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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 18.12.2025 – 16 K 1217/23

16. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:1218.16K1217.23.00

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung P., Flur 00, Flurstück 000 (postalisch: Z.-straße 0) in 00000 P.. Die Veranlagung zu Abfallentsorgungsgebühren durch die Beklagte erfolgte ursprünglich unter Zugrundelegung eines Restabfallgefäßvolumens von 80 l bei zweiwöchentlicher Leerung.

Im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich eine handschriftlich auf einem Vordruck ausgefüllte „Änderungsmitteilung der Restmüllgefäße“ vom 16. September 2019. Unter „bisherige Gefäße/alternierende Abfuhr“ ist eingetragen „1 80-l-Gefäß“, unter „neue Gefäße/alternierende Abfuhr“ ist eingetragen „1 60-l-Gefäß“ und „1 120-l-Gefäß“, unter „ab:“ ist eingetragen „1.1.2020“, unter „EDV erl. am:“ ist eingetragen „16.9.19“ und unter „Unterschrift Grundstückseigentümer:“ ist eingetragen „XX“, wobei sämtliche vorbezeichneten Angaben erkennbar derselben Handschrift entstammen. Mit einer anderen Handschrift und einem anderen Namenskürzel ist unter „Termin der Auslieferung:“ zusätzlich eingetragen „12.12.19“. Zum Zeitpunkt der Änderungsmitteilung wie bereits zum 1. Juli 2019 waren unter der Anschrift Z.-straße 0 in 00000 P. 9 Personen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet, wovon 1 Person ab 12. Dezember 2019 abgemeldet wurde.

Mit E-Mail vom 24. Mai 2020 beanstandete die Klägerin per E-Mail gegenüber der Stadt P., keinen Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2020 erhalten zu haben; die vierteljährlichen Abschläge überweise sie pünktlich auf Grundlage des Bescheides aus 2019 und eine Erhöhung sei ihr nicht bekannt; die letzte Zahlung habe sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf 300,00 € erhöht; sollte die Erhöhung aufgrund einer zweiten grauen Tonne erfolgt sein, widerspreche sie dem bereits jetzt - sie habe keine zweite Tonne bestellt; erhöhten Kosten und Mahnungen widerspreche sie ausdrücklich nochmals; sollten Änderungen erfolgen, bitte sie um einen entsprechenden prüfbaren Bescheid.

Mit am 27. Mai 2020 zugestelltem, gemeinsam von der Stadt P. und der Beklagten verfasstem Schreiben vom 25. Mai 2020 wurde der Klägerin eine Kopie des Abgabenbescheides der Stadt P. und der Beklagten vom 31. Januar 2020 über insgesamt 1.137,51 € für das Jahr 2020, welcher u.a. die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 365,90 € (1x Restmüllbehälter 60 l x 122,00 €, 1 x Restmüllbehälter 120 l x 243,00 €, 1 x Biomüllbehälter 120 l x 0,00 €) durch die Beklagte enthielt, übermittelt und die Klägerin überdies auf Folgendes hingewiesen: Das bereitzuhaltende Behältervolumen für die Beseitigung von Restmüll werde durch die Grundstückseigentümer bestimmt, wobei ein Mindestrestmüllbehältervolumen von 20 Litern pro Person und 2 Wochen zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres für jeden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner vorzuhalten sei. Zum vorgenannten Stichtag seien auf dem Grundstück der Klägerin 9 Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, so dass das Mindestrestmüllbehältervolumen 9 x 20 Liter = 180 Liter betrage und der Klägerin hierfür Restmüllbehälter mit einem Volumen von 1 x 60 Liter und 1 x 120 Liter zur Verfügung gestellt würden. Sollte aufgrund von Fortzügen ein Änderungsbedarf bestehen, habe die Klägerin die Möglichkeit, eine Reduzierung des Mindest-Restmüllbehältervolumens zu beantragen.

Unter dem 26. Juni 2020 erhob die Klägerin gegenüber der Stadt P. Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 31. Januar 2020. Da die Erhöhung aufgrund einer zweiten grauen Tonne erfolgt sei, werde nochmals widersprochen; sie habe keine zweite Tonne bestellt; aufgrund erfolgender strenger Mülltrennung reiche eine Tonne für Restmüll von 60 Litern; zum Stichtag 1. Januar oder 1. Juli 2020 seien auch keine 9 Personen in der Z.-straße 0 gemeldet gewesen und die Personen auch teilweise abwesend gewesen - so verreise sie selbst etwa jedes Jahr für mehrere Wochen in ihre Heimat nach Russland.

