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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 23.01.2025 – 5 V 3151/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 3151/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des
, – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Abteilung 5, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen, - 5-1-2 - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin Hoffer am 23. Januar 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Duldung seiner Spielhalle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Einstellungsverfügung.
Er betreibt seit ca. 20 Jahren eine Spielhalle in der in Bremen, für die er zuletzt eine bis zum 30.06.2023 befristete Erlaubnis innehatte. In einem Abstand von unter 500 m Luftlinie zur Spielhalle des Antragstellers befinden sich zwei weitere Spielhallen ( 1 (Spielhalle 1) und
) sowie eine Wettvermittlungsstelle ( ). Die beiden anderen Spielhallen und die Wettvermittlungsstelle befinden sich auch jeweils untereinander in einem Abstand von unter 500 m Luftlinie.
Unter dem 04.02.2023 beantragte der Antragsteller eine Spielhallenerlaubnis für den Zeitraum ab dem 01.07.2023. Auch die Betreiber der zwei anderen Spielhallen und der Wettvermittlungsstelle beantragten glücksspielrechtliche Betriebserlaubnisse.
Die Antragsgegnerin führte am 18.09.2024 ein Losverfahren zwischen diesen vier konkurrierenden Betrieben durch. Das Los fiel auf die Spielhalle 1 in der
. Der Betreiberin dieser Spielhalle wurde mit Bescheid vom 04.12.2024 eine bis zum 30.06.2028 befristete Spielhallenerlaubnis erteilt, die der Antragsteller angefochten hat (5 K 3156/24).
Nach Anhörung des Antragstellers lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation mit Bescheid vom 04.12.2024 seinen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ab (Ziff. 1) und forderte ihn auf, den Betrieb seiner Spielhalle umgehend einzustellen (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Schließung der Spielhalle wurde angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es lägen Versagungsgründe nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 a) und b) BremSpielhG vor, da die Spielhalle des Antragstellers den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu den zwei anderen Spielhallen und der Wettvermittlungsstelle unterschreite. Da verwaltungsseitig keine Auflösung der Konkurrenzsituation habe vorgenommen werden können, habe die Auswahlentscheidung nach Durchführung eines Losverfahrens gemäß § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG getroffen werden müssen. Da der Antragsteller hierbei verloren habe, sei sein Antrag abzulehnen gewesen. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle beruhe auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Die sofortige Schließung sei verhältnismäßig. Vor dem Hintergrund, dass eine klare gesetzliche Regelung bestehe und der Antragsteller spätestens durch seine Anhörung von
der beabsichtigten Ablehnung seines Antrags Kenntnis gehabt habe, habe er sich auf die Schließung der Spielhalle vorbereiten können.
Dagegen hat der Antragsteller am 16.12.2024 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung sei lediglich formelhaft und die Antragsgegnerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass gerade seine Spielhalle spielsüchtig gemacht habe. Auch sei er nicht ordnungsgemäß zu der Schließungsverfügung und dem Auswahlermessen der Behörde angehört worden. Der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 a) BremSpielhG müsse teleologisch dahin ausgelegt werden, dass es nicht auf die Luftlinie, sondern auf die Wegstrecke zwischen zwei Glücksspielstätten ankomme. Die Wegstrecke zwischen seiner Spielhalle und der ausgewählten Spielhalle betrage über 500 m. Hinsichtlich der Auswahl zwischen den verschiedenen Spielhallen habe kein Losverfahren stattfinden dürfen. Ein solches habe der Gesetzgeber lediglich für das Konkurrenzverhältnis zwischen einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle geregelt. Der Erlaubnisantrag für die ausgewählte Spielhalle sei auch nicht fristgemäß erfolgt. Der Antrag trage das Datum 16.01.2023, in einem Bestätigungsschreiben werde jedoch auf einen Antrag vom 11.01.2023 Bezug genommen. Der Antrag sei zudem nicht wirksam, da die Betreiberin der Spielhalle den Antrag hinsichtlich der von ihr ebenfalls betriebenen Spielhalle 2 nicht zurückgenommen habe. Auch der übersandte Mietvertrag sei nicht mehr gültig. Darüber hinaus lägen keine wirksamen Verzichtserklärungen der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 BremSpielhG vor, da sie nicht fristgerecht der Behörde zugegangen seien. Sie seien zudem mit der unzulässigen Bedingung versehen, dass sie ausschließlich in einem Auswahlverfahren Anwendung fänden. Schließlich sei die unmittelbare Durchführung des Losverfahrens rechtswidrig erfolgt. Der Mitarbeiter der Behörde habe vorab darauf hingewiesen, dass es den Beteiligten obliege, das Ende des Mischvorgangs zu bestimmen. Entgegen der von seinem Prozessbevollmächtigten geäußerten Erklärung, dass keine weitere Durchmischung der Umschläge gewünscht sei, seien die Umschläge ein drittes Mal durchmischt worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ohne das weitere Durchmischen sein Los gezogen worden wäre. