Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 13.11.2023 – 7 K 1384/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 K 1384/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n
– Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und die Richterin am Verwaltungsgericht Brunkhorst sowie die ehrenamtliche Richterin Uhe und den ehrenamtlichen Richter Lichtenfeld ohne mündliche Verhandlung am 13. November 2023 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung für Beamte, die vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand eingetreten sind.
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. August 2021
im Dienst der Beklagten.
Mit dem am 8. April 2022 verkünden Bremischen Corona-Sonderzahlungsgesetz (BremCoronaSZG) beschloss die Bürgerschaft (Landtag) für Beamtinnen und Beamte rückwirkend eine einmalige Sonderzahlung, die für Vollzeitkräfte 1.300,- Euro beträgt. Gemäß § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG soll die Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 dienen. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient das Gesetz der Übertragung des am 29. November 2021 geschlossenen Tarifvertrages der Tarifgemeinschaft der Länder und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes auf die Rechtsverhältnisse der bremischen Beamtinnen und Beamten.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 beantragte der Kläger die Nachzahlung der Corona- Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro bei der Beklagten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass auch der Ruhestandsbeamte weiterhin in einem nach § 2 Abs. 2 BremCoronaSZG erforderlichen Dienstverhältnis zu der Beklagten gestanden habe. Dies ergebe sich aus § 50 des Bremischen Beamtengesetzes und § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie den Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Daher sei bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs des Dienstverhältnisses auch der Ruhestandsbeamte einbezogen. Die Festlegung auf den Stichtag des 29. November 2021 sei willkürlich und sein darauf basierender Ausschluss altersdiskriminierend, was nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verboten sei. Ohne eine Auslegung, die die Ruhestandsbeamten einschließe, verstoße § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG gegen höherrangiges Recht. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. So würde eine Person mit erheblich niedrigerem Dienstgrad, die einen Tag vor dem Stichtag in das Beamtenverhältnis berufen worden sei – also erheblich kürzer für die Beklagte tätig gewesen sei –, anders als der Kläger die Sonderzahlung erhalten.
Mit Bescheid vom 13. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachzahlung ab. Die Auszahlung einer Corona-Zulage sei ausgeschlossen, da die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG nicht vorlägen. Durch die Versetzung in den Ruhestand zum 1. August. 2021 sei das erforderliche aktive Dienstverhältnis beendet worden. Der Kläger beziehe seitdem nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Dienstbezüge, sondern erhalte als Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge.
Hiergegen legte der Kläger am 21. September 2022 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 wies die Beklagte den vom Kläger am 21. September gegen den Bescheid vom 13. September 2022 erhobenen Widerspruch zurück.
Bereits am 22. August 2022 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er im Wesentlichen die in seinem Antrag vom 4. Mai 2022 genannten Gründe und führt ergänzend aus, seine Ausgrenzung durch den willkürlich festgelegten Stichtag auch eine nach den maßgeblichen EU-Richtlinien und nach § 7 AGG verbotene Altersdiskriminierung sei, so dass auch nach richtlinienkonformer Auslegung der Begriff Dienstverhältnis den Ruhestandsbeamten mit beinhalte.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
bei Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2022 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. Oktober 2022 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.300 Euro zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Steuern und Sozialabgaben, die durch die Zahlung der 1.300 Euro anfallen sollten, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG ein Dienstverhältnis voraussetze. Dieses ende nach § 4 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes (BremBesG) mit dem Tag, an dem der Anspruch auf Besoldung ende, also mit dem Tag, in den der Beamte in den Ruhestand gehe. Der Anspruch bestehe also nur für Beamte im aktiven Dienstverhältnis, in dem sich der Kläger zum Stichtag nicht mehr befunden habe. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Norm. So solle das Gesetz die Übernahme des Tarifabschlusses auf die bremischen Beamtinnen und Beamten gewährleisten.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 10. und 12. Oktober 2023 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Leistungsklage (I.) ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Vornahme der Sonderzahlung (II.).
