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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.01.2024 – 6 K 1818/22
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1818/22
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Böhme-Schröder und Stehr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 09.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2022 verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
gez. Korrell gez. Buns gez. Siemers
Tatbestand Der Kläger bekleidet das Amt eines Leitenden Verwaltungsdirektors bei der Senatorin für und begehrt die Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung.
Der geborene Kläger stand vom 16.08.2004 bis 31.07.2008 als Lehrer für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 13) im Schuldienst der Beklagten, zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe und seit dem 20.03.2007 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde er in den Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg versetzt. Dort wurde ihm am 28.05.2009 das Amt eines Direktors an einer Gesamtschule (Bes.Gr. A 15) übertragen. Aufgrund erfolgreicher Bewerbung auf die Stelle des Schulleiters an wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.02.2014 als Studiendirektor (Bes.Gr. A 15) wieder nach Bremen versetzt. Am 02.02.2014 wurde er zum Oberstudiendirektor auf Probe (Bes.Gr. A 16) – als Leiter einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülern – ernannt. Nach dienstlicher Beurteilung anlässlich des Ablaufs der Erprobungszeit mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“, Stellungnahmen der Gremien und einer positiven Bewährungsfeststellung wurde der Kläger am 21.06.2016 zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit ernannt, nachdem die Nichtzustimmung des Personalrats-Schulen durch Beschluss der Einigungsstelle vom 11.04.2016 ersetzt worden war.
Ende September/ Anfang Oktober 2017 ist dem Kläger die Funktion des Schulleiters an entzogen worden. Das ergibt sich allerdings mangels entsprechender Verfügungen nicht unmittelbar aus der Personalakte des Klägers, die auch im Übrigen unvollständig ist. Vielmehr wurde übereinstimmend vorgetragen, dass der Kläger mündlich von einem Tag auf den anderen von seiner Funktion als Schulleiter abgezogen wurde.
Seit dieser Absetzung zum Oktober 2017, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen vor dem Hintergrund eines ebenfalls in keiner Weise aktenkundigen Konflikts zwischen dem Kläger und dem Kollegium der Oberschule sowie der Schulaufsicht erfolgte, wurden dem Kläger bis Anfang Juli 2018 keine Aufgaben übertragen. Eine zunächst beabsichtigte Einrichtung einer Stabsstelle bei der Senatorin für wurde nicht umgesetzt.
Der Kläger rügte seine Nichtbeschäftigung mit Schreiben vom 16.01.2018, 28.02.2018 und 12.04.2018 und erhob mit Schreiben vom 05.03.2018 auch Widerspruch gegen seine Abberufung als Schulleiter.
Von April 2018 bis Ende Februar 2019 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
Mit Bescheid vom 04.07.2018 ordnete die Senatorin für den Kläger (erstmals) mit Wirkung vom 06.08.2018 in die senatorische Behörde befristet bis zum 31.12.2019 ab. Die Abordnung erfolgte zum dortigen Referat Die ihm übertragene Aufgabe „Entwicklung einer Landesstrategie und eines Konzeptes zur Stärkung der politischen Bildung und der demokratischen Werteerhaltung im schulischen Bildungsbereich im Land Bremen“ wurde zum September abgeändert in die Aufgabe „Bildung nachhaltige Entwicklung“. Mangels Drittmittelfinanzierung wurde letztere Aufgabenübertragung jedoch wieder aufgegeben.
Mit Schreiben vom 17.09.2018 mahnte der Kläger erneut die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit an und erhob Widerspruch gegen die Abordnung. Er unterbreitete verschiedene Vorschläge zu einem zukünftigen Einsatz auf freien A-16- Stellen, u.a. als Schulleiter des Gymnasiums .
Im Rahmen eines Klageverfahrens 6 K 2990/18 (Untätigkeitsklage) erklärte sich die Beklagte am 24.05.2019 vergleichsweise bereit, dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen.
