Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 28.02.2025 – 6 K 1558/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1558/23

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.

2.

– Kläger – Prozessbevollmächtigte: zu ,

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerin des Innern und Heimat, diese vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch den Richter Dr. Danne als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2025 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

2

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage ihr Asylbegehren weiter.

Die Kläger, russische Staatsangehörige vom Volk der Laken (Kläger zu 1) und der Darginer (Klägerin zu 2), reisten nach eigenen Angaben am 27.05.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 02.09.2022 Asylanträge.

Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 07.09.2022. Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, es habe in Russland für den Kläger zu 1 die Gefahr bestanden, dass er in den Krieg in der Ukraine geschickt werde. Er lehne es ab, zu kämpfen und Menschen zu töten. Dies lasse sich nicht mit seinem Wertesystem vereinbaren. Auch sei er gesundheitlich nicht dazu in der Lage. Deshalb hätten die Kläger auf entsprechenden Rat von Freunden das Land am 21.05.2021 verlassen, wobei sie sich zuletzt in Moskau aufgehalten hätten. Das seien alle Gründe für die Flucht aus der Russischen Föderation gewesen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger zu 1, eine Einberufung zum Militärdienst sei nicht erfolgt. Wegen einer Erkrankung der Blutgefäße („Varikose“) sei er als untauglich ausgemustert worden. Er habe Schmerzen beim Gehen und müsse Kompressionsstrümpfe tragen. In der Russischen Föderation sei er deshalb operiert worden. Einer seiner Brüder habe etwa eine Woche vor ihrer Ausreise einen Einberufungsbefehl erhalten. Er sei nach Balkarien geflohen. Auf die Frage, warum er eine Rekrutierung fürchte, obwohl er als untauglich gelte, gab der Kläger zu 1 an, es werde momentan nicht geguckt, ob man tauglich sei. Bekannte von ihm seien entweder gar nicht zurückgekehrt oder nur deren Leichnam. Dies wisse er aus Erzählungen. Die Kläger gaben an, nicht politisch aktiv oder interessiert (gewesen) zu sein. Auch hätten sie keine Probleme mit dem russischen Staat oder mit Personen. Ihr Problem seien nur der Krieg in der Ukraine und die damit verbundene Angst vor einer Einberufung gewesen.

Mit Dublin-Bescheid vom 15.11.2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Dagegen gerichteter Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg (1 V

3

1656/23). Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde über den Asylantrag der Kläger im nationalen Verfahren entschieden.

Mit Bescheid vom 27.06.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asyl, Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls drohte es die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zudem ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 28.06.2023 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 10.07.2023 haben die Kläger Klage erhoben. Wegen der Klagebegründung verweisen sie auf den Akteninhalt und die Anhörungsprotokolle.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2024 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Russische Föderation vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Antragsgegnerin tritt der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 03.06.2024 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

II. Die zulässige Klage ist unbegründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht für sämtliche Kläger kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Asylberechtigung (1.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (2.); ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (3.). Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 27.06.2023 ist auch im Übrigen rechtmäßig (4.).

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Ein solcher Anspruch kann insbesondere der Kläger zu 1 nicht aus einer befürchteten Einziehung zum Wehrdienst in der Russischen Föderation ableiten.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Betroffener Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (lit. b). Dies setzt voraus, dass Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) von einem tauglichen Akteur (§§ 3c, 3d AsylG) aus bestimmten Verfolgungsgründen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) zu erwarten sind. Die Furcht vor Verfolgung ist dabei begründet, wenn dem Betroffenen die Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund der im Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Insoweit ist eine Prognose zur Lage des Betroffenen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland anzustellen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in

5

der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann bzw. eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt stets eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Schutzsuchenden voraus. Diese individuelle Gefahrenlage kann sich aus Maßnahmen ergeben, die gegen den Schutzsuchenden selbst gerichtet sind (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) oder aus Maßnahmen, die gegen eine Gruppe gerichtet sind, der der Schutzsuchende angehört (sog. Gruppenverfolgung). Zugunsten des schutzsuchenden Betroffenen gilt eine tatsächliche widerlegbare Vermutung für das (Fort-)Bestehen einer Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, wenn der Betroffene vorverfolgt ausgereist ist (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Diese Vermutung findet sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) Anwendung als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Nachfluchtgründen wegen insbesondere der von ihm befürchteten Einziehung zum Militärdienst. Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 zum Militärdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die einjährige allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Altersgrenze für die Einberufung wurde 2023 (mit Wirkung ab 2024) von 27 auf 30 Jahre angehoben. (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12). Ebenso knüpft eine etwaige Mobilisierung von Reservisten allein an den Reservestatus an (BFA, Themenbericht der

6

Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stamd 02.04.2024, S. 11). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen. Dies gilt auch für einen Mobilisierungsaufschub im Falle der Mobilisierung von Reservisten.

