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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 09.10.2025 – 27 K 3690/23

27. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:1009.27K3690.23.00

Tatbestand

Der Kläger war seit Juni 1996 als Rundfunkteilnehmer angemeldet. Die Rundfunkgebühren entrichtete er einschließlich November 2012 im Lastschriftverfahren. Im Januar 2013 widerrief der Kläger die Einzugsermächtigung und erklärte, er werde die Zahlungen per Überweisung vornehmen. Ab Januar 2013 wurde er bei dem Beklagten mit einer Wohnung zunächst unter der Anschrift „F.-straße 00 in Y.“ als Beitragsschuldner im Bestand geführt. Im Juni 2014 wurde die Anschrift im Beitragskonto des Klägers auf „J.-straße 0, 00000 R.“ geändert. Der Kläger ist am 1. Oktober 2022 innerhalb von R. in die W.-straße Str. 0 umgezogen.

Da entsprechende Rundfunkbeiträge trotz Aufforderung nicht geleistet wurden, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2016 gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2013 bis Mai 2016 in Höhe von 594,62 Euro inkl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. August 2016 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2018, der am 8. Januar 2018 zur Post gegeben wurde, setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2016 bis November 2017 in Höhe von 323,00 Euro inkl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2018 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, durch die EU-Richtlinie „Audio-visuelle Mediendienstleistungen“ sei das Ziel des Wettbewerbs im freien Markt vorgegeben. Bis Ende 2012 sei es möglich gewesen, der Zahlung der Rundfunkgebühr durch einen Verzicht auf Rundfunkgeräte zu entgehen. Seit 2013 könne er sich der Zahlung nicht entziehen. Dies bedeute, dass er als Verbraucher in dem Medienmarkt der EU weniger Rechte habe als vorher. Die Subventionierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei daher in einer Weise umgestellt worden, die sich von dem Ziel der EU-Richtlinie entfernt habe und damit der Absicht des freien Verbrauchers im freien Markt entgegenlaufe. Die Umstellung sei damit nicht konform zur Richtlinie. Er verweise hierzu auf die EU-Richtlinie 97/7/EG, Art. 9 zur Vorschrift der „unbestellten Waren oder Dienstleitungen“. Ferner stellten die Landesmedienanstalten aufgrund ihrer Tätigkeit eine hoheitlich tätige staatliche Stelle dar. Diese Tätigkeit sei deshalb nicht durch den Beitrag zu finanzieren, sondern aus staatlichem Etat.

Mit Bescheid vom 6. April 2018 setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Dezember 2017 bis Februar 2018 in Höhe von 60,50 Euro inkl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Der Kläger erhob wiederum Widerspruch und wiederholte zur Begründung seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Widerspruch.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2018 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 1. August 2016, 2. Januar 2018 und vom 6. April 2018 als unbegründet zurück. Der Bescheid endet mit der maschinschriftlichen Namenswiedergabe zweier in Vertretung handelnder Mitarbeiter des Beklagten.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2019 setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März 2018 bis August 2018 in Höhe von 113,00 Euro inkl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2018 bis Mai 2019 in Höhe von 165,50 Euro inkl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger wiederum jeweils Widerspruch unter Wiederholung seiner vorherigen Widerspruchsbegründung.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2021 wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 3. Mai 2019 und vom 4. Juni 2019 als unbegründet zurück. Auch dieser Bescheid endete mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe zweier im Auftrag handelnder Mitarbeiter des Beklagten.

Da der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend machte, er habe keine Widerspruchsbescheide erhalten, übersandte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Widerspruchsbescheide am 26. April 2023.

Der Kläger hat am 24. Mai 2023 Klage erhoben gegen die Bescheide vom 1. August 2016, 2. Januar 2018, 6. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2018 und die Festsetzungsbescheide vom 3. Mai 2019 und 4. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 (27 K 3690/23).

