nachvollziehbar erläutert, warum ein Verlust der Stimmzettel während des Transports der Wahlurnen von den Wahllokalen zum Auszählzentrum und im Auszählzentrum ausgeschlossen erscheint.
Der Wahlfehler fällt zwar in die Sphäre des Wahlamtes, da keine hinreichenden Vorkehrungen gegen den Stimmzettelverlust getroffen wurden, der Stimmzettelverlust beruht aber weder auf systemischen Mängeln bei der Wahlvorbereitung oder der Wahldurchführung, sodass auch kein erheblicher Vertrauensverlust der Bremer Bürger:innen in demokratische Strukturen droht (bspw. anders als bei der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus; vgl. dazu: VerfGH Berlin, Urt. v. 16.11.2022 – 154/21 –, juris Rn. 236). Zudem lassen sich Wahlfehler nie ganz ausschließen oder ist jeder Wahlfehler vorhersehbar (StGH, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 71).
Der Landeswahlleiter selbst hat die nötigen Vorkehrungen, bspw. verschiedenfarbige Kartons für ausgefüllte und nicht benutzte Stimmzettel, spätere Entsorgung der Datenmüllcontainer, bessere Schulung der Wahlhelfer:innen, angekündigt, um jedenfalls diesen Wahlfehler zukünftig möglichst auszuschließen.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem
Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen,
Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Dr. Jörgensen
Dr. Benjes