Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.01.2024 – 6 K 2554/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 2554/20
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Siemers sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Böhme-Schröder und Stehr aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2024 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, 25.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.
gez. Korrell gez. Buns gez. Siemers
Tatbestand Der im Statusamt eines Leitenden Verwaltungsdirektors bei der Senatorin für stehende Kläger begehrt die Gewährung eines immateriellen Schadensatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn.
Der geborene Kläger stand vom 16.08.2004 bis 31.07.2008 als Lehrer für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 13) im Schuldienst der Beklagten, zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe und seit dem 20.03.2007 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 01.08.2008 wurde er in den Schuldienst der Freien und Hansestadt Hamburg versetzt. Dort wurde ihm am 28.05.2009 das Amt eines Direktors an einer Gesamtschule (Bes.Gr. A 15) übertragen. Aufgrund erfolgreicher Bewerbung auf die Stelle des Schulleiters an wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.02.2014 als Studiendirektor (Bes.Gr. A 15) wieder nach Bremen versetzt. Am 02.02.2014 wurde er zum Oberstudiendirektor auf Probe (Bes.Gr. A 16) – als Leiter einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülern – ernannt. Nach dienstlicher Beurteilung anlässlich des Ablaufs der Erprobungszeit mit der Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ (vgl. Bl. 136 Band III), Stellungnahmen der Gremien und einer positiven Bewährungsfeststellung (Bl. 148 f Band III) wurde der Kläger am 21.06.2016 zum Oberstudiendirektor auf Lebenszeit ernannt, nachdem die Nichtzustimmung des Personalrats-Schulen durch Beschluss der Einigungsstelle vom 11.04.2016 ersetzt worden war.
Ende September/ Anfang Oktober 2017 ist dem Kläger die Funktion des Schulleiters an der entzogen worden. Das ergibt sich allerdings mangels entsprechender Verfügungen nicht unmittelbar aus der Personalakte des Klägers, die auch im Übrigen unvollständig ist. Vielmehr wurde übereinstimmend vorgetragen, dass der Kläger mündlich von einem Tag auf den anderen von seiner Funktion als Schulleiter abgezogen wurde.
Seit dieser Absetzung zum Oktober 2017, die nach dem übereinstimmenden Vorbringen vor dem Hintergrund eines ebenfalls in keiner Weise aktenkundigen Konflikts zwischen dem Kläger und dem Kollegium der Oberschule sowie der Schulaufsicht erfolgte, wurden dem Kläger bis Anfang Juli 2018 keine Aufgaben übertragen. Die zunächst beabsichtigte Einrichtung einer Stabsstelle bei der Senatorin für wurde nicht umgesetzt.
Der Kläger rügte seine Nichtbeschäftigung mit Schreiben vom 16.01.2018, 28.02.2018 und 12.04.2018 und erhob mit Schreiben vom 05.03.2018 auch Widerspruch gegen seine Abberufung als Schulleiter.
Von April 2018 bis Ende Februar 2019 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
Mit Bescheid vom 04.07.2018 ordnete die Senatorin für den Kläger (erstmals) mit Wirkung vom 06.08.2018 in die senatorische Behörde befristet bis zum 31.12.2019 ab. Die Abordnung erfolgte zum dortigen Referat 20. Die ihm übertragene Aufgabe „Entwicklung einer Landesstrategie und eines Konzeptes zur Stärkung der politischen Bildung und der demokratischen Werteerhaltung im schulischen Bildungsbereich im Land Bremen“ wurde zum September abgeändert in die Aufgabe „Bildung nachhaltige Entwicklung“. Mangels Drittmittelfinanzierung wurde letztere Aufgabenübertragung jedoch wieder aufgegeben.
Mit Schreiben vom 17.09.2018 mahnte der Kläger erneut die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit an und erhob Widerspruch gegen die Abordnung. Er unterbreitete verschiedene Vorschläge zu einem zukünftigen Einsatz auf freien A-16- Stellen, u.a. als Schulleiter des Gymnasiums .