Mit Bescheid vom 1. Juli 2022 setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2019 bis Februar 2021 in Höhe von 375,50 Euro inkl. eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest. Nachdem dem Kläger dieser Bescheid im Mai 2023 übersandt wurde, erhob er gegen diesen im Juni 2023 Widerspruch und führte aus, dass er durch den Rundfunkbeitrag zum Objekt der Verwaltung gemacht werde. Zudem erhob er die Einrede der Verjährung. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2023, der ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang des Beklagten am 3. August 2023 zur Post gegeben wurde, half der Beklagte dem Widerspruch in Höhe von 122,50 Euro ab, da der Anspruch auf den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 verjährt sei. Im Übrigen wies es den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch dieser Bescheid endete mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe zweier in Vertretung handelnder Mitarbeiter des Beklagten.

Der Kläger hat am 5. August 2024 Klage erhoben gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2023, die zunächst unter dem Aktenzeichen 27 K 6252/24 geführt wurde.

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 hat das Gericht die Verfahren 27 K 3690/23 und 27 K 6252/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 27 K 3690/23 verbunden.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er bzw. sein Prozessbevollmächtigter habe erst im Rahmen einer Akteneinsicht in einem vorangegangenen Verfahren Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2023 erhalten. Der Bescheid sei daher formell rechtswidrig. Da der Widerspruchsbescheid ihm nicht zugestellt worden sei, werde der ordnungsgemäße Zugang bestritten. Der Widerspruchsbescheid sei überdies nicht unterzeichnet und nicht von dem Beklagten erlassen worden, sodass der Bescheid nicht rechtsfähig sei. Die Tätigkeit des Rundfunks betreffe hoheitliches Handeln, welches an die formellen Rechtsgrundsätze gebunden sei. Das Unterlassen der Unterzeichnung werde daher ausdrücklich in formeller Hinsicht gerügt. Es fehle daher an einem wirksamen Widerspruchsbescheid. Im Übrigen verweist er auf sein bisheriges Vorbringen in Rahmen der Widerspruchsverfahren.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 1. August 2016, 2. Januar 2018, 6. April 2018, 3. Mai 2019 und 4. Juni 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Juli 2018 und 6. Januar 2021 aufzuheben sowie den Bescheid vom 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten 27 K 3690/23 und 27 K 6252/24 und den der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Die Klagefrist des § 74 VwGO ist gewahrt. Danach muss eine Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Die Widerspruchsbescheide vom 4. Juli 2018, 6. Januar 2021 und 2. August 2023 bedurfte gemäß § 73 Abs. 3 VwGO der Zustellung zur Ingangsetzung der einmonatigen Klagefrist. Eine diese Frist auslösende Zustellung der Widerspruchsbescheide fehlt indes. Die Widerspruchsbescheide sind dem Kläger lediglich mittels einfachen Briefes übersandt bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis gebracht worden. Der Zustellungsmangel kann auch nicht gemäß § 8 VwZG geheilt werden. Die Anwendung des § 8 VwZG setzt voraus, dass das Dokument dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist und die Behörde den Willen hatte, eine Zustellung vorzunehmen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1988 - 8 C 8/86 -, juris, Rn. 10 f., vom 22. April 1994 - 8 C 1/94 -, juris, Rn. 12.

Dem Kläger sind die Bescheide zwar tatsächlich zugegangen, jedoch handelte der Beklagte ohne den für eine Heilung notwendigen Zustellungswillen. Ein solcher ist nicht anzunehmen, wenn der Schriftsatz bewusst lediglich mit einfacher Post und nicht mittels Zustellung übersandt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2010 - 13 A 2775/07 -, juris, Rn. 33.

Der Beklagte hat die Widerspruchsbescheide bewusst - nach ständiger Verwaltungspraxis - lediglich mittels einfachen Briefes an den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten übersandt.

Die Klage ist unbegründet.

Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 1. August 2016, 2. Januar 2018, 6. April 2018, 3. Mai 2019 und 4. Juni 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Juli 2018 und 6. Januar 2021 sowie der Beitragsbescheid vom 1. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Beklagte hat den Kläger mit diesen Bescheiden zu Recht für die Zeiträume von September 2013 bis Mai 2019 und von Januar 2020 bis Februar 2021 zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen in Höhe von insgesamt 1509,62 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 48 Euro herangezogen.

Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie genügen insbesondere hinsichtlich Bestimmtheit und Form den Anforderungen des entweder in unmittelbarer

- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2017 - 2 B 86/17 -, juris und nrwe: „Es spricht alles dafür, dass auf diese Verwaltungsakte die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW trotz der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW Anwendung finden.“; ebenso: Sächs OVG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 3 A 582/14 -, juris -

oder aber entsprechenden Anwendung

- OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 -, juris, Rn. 32 ff. unter Hinweis auf die zur nur eingeschränkten Ausschlusswirkung des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ergangene Entscheidung des OVG NRW im Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 368/04 -, juris, Rn. 32; vgl. auch zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des VwVfG NRW: OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 - 16 A 1873/12 -, juris, Rn. 30 ff., 34 ff. -

heranzuziehenden § 37 VwVfG NRW.

Danach muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt grundsätzlich die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.

Die angefochtenen Bescheide lassen mit für den Adressaten hinreichender Deutlichkeit die erlassende Behörde erkennen.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris, Rn. 42.

Zwar wird der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ mit seinen Zugangsdaten im rechten oberen Teil des Briefkopfes aufgeführt. Im linken Teil wird aber der Beklagte mit seiner Postadresse genannt. Auch endet der Text mit der Absendergrußformel: „Mit freundlichen Grüßen Westdeutscher Rundfunk S.“. Schließlich sind auch die Widerspruchsbescheide bezeichnet als „Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks“ und auch diese schließen mit „freundlichen Grüßen“ des Beklagten.

Nach dem Gesamteindruck der Bescheide wird beim Adressaten auch nicht der Eindruck erweckt, der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ - als nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft - habe den Verwaltungsakt erlassen. Dass dieser im Beitragsbescheid genannt wird, entspricht vielmehr der Vorgabe des § 10 Abs. 7 RBStV. Danach nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben - wozu die Beitragsfestsetzung zählt - ganz oder teilweise durch die Verwaltungsgemeinschaft selbst wahr.

Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Widerspruchsbescheide mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe und fehlender Unterschrift unwirksam oder formell rechtswidrig seien. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, bliebe die einzig in den Festsetzungsbescheiden enthaltende belastende Regelung bestehen, die er sodann auch isoliert entsprechend § 75 VwGO klageweise angreifen könnte und müsste. Da dem Beklagten weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge zukommt, hat der Kläger weder einen Anspruch auf den ordnungsgemäßen Erlass eines (ablehnenden) Widerspruchsbescheides noch kann er eine etwaige Unwirksamkeit oder formelle Rechtswidrigkeit allein des Widerspruchsbescheides erfolgreich gerichtlich geltend machen oder der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung entgegenhalten.

Unabhängig davon bestehen aber auch keine Zweifel an der Wirksamkeit und formellen Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbescheide.

Auch wenn, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Widerspruchsbescheide entgegen § 73 Abs. 3 VwGO nicht zugestellt wurden, sind diese durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers, die er nicht bestreitet, wirksam geworden.

Für die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheids gegenüber einem Betroffenen genügt die einfache Bekanntgabe. Wird entgegen § 73 Abs. 3 VwGO statt der Zustellung eine andere Form der Bekanntgabe gewählt oder leidet diese an Mängeln, so ist der Bescheid wirksam i.S.v. § 43 Abs. 1 VwVfG. Die ordnungsgemäße Zustellung ist, wie bereits dargelegt, jedoch konstitutiv für den Beginn der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO.

Vgl. Geis in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 73 Rn. 56, m. w. N.

Ebenso steht der Wirksamkeit der Widerspruchsbescheide nicht entgegen, dass diese keine Unterschrift enthalten. Denn unabhängig davon, ob dies für die Annahme der Wirksamkeit erforderlich wäre, bedarf ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 VwVfG einer Unterschrift oder einer Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten. Die Namenswiedergabe kann maschinenschriftlich erfolgen und anstelle der Unterschrift gesetzt werden.

