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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 05.07.2007 – 18 L 1105/07

ECLI:DE:VGD:2007:0705.18L1105.07.00

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der 5. Klasse im Schuljahr 2007/2008 teilnehmen zu lassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung, wie hier, die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs als offen einzustufen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Dabei müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich sein könnte.

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Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Der Anordnungsanspruch besteht, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Schulaufnahme wegen Kapazitätserschöpfung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) derzeit nicht vorliegen und der Aufnahme des Antragstellers in das L- Gymnasium auch nicht das im Einklang mit § 6 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW vom 18. März 2005 bestimmte Ziel der möglichst gleich starken Klassenbildung an diesem Gymnasium und dem I- Gymnasium entgegensteht.

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Die Kapazität des Antragsgegners ist nicht erschöpft, weil Klassengrößen zwischen 27 und 29 Schülern gebildet worden sind. Zwar ist dies die Bandbreite, die gemäß § 6 Abs. 5 Buchst. b) der genannten Verordnung für mindestens vierzügig geführte Gymnasien gilt. Wie sich aus dieser Bestimmung allerdings weiter ergibt, liegt die Maximalkapazität bei 30 Schülern pro Klasse. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber lässt mithin eine Überschreitung um eine Schülerin oder einen Schüler zu. Danach ist ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers grundsätzlich begründet.

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Dem steht die beabsichtigte gleichmäßige Auslastung der beiden N2er Gymnasien nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller nach seinem vom Antragsgegner nicht angezweifelten Vortrag als Schüler des I- Gymnasiums nicht zur Verfügung stehen wird, so dass diese Schule keinen Schüler hinzugewinnen würde, wenn seine Aufnahme beim Antragsgegner endgültig abgelehnt würde. Abgesehen hiervon bleibt es trotz der beabsichtigten gleichmäßigen Auslastung der Gymnasien die Verpflichtung jeder einzelnen Schule, über die Aufnahme auf der Grundlage der von ihr festgelegten Kriterien im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen zu entscheiden. Den nach § 1 Abs. 2 APO-SI vorrangig zu prüfenden Härtefall hat der Antragsgegner bei seiner ursprünglichen Entscheidung indessen nicht berücksichtigt, was seine Aufnahmeentscheidung zumindest bezogen auf den Antragsteller fehlerhaft gemacht hat. Auch der Bescheid vom 22. Juni 2007 lässt die gebotene Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragstellers vermissen. Die pauschale Behauptung, alle Gymnasien hätten im Rahmen der individuellen Förderung die Aufgabe, auch die Förderung hochbegabter Kinder sicherzustellen, setzt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift im Verfahren 18 L 646/07 (S. 3, 4 und 5) auseinander, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Sie knüpft vielmehr an die Antragserwiderung in diesem Verfahren an, in der zusätzlich die Auffassung vertreten worden ist, Schulprogramme und nicht schulamtliche Äußerungen seien nicht geeignet, den Gegenbeweis (für das Vorliegen eines Härtefalles) zu führen. Dies ist in einer solchen Allgemeinheit ausgehend von der Darstellung des Antragstellers nicht zutreffend. Denn die angegebenen Schulprogramme und Äußerungen belegen, dass der Antragsteller nach seinen individuellen Begabungen und Fähigkeiten einschließlich seiner von ihm selbst angegebenen Defizite in diesen Bereichen auf dem I-Gymnasium keine genügenden Fördermöglichkeiten finden wird, sondern diese eher auf dem angestrebten L-Gymnasium erhalten kann. Da dieser substantiierte und ausgehend hiervon ohne weiteres nachvollziehbare Vortrag des Antragstellers von dem Antragsgegner inhaltlich nicht in Frage gestellt worden ist, ist dieser der Entscheidung des Gerichts zugrunde zu legen. Durch ihn hat der Antragsteller in der Gesamtschau im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner Person die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen, weil er in der Stadt N2 nur am L-Gymnasium, nicht aber am I-Gymnasium seinen individuellen Bedürfnissen entsprechend gefördert werden kann.

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Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass im Hinblick auf den Schuljahresbeginn zum 1. August 2007 eine besondere Dringlichkeit nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.