Im Rahmen eines Klageverfahrens 6 K 2990/18 (Untätigkeitsklage) erklärte sich die Beklagte am 24.05.2019 vergleichsweise bereit, dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen.
Ein Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Funktion des Schulleiters am Gymnasium wurde durch die Beklagte abgebrochen, wobei die Nichtzustimmung des Personalrats-Schulen gegen den Abbruch mit Beschluss der Einigungsstelle vom 07.11.2019 ersetzt wurde. Hintergrund des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens war die Absicht, dem Kläger per Abordnung die Schulleiterfunktion am Gymnasium Horn zu übertragen.
Mit Schreiben vom 15.01.2020 (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) beantragte der Kläger die Gewährung einer
Entschädigung wegen grober Verletzung der Fürsorgepflicht wegen monatelanger Pseudobeschäftigung, einer Datenschutzverletzung des Schulaufsichtsbeamten und die Außendarstellung seiner Abberufung als Schulleiter an im Weser Kurier. Er werde ausgegrenzt, habe immer noch keine Aufgabe und hierdurch einen Karriereschaden erlitten. Dies habe auch zu einer längeren Erkrankung geführt. Eine geplante Abordnung an das Gymnasium als Schulleiter sei rechtswidrig, so lange es sich nur um eine Abordnung und nicht um eine Versetzung handele.
Am 24.01.2020 beantragte der Kläger die Vollstreckung gegen die Beklagte aus dem im Klageverfahren 6 K 2990/18 geschlossenen Vergleich vom 24.05.2019.
Mit Verfügung vom 07.02.2020 versetzte die Senatorin für den Kläger mit sofortiger Wirkung von der zur Senatorin für nd ordnete ihn zugleich mit sofortiger Wirkung bis zum 31.01.2021 an das Gymnasium ab unter kommissarischer Übertragung der Funktion des Schulleiters.
Mit Bescheid vom 19.02.2020 lehnte die Senatorin für den Entschädigungsantrag ab (Bescheid nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage). Es habe keine Pseudobeschäftigung vorgelegen. Es sei immerzu nach Lösungen gesucht worden. Er sei auch niemals fallen gelassen oder ausgegrenzt worden. Man habe großes Interesse, den Kläger seinem Amt und seinen Fähigkeiten entsprechend einzusetzen. Allerdings habe er keine Rechtsmittel gegen Abberufung und Abordnung in die senatorische Behörde eingelegt.
Am 27.02.2020 beantragte der Kläger bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Bescheid vom 07.02.2020 verfügte Versetzung und Abordnung (6 V 404/20). Zu diesem Eilantrag lief bis August 2021 eine gerichtliche Mediation.
Den Vollstreckungsantrag vom 24.01.2020 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.03.2020 ab (6 Z 184/20), da der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Abordnung als Schulleiter am Gymnasium erfüllt worden sei.
Am 19.03.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung wegen Fürsorgepflichtverletzung (Schreiben nicht in der Behördenakte; überreicht vom Kläger im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) und trug u.a. vor, dass das Fehlen einer amtsangemessenen Beschäftigung schon durch den Vergleich vom 24.05.2019 dokumentiert sei.
Die gegen den Beschluss vom 10.03.2020 (Vollstreckung) vom Kläger erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2020 (2 S 78/20) zurück, wies jedoch darauf hin, dass die Versetzung an die Senatorin für mangels Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes rechtswidrig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2020 (Bescheid nicht in der Behördenakte; überreicht im Verfahren 6 K 2554/20 als Anlage) wies die Senatorin für den Widerspruch gegen die Ablehnung einer Entschädigung zurück. Im öffentlichen Dienstrecht gebe es keine Anspruchsgrundlage für einen immateriellen Schadensersatz. Es liege auch keine Fürsorgepflichtverletzung vor. Man habe ihn nach außen nicht als untragbar dargestellt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 07.10.2020 zugestellt.