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die beiden anderen abgelehnten Glücksspielstätten ihre Betriebe inzwischen geschlossen hätten, sodass er wegen einer nicht bestehenden Abstandsproblematik zu der ausgewählten Spielhalle nunmehr einen Anspruch auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis habe. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Schließung habe die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft unterlassen, eine Übergangsfrist in Erwägung zu ziehen.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angeordnete Einstellung des Spielbetriebes und die Schließung der Spielhalle am Standort
Bremen wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie entgegnet, das Eingangsbestätigungsschreiben enthalte lediglich einen Schreibfehler. Zudem habe die Betreiberin der ausgewählten Spielhalle per E-Mail am 28.02.2023 vorsorglich zusätzlich einen von der Behörde zur Verfügung gestellte Antragsvordruck für die Spielhalle 1 eingereicht. Aus dem Umstand, dass sie den Antrag für die Spielhalle 2 nicht zurückgenommen habe, folge nicht die Unwirksamkeit des Antrags für die Spielhalle 1. Die Auswahlkriterien des § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG seien auf Konkurrenzsituationen zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht anwendbar, sodass es auf den Vortrag zu den Verzichtserklärungen nicht ankomme. Das Losverfahren sei nicht wegen der weiteren Durchmischung der Losumschläge trotz Widerspruchs des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers rechtswidrig, denn das Gesetz sehe schon keine Vorgaben hinsichtlich der Durchführung des Losverfahrens vor. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Chancengleichheit beeinträchtigt worden sei. Das Abstellen des Landesgesetzgebers auf die Luftlinie und nicht die Wegstrecke zwischen den einzelnen Betrieben liege in dessen Gestaltungsspielraum.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. 1. Das Begehren des Antragstellers ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin auszulegen, dass er zusätzlich zu seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den Weiterbetrieb seiner Spielhalle bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorläufig zu dulden.
Gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Antragsbegehrens ist das dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche
Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Antragstellers, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Antrag und der Antragsbegründung ist auch die Interessenlage des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Beteiligtenvortrag oder sonstigen für das Gericht und die Antragsgegnerin erkennbaren Umständen ergibt. Ist der Antragsteller bei der Fassung der Anträge anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Antragsbegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56.11 –, juris Rn. 7 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 – 2 BvR 542/07).
Der Antragsschrift lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass es dem Antragsteller darum geht, seine Spielhalle einstweilen weiterbetreiben zu können. Im Verwaltungsverfahren hat er entsprechend eine Duldung beantragt. Dieses Rechtsschutzziel kann der Antragsteller mit einem ausschließlichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Schließungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreichen. Selbst wenn das Gericht insoweit die aufschiebende Wirkung wiederherstellen würde, würde dies nicht dazu führen, dass der Antragsteller seine Spielhalle weiterbetreiben darf, denn für den Betrieb der Spielhalle bedarf er einer Erlaubnis. Die bisherige Betriebserlaubnis war bis zum 30.06.2023 befristet. Eine Fortgeltungsfiktion über den 30.06.2023 hinaus besteht nicht (VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2023 – 5 V 1322/23 –, juris Rn. 55). Nach dem 30.06.2023 hat der Antragsteller die Spielhalle aufgrund einer von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.06.2023 von vornherein nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgesprochenen vorläufigen Duldung betrieben. Ohne Erlaubnis ist der weitere Betrieb der Spielhalle illegal und der Antragsteller würde sich – unabhängig von der Schließungsanordnung – bei Nichteinstellung des Betriebs strafbar machen (§ 284 Abs. 1 StGB).