Unter dem 29. Juni 2020 wies die Stadt P. diesen Widerspruch der Klägerin zurück mit der Begründung, sie - die Stadt P. -, an die der Widerspruch gerichtet sei, erhebe weder die widersprochene Gebühr noch führe sie deren Veranlagung durch; vielmehr werde die betreffende Gebühr durch die Beklagte erhoben, gegen die die Klägerin zu ihrer eigenen Rechtssicherheit ihren Widerspruch erheben möge.

Zum 1. September 2020 wurden unter der Anschrift Z.-straße 0 in 00000 P. 3 Personen abgemeldet, so dass dort fortan noch 5 Personen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet waren.

Durch Abgabenbescheid der Stadt P. und der Beklagten vom 29. Januar 2021 wurden gegenüber der Klägerin Abgaben über insgesamt 1.153,91 € für das Jahr 2021 festgesetzt, darunter die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 385,50 € (1x Restmüllbehälter 60 l x 128,50 €, 1 x Restmüllbehälter 120 l x 257,00 €, 1 x Biomüllbehälter 120 l x 0,00 €) durch die Beklagte.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Klägerin unter dem 26. Februar 2021 Widerspruch sowohl gegenüber der Stadt P. als auch gegenüber der Beklagten. Widersprochen wurde der Höhe der Entwässerungs- und der Abfallentsorgungsgebühren. Betreffend die Abfallentsorgungsgebühren wurde zur Begründung auf den Widerspruch vom 26. Juni 2020 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Es seien maximal 4 Personen gemeldet bzw. anwesend gewesen; dies gelte auch für den Stand 1. Januar 2021. Auch sei 2020 durchgängig nur eine 60-Liter-Tonne Restmüll abgeholt worden; berechnet werden dürften nicht geschätzte, sondern nur tatsächliche Leistungen. Wörtlich wurde ausgeführt: „Bitte holen Sie die zweite, nicht bestellte Tonne ab.“

Durch am 6. März 2021 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 4. März 2021 wies die Beklagte diesen Widerspruch der Klägerin zurück, betreffend die Abfallentsorgungsgebühren im Kern mit folgender Begründung: Das bereitzuhaltende Behältervolumen für die Beseitigung von Restmüll werde durch die Grundstückseigentümer bestimmt, wobei ein Mindestrestmüllbehältervolumen von 20 Litern pro Person und 2 Wochen für jeden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner vorzuhalten sei. Sie - die Beklagte - prüfe anhand der Meldedaten, ob zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres das Mindestrestmüllbehältervolumen eingehalten werde; soweit dieses unterschritten werde, teile sie von Amts wegen ein höheres Volumen zu. Eine Volumenreduzierung erfolge nicht von Amts wegen. Die letzte Volumenerhöhung zwecks Einhaltung des Mindestrestmüllbehältervolumens habe mit Wirkung vom 1. Januar 2020 stattgefunden, da zum damaligen Stichtag 1. Juli 2019 insgesamt 9 Personen gemeldet gewesen seien. Das zugeteilte Volumen sei, soweit das Mindestrestmüllbehältervolumen eingehalten werde, auf Antrag des Grundstückseigentümers in Textform zu ändern. Bislang habe von der Klägerin kein Antrag auf Reduzierung des Abfallvolumens vorgelegen. Soweit die Klägerin nunmehr um Abholung der zweiten (nicht bestellten) Tonne bitte, könne ihr angesichts von 5 gemeldeten Personen eine Reduzierung auf 100 Liter angeboten werden. Weiter hieß es wörtlich in dem Widerspruchsbescheid: „Bitte teilen Sie mir Ihr Einverständnis bis spätestens 19. März 2021 in Schriftform mit. Andernfalls werde ich einen neuerlichen Antrag erst zum dann folgenden Termin umsetzen.“

Durch Abgabenbescheid der Stadt P. und der Beklagten vom 4. Februar 2022, dessen Bekanntgabe an die Klägerin zeitnah nach dem Erlassdatum nicht belegt ist, wurden gegenüber der Klägerin Abgaben über insgesamt 1.157,16 € für das Jahr 2022 festgesetzt, darunter die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 389,30 € (1x Restmüllbehälter 60 l x 129,80 €, 1 x Restmüllbehälter 120 l x 259,50 €, 1 x Biomüllbehälter 120 l x 0,00 €) durch die Beklagte.