Ein Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Funktion des Schulleiters am Gymnasium wurde durch die Beklagte abgebrochen, wobei die Nichtzustimmung des Personalrats-Schulen gegen den Abbruch mit Beschluss der Einigungsstelle vom 07.11.2019 ersetzt wurde. Hintergrund des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens war die Absicht, dem Kläger per Abordnung die Schulleiterfunktion am Gymnasium Horn zu übertragen.
Mit Schreiben vom 15.01.2020 (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) beantragte der Kläger die Gewährung einer
Entschädigung wegen grober Verletzung der Fürsorgepflicht wegen monatelanger Pseudobeschäftigung, einer Datenschutzverletzung des Schulaufsichtsbeamten und die Außendarstellung seiner Abberufung als Schulleiter an im Weser Kurier. Er werde ausgegrenzt, habe immer noch keine Aufgabe und hierdurch einen Karriereschaden erlitten. Dies habe auch zu einer längeren Erkrankung geführt. Eine geplante Abordnung an das Gymnasium als Schulleiter sei rechtswidrig, so lange es sich nur um eine Abordnung und nicht um eine Versetzung handele.
Am 24.01.2020 beantragte der Kläger die Vollstreckung gegen die Beklagte aus dem im Klageverfahren 6 K 2990/18 geschlossenen Vergleich vom 24.05.2019.
Mit Verfügung vom 07.02.2020 versetzte die Senatorin für den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Oberschule zur Senatorin für nd ordnete ihn zugleich mit sofortiger Wirkung bis zum 31.01.2021 an das Gymnasium ab unter kommissarischer Übertragung der Funktion des Schulleiters.
Mit Bescheid vom 19.02.2020 lehnte die Senatorin für den Entschädigungsantrag ab (Bescheid nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage). Es habe keine Pseudobeschäftigung vorgelegen. Es sei immerzu nach Lösungen gesucht worden. Er sei auch niemals fallen gelassen oder ausgegrenzt worden. Man habe großes Interesse, den Kläger seinem Amt und seinen Fähigkeiten entsprechend einzusetzen. Allerdings habe er keine Rechtsmittel gegen Abberufung und Abordnung in die senatorische Behörde eingelegt.
Am 27.02.2020 beantragte der Kläger bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Bescheid vom 07.02.2020 verfügte Versetzung und Abordnung (6 V 404/20). Zu diesem Eilantrag lief bis August 2021 eine gerichtliche Mediation.
Den Vollstreckungsantrag vom 24.01.2020 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.03.2020 ab (6 Z 184/20), da der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Abordnung als Schulleiter am Gymnasium erfüllt worden sei.
Am 19.03.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung wegen Fürsorgepflichtverletzung (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) und trug u.a. vor, dass das Fehlen einer amtsangemessenen Beschäftigung schon durch den Vergleich vom 24.05.2019 dokumentiert sei.
Die gegen den Beschluss vom 10.03.2020 (Vollstreckung) vom Kläger erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2020 (2 S 78/20) zurück, wies jedoch darauf hin, dass die Versetzung an die Senatorin für mangels Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2020 (Bescheid nicht in der Behördenakte; überreicht im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) wies die Senatorin für den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung zurück. Im öffentlichen Dienstrecht gebe es keine Anspruchsgrundlage für einen immateriellen Schadensersatz. Es liege auch keine Fürsorgepflichtverletzung vor. Man habe ihn nach außen nicht als untragbar dargestellt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.10.2020 zugestellt. Am 09.11.2020 erhob der Kläger Klage auf Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 25.000 Euro (6 K 2554/20).
Die Abordnung des Klägers an das Gymnasium wurde bis 31.07.2021 verlängert. Zu einer dauerhaften Übertragung der dortigen Schulleitung im Wege der Versetzung kam es im Anschluss nicht. Der Personalrat-Schulen hatte hierzu nicht zugestimmt und die Einigungsstelle hatte die Nichtzustimmung nicht ersetzt.
