Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.05.2023 – 6 V 24/23
am Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 24/23
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg,
– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin am 26. Mai 2023 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 643/22 gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 28.03.2022 wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen seine Abschiebung in die Russische Föderation.
Der Antragsteller ist am .2001 in Urus-Martan geboren; er ist russischer Staatsangehöriger und tschetschenischer Volkszugehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 17.12.2021 über Tschechien in das Bundesgebiet ein, nach dem eine Einreise mittels einem italienischen Schengenvisums über die Türkei nicht erfolgreich gewesen und er von der Türkei wieder in die Russische Föderation gereist sei. In der Bundesrepublik Deutschland stellte er am 21.01.2022 einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 08.02.2022 erklärte der Antragsteller, dass er in Moskau auf einer Baustelle gearbeitet habe und von dem Arbeitslohn seine Ausreise bezahlt habe. Zu den Fluchtgründen wurde vorgetragen, er möchte in Deutschland eine Ausbildung machen und in dem Beruf arbeiten. Er habe elf Geschwister, die alle in Tschetschenien lebten. Nur ein Bruder sei auch in Deutschland. Er sei bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen, habe aber keinen Beruf erlernt. Er habe auf Baustellen gearbeitet und dort alles gemacht außer Ziegellegung. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei schlecht gewesen. Er habe von 2029 bis 2020 Wehrdienst auf der Krim geleistet. Politisch sei er nie aktiv gewesen und Ärger mit der Polizei oder staatlichen Behörden habe er nicht gehabt. Er sei aus wirtschaftlichen und aus Bildungsgründen nach Deutschland gekommen.
Die italienischen Behörden lehnten ein Überstellungsgesuch ab. Am 09.03.2022 wurde der Asylantrag in das nationale Verfahren übernommen.
Mit Bescheid vom 28.03.2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu verlassen. Andernfalls werde er in die Russische Föderation abgeschoben Zugleich setzte es die Vollziehung der Ausreisefrist und den Lauf der Frist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagfrist und im Falle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht aus. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Am 27.04.2022 hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 643/22) und um Eilrechtsschutz nachgesucht (6 V 644/22). Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.05.2022 unter Bezugnahme auf die Gründe des Bundesamtsbescheides ab.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2022 trug der Antragsteller im Klageverfahren 6 K 643/22 vor, zwischenzeitlich einen Einberufungsbescheid erhalten zu haben, nach dem er sich am 07.07.2022 hätte zum Wehrdienst einfinden müssen. Er sei aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine nicht bereit, den Militärdienst anzutreten und dem Einberufungsbescheid zu folgen. Bei Rückkehr in der Russische Föderation müsste mit der Einziehung zum Militärdienst rechnen, so dass er um sein Leben fürchten müsse.
Am 06.01.2023 stellte der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag, mit dem er seine Abschiebung in die Russische Föderation verhindern möchte. Er trägt vor, dass es in der Russischen Föderation keine Möglichkeit gebe, sich dem Wehrdienst zu entziehen.
Die Antragsgegnerin stellt sich dem Eilbegehren entgegen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Bescheid vom 28.03.2022 und ergänzt, dass Die vorgelegte Vorladung authentisch sei. Die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Wehrdienst-bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion stelle für sich allein nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Neben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG sei stets die ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegende Frage der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit einem in der Person des Antragstellers vorliegenden oder ihm zugeschriebenen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG zu bewerten. Selbst wenn dem Antragsteller bei unterstellter Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung drohen sollte, mangele es jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit mit der eine Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund anzunehmen wäre. Die Verfolgungshandlung müsse immer auch an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpfen. Dies gelte auch im Fall des Vorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Danach könne auch die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei die Verknüpfung mit einem der in § 3 Abs. 1
AsylG genannten Verfolgungsgründe erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, 1 C 31.18). Es fehle diesbezüglich aber bereits an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolge.
Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
II.
Der als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auszulegende Antrag, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig und begründet.
a) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dies umfasst neben der Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage auch die Veränderung der Prozesslage, insbesondere, wenn für die Entscheidung neue Beweismittel zur Verfügung stehen, die ergeben, dass die bisherige Entscheidung überholt ist oder jedenfalls neu überdacht werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80, Rn. 197). Abgesehen von den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist der Streitgegenstand im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO derselbe wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, d.h. auch der Prüfungsmaßstab ist insoweit der Gleiche (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80, Rn. 134).
b) Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen hier insoweit vor, als mit dem Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und der Gefahr der Einberufung des Antragstellers in den Militärdienst als Reservist eine neue Sachlage gegeben ist.
Es besteht Anlass dafür, den Beschluss vom 12.05.2022 – 6 V 644/22 abzuändern. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht besteht, zum
Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 93 ff.). Die Aussetzung der Abschiebung darf in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99).
Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Es bestehen nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung subsidiären Schutzes zu Gunsten des Antragstellers.
Mangels Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale würde dem Antragsteller zwar keine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigende Verfolgung drohen. Ebenso könnte nicht von einem drohenden ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden, da der Antragsteller dann als Angehöriger der regulären Streitkräfte der Russischen Föderation keine Zivilperson im Sinne der genannten Vorschrift darstellen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12.8.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – Genfer Zusatzprotokoll I i.V.m. Art. 4 lit. A) Nr. 1 des III. Genfer Abkommens vom 12.8.1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen – III. Genfer Abkommen).
Zumindest kommt indes in seinem Fall wegen der Kampfhandlungen zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine jedoch ein ihm drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Betracht.
Es stellt nach Auffassung der Einzelrichterin eine unmenschliche oder erniedrigende Handlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, wenn dem Antragsteller in der Russischen Föderation staatlicherseits Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt droht, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen; § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Der Militärdienst in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg umfasst gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn die Bestrafung
wegen der Verweigerung des Kriegsdienstes in einem Konflikt mit Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einerseits eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt, dies aber nicht zugleich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellt.
Es ist hier auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180) davon auszugehen, dass der 22jährige Antragsteller überhaupt gegen seinen Willen zu den Streitkräften eingezogen würde. Der Antragsteller ist Reservist. Er hat bereits seinen Wehrdienst von 2019 bis 2020 auf der Krim geleistet. Dies ist vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht. Er hat seinen Wehrdienst bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 08.02.2022 - mithin vor Beginn des russischen Angriffskrieges - vorgetragen und im gerichtlichen Verfahren sein Militärbuch in Kopie vorgelegt. Aus der Vorladung ergibt sich zwar nicht die direkte Einberufung zum Militärdienst in der Ukraine. Der Antragsteller ist allerdings als Reservist erfasst worden und sollte am 07.06.2022 zur Prüfung seiner Dokumente über den Wehrdienst auf dem Militärkommissariat erscheinen. Im Rahmen der Teilmobilmachung ab September 2022 gehörte er zu dem Personenkreis der wehrdienstfähigen Reservisten, die zu Kampfhandlungen eingezogen wurden. Dem hat sich der Antragsteller entzogen und deshalb droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § § 154 Abs. 1. VwGO. Die Gegenstandswertfestsetzung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 30 RVG. Hinweis Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Korrell