Die Stadt P., die von einer Bekanntgabe an die Klägerin ausging, mahnte daraufhin die aus ihrer Sicht fälligen Beträge an, wogegen die Klägerin unter dem 12. Januar 2023 „Widerspruch“ erhob. Die Klägerin teilte mit, letzter ihr vorliegender Abgabenbescheid sei für 2021, wohingegen ihr für 2022 und 2023 keine Abgabenbescheide vorlägen. Bei unveränderter künftiger Berechnung auf Basis von 9 Personen lege sie bereits jetzt Widerspruch ein. Nach Erhalt der Ablehnung ihres Widerspruchs 2021 habe sie der Beklagten im März 2021 die Reduzierung auf höchstens 80 Liter mitgeteilt, weil sich die Personenzahl durch Wegzug und längere Abwesenheit auf von 9 auf 3 bzw. 4 Personen reduziert habe. Vorher habe sie bereits schriftlich zur Abholung einer Tonne aufgefordert. Ergänzend wiederholte die Klägerin ihre Widerspruchsbegründungen vom 26. Juni 2020 und vom 26. Februar 2021.

Mit am 18. Januar 2023 zugestelltem Schreiben vom 17. Januar 2023 übermittelte die Beklagte der Klägerin den Abgabenbescheid vom 4. Februar 2022, wiederholte die bereits in ihrem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2021 gegebene Erläuterung zur Abhängigkeit des Mindestrestmüllbehältervolumens von der Zahl der gemeldeten Personen und bot der Klägerin nochmals eine Reduzierung des Restmüllbehältervolumens auf 100 Liter an.

Unter dem 20. Januar 2023 erhob die Klägerin gegenüber der Stadt P. und der Beklagten Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 4. Februar 2022. Inhaltlich widersprach sie erneut der Höhe der Entwässerungs- und der Abfallentsorgungsgebühren. Zur Begründung nahm die Klägerin Bezug auf ihre Widersprüche vom 26. Juni 2020 und vom 26. Februar 2021 und ergänzte: Eine Mieterfamilie sei zwar gemeldet, aber kaum in P. anwesend gewesen. Sie sei coronabedingt zunächst nicht in Deutschland gewesen und sei sodann im September 2020 nach Baden-Württemberg verzogen. Eine Bewohnerin sei danach zwar noch gemeldet gewesen, habe allerdings im Ausland studiert, so dass für diese kein Müll angefallen sei. Abgesehen davon, dass 2020 durchgängig nur eine 60-Liter-Tonne Restmüll abgeholt worden sei, sei mehrere Male gar keine Tonne Restmüll abgeholt worden. Weiter führte die Klägerin wörtlich aus: „Die Reduzierung auf maximal 80 Liter wird hiermit nochmals beantragt, hilfsweise das Angebot auf 100 Liter angenommen. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag auf Reduzierung der Personen schon 2021 gestellt wurde.“

Durch am 25. Januar 2023 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2023 wies die Beklagte diesen Widerspruch der Klägerin zurück, betreffend die Abfallentsorgungsgebühren im Kern mit derselben Begründung wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 6. März 2021, ergänzt durch folgende Ausführungen: Soweit die Klägerin mit Widerspruch vom 26. Februar 2021 eine Volumenreduzierung auf 60 Liter beantragt habe, sei dieser Antrag mit Schreiben vom 4. März 2021 abgelehnt worden, da andernfalls das Mindestrestmüllbehältervolumen nicht eingehalten worden wäre; auf die gleichzeitig angebotene Reduzierung auf das tatsächliche Mindestrestmüllbehältervolumen sei die Klägerin seinerzeit nicht eingegangen. Soweit die Klägerin nunmehr eine Volumenreduzierung auf 80 oder 100 Liter wünsche, komme nach derzeitigem Stand (bei 5 auf dem Grundstück mit Wohnsitz gemeldeten Personen) eine Volumenreduzierung auf 100 Liter ab dem 1. März 2023 in Betracht; die Klägerin möge dafür sorgen, dass beide Restmüllbehälter (60 Liter und 120 Liter) ab dem 1. März 2023 zur Abholung bzw. zum Austausch bereitgestellt sind.