Im Zuge der Überlegungen, welche Aufgaben dem Kläger nach Beendigung der Abordnung im Bereich der Senatorin für zu übertragen sind, war das im Gespräch. Der Kläger wies unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vom 19.10.2020 auf die Ungeeignetheit dieses Dienstpostens hin, da er an einer Aviophobie (Flugangst) leide, mit der Wahrnehmung aber in nicht unerheblichen Umfang Reisetätigkeiten verbunden seien.
Mit Bescheid vom 30.07.2021 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.2021 die Amtsbezeichnung eines Leitenden Direktors im Verwaltungsdienst übertragen. Zugleich wurde ihm die Funktion Referent und der Dienstposten „ “ übertragen.
Dagegen erhob der Kläger am 06.08.2021 Widerspruch.
Nach Beendigung der Abordnung zum Gymnasium und wegen der endgültigen Stellenbesetzung der Schulleiterstelle wurde das Eilverfahren 6 V 404/20 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im September 2021 eingestellt.
Vom 22.04.2022 bis 08.07.2022 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
Mit Verfügung vom 29.04.2022 wurde der Aufgabenzuschnitt auf dem Dienstposten OKZ geändert, nachdem zuvor die Nichtzustimmung hierzu durch Beschluss der Einigungsstelle vom 26.04.2022 ersetzt worden war, der auch eine Evaluation des Aufgabenzuschnitts nach einem Jahr vorsah. Der Aufgabenbereich
“ wurde reduziert um die Vertretung im und die Funktion als . Weitere Zuständigkeiten wurden hinzugefügt:
Mit Schreiben vom 12.05.2022 rügte der Kläger, dass die Aufgaben nicht amtsangemessen seien. Es seien keine A-16-wertige Aufgaben mehr vorhanden, stattdessen fielen allenfalls Sachbearbeitertätigkeiten und diese in geringem Umfang an.
Mit Schreiben vom 09.06.2022 führte die Beklagte zu der aus ihrer Sicht bestehenden Amtsangemessenheit aus: Grundlage für die Bewertung seien die Grundsätze für die Bewertung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde vom 28.02.2012 des Senators für Finanzen. Danach gelte für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16, dass sie sich aus den Funktionen der Besoldungsgruppe A 15 deutlich herausheben, jedoch nach Art und Inhalt der Aufgabenstellung nicht der Besoldungsordnung B zuzuordnen seien. Es seien kennzeichnend eine besonders weitreichende hohe Verantwortung wie z.B. die Leitung besonders großer Arbeitsbereiche oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisendem Charakter für nachgeordnete Bereiche. Dies könne in Bezug auf den übertragenen Dienstposten festgestellt werden. In konzeptioneller Hinsicht werde auf dem Dienstposten die ausgeübt. Dies beinhalte die Beratung von
Einzelfragen sowie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Der Dienstposten stelle konzeptionell die Schnittstelle von
dar und hebe sich deutlich von anderen Tätigkeiten ab. Dies werde auch dadurch sichtbar, dass Aufgaben als Mitglied
vorbereitet würden und die Zusammenarbeit zwischen
koordiniert werde. Auf dem Dienstposten finde die konzeptionelle Vorbereitung der beschriebenen Tätigkeiten statt. Hinzugekommen sei die Vertretung Bremens in
, die das
Beratungsgremium für die für die Zusammenarbeit der Länder in der europäischen und internationalen
sei. Außerdem würden die Regionaltagungen im Tätigkeitsfeld
vorbereitet. Der Dienstposten hebe sich in seiner Einzigartigkeit als Koordinierungs- und Konzeptionierungsstelle für das Thema Europa und Schule sowie UNESCO-Projektschule im Land Bremen deutlich aus den Funktionen, die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet würden, heraus. Die deutlich herausgehobenen Funktionen nähmen auch mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge in Anspruch. Sie seien mitnichten einer Sachbearbeitertätigkeit zuzuordnen.