Die Abordnung an das Gymnasium wurde verlängert bis 31.07.2021. Zu einer dauerhaften Übertragung der dortigen Schulleitung im Wege der Versetzung kam es im Anschluss nicht. Der Personalrat-Schulen hatte hierzu nicht zugestimmt und die Einigungsstelle hatte die Nichtzustimmung nicht ersetzt.
Im Zuge der Überlegungen, welche Aufgaben dem Kläger nach Beendigung der Abordnung im Bereich der Senatorin für zu übertragen sind, war das im Gespräch. Der Kläger wies unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vom 19.10.2020 auf die Ungeeignetheit dieses Dienstpostens hin, da er an einer Aviophobie (Flugangst) leide, mit der Wahrnehmung aber in nicht unerheblichen Umfang Reisetätigkeiten verbunden seien.
Mit Bescheid vom 30.07.2021 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 01.08.2021 die Amtsbezeichnung eines Leitenden Direktors im Verwaltungsdienst übertragen. Zugleich wurde ihm die Funktion Referent und der Dienstposten übertragen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan gehörten zusätzlich die Bearbeitung besonderer Aufgaben des Referates und Projektarbeit zu seinen Aufgaben.
Dagegen erhob der Kläger am 06.08.2021 Widerspruch.
Nach Beendigung der Abordnung zum Gymnasium und wegen der endgültigen Stellenbesetzung der Schulleiterstelle wurde das Eilverfahren 6 V 404/20 nach Beendigung einer Mediation und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im September 2021 eingestellt.
Vom 22.04.2022 bis 08.07.2022 war der Kläger erneut dienstunfähig erkrankt.
Mit Verfügung vom 29.04.2022 wurde der Aufgabenzuschnitt auf dem Dienstposten OKZ geändert, nachdem zuvor die Nichtzustimmung des Personalrates hierzu durch Beschluss der Einigungsstelle vom 26.04.2022 ersetzt worden war, der auch eine Evaluation des Aufgabenzuschnitts nach einem Jahr vorsah. Der Aufgabenbereich “ wurde reduziert um die Vertretung und die Funktion a
). Weitere Zuständigkeiten wurden hinzugefügt:
Mit Schreiben vom 12.05.2022 rügte der Kläger, dass die Aufgaben nicht amtsangemessen seien. Es seien keine A-16-wertige Aufgaben mehr vorhanden, stattdessen fielen allenfalls Sachbearbeitertätigkeiten und diese in geringem Umfang an.
Mit Schreiben vom 09.06.2022 führte die Beklagte zu aus ihrer Sicht bestehenden Amtsangemessenheit aus: Grundlage für die Bewertung seien die Grundsätze für die Bewertung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde vom 28.02.2012 des Senators für Finanzen. Danach gelte für Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16, dass sie sich aus den Funktionen der Besoldungsgruppe A 15 deutlich herausheben, jedoch nach Art und Inhalt der Aufgabenstellung nicht der Besoldungsordnung B zuzuordnen seien. Es seien kennzeichnend eine besonders weitreichende hohe Verantwortung wie z.B. die Leitung besonders großer Arbeitsbereiche oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit richtungsweisendem Charakter für nachgeordnete Bereiche. Dies könne in Bezug auf den übertragenen Dienstposten festgestellt werden. In konzeptioneller Hinsicht werde auf dem Dienstposten die ausgeübt. Dies beinhalte die Beratung von
die Beantwortung von
Einzelfragen sowie die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Der Dienstposten stelle konzeptionell die Schnittstelle von
dar und hebe sich deutlich von anderen Tätigkeiten ab. Dies werde auch dadurch sichtbar, dass Aufgaben als
vorbereitet würden und die Zusammenarbeit zwischen
koordiniert werde. Auf dem Dienstposten finde die konzeptionelle Vorbereitung der beschriebenen Tätigkeiten statt. Hinzugekommen sei die Vertretung Bremens in der
die das Beratungsgremium für die für die Zusammenarbeit der Länder in der
sei. Außerdem würden die Regionaltagungen im Tätigkeitsfeld vorbereitet. Der Dienstposten hebe sich in seiner Einzigartigkeit als Koordinierungs- und Konzeptionierungsstelle für das Thema Europa und
im Land Bremen deutlich aus den Funktionen, die der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet würden, heraus. Die deutlich herausgehobenen Funktionen nähmen auch mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge in Anspruch. Sie seien mitnichten einer Sachbearbeitertätigkeit zuzuordnen.