2. Die Kläger zu haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).

Zwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 –, juris Rn. 35; VG Berlin, Urt. v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A –, juris Rn. 36, VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 16.1.2024 – 6 K 2587/20 –, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Beschl. v. 15.11.2024 – 3 B 184/24 MD –, juris Rn. 5). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK wird durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen. Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 –, juris Rn. 18; OVG Berlin, Urt. v. 22.8.2024 – 12 B 17/23 –, juris Rn. 27 f.). Hinter dieser Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG steht der Gedanke, dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch daraus resultieren kann, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten wird, in der sie entweder ihrerseits andere Menschen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen muss oder strafrechtlich sanktioniert werden wird.

7

Die russischen Streitkräfte haben in der Ukraine viele Taten begangen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingeordnet werden können, insbesondere zahlreiche Angriffe auf die ukrainische Zivilbevölkerung. Es ist wahrscheinlich, dass in die Ukraine entsendete Soldaten in solche Verbrechen verwickelt werden. Das Sich-Entziehen von der Einberufung vom Militärdienst und das Sich- Entziehen eines Militärdienstleistenden von der Erfüllung der Militärdienstpflichten werden in Art. 328 bzw. Art. 339 des Strafgesetzbuchs der russischen Föderation strafrechtlich sanktioniert (m. w. N. VG Würzburg Beschl. v. 9.1.2025 – W 7 S 24.32669, BeckRS 2025, 1202 Rn. 30, 31, beck-online)

Allerdings droht dem Kläger zu 1 keine Mobilisierung zum Kriegsdienst in der Ukraine, so dass ihm von vornherein aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine droht. Dazu im Einzelnen:

a) Der Kläger zu 1 ist schon aufgrund seines Alters nicht wehrpflichtig, so dass ihm nicht droht, zu Kampfhandlungen im Rahmen des Ukraine-Krieges gezwungen zu werden. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 12; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 37). Auch wenn kürzlich die Altersobergrenze für den Wehrdienst von 27 auf 30 Jahre angehoben worden ist und somit ab dem 01.01.2024 Männer bis zum dreißigsten Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden können, wird der 44-jährige Kläger zu 1 hiervon nicht erfasst.

b) Dem Kläger droht auch nicht eine Mobilisierung als Reservist. Unter bestimmten Voraussetzungen können Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Präsident Putin hat am 21.09.2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten (abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Nach offiziellen Verlautbarungen Präsident Putins, die jedoch keinen Niederschlag im Wortlaut des Dekrets gefunden haben, soll(t)en „vor allem“ solche Reservisten einberufen werden, die über eine einschlägige Spezialisierung und Kampferfahrung verfügen (Rede Putins vom 21.09.2022, in Auszügen übersetzt abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ ausland/europa/rede-putin-101.html; vgl. auch EUAA, COI, The Russian Federation –

8

Military Service, Dezember 2022, S. 26; BFA, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation [Juli bis Dezember 2022], 01.01.2023, S. 3 f., vgl. insgesamt VG Berlin, Urt. v. 08.08.2023 – 12 K 18/23 A –, juris Rn. 29 ff.). Am 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml- Pressesprecher, bestätigte dies. Der präsidentielle Erlass vom 21.09.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 44 f.). Jüngste Reformmaßnahmen zielen auf Aufstockung der russischen Streitkräfte auf insgesamt 1,5 Millionen Soldatinnen/Soldaten bis Ende 2026 (Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: 04.07.2024, S. 14).

