Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 22.11.2005 – 13 L 1915/05.A

ECLI:DE:VGD:2005:1122.13L1915.05A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2853/05.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Juni 2005 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Ein solcher, auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützter Antrag ist aus auch dann statthaft, wenn - wie hier - nach § 71 Abs. 5 Satz 1 keine erneute Abschiebungsandrohung ergangen ist. Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet, darf der die Durchführung eines weiteren Verfahrens ablehnende Bescheid bis zur Hauptsacheentscheidung nicht vollzogen werden und kann daher nicht Grundalge einer Abschiebung unter Rückgriff auf die früher ergangene, bestandskräftige Androhung i.S.d. § 71 Abs. 5 Satz 1 sein.

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Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht erkennbar, §§ 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind offensichtlich nicht erfüllt.

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Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Asylbewerber hat die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt, § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG.

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Diese Anforderungen sind hier eindeutig nicht erfüllt. Insoweit wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die das Gericht im Wesentlichen als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt (vgl. §§ 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG). Insbesondere hat der Kläger nicht deutlich gemacht, dass - wie von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gefordert - sich die dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2004 zugrunde liegende Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Er trägt Geschehnisse vor, die sich nach seiner Darstellung schon davor ereignet haben und ihm auch schon davor bekannt waren. Davon abgesehen hat er nicht schlüssig dargetan, dass die jetzt vorgetragenen Tatsachen für eine ihm günstigere Entscheidung geeignet sind. Insbesondere sind seine Angaben nicht widerspruchsfrei und zu wenig substantiiert.

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Im Hinblick auf Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kommt wegen derselben Vorfälle nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in Betracht, da auch insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen. Die von dem Einzelentscheider des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid sinngemäß getroffene Ermessensentscheidung über eine Abänderung der bisherigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.