Durch am 4. Februar 2023 zugestellten Abgabenbescheid der Stadt P. und der Beklagten vom 3. Februar 2023 wurden gegenüber der Klägerin Abgaben über insgesamt 1.119,94 € für das Jahr 2023 festgesetzt, darunter die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 377,40 € (1x Restmüllbehälter 60 l x 125,80 €, 1 x Restmüllbehälter 120 l x 251,60 €, 1 x Biomüllbehälter 120 l x 0,00 €) durch die Beklagte.

Unter dem 12. Februar 2023 erhob die Klägerin gegenüber der Stadt P. und der Beklagten Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 3. Februar 2023. Wörtlich führte Klägerin aus: „(…) hiermit wird Widerspruch gegen den/die Abgabenbescheid(e) vom 04.2.2022 Grundbesitzabgaben für 2022 ergänzt und gegen den Bescheid für 2023 vom 3.2.2023 ebenfalls Widerspruch eingelegt.“ Zur Begründung wiederholte die Klägerin die bereits in ihrem Widerspruch vom 20. Januar 2023 gemachten Ausführungen und bat ergänzend um Mitteilung, welche Personen gemeldet gewesen sein sollen; tatsächlich seien Stand 2. Januar 2021 nur 4 Personen oder sogar weniger gemeldet gewesen.

Durch am 17. Februar 2023 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2023 wies die Beklagte diesen Widerspruch der Klägerin zurück. Soweit sich der Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 4. Februar 2022 für das Jahr 2022 richte, sei er angesichts des insoweit bereits unter dem 24. Januar 2023 ergangenen Widerspruchsbescheides unzulässig. Soweit sich der Widerspruch gegen den Abgabenbescheid vom 3. Februar 2023 für das Jahr 2023 richte, sei dieser unbegründet. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihre bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2023 gegebene Begründung und führte ergänzend sinngemäß aus, unter der betreffenden Anschrift seien nach wie vor fünf - von der Beklagten namentlich genannte - Personen gemeldet; angesichts dessen, dass es sich hierbei neben der Klägerin selbst sämtlich um deren Familienangehörige handele, sei anzunehmen, dass die Klägerin die Anzahl der gemeldeten Personen exakt angeben könne, weshalb nicht verständlich sei, dass die Klägerin diese Anzahl mit „nur 4 Personen oder sogar weniger“ angebe. Sofern einzelne Personen nicht mehr auf ihrem Grundstück wohnhaft seien, habe die Klägerin als Eigentümerin die Möglichkeit, diese von Amts wegen abmelden zu lassen.

In der handschriftlich wiederum auf einem Vordruck ausgefüllten „Änderungsmitteilung der Restmüllgefäße“ vom 1. März 2023 wurde beklagtenseitig eingetragen unter „bisherige Gefäße/alternierende Abfuhr“ „1 60-l-Gefäß“ und „1 120-l-Gefäß“, unter „neue Gefäße/alternierende Abfuhr“ „1 40-l-Gefäß“ und „1 60-l-Gefäß“, unter „ab:“ „01.03.2023“ und unter „Unterschrift Grundstückseigentümer:“ „siehe Antrag vom 20.01.2023“. Zum Zeitpunkt der Änderungsmitteilung waren unter der Anschrift Z.-straße 0 in 00000 P. weiterhin 5 Personen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet.

Am 21. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.

Durch Beschluss vom 13. März 2023 hat das Gericht das Verfahren wegen des Betreffens mehrerer Streitgegenstände, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts unterschiedliche Kammern zuständig sind, wie folgt getrennt: Soweit die streitgegenständlichen Bescheide die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren betreffen, ist das Verfahren weiterhin unter dem vorliegenden Aktenzeichen 16 K 1217/23 geführt worden und in der 16. Kammer verblieben. Soweit die streitgegenständlichen Bescheide die Erhebung von Entwässerungsgebühren für Schmutzwasser betreffen, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 1721/23 fortgeführt und an die zuständige 5. Kammer abgegeben worden.

