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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.11.2023 – 14 K 1542/23

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 14 K 1542/23

Beschluss In dem Wahlprüfungsverfahren

, – Einspruchsführer – Weitere Beteiligte: 1. Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft, Antje Grotheer, Haus der Bürgerschaft,

Am Markt 20, 28195 Bremen, - - 2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors c/o Statistisches Landesamt,

An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen, - - hat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 14. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes sowie die Bürgerschaftsabgeordneten Güngör, Imhoff, Sültenfuß, Labetzke und Tuchel am 07.11.2023 beschlossen: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Tatbestand Der Einspruchsführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft.

Am 29.06.2023 legte der Einspruchsführer Einspruch gegen die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft ein. Zuvor war ihm vom Beteiligten zu 2. ein Datensatz mit den Rohdaten der Stimmzettelerfassung zur Verfügung gestellt worden. Dieser enthielt alle erfassten

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Stimmzettel mit der erfolgten Stimmabgabe, Angaben zur Gültigkeit und Bemerkungen bei beschlussgefassten Stimmzetteln, ohne Stimmzettel- oder Wahlbezirksnummern. Auf den Hinweis des Einspruchsführers, bei einem Abgleich ließen sich die Zahlen aus dem überlassenen Datensatz nicht mit dem amtlichen Endergebnis in Übereinstimmung bringen und das Wahlergebnis sei daher für ihn nicht nachvollziehbar, erfolgte eine Überprüfung durch den Beteiligten zu 2.. Dieser stellte fest, dass sich die Differenz auf fünf Wahlbezirke bezog, in denen Stimmen „nacherfasst“ oder korrigiert worden waren.

Der Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 07.07.2023 an das Wahlprüfungsgericht weitergeleitet. Zu der Differenz zwischen der Stimmzetteldatei (den Rohdaten) und dem amtlichen Endergebnis führt er aus, aus unterschiedlichen Ursachen seien in fünf Wahlbezirken Stimmzettel vom System nicht ordnungsgemäß erfasst (144 Stimmzettel) und z.T. bei der Ermittlung des amtlichen Endergebnisses (107 Stimmzettel) nicht berücksichtigt worden. Damit lasse sich erklären, dass die Stimmzetteldatei, die dem Einspruchsführer zur Verfügung gestellt worden sei, mehr gültige und ungültige Stimmzettel aufweise, als im amtlichen Endergebnis festgestellt. Insgesamt seien in über 100 Wahlbezirken Stimmzettel nacherfasst worden. Die nicht erfassten 354 Stimmen hätten keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung in der Bremischen Bürgerschaft und es ergebe sich auch keine Veränderung bei den Personenmandaten; die Stimmen seien daher nicht mandatsrelevant. Die Fehler seien jeweils bei der Übertragung vom Wahlerfassungssystem (im Folgenden: WES) in das Wahlabwicklungssystem (im Folgenden: WAS) erfolgt, die Fehlerdiagnose zu den Vorgängen in den betroffenen fünf Wahlbezirken habe verschiedene Ursachen offengelegt: Bei zwei Stimmzetteln aus dem Briefwahlbezirk 232-98 sei eine fehlerhafte manuelle Korrektur erfolgt. Der Wahlbezirk 251- 07 sei abgeschlossen worden, obwohl ein Beschluss des Wahlvorstandes über zwei Stimmzettel gefehlt habe. In den Wahlbezirken 360-05, 513-07 und 522-02 seien insgesamt 138 Stimmzettel nacherfasst worden, die jeweils nicht ordnungsgemäß vom WES in das WAS übertragen worden seien. Ursache hierfür sei ein Neustart des WAS wegen Problemen mit dem temporären Speicher gewesen. Dies habe dazu geführt, dass die in diesem Zeitraum im WES erfassten Stimmzettel nicht als Stimmen in das WAS übernommen worden seien; die im System vorgesehenen Kontrollmechanismen bei der Übertragung zwischen WES und WAS seien kurzfristig ausgehebelt gewesen.