Dagegen erhob der Kläger am 16.06.2022 Widerspruch. Es werde von falschen Tatsachen ausgegangen. Mit Verfügung vom 29.04.2022 sei die auf die Referatsleitung übertragen worden. Der gesamte angesprochene
Bereich und die Zugehörigkeit zum sei ihm entzogen worden. Er sei weder gegenüber. den
Ansprechpartner. Es verblieben Aufgaben im Bereich der Sachbearbeitung. Die aufgeführten Tätigkeiten und Kompetenzen träfen auf ihn nicht zu. Alle anderen Aufgabenbereiche die eine Erweiterung seines Aufgabenbereiches darstellen, seien klassische Referententätigkeiten unterhalb der Besoldungsstufe A 16. Weder habe er einen besonders großen Arbeitsbereich noch besonders schwierige Grundsatzfragen zu bearbeiten. Es handele sich um die Mitarbeit in Beratungsgremien, um kleine Koordinierungsaufgaben, Aufgaben der Informationsweitergabe an , ggf. beratende Aufgaben. Auch die Aufgaben im Bereich europäische und internationale Aufgaben seien nur A14 - A15-wertig.
Den Widerspruch wies die Senatorin für mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2022 zurück. Der Aufgabenzuschnitt sei auch nach Herausnahme der
A16-wertig, da eine konzeptionelle Vorbereitung dieser Tätigkeiten stattfinde. Im Übrigen habe der Dienstherr ein weitgehendes Bewertungsermessen bei der Dienstpostenbewertung. Diese falle in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn.
Am 05.10.2022 hat der Kläger Klage auf Übertragung einer amtsangemessenen Beschäftigung in abstrakt-funktioneller und in konkret-funktioneller Hinsicht erhoben (6 K 1818/22).
Bereits am 09.11.2020, einem Montag, hat der Klage die vorliegende Klage erhoben auf Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 25.000 Euro. Er sei seit Oktober 2017 nicht auf einen amtsangemessenen Dienstposten gesetzt worden. Die Beklagte habe durch den jahrelangen unwürdigen Umgang und die langjährige unterwertige Beschäftigung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht sei zwingend auch in einem beamtenrechtlichen Verhältnis zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung ziele darauf ab, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne einen solchen Anspruch häufig ohne Sanktion bliebe, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmere. Die Entschädigung diene sowohl der Genugtuung als auch der Prävention. Ob eine ausreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege, die auch eine Zahlung einer Entschädigung erforderlich mache, sei anhand einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Diese Umstände seien gegeben, die Umstände der Abberufung als Schulleiter, die anschließende lange Nichtbeschäftigung, der nur abordnungsweise ermöglichte Einsatz als Schulleiter am Gymnasium ohne langfristige Perspektive, die hierdurch aufgetretenen Erkrankungen, die Übertragung von Aufgaben im Auslandsschulwesen trotz bekannter Aviophobie, die Weigerung der Umsetzung auf den Dienstposten sowie die Darstellung seiner Abberufung in der Presse stellten einen ehrverletzenden Umgang mit seiner Person dar. Sein Arbeitsanfall betrage täglich 30 bis 60 Minuten. Sein Arbeitsalltag lasse sich in die Kategorien gelegentliche Termine nach Dienstkalender und Schreibtischarbeit im Umfang von max. einer Stunde aufteilen. Zum Teil habe er auch gar keine Beschäftigung. Insgesamt sei er qualitativ und quantitativ unterfordert. Dies sei Mobbing. Ihm stehe in keinem seiner Aufgabenbereiche eine Entscheidungsbefugnis zu, noch habe er Personalverantwortung. Ihm werde zum Teil Text vorgegeben, den er nur weiterzuleiten habe und er habe zum Teil geringer besoldeten Referenten zuzuarbeiten. Er nehme lediglich geringfüge koordinierende Tätigkeiten mit geringen intellektuellen Anforderungen wahr. Nach der Reduzierung des Aufgabenbereichs