Für die vom Antragsteller begehrte Erweiterung seines Rechtskreises bedarf es daher einer vorläufigen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
2. Der so verstandene Antrag bleibt indes ohne Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht.
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis hat, der gegebenenfalls durch eine vorläufige Gestattung des Betriebs oder jedenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu dessen vorläufiger Duldung gesichert werden könnte. Einem Erlaubnisanspruch steht das Mindestabstandsgebot zu der ausgewählten Spielhalle nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) BremSpielhG entgegen. Danach ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Die Spielhalle des Antragstellers liegt auch zu der anderen in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhalle und der einbezogenen Wettvermittlungsstelle in einem Abstand von unter 500 m.
a. Die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung, dass zwei Glücksspielstätten untereinander einen Mindestabstand zu wahren haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat die Kammer für den Mindestabstand von 250 m zwischen zwei Spielhallen bereits entschieden (grundlegend VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, juris Rn. 48 ff.) und für einen Mindestabstand von 500 m ebenfalls bestätigt (VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 16 ff.; nachfolgend OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2024 – 1 B 176/24 –, juris Rn. 14 ff.). Für den Mindestabstand zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen ergibt sich nichts anderes. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass beide Spielformen ähnlich gefährlich sind (vgl. grundlegend VG Bremen, Urt. v. 10.11.2022 – 5 K 388/22 –, juris Rn. 66). Der spielformübergreifende Mindestabstand ist aus Gründen dieser vergleichbaren Gefährlichkeit und wegen des Korrespondenzspielverhaltens (vgl. etwa ebd., Rn. 62 m.w.N.) gerechtfertigt. Es liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative anzunehmen, dass beide Glücksspielangebote einander so ähnlich sind, dass die Wahrnehmung einer Wettvermittlungsstelle für den Spieler einer Spielhalle (und umgekehrt) aktive Spielanreize bietet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl.
v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 19 ff.). Auf die Gründe des zitierten Beschlusses wird verwiesen.
Der Antragsteller hat keine wesentlich neuen Gründe vorgetragen, die zu einer abweichenden Bewertung der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) und b) BremSpielhG führen würden. Sein Einwand, der Versagungsgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG müsse teleologisch so ausgelegt werden, dass es auf die Wegstrecke zwischen den Glücksspielstätten ankomme, greift nicht durch. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Luftlinie“ eindeutig die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Strecke (VGH BW, Urt. v. 25.04.2017 – 6 S 1765/15 –, juris Rn. 23). Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Sie ist dann möglich, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 5 C 1/18 –, juris Rn. 15).
Danach ist vorliegend für eine die Wortlautgrenze überschreitende Auslegung kein Raum. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, für die Bemessung des Mindestabstands (pauschalierend) auf die Luftlinie abzustellen (vgl. dazu auch VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 51). Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Mit der Abstandsregelung wollte der Gesetzgeber eine übermäßige Konzentration von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen vermeiden. Dadurch soll erreicht werden, dass eine spielende Person nach dem Verlassen einer Glücksspielstätte ausreichend Zeit zum Nachdenken und zum Abbruch eines unkontrollierten Spielverhaltens hat (Bürgerschaft Bremen (LT), Drs. 20/1465, S. 12 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, – juris). Dieser gesetzlich intendierte Zweck wird auch (oder sogar besser) erreicht, wenn zur Bestimmung der Abstände zwischen den Glücksspielstätten auf die Luftlinie abgestellt wird. Für welche Form der Entfernungsbestimmung – Luftlinie oder Wegstrecke – sich der Landesgesetzgeber entscheidet, liegt dabei in seinem Gestaltungsermessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12, – juris Rn. 153).
b. Auch das von der Antragsgegnerin durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG findet, wenn in Bezug auf untereinander einzuhaltende Abstandsvorschriften konkurrierende Anträge auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle vorliegen, die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt, wenn – wie hier – im Hinblick auf die Einhaltung des Mindestabstands lediglich für einen Standort eine Erlaubnis für eine Spielhalle oder Wettvermittlungsstelle erteilt werden kann. Können hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstands an mindestens zwei oder mehr Standorten Erlaubnisse für Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen erteilt werden, ist die Auswahl gemäß § 2a Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG zwischen den Standorten so zu treffen, dass die Standortkapazität im Hinblick auf den Mindestabstand ausgeschöpft wird. Wird die Standortkapazität in mehreren Kombinationen von Standorten erreicht, so findet die Auswahl zur Auflösung der Konkurrenzsituation per Losentscheid durch die nach dem Bremischen Glücksspielgesetz für Wettvermittlungsstellen zuständige Behörde statt (Satz 2).