I. Die Klage ist zulässig. Die Leistungsklage ist der statthafte Rechtsbehelf.
Begehrt eine Klägerin oder ein Kläger ein tatsächliches Handeln der Verwaltung, wie vorliegend eine Geldleistung, ist die Leistungsklage nur statthaft, wenn es für die Vornahme der Leistung nicht eines vorherigen Verwaltungsaktes bedarf. Denn andernfalls ist die Verpflichtungsklage, gerichtet auf den notwendigen Erlass des Verwaltungsaktes, der vorrangige Rechtsbehelf. Ob ein solcher vorheriger Verwaltungsakt erforderlich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rechtsgrundlage für die begehrte Leistungshandlung ein entsprechendes Erfordernis zu entnehmen ist oder die Leistungshandlung eine vorangehende Ermessens- und Auswahlentscheidung erfordert, die die Verwaltung insoweit im Wege eines Verwaltungsaktes trifft. Demnach ist die Leistungsklage vor allem in Fragen der Besoldung eines Beamten die richtige Klageart, weil Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der (Sonder-)Zahlung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und insoweit keiner (konstitutiven) Begründung durch einen zusprechenden Verwaltungsakt bedürfen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 1 K 3232/22, juris Rn. 18 m.w.N.).
Dies zugrunde gelegt ist die vom Kläger begehrte Geldzahlung im Wege der Leistungsklage zu erstreiten, weil diese sich ausschließlich aus dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 aus Anlass der COVID- 19-Pandemie für das Land Bremen vom 29. März 2022 (BremGBl. S. 200) – Corona- Sonderzahlungsgesetz (BremCoronaSZG) – ergibt. Es kommt hier nicht maßgeblich auf die besondere Situation des Einzelfalls an, so dass keine konstitutive behördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist (vgl. zum Corona-Sonderzahlungsgesetz NRW: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 22).
II. Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der sogenannten Corona-Sonderzulage zu. Das maßgebliche Gesetz sieht einen solchen nicht vor (dazu 1.). Er ergibt sich auch nicht aus gleichheitsverfassungsrechtlichen Gründen (dazu 2.) Es liegt auch weder ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip (3.) noch eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters (dazu 4.) vor.
1. Anspruchsgrundlage für die Sonderzahlung ist § 2 BremCoronaSZG, das gemäß dessen § 1 Abs. 2 BremCoronaSZG auf Landesbeamtinnen und Landesbeamte und damit auch den Kläger grundsätzlich Anwendung findet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sonderzahlung gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BremCoronaSZG. Seitens des Klägers bestand am maßgeblichen Stichtag – am 29. November 2021 – kein nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG erforderliches Dienstverhältnis, da dieser bereits zum 1. August 2021 in den Ruhestand versetzt worden war.
Der Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Norm erfasst nur Beamtinnen und Beamte, die am Stichtag im Dienst der Beklagten gewesen sind und erstreckt sich darüber hinaus nicht auch auf am Stichtag bestehende Ruhestandsverhältnisse (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 31).
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass das öffentlich-rechtliche Pflichten- und Treueverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten nicht mit dem Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand vollständig endet. Dies wird auch dadurch deutlich, dass auch Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gemäß § 50 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBeamtG) und § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) Dienstvergehen begehen können. Allerdings wandelt sich durch den Eintritt in den Ruhestand das Dienstverhältnis mit dem Beklagten in ein sogenanntes Ruhestandsverhältnis (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 31. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 21 Rn. 17).
Dass der Gesetzgeber bei Gesetzeserlass den Begriff des Dienstverhältnisses über die übliche Begriffszuweisung hinaus auch auf das Ruhestandsverhältnis erstrecken wollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil geht aus der Gesetzesbegründung (Bremische Bürgschaft (Landtag), Drucksache 20/1395, S. 1, 3 und 4) eindeutig hervor, dass Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen vom persönlichen Anwendungsbereich des
Gesetzes generell ausgeschlossen sein sollen. Durch das Gesetz soll zudem der Tarifvertrag vom 29. November 2021 über eine einmalige Corona-Sonderzahlung – der nach § 2 Abs. 1 ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt – auf die Rechtsverhältnisse der aktiven bremischen Beamtinnen und Beamten übertragen werden.
2. Soweit der Kläger einwendet, er habe einen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, weil das Abstellen auf den 29. November 2021 als Stichtag für die Gewährung Sonderzahlung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und daher verfassungswidrig sei, dringt er damit nicht durch.
a. Dabei vermag Art. 3 Abs. 1 GG zwar grundsätzlich bei einem rechtswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis ohne rechtfertigenden Grund vorenthalten wird, einen Anspruch auf Teilhabe zu begründen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).
Vorliegend ergibt sich die beanstandete Ungleichbehandlung dadurch, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG für die Frage des Bestehens des Dienstverhältnisses auf den 29. November 2021 abstellt und an sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG Anspruchsberechtigte, die vor dem 29. November 2021 aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sind – wie den Kläger – nicht begünstigt.