um das Kernstück der
seien keine A-16-wertigen Aufgaben mehr vorhanden. Dies zeige sich auch daran, dass die Aufgaben derzeit von einer A-15- Stelleninhaberin wahrgenommen würden und auch sonst im Bundesvergleich grundsätzlich von A-13/A-15-Beamten wahrgenommen würden. Sein Beschäftigungsumfang in diesem Bereich sei gleich Null. Etwa zweimal pro Monat erhalte er eine telefonische Anfrage. Im Bereich sei er Jurymitglied für (Re)Zertifizierungen, die alle zwei Jahre stattfänden. Ferner nehme er als ministerieller Ansprechpartner vier Veranstaltungen pro Jahr von ein bis zwei Tagen wahr.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 25.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtszuständigkeit an den Kläger zu zahlen, hilfsweise, eine finanzielle Entschädigung des Klägers durch die Beklagte unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Grundsätzlich seien alle Beschäftigten einer Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt – dies gelte selbst für Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde. Insbesondere bei Themenfeldern, die referats- oder auch abteilungsübergreifend sind, seien Abstimmungsprozesse und auch inhaltliche Bestimmungen durch Abteilungsleitungen gegenüber Referentinnen oder auch gegenüber Referatsleitungen eine vollkommen übliche Vorgehensweise. Der Kläger behaupte im Übrigen selbst nicht, dass ihm jegliche schriftliche oder mündliche Kommunikation nach außen von Vorgesetzten vorgegeben würde und ihm in seinem gesamten aktuellen Tätigkeitsfeld keinerlei Entscheidungs- und Handlungsspielräume blieben. Gleiches gelte für die Zuarbeit bzw. inhaltliche Unterstützung gegebenenfalls auch gegenüber Kolleginnen und Mitarbeitenden in niedrigeren Besoldungsstufen. Allein hieraus ergebe sich kein Beleg für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung und auch ebenso wenig ein geeigneter Beleg für eine unangemessene Behandlung im Sinne eines „Mobbings“. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten – zugleich Referatsleiter und Leiter einer Stabsstelle – fielen auch aus seinem reichhaltigen Tätigkeitsbereich sowohl im Eigenbetrieb als auch in der Tätigkeit mit den verschiedenen prozessualen vertretenen Dienststellen eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen von sonstigen Tätigkeiten (bis hin zur umfangreichen Kopienerstellung und anderen allgemeinen Bürotätigkeiten…) ein, die als solche bei Bedarf anfallen und erledigt werden müssten, aber nicht das Tätigkeitsbild und die für eine Dienstpostenbewertung und eine amtsangemessene Beschäftigung relevanten Aspekte maßgeblich prägten. Das gelte umso mehr, wenn bestimmte zeitkritische Aufgabenstellungen wie Stellungnahmen etc. bei bestehenden Personalmängeln durch gegenseitige, gegebenenfalls auch über den eigenen Arbeitsplatz hinausreichenden Hilfestellungen und Unterstützungsleistungen realisiert werden müssten. Strukturierte Kommunikationswege seien für die arbeitsteilige öffentliche Verwaltung grundsätzlich systemtypisch, insbesondere dann, wenn deren Ergebnisse wie Stellungnahmen aus einer Abteilung und in der Verantwortung der Abteilungsleitung einer Vorbereitung und Abstimmung bedürften. Der Aufgabenzuschnitt im Bereich