Danach gilt auch in einer Konkurrenzsituation zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen die sog. Gebietsformel. Kann hingegen lediglich für einen einzigen Glücksspielstandort eine Erlaubnis erteilt werden, ist ein Losverfahren durchzuführen.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zur Auflösung der genannten Konkurrenzsituationen ein Losverfahren vorgesehen hat. Er ist nicht gezwungen, eine Auswahl vorrangig anhand von sachlichen Auswahlkriterien (etwa Zuverlässigkeit, Vertrauensschutz, Lage oder Qualität des Betriebes) zu treffen. Ein solches Losverfahren verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit entschieden, dass ein gesetzlich vorgeschriebenes Losverfahren zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen nicht zu beanstanden ist. Es hat für eine Auswahl zwischen zwei Spielhallen ausgeführt, dass bereits dann, wenn beide Spielhallen („nur“) die grundsätzlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, davon ausgegangen werden kann, dass diese auf einer Stufe stehen und ein Losverfahren normiert werden darf. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, als vorrangige Auswahlkriterien die Anzahl der Spielgeräte, Priorität oder Anciennität zu normieren (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 53 ff.; VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 25). Dies gilt umso mehr bei unterschiedlichen Glücksspielformen, da ein Vergleich anhand von sachlichen Kriterien mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden ist, sodass in diesem Fall erst Recht eine Auswahl nach
Sachkriterien nicht zwingend geboten ist (VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 30 f.).
c. Das Auswahlverfahren zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antrag für die ausgewählte Spielhalle am Standort nicht vom Auswahlverfahren auszuschließen oder nachrangig zu behandeln. Auch sonst sind Fehler nicht ersichtlich.
aa. Der Erlaubnisantrag für die ausgewählte Spielhalle ist rechtzeitig bei der Behörde eingegangen. Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 BremSpielhG sind Anträge für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 01.07.2023, die nach dem 01.03.2023 bei der Behörde eingehen, im Auswahlverfahren nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG nachrangig zu behandeln. In der Behördenakte befindet sich ein auf den 16.01.2023 datierter Antrag auf Betriebserlaubnis für die Spielhalle 1 in der . Richtig ist, dass der Antrag keinen Eingangsstempel aufweist. Jedoch wird der Betreiberin der Spielhalle mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 09.02.2023 der Eingang des Antrags am 26.01.2023 bestätigt. Allein dass in dem Bestätigungsschreiben auf einen Antrag vom 11.01.2023 Bezug genommen wird, kann die rechtzeitige Antragstellung vor dem 01.03.2023 angesichts des in den Akten befindlichen Antrags und der Eingangsbestätigung nicht erschüttern. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine verfristete Antragstellung hindeuten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen.
Unabhängig davon befindet sich in der Behördenakte eine am 28.02.2023 bei der Behörde eingegangene E-Mail der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle, mit der diese nochmals rein vorsorglich einen von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Antragsvordruck einreicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21.01.2025 den Antragsvordruck für die Spielhalle 1 vorgelegt und erläutert, dass dieser versehentlich in der Behördenakte für die Spielhalle 2 abgeheftet worden sei. Zweifel daran hat die Kammer nicht, vielmehr steht dies in Übereinstimmung damit, dass sich in der Behördenakte für die Spielhalle 1 der Antragsvordruck für die Spielhalle 2 befindet.
bb. Der Antrag ist nicht deshalb als unwirksam zu behandeln, weil die Betreiberin der ausgewählten Spielhalle den Erlaubnisantrag für die von ihr betriebene (Verbund- )Spielhalle 2 nicht zurückgenommen hat. Sind von einer Betreiberin Erlaubnisse für
mehrere Spielhallen beantragt worden, die im Verhältnis zueinander nicht den Regelungen über den Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 oder über den baulichen Verbund nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG entsprechen, fordert die zuständige Behörde gemäß § 2a Abs. 2 BremSpielhG die Betreiberin schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.