Die streitgegenständlichen Widerspruchsbescheide enden sämtlich mit der Namenswiedergabe eines Vertreters oder Beauftragten des Beklagten. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Widerspruchsbescheide.

Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide.

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (Satz 1), wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die 1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder 2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (Satz 2). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV beginnt die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV endet sie mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. § 7 Abs. 3 RBStV sieht vor, dass der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet wird und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums jeweils für drei Monate zu leisten ist. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.

Vgl. zu der Befugnis, Beitragsforderungen durch Verwaltungsakt festzusetzen: OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2021 - 2 B 1276/21 -, juris, Rn. 27 ff.; Bay VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris, Rn. 21; VG S., Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 6 L 710/21 -, juris, Rn. 14.

Danach lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die streitbefangenen Zeiträume gegenüber dem Kläger vor. Er war zunächst Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift F.-straße 00, 00000 Y. und sodann unter der Anschrift J.-straße 0, 00000 R.. Bis zur jeweiligen Festsetzung mit den angefochtenen Bescheiden hatte er die angefallenen Rundfunkbeiträge nicht geleistet.

Die der Heranziehung des Klägers zu Grunde liegenden Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Verfassungsmäßigkeit des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist höchstrichterlich durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

- BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris -

und des Bundesverwaltungsgerichts

- BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - juris -

sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

- vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 2949/21 -, juris -

geklärt.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union

vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018, Rechtssache C-492/17 (Rittinger),

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=208961&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=1642171,

auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen vom 3. August 2017 (5 T 121/17) entschieden, dass der deutsche Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Zur Bindungswirkung der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018

- BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris -

hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 2020

- BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 9.19 -, juris -

ausgeführt:

„2. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen (BVerwG, Urteil vom 21. September 2016 - 6 C 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210916U6C2.15.0] - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 90 Rn. 8). Sie erfasst nicht nur die Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder vereinbar erklärt, sondern auch die Fallkonstellation, in der das Bundesverfassungsgericht nur oder auch eine bestimmte Auslegung des einfachen Rechts für verfassungskonform erklärt. Die Bindungswirkung setzt voraus, dass der Fall, welcher der Bindungswirkung auslösenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, und der Fall, welcher vom Fachgericht als Adressat der Bindungswirkung zu entscheiden ist, ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen. Es muss sich um einen in jeder wesentlichen Beziehung gleichgelagerten Fall bzw. einen echten Parallel- oder Wiederholungsfall handeln, den die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts präjudiziert. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage sind danach die Gerichte gehindert, die auf die jeweilige Rechtsnorm bezogene verfassungsrechtliche Frage dem Bundesverfassungsgericht erneut vorzulegen; vielmehr ist die bereits erfolgte verfassungsrechtliche Bewertung bei der anstehenden fachgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Auf diese Weise dient § 31 Abs. 1 BVerfGG der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts von der Befassung mit zahllosen Wiederholungsfällen und sichert zugleich dessen Autorität als des maßgeblichen Interpreten des Grundgesetzes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 <359 f.>; Beschluss vom 15. März 2005 - 6 B 5.05 [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B6B5.05.0] - juris Rn. 7 jeweils m.w.N.).

Zur Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, d.h. zur Bestimmung dessen, was ein in jeder Beziehung gleichgelagerter Fall ist, ist auf die Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe zurückzugreifen. Tragend ist dabei derjenige Teil der Entscheidungsbegründung, der aus der Deduktion des Gerichts nicht mehr hinwegzudenken ist, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis änderte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 <361> mit zahlreichen Nachweisen aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).

Danach hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr167516] - (BVerfGE 149, 222) auch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der hier nicht mehr in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen - mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Rundfunkbeitragspflicht formell verfassungsgemäß ist. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (ebenda, Rn. 50 ff. und 58 ff.). Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen - eingehalten. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein individueller Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (ebenda, Rn. 63 ff. und 74 ff.). Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Sie mussten keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern konnten auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen. Auch dürften sie unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts die Erhebung des Beitrags vorsehen, da die Nutzungsmöglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn dem Beitragsschuldner ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (ebenda, Rn. 86 ff.). Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (ebenda, Rn. 97 ff.). Auch im Übrigen ist die Beitragspflicht verfassungsgemäß (ebenda, Rn. 134 ff.).

