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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.01.2025 – 6 V 53/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 53/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
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6.
wohnhaft sämtlich: – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: ,
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne als Einzelrichter am 30. Januar 2025 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller wenden sich im Rahmen des Eilverfahrens gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.
Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Der Antragsteller zu 1 hat in der Russischen Föderation keinen Wehrdienst geleistet.
Die Antragsteller haben bereits in einem Mitgliedstaat der EU, in der Französische Republik, Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Zuletzt entschied das Nationale Gericht für Asylrecht in Frankreich mit Beschluss vom 23.05.2023 über die Berufung der Antragsteller. Rechtsmittel konnten gegen diese Entscheidung ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung binnen 2 Monaten eingelegt werden. Die französischen Behörden bestätigten auf Nachfrage des Bundesamt für Migration und Flüchtling (Bundesamtes) zum Ausgang und Abschluss dortiger Asylverfahren des Klägers, dass sämtliche Asylanträge und nachfolgende Klageverfahren abschlägig entschieden worden seien. Dem französischen Antwortschreiben vom 27.10.2022 waren beigefügt Kopien des Anhörungsprotokolls, der behördlichen Ablehnungsentscheidungen sowie der gerichtlichen Entscheidungen.
Am 28.11.2023 stellten die Antragsteller persönlich beim Bundesamt Asylanträge. Die Antragsteller zu 1 und 2 wurden am 06.03.2024 zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört. Der Antragsteller zu 1 trug im Wesentlichen vor, dass er bereits in Frankreich seine Fluchtgründe geschildert habe. Der Asylantrag sei aber mit Bescheid vom 10.11.2022 abgelehnt worden. Im April 2023 habe der Antragsteller zu 1 einen Einberufungsbescheid erhalten. Auch werde sein Sohn volljährig. Der Antragsteller zu 1 trug weiter vor, dass er in der Russischen Föderation als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe eines Tages zwei Männer von Tschernovretschje nach Argun gefahren. Am 29.11.2019 seien Polizisten morgens um 4:00 Uhr über den Zaun gesprungen und hätten das Tor geöffnet. Er sei aufgefordert worden mitzukommen. Man habe ihm Handschellen angelegt und etwas über den Kopf gezogen. Er sei in einen Kellerraum gebracht worden. Dort habe man ihm Bilder auf einem Handy gezeigt. Man habe wissen wollen, wer die Männer gewesen seien. Er
habe erklärt, dass er diese Männer nicht kenne. Er sei daraufhin geschlagen und weiter befragt worden. Dies habe vier Tage gedauert, danach sei er am 05.12.2019 zu einer anderen Polizeidienststelle gebracht worden. Am gleichen Tag sei er freigelassen worden. Er sei von seinen Brüdern abgeholt worden. Er meine, dass man zu den Brüdern gesagt habe, dass er nach einem Monat nochmal erscheinen möge. Am 09.12.20219 habe der Antragsteller das Land verlassen. Bei Rückkehr befürchte er, dass er zum Militärdienst müsse. Die Antragstellerin zu 2 trug im Wesentlichen vor, dass man ihren Mann verhaftet habe. Ihr Mann sei freigekauft worden und man habe dann am 09.12.2019 das Land verlassen.
Das Bundesamt lehnte den Antrag der Antragsteller mit Bescheid vom 03.01.2025 als unzulässigen Zweitantrag gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. 71a Abs. 1 AsylG ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2.), forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen oder sie anderenfalls in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, abzuschieben (Ziff. 3.) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab Abschiebung (Ziff. 4.). Der Bescheid wurde den Antragstellern durch Zustellungsurkunde am 06.01.2025 zugestellt.