Der Einspruchsführer führt aus, die detaillierten Ausführungen zu den aufgetretenen Fehlern und die Art der Korrekturen erschienen glaubwürdig und plausibel. Da ihm jedoch kein Datensatz mit Wahlbezirksnummern vorliege, könne er die Ausführungen nicht vollständig nachvollziehen. Damit sei nach wie vor eine öffentliche Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses nicht gegeben, so dass ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz

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in § 30a Satz 2 BremWahlG vorliege. Die verwendete Software sei nicht quelloffen, er habe daher keine Möglichkeit, sich die Software herunterzuladen und deren Quellcode zu analysieren. Der Umstand, dass er als interessierter und technisch versierter Bürger nicht habe herausfinden können, welche Software für die Auszählung eingesetzt worden sei, mache ein weiteres Transparenzdefizit deutlich. Auch seien die vollständigen Rohdaten der Stimmzettelerfassung nicht veröffentlicht worden. Soweit dies aus Datenschutzgründen erfolgt sei, erweise sich die Begründung als nicht stichhaltig; § 30a Satz 2 BremWahlG fordere die öffentliche Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses ohne irgendwelche Einschränkungen. Es sei daher zwingend erforderlich, mit den Rohdaten auch die Wahlbezirksnummern und die Stimmzettelnummern zu veröffentlichen. Durch sie bestehe die theoretische Möglichkeit, die Korrektheit der Auszählung stichprobenartig zu überprüfen, zudem ließen sich versehentlich gedoppelte oder nachträglich gelöschte Datensätze erkennen. Nach § 52 Abs. 3 BremLWO sei es u.a. erforderlich, dass die verwendete Software über eine Schnittstelle verfüge, die den Export der erfassten Daten ermögliche. Diese Vorschrift laufe ins Leere, wenn dieser Datenexport dann nicht auch vollständig veröffentlicht werde. Es bleibe die Frage offen, welche Fehler möglicherweise noch ans Tageslicht kämen, wenn die vollständigen Daten (inklusive Wahlbezirks- und Stimmzettelnummern) einer Überprüfung durch eine breitere Öffentlichkeit unterzogen würden. Schließlich sei es ihm als Wahlbeobachter im Auszählzentrum nicht möglich gewesen, beim Erfassen der einzelnen Stimmzettel die fortlaufende Aufsummierung zu verfolgen, jedenfalls nicht aus dem Abstand, den man als Unbeteiligter üblicherweise einhalte. Zudem sei es ihm mit vertretbarem Aufwand nicht möglich gewesen, die Ergebnisse gerade seines Wahllokals zu verfolgen, da es im Auszählzentrum keine Übersicht gegeben habe, wann wo welches Wahllokal ausgezählt werde.

Der Einspruchsführer beantragt,

die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären

Die Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er trägt vor, der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen habe in seinem Urteil vom 13.08.2020 (St 3/19) ausgeführt, dass die Auszählung der Stimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogrammes keinen Wahlfehler beinhalte. Bei der Bürgerschaftswahl könne die interessierte Öffentlichkeit nicht nur die Eingabe der Stimmen, sondern gerade auch die Addition der Stimmen durch die Software

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nachvollziehen und kontrollieren. Zur Auszählung sei die Software „IVU.elect Wahlerfassungssoftware (WES)" (Version 2.29.1) der Firma elect iT GmbH verwendet worden. Diese sei entsprechend § 52 Abs. 4 BremLWO am 05.05.2023 zum Einsatz als elektronische Datenverarbeitung für die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung für die Wahl der Bremischen Bürgerschaft, die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven und die Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen am 14.05.2023 zugelassen worden. Sie gewährleiste die Vorgaben der § 52 Abs. 2 und 3 BremLWO, zudem habe am 28.03.2023 eine Testauszählung im Auszählzentrum des Statistischen Landesamtes stattgefunden. Die Gemeindebehörden seien auf ihre Verpflichtungen gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO hingewiesen worden. Die Stimmzetteldatei sei dem Einspruchsführer ohne Angabe von Stimmzettel- und Wahlbezirksnummern übersandt worden, da eine Zuordnung einzelner Stimmen ausgeschlossen werden solle. Bei der statistischen Auswertung der Wahlergebnisse seien die zuständigen Stellen gehalten, das auch für die Zeit nach der Wahl geltende und von allen staatlichen Instanzen zu beachtende Wahlgeheimnis zu wahren. Im Übrigen werde der Öffentlichkeit durch die sogenannten „Open-Data-Dateien“ ein umfangreiches Datenangebot zur Verfügung gestellt. Würde die Stimmzetteldatei zusätzlich mit den Wahlbezirksnummern versehen, berge dies ein erhöhtes Deanonymisierungsrisiko.