Die konkurrierende Betreiberin hat bereits mit ihrem Erlaubnisantrag vom 16.01.2023 die Spielhalle 1 priorisiert und für die Spielhalle 2 eine Befreiung vom Verbundverbot beantragt. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Spielhalle 1 in ein etwaiges Auswahlverfahren einbezogen werden soll. Nimmt eine Betreiberin im Falle einer sog. unechten Konkurrenzsituation die nicht priorisierten Erlaubnisanträge entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 BremSpielhG nicht zurück, sind diese Anträge abzulehnen. Zwar wird diese gesetzliche Folge ausdrücklich nur für den Fall normiert, dass die Behörde eine Entscheidung darüber zu treffen hat, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird, weil die Betreiberin eine diesbezügliche Mitteilung unterlassen hat. Sie gilt aber auch für den Fall, dass die Betreiberin ihre Auswahl mitteilt, aber die übrigen Anträge nicht zurücknimmt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 2a Abs. 2 BremSpielhG, in der es heißt, dass die darüberhinausgehenden Anträge der Betreiberin abzulehnen sind und dies auch in Konstellationen gilt, in denen die Behörde über den einzubeziehenden Antrag entscheidet (Bremische Bürgerschaft (LT), Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 13 f.). Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus systematischen Erwägungen oder der Gesetzesbegründung sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber als Sanktion für die Aufrechterhaltung der nicht priorisierten Anträge die Unwirksamkeit des Antrags, der nach dem Willen der Betreiberin in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll, vorsehen wollte. Es wäre auch sinnwidrig und ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit, diese Folge zwar für den Fall vorzusehen, dass die Betreiberin eine Auswahl für die einzubeziehende Spielhalle trifft, aber die Rücknahme der übrigen Anträge unterbleibt, sie jedoch nicht für den Fall anzuordnen, dass eine Erklärung gänzlich unterbleibt.
cc. Der Berücksichtigung des Antrags steht nicht ein fehlender Mietvertrag entgegen. Unabhängig davon, dass ein fehlender Mietvertrag nicht die Nichtteilnahme am weiteren Auswahlverfahren zur Folge haben dürfte, verlängert sich gemäß § 2 des Mietvertrages zwischen der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle und ihrer Vermieterin das
Mietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit jeweils um 12 Monate, wenn eine Partei nicht spätestens 7 Monate vor Ablauf der Mietzeit einer Verlängerung durch Kündigung widerspricht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Verlängerungsoption nicht greift.
dd. Auch soweit der Antragsteller vorträgt, es lägen keine wirksamen Verzichtserklärungen der Betreiberin der ausgewählten Spielhalle vor, dringt er nicht durch.
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob bei einer Konkurrenzsituation zwischen (mehreren) Spielhallen und einer oder mehreren Wettvermittlungsstellen die für Spielhallen geltenden Kriterien des § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG Anwendung finden oder sich das Auswahlverfahren – wie die Antragsgegnerin meint – ausschließlich nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG richtet und Verzichtserklärungen deshalb nicht erforderlich sind. Die Kammer hat daran Zweifel, denen sie aber nicht nachgehen muss. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist das Ergebnis für den Antragsteller dasselbe.
Es liegen wirksame Verzichtserklärungen nach § 2a Abs. 4 Nr. 1 (Verzicht auf die Aufstellung von bestimmten Unterhaltungsgeräten) und Abs. 5 (Verzicht auf das Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Gaststätte) BremSpielhG vor. Gemäß § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG gibt die zuständige Behörde für den Fall, dass mehrere Entscheidungen in Betracht kommen, den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen unverzüglich schriftlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung Erklärungen nach Absatz 4 bis 6 (gemeint sein dürfte Abs. 4 bis 5) abzugeben. Zutreffend weist der Antragsteller allerdings darauf hin, dass sich der Behördenakte weder der Zugang des Aufforderungsschreibens der Antragsgegnerin vom 27.06.2024 bei der Konkurrentin, noch der Eingang der auf den 29.07.2024 datierten Verzichtserklärungen der Konkurrentin bei der Behörde entnehmen lässt.
Dies führt jedoch nicht zum Ausschluss der ausgewählten Spielhalle vom Auswahlverfahren. Nach § 2a Abs. 4 Nr. 1 BremSpielhG ist bei einer Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallen die Spielhalle auszuwählen, deren Betreiberin oder Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde die Verzichtserklärung i.S. dieser Vorschrift abgibt bzw. bei einer Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der Betreiberinnen oder Betreiber die Erklärung abgibt (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 BremSpielhG). Kommen danach immer noch mehrere Entscheidungen in Betracht ist Vergleichbares für den Verzicht der Aufstellung von Geldspielgeräten in einer im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex befindlichen
Gaststätte geregelt (§ 2a Abs. 5 BremSpielhG). Sind danach immer noch mehrere Entscheidungen möglich, ist die Antragsgegnerin berechtigt, ein Losverfahren durchzuführen (vgl. dazu VG Bremen, Beschl. v. 27.05.2024 – 5 V 1055/24 –, juris Rn. 23 ff. für eine Konkurrenz nur zwischen Spielhallen).