Es handelt sich bei § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG insoweit jedoch um eine Stichtagsregelung. Unter einer solchen ist jede Regelung zu verstehen, die im Sinne einer „Typisierung in der Zeit“ für Gesetzeswirkungen auf Grundlage typisierender Betrachtung auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt (ausführlich zur „parallelen“ Vorschrift des Corona- Sonderzahlungsgesetzes NRW: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 37 bis 39 m.w.N.).
Dem Gesetzgeber ist es nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist. Ungleichheiten, die durch einen solchen gerechtfertigten Stichtag entstehen, sowie mit ihm verbundene Härten müssen hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2013 - 1 BvR 2436/11 u.a., Rn. 34, vom 20. April 2011 - 1 BvR
1811/08, Rn. 7, und vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, Rn. 73, sowie Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94, Rn. 113 – alle juris).
Etwas Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die durch den Stichtag begründete Ungleichbehandlung eines der besonderen Differenzierungskriterien des Art. 3 Abs. 3 GG berührt (vgl. Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 113).
b. Demnach erweist sich die hier vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung objektiv als gerechtfertigt.
Ihre Erforderlichkeit ergibt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit dem Bestehen und der Ausgestaltung von Dienstverhältnissen regelmäßig und zahlreich zu Veränderungen kommt (z.B. Ernennung, Beurlaubung, Ruhestand, disziplinarrechtlicher Verlust der Besoldung, freiwillige Entlassung), der Gesetzgeber die Gewährung der Corona-Sonderzahlung aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, für deren Prüfung es folglich eines bestimmten festgelegten Zeitpunktes bedarf, um die Gesetzeswirkungen nicht uferlos werden zu lassen und ihnen im Sinne einer typisierenden Betrachtung Herr zu werden. Auch ist aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass das Gesetz lediglich eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung eines bestimmten Krisenereignisses – der Covid-19-Pandemie – vorsieht und es sich somit um ein vergleichsweise einfach gelagertes Regelungsgefüge handelt. Auch erleichtert das pauschale Abstellen auf die maßgeblichen Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Stichtag, die finanziellen Auswirkungen der Sonderzahlung hinreichend verlässlich zu prognostizieren.
Die Wahl des konkreten Stichtages ist aus Sicht der Kammer auch nicht als willkürlich, d.h. sachgrundlos, zu bezeichnen. Das Datum liegt in dem Zeitraum der Corona-Pandemie, deren Herausforderungen und Widrigkeiten auszugleichen Ziel der Corona-Sonderzahlung ist, und soll eine Gleichbehandlung zu den tarifvertraglich betroffenen Arbeitnehmern gewährleisten, für die nach Besagtem derselbe Zeitpunkt maßgeblich ist. Der gewählte Stichtag weist demnach auch einen hinreichenden Sachbezug zur Leistungsregelung auf.
Zwar mag – wie der Kläger vorträgt – die im Gesetz erfolgte Wahl des 29. November 2021 als maßgebliches Datum nicht zwingend sein, sondern der Gesetzgeber hätte sich womöglich auch für einen anderen Stichtag entscheiden können. In diesem Fall wäre es aber – wenn auch möglicherweise nicht für den Kläger – zu den gleichen Friktionen und Ungleichbehandlungen gekommen. Zudem kann sich die Setzung des Stichtags am Ende
des maßgeblichen Zeitraums motivierend auf die weiterhin „aktiven“ Beamtinnen und Beamte im Dienst auswirken.
Die durch die Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Gewährungsvoraussetzung entstandene Ungleichbehandlung geht daher insgesamt nicht über das für Stichtagsregelungen übliche Maß hinaus und ist daher auch vom Kläger hinzunehmen.
Es kommt aus Sicht der Kammer nicht darauf an, ob der mit dem Corona- Sonderzahlungsgesetz verfolgte Zweck – die zusätzliche Belastung durch die Covid-19- Pandemie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 abzumildern (vgl. § 1 Abs. 1 BremCoronaSZG) – auch in Form einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage ohne eine Stichtagsregelung hätte umgesetzt werden können. Im Übrigen wäre zu bedenken, dass eine anderweitige gesetzliche Ausgestaltung ohne Stichtag – etwa das alleinige Abstellen auf eine bestimmte Dienstzeit – zur Markierung einer erforderlichen „Belastungsdauer“ in der Zeit der Covid-19-Pandemie – insgesamt nicht nur zu einem erhöhten Prüfaufwand bei der zuständigen Behörde, sondern auch zu einer erheblichen Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten hätte führen können. Umgekehrt hätte die Statuierung einer „großzügigeren“ Generalklausel – etwa in isolierter Anlehnung an § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG – zu erheblichen finanziellen Mehrkosten für die öffentliche Hand führen können.