Dagegen erhob der Kläger am 16.06.2022 Widerspruch. Es werde von falschen Tatsachen ausgegangen. Mit Verfügung vom 29.04.2022 sei die auf die Referatsleitung übertragen worden. Der gesamte angesprochene
Bereich und die Zugehörigkeit zum sei ihm entzogen worden. Er sei weder gegenüber den , noch gegenüber den
und des Bundes Ansprechpartner. Es verblieben Aufgaben im Bereich der Sachbearbeitung. Die aufgeführten Tätigkeiten und Kompetenzen träfen auf ihn nicht zu. Alle anderen Aufgabenbereiche, die eine Erweiterung seines Aufgabenbereiches darstellen, seien klassische Referententätigkeiten unterhalb der Besoldungsstufe A 16. Weder habe er einen besonders großen Arbeitsbereich noch besonders schwierige Grundsatzfragen zu bearbeiten. Es handele sich um die Mitarbeit in Beratungsgremien, um kleine Koordinierungsaufgaben, Aufgaben der Informationsweitergabe an ggf. beratende Aufgaben. Auch die Aufgaben im Bereich europäische und internationale Aufgaben seien nur A14- A15-wertig.
Den Widerspruch wies die Senatorin für Bildung mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2022 zurück. Der Aufgabenzuschnitt sei auch nach Herausnahme der Vertretung in der A16-wertig, da eine konzeptionelle Vorbereitung dieser Tätigkeiten stattfinde. Im Übrigen habe der Dienstherr ein weitgehendes Bewertungsermessen bei der Dienstpostenbewertung. Diese falle in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn.
Am 05.10.2022 hat der Kläger Klage auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung in abstrakt-funktioneller und in konkret-funktioneller Hinsicht erhoben, die er wie folgt begründet: - Er besitze keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der ihm übertragenen europäischen Aufgaben. Ihm werde zum Teil der Text vorgegeben, den er zu versenden habe. Es gebe kleinere Berichterstatteraufgaben für ihn und zum Teil als Zuarbeit für einen A 15-
Stelleninhaber. Er fühle sich deplatziert. Es würden nur geringe intellektuelle Anforderungen an ihn gestellt. - Nach Reduzierung des Aufgabenbereichs „ um sein Kernstück, nämlich die Teilnahme und die Wahrnehmung der Funktion des , nehme diese Aufgaben nunmehr eine Referentin der Bes.Gr. A 15 wahr. Auch die übrigen der Länder gehörten in der Regel den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 an, wenn sie nicht zugleich Referatsleiter: innen seien. Er sei kein Ansprechpartner für . Auch diese Aufgabe sei ihm entzogen worden. Sein Beschäftigungsumfang sei gleich Null. Etwa zweimal pro Monat erreiche ihn eine telefonische Anfrage. Er besitze keine Entscheidungskompetenz und habe keine Personalverantwortung. - Hinsichtlich der Aufgaben im Bereich fielen nur geringfügige koordinierende Tätigkeiten an. Alle zwei Jahre würden (re)zertifiziert, wobei der Kläger Mitglied der Jury sei, was einen jährlichen Arbeitsumfang von 3 bis 4 Sitzungen von 1,5 Stunden bedeute. Für die Tätigkeit des ministeriellen Ansprechpartners fielen vier Veranstaltungen pro Jahr von 1 bis 2 Tagen an. Auch in diesem Bereich verfüge er weder um Entscheidungskompetenz noch um Personalverantwortung.