Im Hinblick darauf und aus den sogleich ausgeführten Gründen lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers dem § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG keine materiell- rechtliche Ausschlussfrist in dem Sinne entnehmen, dass bereits eine nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Verzichtserklärung dazu führt, dass die betreffende Spielhalle vom Auswahlverfahren auszuschließen ist. Diese Folge tritt erst dann ein, wenn die Verzichtserklärungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung oder im Zeitpunkt des die Auswahlentscheidung bestimmenden Losverfahrens nicht vorliegen (vgl. allgemein zu den Antragsunterlagen VG Bremen, Beschl. v. 12.11.2024 – 5 V 2083/24 –, juris Rn. 36 ff.).
Unter einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist versteht man eine vom materiellen Recht gesetzte Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat. Sie ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 –, juris Rn. 16). Davon zu unterscheiden sind verfahrensrechtliche Fristen, die sich darauf beschränken, den Ablauf des jeweiligen Verwaltungsverfahrens zu ordnen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 31 Rn. 8, beck-online). Danach handelt es sich bei der Monatsfrist des § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG lediglich um eine verfahrensrechtliche Frist. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Behörde den Betreibern oder Betreiberinnen der in das Auswahlverfahren einbezogenen Spielhallen die Möglichkeit gibt, die Erklärungen abzugeben. Hingegen hat der Gesetzgeber in anderen Vorschriften des Spielhallengesetzes ausdrücklich Ausschlussfristen normiert. So heißt es in § 11 Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG „Erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt der Standort der betreffenden Spielhalle im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 2a in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen für konkurrierende Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unberücksichtigt.“ und in § 11 Abs. 4 Satz 2 BremSpielhG „Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 2a Absatz 6 nachrangig zu behandeln.“
Auch der Sinn und Zweck der Monatsfrist erfordert keine Auslegung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Zur Begründung des § 2a Abs. 3 BremSpielhG wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Entscheidung auf Grundlage der Gebietsformel nicht möglich
sei, die Auswahlentscheidung auf Grundlage der Absätze 4 und 5 getroffen werde. Hierzu solle die Betreiberin oder der Betreiber nach Satz 2 nach entsprechender Aufforderung der Behörde innerhalb eines Monats entsprechende Erklärungen hinsichtlich der Regelungen in Absatz 4 und 5 abgeben (Bremische Bürgerschaft (LT), Drs. 20/1465 vom 10.05.2022, S. 14). Die Monatsfrist dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an einer zügigen Durchführung und einem zeitnahen Abschluss des Auswahlverfahrens. Sie enthält hingegen keinen Konkurrenzschutzgedanken. Dem Zweck der Verfahrensbeschleunigung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Behörde, die den Betreibern oder Betreiberinnen der konkurrierenden Spielhallen in einer den Anforderungen des § 2a Abs. 3 Satz 2 und 3 BremSpielhG genügenden Weise die Gelegenheit zur Abgabe der Verzichtserklärungen gibt, danach nicht mehr gehalten ist, auf die Abgabe der Erklärungen hinzuwirken oder diese abzuwarten, sondern das Auswahlverfahren nach Ablauf der Frist fortsetzen kann. Liegen die Erklärungen bis zur abschließenden Entscheidung im Auswahlverfahren oder der Durchführung des Losverfahrens nicht vor, bleibt die betreffende Spielhalle außen vor. Das Risiko und die Verantwortung, dass eine nach Ablauf der Monatsfrist abgegebene Erklärung die Behörde noch rechtzeitig erreicht, liegt dann ausschließlich in der Sphäre der Spielhallenbetreiber und -betreiberinnen. Es liegt auch kein Fall einer Massenverwaltung vor, der es aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gebieten kann, zu einem bestimmten Stichtag vollständige Antragsunterlagen zu verlangen, weil in einem engen zeitlichen Rahmen über eine Vielzahl von konkurrierenden Ansprüchen entschieden werden muss. Die vorliegenden Auswahlverfahren beziehen sich regelmäßig auf eine sehr überschaubare Zahl konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber.