Eine Ungleichbehandlung des Klägers wegen dessen Geschlechtes, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen oder wegen einer Behinderung und damit die Anknüpfung an ein Differenzierungskriterium des Art. 3 Abs. 3 GG ist ersichtlich nicht gegeben.
3. Auch der Umstand, dass der Kläger ein vergleichsweise hohes Statusamt innehat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Dies gilt schon deshalb, weil das Leistungsprinzip durch das BremCoronaSZG nach Auffassung der Kammer nicht tangiert ist. Das Leistungsprinzip gehört zu den hergebrachten Strukturgrundlagen des Berufsbeamtentums und ist zudem in Art. 33 Abs. 2 GG festgehalten. Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 101. EL Mai 2023, GG Art. 33 Rn. 68). Die vorgesehene
Sonderzahlung knüpft jedoch zu Recht nicht an den besonderen Inhalt oder die besondere Verantwortung des Amtes, sondern an die grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten gleichermaßen in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 bestehende zusätzliche Belastung durch die Covid-19-Pandemie an.
4. In der getroffenen Stichtagsregelung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine nach der Richtlinie 2000/78/EG oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung bzw. Benachteiligung wegen des Alters zu sehen.
Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 – 2 C 11/22, juris Rn. 26). Dies gilt auch für das AGG, das unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte gilt (vgl. § 24 Nr. 1 AGG). Allerdings fehlt es an einer verbotenen Diskriminierung aufgrund des Alters bzw. an einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht generell den Ausschluss von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern rügt. Vielmehr ordnet sich der Kläger nachvollziehbar der (kleineren) aus seiner Sicht zu Unrecht benachteiligten Gruppe der Beamtinnen und Beamten zu, die in der maßgeblichen Zeit der Corona-Pandemie (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BremCoronaSZG) im „aktiven“ Dienst gewesen sind, allerdings vor dem Stichtag wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind.
a. Es liegt jedoch nach Auffassung der Kammer keine Benachteiligung „wegen“ des Alters vor. Denn die Stichtagsregelung sollte gerade nicht „ältere“ Beamtinnen und Beamte von der Begünstigung ausschließen, knüpft also nicht unmittelbar an das Merkmal des Alters an (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023 a.a.O. Rn. 48).
b. Es liegt auch keine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters vor.
Eine mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters liegt vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift ihrem Wesen nach geeignet ist, Personen oder Personengruppen aufgrund des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b Richtlinie 2000/78/EG und § 3 Abs. 2 AGG).
Für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung ist nicht zwingend ein statistischer Nachweis erforderlich, dass Personen aufgrund ihres Altes zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Vorschrift benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht
vorliegt. Mittelbare Diskriminierungen können statistisch nachgewiesen werden, können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. Die Kausalität zwischen Benachteiligung und verpöntem Merkmal hat der Beschäftigte bzw. Beamte als Anspruchsteller darzulegen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 718/11, juris Rn. 21 w.w.N.).
Eine solche mittelbare Benachteiligung ist weder dargelegt noch drängt sie sich auf. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG schließt nicht allein Beamtinnen und Beamte, die vor dem Stichtag wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, als anspruchsberechtigte Personengruppe aus. Vielmehr handelt es sich um eine „neutrale“ Stichtagsregelung, die nicht auf den Grund der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses abstellt. Deshalb sind tatbestandlich auch „junge“ Beamtinnen und Beamte von der Begünstigung ausgeschlossen, deren aktive Dienstzeit etwa aus gesundheitlichen, leistungsbezogenen oder disziplinarrechtlichen Gründen vor dem Stichtag geendet hat (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2023, a.a.O. Rn. 48).
Zudem sind nach § 2 Abs. 2 BremCoronaSZG auch („ältere“) Beamtinnen und Beamte anspruchsberechtigt, die erst im Dezember 2021 – und damit nach dem Stichtag – wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind. Gleichzeitig hat die Stichtagsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremCoronaSZG zur Folge, dass auch („junge“) Beamtinnen und Beamte, die erst nach dem 29. November 2021 in den Dienst getreten sind, vom persönlichen Anwendungsbereich von vornherein ausgeschlossen sind und demnach keinen Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung im Jahr 2021 geltend machen können.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Grieff Brunkhorst