sei in der Tat für alle unbefriedigend, er sei Folge des Beschlusses einer Einigungsstelle. Der Kläger werde nicht gemobbt. Der Umgang mit ihm sei respektvoll und wertschätzend. Es gebe aber nur einen geringen Spielraum für die Übertragung A16-relevanter Tätigkeiten. Es bestehe die Absicht, die Leitung der AG Berufsbild , die bisher verantwortlich bei in Zusammenarbeit mit Abteilung gelegen habe, an und in kooperativer Leitung zu übergeben, was allerdings noch nicht mit kommuniziert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift, den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Leistungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines immateriellen Schadensersatzes in der begehrten und tenorierten Höhe. 1. Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden ist bereits vom Reichsgericht entwickelt und nachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden (BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 18 ff., v. 24.08.1961 - 2 C 165.59 - BVerwGE 13, 17,19 f. und v. 15.06.2018 - 2 C 19.17 - BVerwGE 162, 253 Rn. 9 jeweils m. w. N.). Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 18 ff. und v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10, 13); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der
körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 - NVwZ 2005, 926; BVerwG, Beschl. v. 18.02.2013 - 2 B 51.12 - NVwZ 2013, 797 Rn. 10 m. w. N.).
Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 18 ff.).
2. Nach diesen Maßstäben liegt eine entschädigungspflichtige Fürsorgepflichtverletzung im Zeitraum von Oktober 2017 bis aktuell mit Ausnahme des Zeitraumes der Abordnung des Klägers zum Gymnasium vom 07.02.2020 bis 01.08.2021 vor.
Im Einzelnen:
Die mündliche Abberufung zum Oktober 2017 war rechtswidrig. Sie war keine disziplinarische Suspendierung, sondern eine faktische Umsetzung wegen einer Konfliktlage zwischen dem Kläger als Schulleiter und dem Oberstufenkollegium an der Oberschule bzw. mit der Schulaufsicht. Eine Abberufungsverfügung erfolgte erst im August 2018. Die Abberufung zum Oktober 2017 erfolgte ohne Anhörung des Klägers, ohne weitere Aufklärung und ohne zuvor unternommene Versuche der Lösung der Konfliktlage durch Mediation oder anderweitige Inanspruchnahme externer Hilfe, wie es die zwischen der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat getroffene Dienstvereinbarung „Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz vom 24.07.2014“ (dort etwa Ziffer 7) vorsieht. Auch der Umstand, dass die Personalakte des Klägers keine Unterlagen enthält und somit diesbezüglich lückenhaft ist, stellt eine Fürsorgepflichtverletzung dar, da der Kläger nicht nur durch den Akt der Abberufung als Schulleiter, sondern auch durch die fehlende Dokumentation der Konfliktlage in seinem Ansehen herabgesetzt wird. Ein solcher Umgang mit einem Beamten öffnet Mutmaßungen über ein Fehlverhalten des Beamten Tür und Tor. Nach der Abberufung hat man den Kläger nicht beschäftigt. Ihm war weiterhin das abstrakt-funktionelle Amt eines Schulleiters übertragen, jedoch ohne konkreten Dienstposten. Er hatte keine Aufgabe, kein Arbeitszimmer, keine Erreichbarkeit. Er tauchte nach außen nicht auf. Er saß zu Hause. In dieser Zeit erkrankte er ab April 2018 bis 31.01.2019. Die Aufgabenlosigkeit des Klägers räumte die Beklagte schließlich in einem am 19.05.2019 vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich im Klageverfahren 6 K 2990/18 ein.
Erst und nur durch die Abordnung an das Gymnasium unter kommissarischer Wahrnehmung als Schulleiter zum 07.02.2020 bis 31.07.2021 erhielt der Kläger reale Aufgaben (OVG Bremen, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 S 78/20).