Die Antragsteller haben am 09.08.2024 Klage erhoben (6 K 52/25), über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich haben sie den hiesigen Eilantrag gestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei der Asylantrag des Antragstellers zulässig. Die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG lägen vor. Sie hätten im Rahmen des Asylverfahrens neue Gründe vorgetragen, die einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstünden. Der Antragsteller zu 1 habe im März 2023 eine Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien erhalten. In dieser Ladung werde dem Antragsteller zu 1 befohlen, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Ladung oder am 28.04.2023 um 10 Uhr an der Adresse „Republik Tschetschenien, Kreis Atschshoi- Martanovski, “ zu erscheinen. Darüber hinaus werde in dieser Ladung folgendes festgeschrieben: Bei Nichterscheinen innerhalb der angegebenen Frist werde er nach den Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen. Diese Ladung habe der Antragsteller zu 1 beim Bundesamt abgegeben. Diese sei vom Bundesamt in die deutsche Sprache übersetzt worden und befinde sich in der Asylakte. Die geltend gemachte Einberufung zum Militärdienst führe zu einer neuen Sachlage. Die Ladung hätte den Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens in Frankreich nicht vorgelegen. Es bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nebst zwangsweisem
Einsatz in der Ukraine. Generell seien Geflüchtete aus Tschetschenien bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen bedroht. Auch bei einer Rückkehr könne mit Sicherheit eine politisch motivierte Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden, zumal seit dem 05.03.2022 ein neues Mediengesetz gelte. Der Antragsteller zu 1 habe durch seinen Vortrag in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt neben seiner staatlichen Verfolgung auch weitere strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Der Antragsteller zu 1 könne auch nicht durch innerstaatliche Fluchtalternativen ausweichen.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des vom 03.01.2025 hinsichtlich der ergangenen Abschiebungsdrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Ereignisse in der Russischen Föderation nicht im Herbst 2023 stattfanden, sondern vor der Ausreise der Kläger am 09.12.2019. Die Ladung der Militärbehörde zum 28.04.2023 habe den Antragsteller zu 1 nicht erst im März 2024 erreicht. Sie habe zum Zeitpunkt der persönlichen Antragstellung am 28.11.2023 ausweislich der Behördenakte bereits vorgelegen. Den Mitteilungen der französischen Behörden folgend seien die Asylanträge mit Bescheid vom 26.05.2021 abgelehnt worden. Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage sei mit Urteil vom 10.11.2022 abgewiesen worden. Mit Beschluss vom 23.05.2023 sei ein Einspruch hiergegen abgelehnt worden. Gegen diese Entscheidung habe laut Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb von zwei Monaten das Kassationsgericht durch eine anwaltliche Vertretung angerufen werden können. Diese Frist hätten die Antragsteller verstreichen lassen.
Das Bundesamt hat dem Gericht die elektronische Verfahrensakte vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 03.01.2025 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG, die Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 83c, 75 Abs. 1, 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt.
Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 und Satz 10 AsylG).
2. Der Eilantrag ist unbegründet. Die im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei die Interessen des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. Besondere Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu, soweit sie im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bereits beurteilt werden können. Nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Mit dem Verweis in § 71a Abs. 4 AsylG hat der Gesetzgeber den Fall des Zweitantrags, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, demjenigen des unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten Asylantrags gleichgestellt. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Gemessen daran fällt die vom Gericht zu treffende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Es bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung.
Gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche schriftlich an, wenn sein Asylantrag als unzulässig
abgelehnt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im Falle eines solchen Zweitantrags ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach den vorbenannten Maßstäben dürfte keine weiteres Asylverfahren durchzuführen sein. Dazu im Einzelnen:
a) Es liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG vor. Frankreich ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO).
Das Asylverfahren des Antragstellers in Frankreich war auch erfolglos abgeschlossen i.S.d. § 71a AsylG. Die Asylverfahren der Antragsteller in Frankreich waren nach dem Bestätigungsschreiben der französischen Behörden vom 27.12.2024 abgeschlossen, nachdem die Antragsteller zuletzt die zweimonatige Rechtsmittelfrist der Berufungsentscheidung vom 23.05.2023 haben verstreichen lassen.
Das erfolglos abgeschlossene Asylverfahren ist zudem im Einklang mit der Grundrechte- Charta, den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention – und der EMRK durchgeführt worden. Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Frankreich keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens im oben genannten Sinne gegeben sind (zu dieser Voraussetzung OVG Bremen, Urt. v. 03.11.2020 – 1 LB 28/20 –, juris Rn. 42 m.w.N.).
b) Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Sinne von § 74a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG dürften hinsichtlich des antragstellerischen Asylbegehrens nicht vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3).
Durch Vorlage der „Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien“ dürfte sich weder die Sachlage zugunsten des Antragstellers zu 1 geändert haben noch neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung für die Betroffenen herbeiführt.
aa) Durch Vorlage der „Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien“ dürfte sich nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG die Sachlage zugunsten der Antragsteller geändert haben.
