Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 22.01.2015 – 17 K 6404/14.A
ECLI:DE:VGD:2015:0122.17K6404.14A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Die Klage mit den sinngemäß gestellten Anträgen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. September 2014 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. September 2014 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. September 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht,
hat weder im Hauptantrag (A.) noch in den beiden Hilfsanträgen (B., C.) Erfolg.
A. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig (I.), im Übrigen wäre sie auch unbegründet (II.).
I. Der Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuzuerkennen, ist unzulässig.
Denn gegen den Bescheid vom 12. September 2014 ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage. Einer entsprechende Auslegung des Klageantrags gem. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stand das durch den Prozessbevollmächtigten eindeutig formulierte Klagebegehren im Wege.
Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auslöst,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.
Wäre das Gericht hier verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. z.B.: § 24 Abs. 1 AsylVfG) Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat -ungeachtet des Prüfprogrammes des Bundesamtes in einem solchen Falle im Einzelnen-, übergangen würde.
II. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie dennoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2014 wäre zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass den in Bulgarien den subsidiären Schutzstatus zuerkannt erhaltenen Klägern aufgrund ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Insoweit wird auf die auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden Erwägungen des vorgelagerten unanfechtbaren Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. November 2014 - 17 L 2286/14.A). Den dortigen Ausführungen sind die Kläger im Hauptsacheverfahren nicht mehr entgegengetreten. Beachtliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage sind weder danach vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
B. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, den Klägern den subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, ist aus den unter A. I. benannten Gründen gleichfalls unzulässig. Ungeachtet dessen haben die Kläger bereits in Bulgarien subsidiären Schutz mit Entscheidung vom 23. Und 28. Januar 2014 erhalten. Es fehlt ihnen daher zudem das Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf neuerliche Zuerkennung desselben unionsrechtlichen Schutzes, dieser brächte ihnen keinerlei Vorteile. Das Bundesamt ist vielmehr nachdem -wie hier- ein subsidiärer Schutztitel gegeben ist, an der nochmaligen Zuerkennung jedenfalls des subsidiären Schutzes gehindert,
vgl. für die Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 29ff.
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen. Einem Eintritt in die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG steht schon die rechtmäßige Entscheidung zu § 26a AsylVfG entgegen.
C. Der Hilfsantrag, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syriens besteht, ist ebenfalls unzulässig, da den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Feststellung hinsichtlich Syriens fehlt, da sie bereits aufgrund des in Bulgarien ausgesprochenen entsprechenden subsidiären Schutzes insoweit Abschiebungsschutz genießen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 33.
Sollte der -dann zulässige- Hilfsantrag dahingehend zu verstehen sein, Abschiebungsverbote oder -hindernisse bestünden hinsichtlich Bulgariens, wäre er jedenfalls unbegründet. Denn solche sind nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Bezug genommen.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.