Hieran schloss sich eine weitere Fürsorgepflichtverletzung an. Ab 01.08.2021 bis heute erhielt er zwar durch die Versetzung zur Senatorin für Bildung und Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn (Referent) und im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten OKZ ) einen Aufgabenbereich und konkrete Aufgaben. Eine Fürsorgepflichtverletzung lag aber zunächst darin, dass dem Kläger trotz entgegenstehender ärztlicher Attestierung einer Aviophobie über einen Zeitraum von neun Monaten eine im Wesentlichen mit Reisetätigkeit verbundene Aufgabe im Bereich des übertragen wurde. Eine erneute Dienstunfähigkeit vom 22.04.2022 bis 08.07.2022 schloss sich hieran an. Nach Ende der Erkrankung waren die Aufgaben durch Reduzierung des Kernstücks Reisetätigkeiten in qualitativer und quantitativer Hinsicht derart reduziert, dass eine amtsangemessene Beschäftigung nicht mehr vorlag (VG Bremen, Urt. v. 16.01.2024 – 6 K 1818/20-).
In der Gesamtschau ergibt sich aufgrund der erheblichen Länge des Zeitraumes der Nicht- und Unterbeschäftigung von fast fünf Jahren, der Umstände der Abberufung, der fehlenden Dokumentation, Aufklärung und Konfliktbewältigungsversuche, das Ignorieren des vorgelegten Attests zur Flugangst, der hierdurch eingetretenen Schädigung des Ansehens und unter Berücksichtigung der im zeitlichen Zusammenhang mit der Nichtbeschäftigung und der Fehlbeschäftigung (Reisetätigkeit) aufgetretenen längeren Erkrankungen eine fortwährende Fürsorgepflichtverletzung zum Nachteil des Klägers.
3. Diese Fürsorgepflichtverletzungen haben aufgrund ihres ehrverletzenden und herabwürdigenden Charakters adäquat-kausal einen immateriellen Schaden verursacht.
4. Der Kläger hat seinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auch nicht verloren. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in § 839 Abs. 3 BGB für Fälle der Amtshaftung getroffene Regelung als Ausprägung des Mitverschuldensprinzips auch für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Anwendung findet. In ihr kommt zugleich der Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes zum Ausdruck. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates ist der Betroffene gehalten, zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Abhilfe in Anspruch zu nehmen (kein "dulde und liquidiere"). Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 2 C 30.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 78 Rn. 30) Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den
Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34 m. w. N.).
Der Kläger hat auf durch die vielfache Erhebung von Rechtsmitteln Klageverfahren, Eilverfahren, Vollstreckungsverfahren versucht, diese Pflichtverletzungen abzuwenden. Im Sinne der Schadensbegrenzung gemäß § 839 Abs. 3 BGB trifft den Kläger kein Mitverschulden. Dass der Kläger während seiner beschäftigungslosen Zeit gleich nach Abberufung keinen Eilantrag gegen die faktische Abordnung bzw. auf amtsangemessene Beschäftigung erhoben hat, führt nicht zum Anspruchsverlust. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in Konfliktsituationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden muss, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 6/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BGH, Beschlüsse v. 01.08.2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 <3174> und v. 30.06.2016 - III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2).
5. Die Höhe des tenorierten Entschädigungsanspruchs orientiert sich an der Länge des Zeitraumes der Fürsorgepflichtverletzung, der nahezu fünf Jahre beträgt, sowie an den in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeurteilten Entschädigungssummen für eine Nicht- oder Unterbeschäftigung (vgl. Hesse/Sorge in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Saarbrücker Tabelle für Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Stand: 01.07.2023)). Das Gericht hält einen Betrag von 5.000 Euro pro Jahr für angemessen, aber auch erforderlich.
Nach allem kam es auf die Frage, ob der Beklagten auch der Vorwurf des Mobbings gegen den Kläger gemacht werden kann, nicht mehr an.
6. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen seit Klageerhebung am 09.11.2020.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Siemers