Auf der Grundlage dieser tragenden Erwägungen handelt es sich bei dem hier zu entscheidenden Fall des Klägers betreffend die Erhebung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung in S. um einen Parallelfall, der von der Bindungswirkung des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils erfasst ist. Eine Abweichung des vorliegenden Falles von der Sach- und Rechtslage, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen eine solche Abweichung auf. Die nach seiner Auffassung von dem Bundesverfassungsgericht nicht oder nicht hinreichend geprüften Argumente, die sich gegen die Qualifizierung des Beitrags als Vorzugslast und gegen dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG richten, rechtfertigen nicht den Ausschluss der Bindungswirkung und eröffnen keine erneute Prüfung.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die in § 31 Abs. 1 BVerfGG normierte Bindungswirkung nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht; es kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 11. August 1954 - 2 BvK 2/54 - BVerfGE 4, 31 <38> und vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 [ECLI:DE:BVerfG:2001:es20011122.2bve000699] - BVerfGE 104, 151 <197>; Beschluss vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 - BVerfGE 78, 320 <328>; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B6B159.18.0] - juris Rn. 7). Soweit der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht habe mit der Auswahl von Verfahren, über die es in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - (BVerfGE 149, 222) entschieden hat, eine Prüfung seiner gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Erhebung des Rundfunkbeitrags vorgebrachten Argumente abgeschnitten, steht ihm hiernach der Weg frei, diese Argumente nochmals gegenüber dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.“

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet hiernach auch die Kammer gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG. Eine Abweichung von der Sach- und Rechtslage, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch zeigt der Kläger eine solche auf. Eine solche liegt auch nicht vor aufgrund des von dem Kläger vorgetragenen Verstoßes gegen Art. 2 GG, weil das Innehaben einer Wohnung ein Grundrecht sei und daher kein tauglicher Tatbestand für die Rundfunkbeitragspflicht. Dass das Innehaben einer Wohnung ein mit dem Verfassungsrecht in Einklang stehender Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag ist, ist höchstrichterlich geklärt. Ebenso greifen die Einwände des Klägers bezüglich einer etwaigen EU-Rechtswidrigkeit nicht durch. Auch insoweit wird auf die zitierte ober-, höchst- und verfassungsgerichtlich Rechtsprechung verwiesen, die der Kläger mit seinen Einwänden nicht zu erschüttern vermag.

Vor diesem Hintergrund ist ferner der Verweis des Klägers, dass nach Art. 9 der EU-Richtlinie 97/7/EG niemand gezwungen werden dürfe, unbestellte Leistungen zu bezahlen, unbehelflich. Überdies kann sich ein EU-Bürger nur dann unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn der Mitgliedstaat diese nicht innerhalb der jeweiligen Frist ins nationale Recht umgesetzt hat. Dies ist vorliegend jedoch geschehen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Inhalt dieser Richtlinie durch § 241a BGB ins nationale Recht übertragen. Im Übrigen betrifft die Problematik der unbestellten Leistungen das Zivilrecht. Das öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitragsrecht wird hierdurch nicht tangiert.

Vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. September 2016 - B 3 K 15.828 -, juris, Rn. 58.

Schließlich begegnet auch die Höhe der festgesetzten Rundfunkbeiträge in den angefochtenen Bescheiden ebenso wie die Erhebung der Säumniszuschläge keinen Bedenken. Die Höhe des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 RFinStV in der jeweils gültigen Fassung und betrug vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 17,98 Euro und vom 1. April 2015 bis 31 Juli 2021 monatlich 17,50 Euro. Der zusätzlich jeweils erhobene Säumniszuschlag von 8,00 Euro findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 der Beitragssatzung des Beklagten. Da sich die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV) und damit kraft Gesetzes eintritt, durften die Rundfunkbeiträge mit dem Säumniszuschlag zusammen festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

1509,62 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.