Gegen eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist spricht zudem der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit. Sie bedeutet einen besonders tiefgehenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie zur Folge hat, dass sie die Zulassungschance der betroffenen Spielhalle vernichtet. Zwar tritt diese Folge, wenn man nicht bereits § 2a Abs. 3 Satz 2 BremSpielhG als materiell-rechtliche Ausschlussfrist betrachtet, spätestens im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein. Hierfür besteht aber ein überwiegender sachlicher Grund, denn nach Abschluss des Auswahlverfahrens muss auch im Interesse des ausgewählten Unternehmens rechtssicher feststehen, für welchen Standort eine Erlaubnis erteilt werden kann. Dies verbietet die Berücksichtigung von Erklärungen, die nach Abschluss des Auswahlverfahrens eingehen, und die ggf. ein erneutes Auswahlverfahren erforderlich machen könnten. Diese Rechtsfolge hingegen schon an die Monatsfrist zu knüpfen, würde die betroffenen Spielhallenbetreiber aber ohne zwingenden Grund übermäßig und damit unzumutbar belasten.
ee. Der Wirksamkeit der Verzichtserklärungen steht auch nicht entgegen, dass die konkurrierende Betreiberin ihre Selbstverpflichtung unter die Bedingung gestellt hat, dass sie ausschließlich in einem Auswahlverfahren Verwendung findet. Die Verzichtserklärungen haben nur Bedeutung, wenn zwischen konkurrierenden Spielhallenbetrieben eine Auswahl getroffen werden muss (s.o.). Ist eine Auswahlentscheidung nicht erforderlich, verlangt das Gesetz auch keine Verzichtserklärungen, ohne dass der Betreiberin oder dem Betreiber der Spielhalle daraus Nachteile erwachsen. Insoweit hat die konkurrierende Betreiberin mit der Bedingung nur deutlich gemacht, dass sie die Verzichtserklärung ausschließlich für ein etwaiges Auswahlverfahren abgibt. An diesem Vorbehalt hat sie auch durchaus ein Interesse, denn nach § 2b Satz 1 Nr. 3 BremSpielhG erlischt eine erteilte Erlaubnis, wenn die Inhaberin oder der Inhaber in einem Auswahlverfahren eine Erklärung nach § 2a Abs. 4 oder 5 abgegeben hat und entgegen dieser Erklärung ein in § 2a Abs. 4 Nr. 1 genanntes Gerät aufstellt oder in den vom Gesetz erfassten Gaststätten Geldspielgeräte aufstellt oder aufstellen lässt. Mit der Erklärung verdeutlicht die konkurrierende Spielhallenbetreiberin, dass die Verzichtserklärungen und der daran anknüpfende Erlöschenstatbestand keine Wirkung entfalten sollen, wenn eine Verzichtserklärung nach den gesetzlichen Regelungen nicht verlangt werden darf. Sie bringt damit jedoch nicht zum Ausdruck, dass sie sich nicht an den Erklärungsinhalt halten wird, wenn die Verzichtserklärungen in einem Auswahlverfahren Verwendung finden. Dagegen spricht bereits, dass sie das Erlöschen ihrer Erlaubnis riskieren würde.
Der Antragsteller kann nichts daraus für sich herleiten, dass die Betreiberin der ausgewählten Spielhalle nach Aufforderung durch die Behörde Verzichtserklärungen abgegeben hat, die nach Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nunmehr keine Rechtswirkungen zeitigen sollen.
ff. Ein Fehler des Auswahlverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand des nochmaligen Durchmischens der Lose entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geäußerten Verlautbarung, dass keine weitere Durchmischung gewünscht sei. Die Modalitäten des Losverfahrens nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG sind gesetzlich nicht geregelt. Ein Fehler kann sich somit allenfalls aus einem Verstoß gegen allgemeine, bei dem Losverfahren zu beachtende Grundsätze ergeben. Ein Losverfahren verfolgt den Zweck, eine zufällige Entscheidung herbeizuführen. Dabei soll das Durchmischen der einzelnen Lose zur Zufälligkeit der Ziehung beitragen. Zwar ist dem
Antragsteller insofern beizupflichten, dass bei früherer Beendigung des Losverfahrens sein Umschlag (zufällig) auf dem Platz hätte liegen können, von dem das Gewinnerlos gezogen wurde. Darauf, dass faktisch bei einem irgendwie anders gearteten Losverfahren das Los auf den Antragsteller hätte fallen können, kommt es aber nicht an. Maßgeblich ist allein, ob sich die Loschance des Betroffenen verschlechtert hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das erneute Durchmischen der Umschläge die abstrakte Loschance des Antragstellers und damit seinen Anspruch auf chancengleiche Auswahl beeinträchtigt hat.
gg. Es bedurfte nach alledem keiner Entscheidung, ob die von der Antragsgegnerin vorgetragene Rechtsauffassung, dass die Auswahlkriterien des § 2a Abs. 4 bis 5 BremSpielhG auf Konkurrenzsituationen zwischen (mehreren) Spielhallen und Wettvermittlungsstellen keine Anwendung finden und entsprechende Verzichtserklärungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 2a Abs. 6 BremSpielhG nicht erforderlich sind, zutrifft. Denn die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung zugrunde gelegt, hätte sich der Antragsteller in einem Losverfahren ebenfalls der Konkurrenz der beiden anderen Spielhallen und der Wettvermittlungsstelle gegenübergesehen.