Kurz darauf sind durch (Änderungs-)Abgabenbescheid der Stadt P. und der Beklagten vom 21. April 2023 die seitens der Beklagten gegenüber der Klägerin festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren für 2023 von zuvor 377,40 € (1x Restmüllbehälter 60 l x 125,80 €, 1 x Restmüllbehälter 120 l x 251,60 €, 1 x Biomüllbehälter 120 l x 0,00 €) um 139,75 € auf 237,65 € (1 x Restmüllbehälter 40 l x 83,90 € = 69,92 € (Mär - Dez), 1 x Restmüllbehälter 60 l x 125,80 € = 125,80 €, 1 x Restmüllbehälter 120 l x 251,60 € = 41,93 € (Jan - Feb), 1 x Biomüllbehälter 120 l x 0,00 € = 0,00 €) reduziert worden.

Daraufhin haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, soweit der Gebührenbescheid vom 3. Februar 2023 durch den (Änderungs-)Abgabenbescheid vom 21. April 2023 geändert worden ist.

Die (verbliebene) Klage begründet die Klägerin im Kern wie folgt: Die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert, soweit aufgrund fehlerhafter Bescheide zu viele Überweisungen erfolgt seien. Es seien nicht geschätzte, sondern tatsächliche Leistungen zahlungspflichtig. Seit Jahren ergingen fehlerhafte Bescheide, in denen neun Personen zugrundegelegt würden, die jedoch nicht wohnhaft seien bzw. seit 2019 gewesen seien und somit weder Wasser verbraucht noch Müll verursacht hätten. Welches diese neun Personen sein sollen, beantworte die Beklagte trotz Anfrage nicht. Der Beklagten sei bekannt, dass mehrere in 2019 vorübergehend gemeldete Personen längst weggezogen bzw. trotz Meldung abwesend gewesen seien. Obwohl von der Beklagten jedes Jahr die gemeldeten Personen neu ermittelt würden, sei eine Anpassung der Müllgebühren trotzdem nicht erfolgt. Auch stamme die „Änderungsmitteilung der Restmüllgefäße“ vom 16. September 2019 nicht von ihr. Es liege damit kein ordnungsgemäßes Behördenhandeln vor.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2022 und 3. Februar 2023 hinsichtlich der Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren aufzuheben, soweit bei der Gebührenmessung eine Personenzahl von mehr als vier Personen zugrunde gelegt wurde und soweit sich der Bescheid vom 3. Februar 2023 nicht durch die abgegebene Erledigungserklärung erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

mit - im Kern - folgender Begründung: Die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzte Abfallgebühr beruhe auf dem tatsächlich bereitgestellten Behältervolumen von 180 l. Allein dieses sei satzungsrechtlich maßgeblich, nicht hingegen die tatsächlich angefallene Abfallmenge in den Behältern. Ob tatsächlich, wie von der Klägerin vorgetragen, viel weniger Abfall auf dem Grundstück entstanden und abgeholt worden sei, sei daher unbeachtlich. Das tatsächlich bereitgestellte Behältervolumen müsse dabei im Sinne einer Untergrenze einem Mindestvolumen abhängig von der Anzahl der amtlich gemeldeten Bewohner entsprechen. Eine Reduzierung des Behältervolumens erfolge hingegen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Eine tatsächliche Ortsabwesenheit führe ohne Änderung der Meldeadresse ebensowenig zu einer Reduzierung des Mindestvolumens wie ein zeitweiliger, nicht gemeldeter Einzug weiterer Personen zu einer Erhöhung führe. Ermittlungen zu den tatsächlichen Verhältnissen seien im Rahmen der Gebührenerhebung nicht praktikabel. Die Verwendung der Meldeadresse als Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Regelung sei die Klägerin mehrfach hingewiesen worden und ihr sei ebenfalls mehrfach eine Reduzierung auf das jeweils auf Grundlage der gemeldeten Bewohner geltende Mindestvolumen angeboten worden. Dieses Angebot habe sie erst mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 20. Januar 2023 angenommen. Das Volumen sei zum nächstmöglichen Zeitpunkt, ab dem 1. März 2023, reduziert, die zu entrichtenden Abfallgebühren auch entsprechend ab diesem Zeitpunkt angepasst worden.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, den Einzelrichter wegen Befangenheit abzulehnen, wurde durch Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2026 ohne Mitwirkung des Einzelrichters abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Einstellung des Verfahrens, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung.