Die russische Reserve setzt sich wie folgt zusammen: Neben der aktiven Reserve, die aus Personen besteht, die Wehrdienst geleistet und einen militärischen Rang erworben haben oder die ein militärisches Training für Reserveoffiziere absolviert und sich vertraglich verpflichtet haben, verfügen die russischen Streitkräfte über eine generelle Reserve (sog. „inactive mobilisation reserve“ oder „mobilisation human resource“), die im Falle einer Mobilmachung herangezogen werden kann. Das russische Verteidigungsministerium bezifferte diese auf 25 Millionen Personen, was jedoch als erheblich zu hoch geschätzt angesehen wird. Diese generelle Reserve besteht aus Männern, die aus der russischen Armee entlassen und dann in die Reserve aufgenommen wurden, die Wehr- oder Wehrersatzdienst geleistet haben, die ein Studium an einer militärischen Bildungseinrichtung oder eine militärische Ausbildung an einer staatlichen Bildungseinrichtung absolviert haben, die vom Wehrdienst befreit oder zurückgestellt worden sind bis zum Alter von 30 Jahren, die wegen Vollendung des 30. Lebensjahrs nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden oder die keinen Wehrdienst geleistet haben, ohne dass es dafür einen rechtlichen Grund gibt. Zudem zählen Repräsentanten bestimmter Berufsgruppen, wie Kommunikation, Computertechnik oder Optiker zur generellen Reserve (vgl. Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Reservisteneigenschaft ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden. Nach Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes über militärische Pflichten und den Militärdienst vom 23. März 1998 N 53-FZ in seiner aktuellen Fassung richten sich die maßgeblichen Altersgrenzen nach dem Dienstrang, dem ein Reservist zugehört. Insgesamt sieht die Vorschrift fünf Ranggruppen vor. Die erste Gruppe umfasst Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere („serschanty“) sowie weitere Dienstränge unterhalb der

9

Offiziere; die zweite Gruppe stellen Nachwuchsoffiziere dar; die dritte Gruppe bilden Majore, Kapitäne des dritten Rangs, Oberstleutnants und Kapitäne des zweiten Rangs; die vierte Gruppe umfasst Oberste und Kapitäne ersten Rangs. Die fünfte Gruppe bilden schließlich Höhere Offiziere. Jede Reservistengruppe ist wiederum in maximal drei Altersstufen unterteilt, die die Reihenfolge bzw. Priorität der Einberufung angeben. Zunächst werden also die jüngeren Vertreter eines Rangs eingezogen, bevor sodann ggf. auch auf ältere Reservisten je Gruppe zurückgegriffen wird. Welchen Rang ein Reservist hat, ist seinem Militärbuch zu entnehmen. Für einfache Soldaten der Reserve gilt dabei eine maximale Altersgrenze bis 55 Jahren in der dritten Prioritätsstufe, die erste Ebene reicht bis zum Alter von 40, die zweite bis zum Alter von 50 Jahren. Nach Auskunft eines Repräsentanten der russischen Streitkräfte soll die am 21.09.2022 ausgerufene Teilmobilisierung auf eine Einberufung von Angehörigen der jeweils ersten Kategorie jedes Rangs der Reserve ausgerichtet (gewesen) sein (BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, Stamd 02.04.2024, S. 11, 32 ff.; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022, S. 26).

Es gibt verschiedene Ausschlussgründe für Reservisten, nicht der Teilmobilmachung zu unterfallen. Ziffer 5 des präsidentiellen Dekrets vom 21.09.2022 nennt als Gründe für eine Entlassung einberufener Reservisten von der Militärdienstpflicht das Erreichen des Höchstalters für die Ableistung des Militärdienstes, die Einstufung als ungeeignet für den Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen und die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Dekret abrufbar unter http://kremlin.ru/events/president/news/69391; s. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut). Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 16.12.2024, S. 11 f.).

10

Der Kläger zu 1. ist auf Basis dieser Erkenntnisgrundlage indes kein Reservist. Denn der Kläger zu 1 hat nach seinen eigenen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht keinen Wehrdienst geleistet. Darüber hinaus sei der Kläger zu 1 eigenen Angaben zur Folge auf Grund gesundheitlicher Probleme ausgemustert worden. Ein Militärbuch konnte der Kläger zu 1 nicht vorlegen. Er gehört damit auch nicht zur sog. „ungedienten“ Reserve. Die vom Kläger angeführten – gleichsam anekdotischen wie unsubstantiierten – Befürchtungen, dass in der Russischen Föderation Menschen ohne Rücksicht auf den militärischen Status zu Kriegshandlungen in der Ukraine gezwungen würden, stehen nicht in Einklang mit den Erkenntnismitteln, die dem Gericht vorliegen. Darüber hinaus wird zur Begründung auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2 ff.) Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.

3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Das Varikose-Leiden des Klägers zu 1 ist nach seinen Angaben nicht behandlungsbedürftig. Es wird insoweit zur Begründung auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 4 ff.) Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.

4. Schließlich sind auch die Abschiebungsandrohung sowie das verfügte 30-monatige Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 16 ff.) verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG.

III. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

11

Dr. Danne