Dass er nicht amtsangemessen beschäftigt werde, zeige auch der Initiativantrag des Personalrats-Verwaltung, ihn auf den freien Dienstposten OKZ umzusetzen. Die Nichtersetzung der Zustimmung der Dienststelle habe laut Einigungsstellenbeschluss vom 16.05.23 nur deshalb nicht stattfinden können, weil der Aufgabenzuschnitt auf OKZ
nicht habe dargestellt werden können. Der Dienstposten OKZ sei nach wie vor nicht besetzt und auch am gebe es eine freie A16-Stelle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 09.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2022 zu verpflichten, dem Kläger ein seinem Statusamt A 16 amtsangemessenes Funktionsamt (im abstrakt- funktionellen und konkret-funktionellen Sinn) zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und trägt weiterhin vor, der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung sei auf dem Dienstposten OKZ erfüllt. Bei der Senatorin seien Referatsleitungen grundsätzlich nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet und besoldet. Dienstposten von Referentinnen würden
im Regelfall nach A 15 bewertet und besoldet. In zwei Referaten werde allerdings je ein Referent: innendienstposten mit einer Bewertung nach A 16 vorgehalten. Zum einen sei dies der Dienstposten Hier werde die verantwortet. Zum anderen sei es der streitgegenständliche Dienstposten . Beide Bewertungen ließen sich aus der gegenüber anderen Referent: innendienstposten deutlich herausgehobenen Tätigkeit und Verantwortung herleiten. Grundsätzlich seien alle Beschäftigten einer Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt. Dies gelte selbst für Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde. Insbesondere bei referats- oder abteilungsübergreifenden Themenfeldern, seien Abstimmungsprozesse und auch inhaltliche Bestimmungen durch Abteilungsleitungen gegenüber Referentinnen oder auch gegenüber Referatsleitungen eine vollkommen übliche Vorgehensweise. Der Kläger behaupte im Übrigen selbst nicht, dass ihm jegliche schriftliche oder mündliche Kommunikation nach außen von Vorgesetzten vorgegeben würde und ihm in seinem gesamten aktuellen Tätigkeitsfeld keinerlei Entscheidungs- und Handlungsspielräume blieben. Gleiches gelte für die Zuarbeit bzw. inhaltliche Unterstützung gegebenenfalls auch gegenüber Kolleginnen und Mitarbeitenden in niedrigeren Besoldungsstufen. Allein hieraus ergebe sich kein Beleg für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung und auch ebenso wenig ein geeigneter Beleg für eine unangemessene Behandlung im Sinne eines „Mobbings“. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - zugleich Referatsleiter und Leiter einer Stabsstelle - fielen auch aus seinem reichhaltigen Tätigkeitsbereich sowohl im Eigenbetrieb als auch in der Tätigkeit mit den verschiedenen prozessualen vertretenen Dienststellen eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen von sonstigen Tätigkeiten (bis hin zur umfangreichen Kopienerstellung und anderen allgemeinen Bürotätigkeiten…) ein, die als solche bei Bedarf anfallen und erledigt werden müssten, aber nicht das Tätigkeitsbild und die für eine Dienstpostenbewertung und eine amtsangemessene Beschäftigung relevanten Aspekte maßgeblich prägten. Das gelte umso mehr, wenn bestimmte zeitkritische Aufgabenstellungen wie Stellungnahmen etc. bei bestehenden Personalmängeln durch gegenseitige, gegebenenfalls auch über den eigenen Arbeitsplatz hinausreichenden Hilfestellungen und Unterstützungsleistungen realisiert werden müssten. Strukturierte Kommunikationswege seien für die arbeitsteilige öffentliche Verwaltung grundsätzlich systemtypisch, insbesondere dann, wenn deren Ergebnisse wie Stellungnahmen aus einer Abteilung und in der Verantwortung der Abteilungsleitung einer Vorbereitung und Abstimmung bedürften. Der Zuschnitt im Bereich „ “ sei in der Tat für alle unbefriedigend, es sei eine Umsetzung des Beschlusses der Einigungsstelle. Es gebe nur wenige A 16 relevante Tätigkeiten. Außerdem bestehe die Absicht, die Leitung der AG Berufsbild , die bisher verantwortlich bei in Zusammenarbeit mit
Abteilung lag, an und in kooperativer Leitung zu übergeben, was allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit dem Kläger kommuniziert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage zulässige (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.03.2009 – 4 S 2235/07 – juris Rn. 18) Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung. Weder im abstrakt-funktionellen Sinn noch im konkret-funktionellen Sinn ist der Kläger derzeit amtsangemessen eingesetzt. Die entgegenstehenden angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret- funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251,266). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret- funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 – 2 C 26/05 –, juris Rn. 11 m.w.N.), d.h. dauerhaft weder unter- noch höherwertig sein dürfen (BVerwG. Urt. v. 19.05.2016 – 2 C 14/15, juris Rn. 20). Von einem Beamten kann realistischerweise nur
dann erwartet werden, dass er auf einer rechtsstaatlichen, (partei-)politischen Einflüssen widerstehenden Amtsführung beharrt, wenn seine innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Sicherheit des Beamten betrifft nicht nur seinen persönlichen beamtenrechtlichen Status, sie erfordert auch die Gewährleistung der unabhängigen Amtsführung, um derentwillen der Beamte in seinem Status geschützt wird. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört deshalb auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines bestimmten Aufgabenbereichs wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs" (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 266; BVerwG, Urt. v. 11.07.1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64, 67 f. und v. 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 25). Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, Urt. v. 22.06.2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 9 und v. 18.09.2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 14).