Gründe Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Der Antrag, die Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft für ungültig zu erklären, bleibt ohne Erfolg. Zwar wurden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses 354 gültige Stimmen zu Unrecht nicht berücksichtigt, mangels Mandatsrelevanz bleibt dieser Fehler im Wahlprüfungsverfahren jedoch ohne Folgen (I.). Aus den Rügen des Einspruchsführers im Übrigen – auf die die Prüfung durch das Wahlprüfungsgericht beschränkt ist (vgl. Austermann in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 49, Rn. 26; StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –; Urt. v. 05.11.2004 – St 3/04 – beide juris) – ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze (II.).

I. Auf den Hinweis des Einspruchsführers, die ihm übersandte Stimmzetteldatei lasse sich nicht in Einklang bringen mit dem amtlichen Endergebnis der Wahl, hat der Beteiligte zu 2. bei einem erneuten Abgleich festgestellt, dass es in fünf Wahllokalen bei der Nacherfassung von Stimmzetteln zu Fehlern gekommen war, so dass 354 gültige Stimmen bei der Feststellung des amtlichen Endergebnisses nicht berücksichtigt wurden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Beteiligten zu 2. im Schriftsatz vom 04.09.2023

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(ergänzt durch E-Mails vom 03. und 06.11.2023), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, haben diese Stimmen jedoch weder Auswirkungen auf die Sitzverteilung in der Bremischen Bürgerschaft noch auf deren personelle Zusammensetzung.

Die 21. Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist wegen des festgestellten Auszählfehlers nicht für ungültig zu erklären. Das Wahlprüfungsverfahren dient der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments. Dementsprechend können grundsätzlich nur solche festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können (StGH Bremen, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 –, juris Rn. 58). Absolute Wahl- oder Abstimmungsfehler in dem Sinne, dass sie ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkung auf das Wahl- oder Abstimmungsergebnis zur Ungültigkeit der Wahl oder Abstimmung führen würden, gibt es nicht (StGH Bremen, Entsch. v. 29.07.1996 – St 3/95 –, juris Rn. 73).

Auch eine Abänderung des amtlichen Endergebnisses der Wahl durch das Wahlprüfungsgericht kommt nicht in Betracht. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG entscheidet das Wahlprüfungsgericht über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl. Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BremWahlG). Sofern die Wahl nicht für ungültig erklärt wird und bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt das Wahlprüfungsgericht die Rechtsverletzung fest, wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen Feststellung besteht (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BremWahlG). Weder ein solches öffentliches Interesse noch eine Verletzung der subjektiven Rechte des Einspruchsführers sind ersichtlich.

II. Die Auszählung der Stimmen bei der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft erfolgte – ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl – entsprechend den Vorgaben des BremWahlG bzw. der BremLWO.

Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit

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unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009, – 2 BvR 3/07 – juris Rn. 106, 111). Dies bedeutet jedoch nicht, dass für den einzelnen Wahlberechtigten eine lückenlose Nachvollziehbarkeit jedes Wahlschrittes möglich sein muss. Dass es dem Einzelnen bei der klassischen Urnenwahl nicht möglich ist, alle Wahlvorstände gleichzeitig zu überwachen, berührt nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit (StGH Bremen, Urt. v. 09.05.2023, – St 1/22 – juris Rn. 45; Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Anlage 1, BT-DrS 16/3600). Die mit Blick auf das Demokratieprinzip unverzichtbare flächenmäßige Kontrolle der Wahl als der wichtigsten Willensbildung im demokratischen Staat erfolgt demgemäß nicht (vorrangig) durch einzelne Wahlberechtigte oder durch die Parteien selbst, sondern durch die Öffentlichkeit an sich. Die Kontrolle des Wahlverfahrens ist eine Angelegenheit und Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger (StGH, Urt. v. 09.05.2023 – St 1/22 –, juris Rn. 45; VerfGH NRW, Beschl. v. 18.12.2018 – 16/17 – juris Rn. 38).

Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers zu regeln, wie die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Schritte des Wahlverfahrens sichergestellt wird. Ihm steht bei der Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze ein weiter Entscheidungsspielraum zu, innerhalb dessen er entscheiden muss, ob und inwieweit Abweichungen von einzelnen Wahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des ganzen Wahlsystems und zur Sicherung der mit ihm verfolgten staatspolitischen Ziele gerechtfertigt sind (BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – juris Rn. 115 f.).

Der Bremische Gesetzgeber hat in § 30a BremWahlG geregelt, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen kann. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BremLWO muss die eingesetzte Software für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter nach den Maßgaben der § 52 Abs. 2 bis 4 BremLWO, wobei u.a. sicherzustellen ist, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt (§ 52 Abs. 2 Ziff. 2 BremLWO). Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat mit Urteil vom 13.08.2020 (St 3/19, juris) festgestellt, dass die Auszählung der bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft abgegebenen Papierstimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms keinen Wahlfehler begründete. § 30a BremWahlG sowie §§ 52 ff. BremLWO seien mit höherrangigem Recht vereinbar.

1. Gemäß § 30a BremWG, § 52 Abs. 1 BremLWO muss die für die Stimmauszählung im Auszählzentrum eingesetzte Software vom Landeswahlleiter zugelassen worden sein; die

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Kriterien für die Zulassung sind in § 52 Abs. 2 bis 4 BremLWO näher ausgeführt. Daneben haben gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO die Gemeindebehörden sicherzustellen, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden. Zur Einhaltung dieser Vorschriften hat der Landeswahlleiter mit Schriftsatz vom 25.09.2023 ausführlich vorgetragen: Die eingesetzte Software gewährleiste die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 BremLWO, da jeder Stimmzettel im Sechs-Augen-Prinzip erfasst und mit einer Nummer versehen werde, unter der dessen Erfassung in der Software und in der Stimmzettelprüfliste kontrollierbar sei. Es sei zudem eine Schnittstelle gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO gegeben, die den Export der erfassten Daten in ein anderes Programm, insbesondere ein Tabellenkalkulationsprogramm ermögliche, so dass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eine eigenständige speicher- und druckfähige Prüfliste erstellt werden könne. Die Software enthalte einen Zähler gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 3 BremLWO, der für jeden Wahlvorschlag während der Stimmauszählung die Zahl der durch das jeweilige Zählteam bereits erfassten Listen- und Personenstimmen fortlaufend anzeige. Außerdem verfüge die Software über eine Funktion gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 4 BremLWO, mit der Stichprobenkontrollen durchgeführt werden könnten. Darüber hinaus habe am 28.3.2023 eine Testauszählung im Auszählzentrum des Statistischen Landesamtes stattgefunden. Die Software habe ohne ersichtliche Fehler ein korrektes Ergebnis ermittelt. Nach der Durchführung der Testauszählung habe er gemäß § 54b Abs. 4 Satz 2 BremLWO Art, Umfang und Dokumentation der Überprüfung der korrekten Erfassung und Summierung der Stimmen durch die Auszählwahlvorstände festgelegt. Er habe die Gemeindebehörden (Wahlamt Bremen und Wahlamt Bremerhaven) zudem auf § 52 Abs. 5 BremLWO hingewiesen, wonach diese sicherzustellen haben, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang haben, den befugten Nutzer:innen nur die technisch notwendigen Rechte eingeräumt werden und die Rechner vor dem Einsatz durch sachverständige Mitarbeiter:innen zu überprüfen sind. Die Überprüfung sei zu dokumentieren.

