Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 11.12.2023 – 3 V 2727/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 2727/23

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Weidemann und die Richterin am Verwaltungsgericht Schröder am 11. Dezember 2023 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.

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Gründe I. Die am .2020 geborene Antragstellerin hat am 21.11.2023 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr für das laufende Kindergartenjahr vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII im Umfang von sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Bis drei Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres 2023/24 habe sie den Kindergarten im T besucht, dieser Platz sei jedoch gekündigt worden. Seit Ende August 2023 besuche sie keinen Kindergarten mehr.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Der Antragstellerin sei ein Betreuungsplatz bei der Kindertageseinrichtung im verschafft worden. Hierdurch sei der Rechtsanspruch der Antragstellerin erfüllt worden. Der Betreuungsplatz sei dann von der Mutter der Antragstellerin mit dem Ziel gekündigt worden, an einem anderen Ort einen Betreuungsplatz zu erhalten. Die Kündigung durch die Mutter müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen. Es liege zudem kein Anordnungsgrund vor. Unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sei die Sache nicht eilig, da die Anspruchserfüllung durch die Antragstellerin selbst vereitelt worden sei. Da der Vertrag erst im November gekündigt worden sei, müsse die Antragstellerin der Antragsgegnerin ausreichend Zeit einräumen, um ihr einen anderen KiTa-Platz zu verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig, da der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zu verneinen, wenn der den Antrag stellende Bürger sich mit seinem Begehren nicht zuvor an die zuständige Verwaltungsbehörde gewandt hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 –, juris Rn. 10). Ein Rechtsschutzbedürfnis wird zudem auch verneint, wenn die Inanspruchnahme des vorläufigen Rechtsschutzes rechtsmissbräuchlich ist.

Die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes erscheint vorliegend – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – als

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rechtsmissbräuchlich im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens. Laut E-Mail der Sachbearbeiterin F der Antragsgegnerin vom 22.11.2023 ist die Kündigung des der Antragstellerin ursprünglich zugewiesenen Kita-Platzes durch ihre Mutter erfolgt, weil sie unbedingt in der Einrichtung gegenüber ihrer Wohnung einen Platz gewollt habe. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt jedoch keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung (vgl. VG Bremen, B. v. 01.08.2023 – 3 V 1492/23 –, juris Rn. 3). Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in zumutbarer Weise und in vertretbarer Zeit erreicht werden kann. Dies war bei dem der Antragstellerin zunächst zugewiesenen Platz der Fall. Da somit der Anspruch der Antragstellerin aus § 24 Abs. 3 SGB VIII zunächst erfüllt wurde, der bestehende Betreuungsvertrag dann jedoch ausweislich des beigezogenen Behördenvorganges am 10.11.2023 aus autonomen Motiven gekündigt wurde, um einen Kindergartenplatz in einer bestimmten wohnortnäheren Einrichtung zu erhalten, erweist sich der weniger als zwei Wochen nach der Kündigung, am 21.11.2023 gestellte Eilantrag als rechtsmissbräuchlich.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie vor Stellung des Eilantrages einen Antrag bei der Behörde auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes gestellt hat. Der dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin zu entnehmende Antrag aus Januar 2022 kann insoweit nicht berücksichtigt werden, da diesem Antrag durch Verschaffung eines Kindergartenplatzes zum Kindergartenjahr 2023/24 im T

in Bremen entsprochen wurde und sich durch die mittlerweile erfolgte Kündigung des Kita- Platzes durch die Mutter der Antragstellerin ein weitgehend neuer Sachverhalt ergeben hat, mit dem sich die Antragsgegnerin noch nicht befassen konnte. Begehrt die Antragstellerin nunmehr die Verschaffung eines anderen Kindergartenplatzes, hat sie sich mit ihrem Begehren zunächst an die zuständige Behörde zu wenden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin zur Entscheidung über einen neuen Antrag ein Bearbeitungszeitraum zuzugestehen ist, in dem ein Zuwarten der Antragstellerin erwartet werden kann (vgl. VG Bremen, B. v. 27.08.2021 – 3 V 1414/21; Urt. v. 17.05.2021 – 3 K 2333/18).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Dr. Weidemann Schröder