Eine Änderung der Sachlage zugunsten des Betroffenen liegt nur dann vor, wenn „Tatsachen“, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, also Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sind, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Die entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage muss lediglich schlüssig dargelegt werden; ihr tatsächliches Vorliegen muss im anschließenden Hauptsacheverfahren geprüft werden. Die Änderung der Sach- oder Rechtslage muss nachträglich, d. h. nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten sein. Änderungen, die zwischen Erlass des Verwaltungsaktes und Eintritt der Unanfechtbarkeit erfolgen, sind damit grundsätzlich als „nachträglich“ von Nr. 1 erfasst, andernfalls liefe § 51 Abs. 2 VwVfG, der grob schuldhaft versäumtes Vorbringen präkludiert, zumindest im Regelfall leer. Sind allerdings solche zwischenzeitlichen Änderungen bereits in einem Prozess gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt berücksichtigt worden, gehören sie damit zu den für die Beurteilung des Erst- Verwaltungsakt maßgeblichen Umständen und verlieren den nachträglichen Charakter. Entsprechend sind auch nach Erlass des Verwaltungsaktes, aber vor dem für seine Beurteilung im Gerichtsverfahren maßgeblichen (späteren) Zeitpunkt entstandene Tatsachen nicht „nachträglich“ (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 51 Rn. 91).
Nach diesen Maßstäben dürfte keine Änderung der Sachlage eingetreten sein. Die vorgelegte Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien dürfte Eingang gefunden haben im Gerichtsverfahren vor den französischen Gerichten. Denn die Ladung hat den Antragstellers zu 1 nach eigenen Angaben im März 2023 erreicht. Dies lässt sich dadurch plausibilisieren, dass in dieser Ladung der Antragsteller zu 1 dazu aufgefordert wird, ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Ladung oder am 28.04.2023 um 10 Uhr an der Adresse „Republik Tschetschenien, Kreis Atschshoi-Martanovski,
“ zu erscheinen. Die von den französischen Behörden übersandte letztinstanzliche Entscheidung des Cour Nationale du D‘Asile ist demgegenüber auf den 25.05.2023 datiert. In dieser Entscheidung kam die befürchtete Zwangsrekrutierung für den Kampf in der Ukraine auch zur Sprache. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und auch nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Ladung nicht im Gerichtsverfahren vor den französischen Gerichten vorgelegt wurde.
bb) Durch Vorlage der „Ladung des Militärkommissariats der Republik Tschetschenien“ dürfte auch kein neues Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, das eine günstigere Entscheidung für den Betroffenen herbeiführt
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Vorliegen neuer Beweismittel nur dann möglich, wenn dieses zu einer dem Betroffenen günstigeren Entscheidung führen würde. Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen. Neben den in § 26 Abs. 1 VwVfG aufgeführten kommen auch andere Beweismittel in Betracht. Ein Beweismittel ist neu, wenn es während des ersten Verwaltungsverfahrens überhaupt noch nicht existierte, wenn es dem Betroffenen in diesem ersten Verfahren ohne sein Verschulden nicht bekannt war oder nicht zur Verfügung stand (BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 8 C 7.16 –, BeckRS 2017, 124190 Rn. 24). Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu erkennen, dass das vorgelegte Beweismittel nicht neu im Sinne der Vorschrift ist. Denn die Ladung hat den Antragsteller zu 1 nach eigenen Angaben bereits im März 2023 erreicht, also noch vor der letztinstanzlichen Entscheidung des Cour Nationale du D‘Asile vom 25.05.2023 (s.o. unter aa). Es ist nicht nachvollziehbar und erst recht nicht substantiiert vorgetragen, wieso die Ladung nicht im Gerichtsverfahren vor den französischen Gerichten vorgelegt wurde bzw. nicht vorgelegt werden konnte.
Auch wenn die vorbenannte Zulässigkeitsanforderung bezüglich des neu vorgelegten Beweismittels erfüllt wäre, bestünde kein Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil dieses Beweismittel bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Denn die Vorlage der Ladung
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Sach- oder Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller zu 1 die Rekrutierung durch das russische Militär gerade für den Krieg in der Ukraine zu fürchten hat.
Zwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation in der Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.). Diese Auslegung ergibt sich auch aus der entsprechenden Heranziehung der Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 18). Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (VG Würzburg, U.v. 4.3.2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 22 f.).
Der 47 Jahre alte Antragsteller zu 1 ist in der Russischen Föderation aber nicht mehr wehrpflichtig. Die Wehrpflicht in Russland trifft seit dem 1. Januar 2024 volljährige Männer bis zum Alter von 30 Jahren. Das Höchstalter von zuvor 27 Jahren wurde vor der Einberufungswelle ab Frühjahr 2024 am 25. Juli 2023 angehoben, um die Zahl der wehrpflichtigen Männer deutlich zu erhöhen (EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 12). Nachdem der Antragsteller zu 1 auch in der Vergangenheit keinen Wehrdienst geleistet hat, zählt er mittlerweile zur sogenannten passiven Reserve (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Teilmobilisierung auf Grundlage des von Präsident Putin am 21. September 2022 unterzeichneten „Erlasses über die Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“ erfasst allerdings nur solche Mitglieder der Reserve mit militärischen Vorerfahrungen (Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft Russische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS, S. 2; EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 13 f.; OVG Greifswald, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 OVG – juris Rn. 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 13). Solche Vorerfahrungen hat der Antragsteller zu 1 nicht.
Zudem wurde die Teilmobilisierung in Tschetschenien nie offiziell durchgeführt (BFA, Länderinformation v. 16.12.2024, S. 49) und wird jedenfalls derzeit auch insgesamt nicht mehr betrieben, auch wenn die Frage nach einer künftigen Wiederaufnahme offen ist
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 02.08.2024, S. 14; Foreign Policy Council „Ukrainian Prism“, Glimpse into Mobilization in Russia, 2024; zum Ganzen auch VG Würzburg Urt. v. 12.8.2024 – W 7 K 24.30942, BeckRS 2024, 21541 Rn. 27 ff.). Die seit Mai 2022 in Tschetschenien beobachteten Zwangsrekrutierungen (EU Agency for Asylum, COI Query Q37-2023 v. 17.2.2023, S. 19 f.; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 17; BFA, Länderinformation v. 16.12.2024, S. 51 f.) lassen kein flächendeckendes System erkennen, innerhalb dessen eine Heranziehung des Antragstellers zu 1 zum Militärdienst beachtlich wahrscheinlich wäre (OVG Greifswald, Urt. v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 OVG – juris Rn. 28). Auch wenn der Antragsteller zu 1 eine Einziehung durch die tschetschenischen Militärbehörden zu fürchten hätte, würde dies vor dem Hintergrund der genannten dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel noch nicht die Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöhen, dass er tatsächlich für den Krieg in der Ukraine rekrutiert werden würde.
Unabhängig davon und selbstständig tragend könnte sich der Antragsteller zu 1 solchen Maßnahmen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation entziehen, sodass ihm insofern eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch Personen aus Tschetschenien können grundsätzlich in alle Teile Russlands reisen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 18; BFA, Länderinformation v. 16.12.2024, S. 112 f.). Der Antragsteller zu 1 dürfte bislang auch in Ansehung der vorgelegten Ladung allein aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit nicht gesteigert ins Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese ihn landesweit verfolgen würden (dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 02.08.2024, S. 18). Tschetschenen, die außerhalb Tschetscheniens innerhalb der Russischen Föderation leben, droht regelmäßig nicht die dort beobachtete Zwangsrekrutierung (Danisch Immigration Service, Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, April 2024, S. 24 f.).
c) Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG ist schließlich mitgliedsstaatenübergreifend anwendbar.
Die nationale Regelung des § 71a AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) Asylverfahrens-RL 2013/32/EU vereinbar. Nachdem dies zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 26) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 22.09.2022 – C-497/21 – juris Rn. 43 ff., 46)
ausdrücklich offengelassen worden ist und die Europäische Kommission in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass der weitere Antrag auf internationalem Schutz nur dann als „Folgeantrag“ (bzw. Zweitantrag mit einwöchiger Ausreisefrist) eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedsstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragsstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben (EuGH, Urt. v. 20.5.2021 – C-8/20 – juris Rn. 29), ist die Frage nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof geklärt worden (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23, C-202/23 –, BeckRS 2024, 35916).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 Abs. 1 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Dr. Danne