Die Stimmzettelerfassung im Wahlerfassungssystem hat der Beteiligte zu 2. zudem in der mündlichen Verhandlung mittels einer Power-Point-Präsentation erläutert. Nach alldem hat das Wahlprüfungsgericht keine Zweifel, dass die Vorschriften des BremWahlG und der BremLWO bei der Stimmauszählung zur Wahl am 14.5.2023 beachtet wurden.

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2. Der Umstand, dass durch einen Übermittlungsfehler vom WAS in das WES 354 gültige Stimmen aus fünf Wahlbezirken bei der Ermittlung des Endergebnisses nicht berücksichtigt wurden, deutet nicht auf ein Systemversagen hin, welches die Vermutung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens widerlegen könnte.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Beteiligten zu 2. hat die Fehlerdiagnose zu den Vorgängen in den betroffenen fünf Wahlbezirken verschiedene Ursachen offengelegt: Im Briefwahlbezirk 232-98 sind zwei gültige Stimmzettel nacherfasst, jedoch nicht ordnungsgemäß vom Wahlerfassungssystem in das Wahlabwicklungssystem übertragen worden, dies ist auf Fehleingaben durch die Auszählteams zurückzuführen, welche manuell korrigiert worden sind. Im Wahlbezirk 251-07 sind zwei Stimmzettel zur späteren Beschlussfassung durch den Wahlvorstand ausgesondert worden, der Wahlbezirk ist jedoch ohne die entsprechenden Beschlüsse abgeschlossen worden. Das WES war insoweit unzureichend programmiert. Der Beteiligte zu 2. hat ausgeführt, dass eine entsprechende Anpassung in der Programmierung vorgenommen wird. In den Wahlbezirken 360-05, 513-07 und 522-02 sind insgesamt 138 Stimmzettel nacherfasst worden, die jeweils nicht ordnungsgemäß vom WES in das WAS übertragen worden sind. Ursache hierfür war jeweils ein Datenbankproblem. Während der Nacherfassungen am 22.05.2023 war wegen eines Problems mit dem temporären Speicher der Datenbank das WAS im Auszählzentrum neu gestartet worden. Dies hat dazu geführt, dass die im WES erfassten Stimmzettel nicht als Stimmen in das WAS übernommen worden sind, weil die im System vorgesehenen Kontrollmechanismen bei der Übertragung zwischen WES und WAS kurzfristig ausgehebelt waren.

Diese Fehler deuten in einer Zusammenschau nicht auf ein Systemversagen hin. Allein hinsichtlich des im Wahlbezirk 251-07 aufgetretenen Fehlers war die eingesetzte Software nicht hinreichend programmiert, dies betraf jedoch nur zwei Stimmzettel. Der Fehler im Briefwahlbezirk 232-98 war auf eine manuelle Korrektur zurückzuführen und betraf offensichtlich einen Einzelfall. Die Fehler in den übrigen drei Wahlbezirken resultierten aus einem vorübergehenden Speicherproblem. Die Anzahl der hier nicht erfassten (103) bzw. doppelt erfassten (35) Stimmzettel ist jedoch sehr gering und vermag die Annahme eines Systemversagens nicht zu begründen. Auszählungs- und Verfahrensfehler können bei keiner Wahl vollständig ausgeschlossen werden und sind damit dem Wahlvorgang immanent (StGH, Urt. v. 13.09.2016 – St 2/16 – juris Rn. 71).

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3. Der Umstand, dass dem Einspruchsführer die Stimmzetteldatei (Rohdaten) ohne die Angabe von Stimmzettelnummern und Wahlbezirken übermittelt wurde, beinhaltet keinen erheblichen Verfahrensfehler.

Das Ergebnis der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft ist für Interessierte unter www.wahlen.bremen.de abzurufen. Weitere Daten, wie die dem Einspruchsführer übersandte Stimmzetteldatei (Rohdaten), werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Gegen eine Veröffentlichung der Stimmzetteldatei mit Angabe der Stimmzettelnummern hat der Beteiligte zu 2. zuletzt keine Bedenken mehr geäußert.

