Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.06.2007 – 18 L 646/07
ECLI:DE:VGD:2007:0618.18L646.07.00
Tenor
Die Antragsgegnerin wird gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 22. Juni 2007 über den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Klasse 5 der Antragsgegnerin im Schuljahr 2007/2008 erneut zu entscheiden. Dies ist erforderlich, weil die mit Bescheid vom 14. März 2007 mitgeteilte, die Aufnahme ablehnende Entscheidung nach Aktenlage den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO- SI in der Fassung vom 31. Januar 2007 nicht gerecht wird. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO-SI entsprechend bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorrangig geprüft hat, ob die von den Eltern des Antragstellers im einzelnen vorgetragenen Besonderheiten einen Härtefall darstellen, der zudem die Aufnahme in ihre Schule erfordert. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien ist eine originäre Aufgabe der Schule, die auch pädagogische Wertungen erfordert und deshalb vom Gericht nicht ersetzt werden kann. Die erforderliche Wertung ist auch nicht im Widerspruchs- und vorliegenden Antragsverfahren nachgeholt worden. Sowohl der Widerspruchsbescheid als auch die Antragserwiderung beschränken sich auf die Behauptung, ein Härtefall liege nicht vor; es fehlt indessen jegliche Auseinandersetzung mit den substantiierten Behauptungen zuletzt in der Antragsbegründung, wonach ein Härtefall vorliegen soll, der zudem die Aufnahme des Antragstellers in das L-Gymnasium zwingend erfordert.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die beantragte vorläufige Aufnahme in das Gymnasium der Antragsgegnerin setzte wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass der Anspruch des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Feststellung kann wegen der fehlenden Wertung durch die Antragsgegnerin nicht getroffen werden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Antragsgegnerin wird gemäß § 123 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 22. Juni 2007 über den Antrag auf Aufnahme des Antragstellers in die Klasse 5 der Antragsgegnerin im Schuljahr 2007/2008 erneut zu entscheiden. Dies ist erforderlich, weil die mit Bescheid vom 14. März 2007 mitgeteilte, die Aufnahme ablehnende Entscheidung nach Aktenlage den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO-SI in der Fassung vom 31. Januar 2007 nicht gerecht wird. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1 Abs. 2 APO-SI entsprechend bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorrangig geprüft hat, ob die von den Eltern des Antragstellers im einzelnen vorgetragenen Besonderheiten einen Härtefall darstellen, der zudem die Aufnahme in ihre Schule erfordert. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Abwägung aller in Betracht kommenden Kriterien ist eine originäre Aufgabe der Schule, die auch pädagogische Wertungen erfordert und deshalb vom Gericht nicht ersetzt werden kann. Die erforderliche Wertung ist auch nicht im Widerspruchs- und vorliegenden Antragsverfahren nachgeholt worden. Sowohl der Widerspruchsbescheid als auch die Antragserwiderung beschränken sich auf die Behauptung, ein Härtefall liege nicht vor; es fehlt indessen jegliche Auseinandersetzung mit den substantiierten Behauptungen zuletzt in der Antragsbegründung, wonach ein Härtefall vorliegen soll, der zudem die Aufnahme des Antragstellers in das L-Gymnasium zwingend erfordert.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die beantragte vorläufige Aufnahme in das Gymnasium der Antragsgegnerin setzte wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache voraus, dass der Anspruch des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Diese Feststellung kann wegen der fehlenden Wertung durch die Antragsgegnerin nicht getroffen werden.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).