In abstrakt-funktioneller Hinsicht ist nach der Struktur des Verwaltungsaufbaus bei der Beklagten bereits der dem Kläger übertragene Aufgabenbereich eines Referenten bei der Senatorin für nicht statusamtsangemessen. Der Kläger ist Leitender Verwaltungsdirektor ( ), Bes.Gr. A 16. Als solcher ist ihm abstrakt-funktionell eine Referententätigkeit übertragen worden, obschon nach der Struktur des Verwaltungsaufbaus Referentenstellen bis A 15 besetzt sind. Den Referatsleitungen ist die Besoldungsgruppe A 16 vorbehalten, was – gerade im Hinblick auf leitende Aufgaben – auch der Amtsbezeichnung einer/eines Leitenden Verwaltungsdirektor/ -direktorin oder in anderen Bereichen einer/eines Leitenden Regierungsdirektors/-direktorin entspricht. Dass gerade ausnahmsweise hiervon die künftig in eine Referatsleiterstelle umzuwandelnde OKZ und der vom Kläger besetzte Dienstposten OKZ höherwertig einzustufen sind, ergibt sich indes nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung und zur Überzeugung der Kammer nach Prüfung auch der konkret- funktionellen Ausgestaltung seines Dienstpostens nicht.
Auch in konkret-funktioneller Hinsicht ist der Kläger auf dem streitgegenständlichen Dienstposten OKZ nicht amtsangemessen beschäftigt. Diesen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des im Statusamt der Bes.Gr. A 16 befindlichen Klägers hat die Beklagte nicht erfüllt, da der dem Kläger zugewiesene Dienstposten jedenfalls seit Herausnahme der der Teilnahme am und der bis zum
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts nicht A16-wertig ist.
Zwar ist der Dienstposten nach A 16 bewertet. Grundsätzlich hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Dienstpostenpostenbewertung. Diese liegt regelmäßig im Organisationsermessen des Dienstherrn. Anders ist es aber, wenn ein Dienstposten zwar formal entsprechend dem Statusamt des Beamten bewertet ist, tatsächlich aber überwiegend Tätigkeiten umfasst, die auch von Inhabern rangniedrigerer Statusämter ausgeführt werden können (Sächs. OVG, Beschl. v. 18.09.2023 – 2 B 111/23, juris Rn. 9).
So liegt es hier. Diese Bewertung des klägerischen Dienstpostens mit A 16 ist rechtswidrig. Das folgt zum einen bereits aus der von der Beklagten hierfür selbst gegebenen Begründung und zum anderen aus der ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung des Klägers in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Die Beklagte wendet für die Begründung der A 16-Wertigkeit des klägerischen Dienstpostens bereits einen falschen Maßstab an. Sie bezieht sich auf die Grundsätze für die „Bewertung von Dienstposten der Beamtinnen und Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ des Senators für Finanzen aus 2012. Im Klageverfahren führt sie diesbezüglich zur Begründung an, dass für den Dienstposten eine besonders weitreichende hohe Verantwortung wie z.B. die Leitung besonders großer Arbeitsbereiche oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisendem Charakter für nachgeordnete Bereiche kennzeichnend sei. Mit dieser Formulierung räumt die Beklagte selbst ein, dass der dem Kläger zugewiesene Dienstposten allenfalls A 15- wertig ist. Denn die von ihr herangezogene Formulierung entspricht der im Grundsätzepapier des Senators für Finanzen der Definition für einen Dienstposten der Wertigkeit nach A 15 und nicht derjenigen für eine Wertigkeit nach A 16. Vielmehr müsste sich die Einordnung der Wertigkeit nach A 16 nach den Grundsätzen, auf die sich die Beklagte selbst bezieht, nochmals deutlich aus der Bes.Gr. A 15 herausheben. Diese Darlegung ist ihr nicht gelungen.