Die Verweigerung der Veröffentlichung der Stimmzetteldatei mit Angabe der Wahlbezirke beinhaltet keinen wahlrechtlichen Verfahrensverstoß.

Der in § 30a S. 2 BremWahlG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist mit den anderen Wahlrechtsgrundsätzen in einen schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. Kluth in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 38 Rn. 10). Hinsichtlich der Veröffentlichung des Wahlergebnisses ist dabei insbesondere der Grundsatz der Geheimheit der Wahl von Bedeutung (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 75 Abs. 1 BremVerf). Dieser schützt den Einzelnen davor, dass seine Wahlabsicht oder Wahlentscheidung, also wie er wählen will, wählt oder gewählt hat, Dritten bekannt wird. Zwar erlaubt der Grundsatz der Geheimheit der Wahl prinzipiell eine Veröffentlichung von Wahlergebnissen. Es darf jedoch keine Entscheidung des Einzelnen individualisierbar offenbart werden (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2009 – 2 BvC 2/06 –, BVerfGE 124, 1-25 –, juris Rn. 98 f.). Das Gewinnen von Erkenntnissen über das Wahlverhalten einer Gruppe von Wählern im Rahmen wahlstatistischer Erhebungen ist demnach zulässig, vorausgesetzt es ist sichergestellt, dass daraus keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Mitglieder der Gruppe gezogen werden können (BVerfG, Beschl. v. 30.03.2017 – 2 BvC 25/14 –, unter Verweis auf die Ausführungen im Berichterstatter-Schreiben v. 17.02.2017 zur WahlprE BT-Drs. 18/1710 v. 16.06.2014 [Anlage 57]). Aus dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl ergeben sich Beschränkungen für die Wahlstatistik. Im Rahmen der Wahlstatistik muss eine hinreichend große Grundgesamtheit vorhanden sein, damit sichergestellt ist, dass der Einzelne anonym bleibt (Hahlen in Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Anhang Wahlstatistikgesetz Rn. 6). Insbesondere verbietet § 99 Abs. 2 Satz 2 BremLWO (Parallelregelung auf Bundesebene in § 8 Satz 2 WStatG) die Veröffentlichung der Ergebnisse einzelner Wahlbezirke in der Wahlstatistik.

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Nichts Anderes als für die Wahlstatistik kann aber hinsichtlich der Stimmzetteldatei gelten, wenn sie Bürgern zugänglich gemacht wird. Stellt die Veröffentlichung nach Wahlbezirken in der Wahlstatistik nach der Wertung von § 99 Abs. 2 Satz 2 BremLWO und § 8 S. 2 WStatG eine Verletzung des Wahlgeheimnisses dar (Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/401 v. 23.02.1999, S. 5 zu § 8 S. 2 WStatG und Hahlen in Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, Anhang Wahlstatistikgesetz Rn. 20: § 8 S. 2 WStatG), so gilt selbiges hinsichtlich der Stimmzetteldaten der Bürgerschaftswahl, die Bürgern zugänglich und damit öffentlich gemacht werden.

4. Entgegen dem Vortrag des Einspruchsführers ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO, wonach die eingesetzte Software über eine Schnittstelle verfügen muss, die den Export der erfassten Daten in ein anderes Programm ermöglicht, kein Anspruch jedes Wahlberechtigten auf vollständige Einsichtnahme in die durch einen solchen Export gewonnenen Daten. Der Wortlaut der Norm gibt keine Hinweise für eine derart umfassende Auslegung, die zudem nach dem oben unter 3. gesagten in Widerspruch zu § 99 Abs. 2 Satz 2 BremLWO stünde. Die Vorschrift läuft auch nicht – wie vom Einspruchsführer vorgetragen – ins Leere, vielmehr bietet der Export der erfassten Daten über die Schnittstelle die erforderliche Möglichkeit, unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung und der Erstellung eigenständiger Speicher- und druckfähiger Prüflisten vorzunehmen (vgl. den Wortlaut des § 53 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO).

