Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 01.08.2023 – 3 V 1492/23
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 V 1492/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und die Richterin Siemers am 1. August 2023 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe I. Die am 2019 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer bestimmten privaten Kindertagesstätte sowie die Übernahme der Kosten hierfür, hilfsweise die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung für Kinder.
II. Der gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin der Einrichtung K , eine Kindertagesstätte in privater Trägerschaft im Umfang von 30 Wochenstunden ab dem 1. August 2023 zuzuweisen und die entsprechenden Kosten dafür zu übernehmen, ist unbegründet.
Der in § 24 Abs. 3 SGB VIII verankerte Leistungsanspruch geht nach Inhalt und Reichweite nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tagesstätte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A 55/13, juris Rn. 5 ff.; VG Münster, Beschl v. 07.06.2023 – 6 L 409/23, juris Rn. 31 f., jeweils m.w.N.). Kinder können in ihrem Vorschulleben durchaus häufiger von einem Wechsel der Tagesbetreuungsperson bzw. der Kindertageseinrichtung betroffen sein, sei es beispielsweise durch einen Umzug der Familie oder einen Wechsel von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten. Insoweit geht die Kammer der Konzeption des § 24 SGB VIII folgend davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel grundsätzlich zugemutet werden kann. Für eine Ausnahme hiervon wurde nichts Konkretes Vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Es ist daher nicht erkennbar, dass es der Antragstellerin aus pädagogischen Gründen unzumutbar ist, ggf. zum Kindergartenjahr 2023/2024 die Kindertageseinrichtung zu wechseln. Nichts Anderes ergibt sich hier aus dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, welches neben dem Ausschluss unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) auf das tatsächlich vorgehaltene und der Einflusssphäre der Antragsgegnerin unterstehende Angebot beschränkt ist und gerade keinen Anspruch auf neue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen Angebots zu begründen vermag (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.08.2013 – 12 A 55/13, Rn. 9 f. m.w.N.). Soweit der Hauptantrag neben der damit ausscheidenden konkreten Platzzuweisung auch auf die Übernahme der entsprechenden Kosten für den Betreuungsplatz in der Einrichtung K gerichtet ist, kann dieser ebenfalls keinen Erfolg haben. § 24 Abs. 3 SGB VIII begründet einen solchen Kostenübernahmeanspruch ersichtlich nicht. Die Voraussetzungen einer Selbstbeschaffung gem. § 36a Abs. 3 SGB
VIII liegen ebenfalls nicht vor. Schließlich ließe sich ein solcher Kostenerstattungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hier auch mangels Glaubhaftmachungen zum Anordnungsgrund nicht erfolgreich erstreiten.
III. Der damit zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag, die Antragstellerin ab dem 1. August 2023 im Umfang von 30 Wochenstunden in einer Tageseinrichtung für Kinder aufzunehmen, ist bereits unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren einen Platz in einem 1,5 km von ihrem Wohnort entfernten Kindergarten angeboten hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Hilfsantrag entfallen. Die Antragstellerin bedarf einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr, sondern kann ihr Begehren, einen Kindergartenplatz zu erhalten, auf dem schnelleren, einfacheren und kostengünstigeren Weg der Annahme des Angebots der Antragsgegnerin erreichen. Die Annahme dieses Platzangebots war der Antragstellerin auch zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Angebotene Platz den Anforderungen des § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht genügt. Soweit die Antragstellerin hiergegen vorbringt, dass alle Familienangehörigen der katholischen Kirche und dem katholischen Glauben angehörten, weshalb die Annahme des angebotenen Platzes in einer evangelischen Einrichtung aus religiösen Gründen nicht in Betracht komme, vermag dies nicht zu verfangen. Aus den obigen Ausführungen zum begrenzten Wunsch- und Wahlrecht folgt auch, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer von einem bestimmten konfessionellen oder einem weltlichen Träger betriebenen Einrichtung besteht. Zudem ist davon auszugehen, dass die hier vorgeschlagene Einrichtung unabhängig von der Trägerschaft bei der Gestaltung ihres Betreuungs- und Förderungsangebotes, den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BremKTG entsprechend, auf die Gleichberechtigung, die Zusammenarbeit und das Zusammenleben aller Menschen hinwirkt. Mehr kann von der Antragstellerin auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG nicht beansprucht werden.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kiesow Oetting Siemers