Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.10.2012 – 21 K 5384/12.A
ECLI:DE:VGD:2012:1023.21K5384.12A.00
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Nachdem das Verfahren ‑ aufgrund Erklärung der Parteien ‑ in der Hauptsache erledigt ist, ist nur noch gemäß § 161 VwGO über die Kosten zu entscheiden. Nach § 161 Abs. 3 VwGO hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig war und der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO, nicht früher über das Begehren des Klägers zu entscheiden, ist ‑ ungeachtet seines möglichen objektiven Bestehens - dem Kläger bis zur Klageerhebung nicht mitgeteilt worden. Er musste auch nicht aufgrund ihm bekannter Umstände mit dem Vorliegen eines solchen Verzögerungsgrundes rechnen. Die Dreimonatsfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO seit der Antragstellung war bei Klageerhebung verstrichen. Der Auffassung der Beklagten, diese Frist werde für Klagen auf dem Gebiet des Asylrechts durch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 AsylVfG dahingehend modifiziert, dass der Behörde hier generell eine 6‑monatige Bearbeitungsfrist zugestanden werde, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen;
vgl. Beschluss vom 26. September 2012 im Parallelverfahren 21 K 5385/12.A.
§ 24 Abs. 4 AsylVfG räumt keine solche Bearbeitungszeit ein, sondern statuiert nach Ablauf der Zeitspanne von 6 Monaten lediglich einen Anspruch des Asylbewerbers auf Mitteilung, bis wann über seinen Antrag voraussichtlich entschieden werde. Mit dieser Regelung wird weder eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist begründet,
vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, mit dem die Vorschrift in das Gesetz eingefügt wurde, BT-Drucks. 16/5065,S. 216,
noch wird andererseits mit ihr festgelegt, dass der Asylbewerber vor Ablauf der Frist grundsätzlich nicht mit einer Entscheidung über seinen Antrag rechnen darf.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.