5. Schließlich stellte es keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar, dass wegen der Organisation im Auszählzentrum für Beobachter nicht zu erkennen war, wann und an welchem Tisch welches Wahllokal ausgezählt wurde.

Der Umstand, dass ein Wahlberechtigter möglicherweise längere Zeit im Auszählzentrum verbringen musste, um der Auszählung gerade seines Wahllokals beizuwohnen, berührt nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Die Öffentlichkeit (s.o. II.) ist vielmehr bereits dann gewährleistet, wenn Interessierte grundsätzlich jederzeit Zugang zum Auszählzentrum haben und ihnen die Beobachtung der Tätigkeit der Auszählwahlvorstände möglich ist. Weitere Beschwerlichkeiten für einzelne Wahlberechtigte stellen Fragen der individuellen Disponierung dar und berühren nicht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (StGH Bremen, Urt. v. 13.08.2020 – St 3/19 – juris Rn. 79, 86).

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III. Soweit der Einspruchsführer vorgetragen hat, es sei nicht auszuschließen, dass bei einer Veröffentlichung der Stimmzetteldatei mit Stimmzettel- und Wahlbezirksnummern noch weitere Fehler festgestellt werden könnten, und er in der mündlichen Verhandlung zudem auf die Möglichkeiten von Manipulationen bei elektronischen Auszählvorgängen hingewiesen hat, erscheint dies rein spekulativ.

Der Einspruchsführer konnte diesen Vortrag nicht durch konkrete Hinweise auf mögliche Fehlerquellen oder aufgetretene Unstimmigkeiten substantiieren. Die generelle Befürchtung, der Einsatz von Wahlgeräten ermögliche Manipulationen bei der Wahl, genügt nicht für die Feststellung eines Wahlfehlers. Manipulationen sind – wie auch bei der herkömmlichen Auszählung ohne Einsatz elektronischer Datenverarbeitung – zwar nicht auszuschließen, der Beteiligte zu 2. hat jedoch detailliert dargelegt, dass bei der Wahl zur 21. Bremischen Bürgerschaft die bremischen Wahlvorschriften eingehalten wurden. Die umfänglichen Regelungen in § 52 Abs. 2 bis 5 BremLWO beugen insoweit einer Manipulation der elektronischen Datenauszählung vor. Zusammen mit den organisatorischen Bestimmungen in den §§ 53 ff. LWO wird die theoretische Möglichkeit einer Manipulation in demselben Umfang ausgeschlossen, wie bei einer herkömmlichen Stimmzettelauszählung (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2009 – 2 BvC 3/07 – unter Bezug auf die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Bundestages, Anlage 1, BT- DrS 16/3600). Gerade aus dem Umstand, dass auf den Hinweis des Einspruchsführers eine Nachermittlung erfolgen konnte und die Abweichungen zwischen dem amtlichen Endergebnis und der dem Einspruchsführer übersandten Stimmzetteldatei nachvollziehbar aufzuklären waren, lässt erkennen, dass der Auszählvorgang durch einen Abgleich mit den gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 BremLWO exportierten Daten kontrolliert werden kann und somit das System hinreichend transparent ist.

Dem Einspruchsführer ist darin zuzustimmen, dass der Einsatz eines quelloffenen Programms für die Auszählung der Wahlen der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft Rechnung tragen und eine weitergehende Öffentlichkeit des Wahlvorgangs herbeiführen könnte (zur Diskussion vgl. Seedorf in: Schreiber, BWahlG, 11. Aufl. 2021, § 35, Rn. 12). Eine entsprechende Vorgabe ist in den bremischen Wahlvorschriften jedoch nicht enthalten und sie erscheint durch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auch nicht zwingend geboten. Der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen hat in seinem Urteil vom 13.8.2020 auch den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl umfassend geprüft (St 3/19, Rn. 66 ff. juris) und sah diesbezüglich keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der § 30a BremWahlG sowie §§ 52 ff. BremLWO mit höherrangigem Recht.

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IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz verletzt.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich bei dem

Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Dr. Jörgensen Dr. Benjes