Das Gericht ist nach den Darstellungen im gerichtlichen Verfahren und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass auf dem Dienstposten nicht einmal die Wertigkeit von A 15 Tätigkeiten erreicht wird, erst recht können sie nicht A 16-wertig sein.
Der Kläger trägt danach in keinem der ihm zuteilten Aufgaben eine besonders hohe Verantwortung, insbesondere leitet er keine besonders großen Arbeitsbereiche und
bearbeitet nicht besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisendem Charakter für nachgeordnete Bereiche.
Das gilt zunächst in qualitativer Hinsicht. Die im Bereich des Auslandsschulwesens nach Herausnahme der Teilnahme am BLASCHA und der Funktion des KMK-Beauftragten verbliebenen Zuständigkeiten sind nach der in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Klägers kleine bzw. gelegentlich anfallende Telefonate. Die von der Beklagten angeführte konzeptionelle Vorbereitungstätigkeit findet nicht statt. Vielmehr ergibt sich aus der Herausnahme der Funktion des KMK-Beauftragten für den Kläger kein realer Arbeitsbereich. Dies wird zum einen deutlich aus dem im Klageverfahren vorgelegten Evaluationsbericht der Referentin , der die Aufgaben im übertragen worden sind. Danach ist eine Aufteilung auf verschiedene Personen nicht umsetzbar, da die e die Beratungs- und Entscheidungsbefugnisse allein innehat und nach außen auch als Ansprechpartnerin wahrgenommen wird.
Auch die Beschreibung der übrigen Aufgaben lässt verantwortungsvolle, leitende und mit besonders weitreichender Entscheidungskompetenz versehene Aufgaben vermissen. Besonders schwierige Grundsatzfragen mit weitreichendem Charakter hat der Kläger in keinem der aufgeführten Arbeitsbereiche zu lösen.
Auch in quantitativer Hinsicht ist der Kläger unterwertig beschäftigt. Das Grundsatzpapier geht davon aus, dass mindestens zu 50% der ausgeübten Tätigkeiten der jeweiligen Wertigkeit entsprechen müssen. Der Kläger hat anschaulich darlegt und exemplarisch an einem Auszug über einen Zeitraum von drei Wochen veranschaulicht, wie wenig Arbeit ihm übertragen ist. Dieses Vorbringen hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten.
Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass auch die Beklagte die mangelnde Aufgabenübertragung erkannt hat, indem sie eine unbefriedigende Situation einräumt. Sie hat deshalb die Pflicht, die durch die Nicht- bzw. Unterbeschäftigung des Klägers eingetretene Verletzung des Grundsatzes der Verknüpfung von Status und Funktion und damit des Prinzips der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu beenden.
Die Erfüllung der dem Statusamt des Klägers entsprechenden Wertigkeit der Aufgabenübertragung und damit die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes wird der Beklagten nur gelingen, wenn der Kläger abstrakt-funktionell auf der Ebene der
Referatsleitung und auch konkret-funktionell mit echten Leitungsaufgaben betraut wird. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beklagte zur Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens oder zur Übertragung konkreter Aufgaben zu verpflichten. Diese Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen organisatorischen Ermessen der Beklagten. Bei der Ausübung dieses Ermessens dürfte sich jedoch die Übertragung der im Zuge der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen beabsichtigten Umstrukturierung zu bildenden neuen Referatsleiterstelle anbieten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Siemers