Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.09.2004 – 21 K 5469/04.A
ECLI:DE:VGD:2004:0915.21K5469.04A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. August 2004 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Die Glaubwürdigkeitsbedenken, die aus dem Erstverfahren und dem inzwischen bestandskräftigen Erstbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 2004 hervorgehen, dauern fort; der Kläger ist auch nicht ansatzweise den dortigen Feststellungen entgegengetreten. Bei dem jetzt vorgelegten angeblichen Schriftstück aus seiner Heimat handelt es sich ersichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben. Ungeachtet dessen, dass ein Brief aus dem Heimatland des Klägers lediglich besagt, dass der Verfasser die darin enthaltene Erklärung abgegeben hat, jedoch keine Aussage über deren inhaltliche Richtigkeit treffen kann, ist das Schreiben auch lediglich ganz allgemein gehalten und ohne irgendeinen erkennbaren Bezug zum Vortrag des Klägers im Erstverfahren. Gleiches gilt für die von ihm behaupteten Telefongespräche mit seinem Bruder, in dem dieser ihm mitgeteilt haben will, dass die „Militärsicherheit" immer noch nach dem Kläger suche. Dadurch können die Glaubwürdigkeitsbedenken nicht erschüttert werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schreiben vom 04. August 2004 vorträgt, der Kläger könne nicht nach Syrien zurück, weil er dort „wegen Umtrieben gegen den Staat Syrien bei anderen Asylbewerbern im Raum Duisburg, Düsseldorf, Oberhausen, Mühlheim und Moers" gesucht werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Dieser Vortrag ist nicht nur zu unkonkret, sondern auch durch nichts weiter belegt. Der Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien erkennbar nichts zu befürchten.
Die Klage ist demgemäß mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.