Auch auf die inzwischen erfolgte Schließung der Spielhalle am Standort
sowie der Wettvermittlungsstätte in der
kommt es nicht an. Denn die ausgewählte Spielhalle war nicht vom Losverfahren ausgeschlossen und die Spielhalle des Antragstellers unterschreitet den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu dieser Spielhalle.
3. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Schließungsverfügung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a. Die Vollziehungsanordnung genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung das besondere Vollzugsinteresse schriftlich zu begründen. Das bedeutet, dass die Behörde die Erwägungen, die aus ihrer Sicht die sofortige Vollziehung geboten erscheinen lassen, in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise darzulegen hat. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses. Nicht ausreichend sind demgegenüber formelhafte Begründungen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten
ist, umso mehr reicht es jedoch aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.06.2024 – 1 B 60/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der Begründung der Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung hinreichend Rechnung getragen. Dabei musste sie nicht darlegen, dass gerade die Spielhalle des Antragstellers die Spielsucht befördert hat. Vielmehr genügte es, dass sie auf die abstrakte Gefahr hingewiesen hat, die mit dem Betrieb von zwei Glücksspielstätten in geringem Abstand zueinander verbunden sind. Diese hat sie mit den Gewinnerzielungsinteressen des Antragstellers abgewogen. Aus ihrer Begründung geht für den Antragsteller hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffentlichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Suspensiveffekts abzuweichen.
b. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet wurde, auch bei Vorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung.
aa. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, weil sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweist.
Der Antragsteller ist ordnungsgemäß angehört worden. Die Antragsgegnerin hat in dem Anhörungsschreiben vom 27.09.2024 darauf hingewiesen, dass mit der Ablehnung des Antrages zum Betrieb der Spielhalle die sofortige Vollziehung der Schließung der Spielhalle beabsichtigt sei. Eines expliziten Hinweises auf die Ermessensnorm des § 15 Abs. 2 GewO bedurfte es nicht.
Die Verfügung ist materiell rechtmäßig. Diese stützt sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, wobei der Tatbestand hier angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrags ohne Weiteres erfüllt ist. Die Schließungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zusteht. Dabei ist grundsätzlich das Interesse an einem zeitnahen Einschreiten und an einer noch vorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VG Bremen, Urt. v. 03.12.2020 – 5 K 159/20 –, juris Rn. 27). Die verfügte umgehende Schließung der Spielhalle ist insoweit ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller verfügte zuletzt lediglich über eine befristete Erlaubnis und konnte seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung wissen, dass ein weiterer Betrieb nach Ablauf der Befristung rechtlich allenfalls nach einem Auswahlverfahren möglich sein würde. Bei der Durchführung eines Losverfahrens kann es zwar durchaus geboten sein, dass dem Betreiber der unterlegenen Spielhalle, die bis dahin legal bzw. geduldet betrieben wurde, Gelegenheit gegeben wird, seine Geschäfte abzuwickeln. Zwischen dem Unterliegen im Losverfahren und dem Erlass der Schließungsverfügung lagen hier jedoch bereits mehr als 2 Monate. In dieser Zeit hätte der Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen zur Schließung seiner Spielhalle bereits einleiten können. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch im Anhörungsschreiben darauf hingewiesen, die Schließung der Spielhalle anordnen zu wollen. Es ist jedenfalls in diesem Fall nicht geboten, dass die Behörde darüber hinaus im Ablehnungsbescheid eine zusätzliche, formelle Schließungsfrist einräumt; insbesondere bedarf es keiner Frist, die an die Bestandskraft des Bescheids anknüpft. Da der Antragsteller auch unter keinem Gesichtspunkt über einen Duldungsanspruch verfügt, kommt die Einräumung einer Schließungsfrist hier nicht in Betracht.
bb. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestabstandsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin deutlich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Dr. Jörgensen Buns Hoffer