Soweit die Klägerin die Klage weiterverfolgt, hat diese keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet, denn beide Gebührenbescheide vom 4. Februar 2022 und 3. Februar 2023 sind, soweit mit der Klage (noch) angegriffen, rechtmäßig.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide bestehen nicht. Insbesondere war die Beklagte für deren Erlass zuständig, nachdem die Stadt P. auf der Grundlage von § 114a Absätze 1 bis 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durch § 1 der „Satzung der Stadt P. für das Kommunalunternehmen Technische Betriebe P., Anstalt des öffentlichen Rechts“ die Beklagte begründet, ihr durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 derselben Satzung die Aufgabe der öffentlichen Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung übertragen, ihr im Rahmen dieser Aufgabe durch § 3 Abs. 1 derselben Satzung die Berechtigung zum Erlass von Satzungen anstelle der Stadt eingeräumt und ihr durch § 3 Abs. 2 derselben Satzung das der Stadt gemäß Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben und zu vollstrecken, übertragen hatte.

Die Gebührenbescheide sind, soweit (noch) streitgegenständlich, auch materiell rechtmäßig. Sie beruhen für das Gebührenjahr 2022 auf der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt P. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 9. Dezember 2021 (AEGS 2022) und für das Gebührenjahr 2023 auf der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt P. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 26. Januar 2023 (AEGS 2023), jeweils erlassen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG; vormals: Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesabfallgesetz) i.V.m. §§ 4, 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).

Nach § 4 Abs. 1 AEGS 2022 bzw. (gleichlautend) § 4 Abs. 1 AEGS 2023 ist Bemessungsmaßstab für die Ermittlung der Gebühren der Rauminhalt der in Anspruch genommenen Abfallbehälter (Behältergebühr) und in diesem Rahmen nach § 4 Abs. 2 AEGS 2022 bzw. (gleichlautend) § 4 Abs. 2 AEGS 2023 das gemäß der Abfallentsorgungssatzung zum 1. Januar des Veranlagungsjahres zugeteilte Behältervolumen maßgebend, welches sich nach der von den Abgabepflichtigen gewählten bzw. von der Beklagten bestimmten Art und Größe der Abfallbehälter richtet; gemäß § 4 Abs. 3 AEGS 2022 bzw. (gleichlautend) § 4 Abs. 3 AEGS 2023 ist bei einer während des Veranlagungsjahres wirksam werdende Änderung die Veranlagung zeitanteilig ab Wirksamwerden der Änderung zu ändern.

Demzufolge hat die Beklagte für den (noch) streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2023 zutreffend ein Restmüllbehältervolumen von 120 l + 60 l für die Gebührenerhebung zugrundegelegt, denn hierbei handelte es sich (bis zur gemäß § 4 Abs. 3 AEGS 2023 am 1. März 2023 wirksam werdenden Reduzierung auf 60 l + 40 l) im Sinne von § 4 Abs. 2 AEGS 2022 bzw. § 4 Abs. 2 AEGS 2023 um die von der Beklagten bestimmte Art und Größe der Abfallbehälter.

Diese von der Beklagten vorgenommene Bestimmung der Art und Größe der Abfallbehälter auf dem Grundstück der Klägerin bestand im streitgegenständlichen Zeitraum auf der rechtlichen Grundlage vom § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt P. (Abfallentsorgungssatzung) vom 4. April 2019 (AES) bzw. (gleichlautend) § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt P. (Abfallentsorgungssatzung) vom 14. Juni 2021 bzw. (gleichlautend) § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt P. (Abfallentsorgungssatzung) vom 29. September 2022. Nach Abs. 2 Satz 1 der vorbenannten Regelungen ist bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüllbehältervolumen von 20 Litern pro Person und 2 Wochen für jeden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz auf dem Grundstück gemeldeten Einwohner vorzuhalten. Nach Abs. 5 der vorbenannten Regelungen prüft die Beklagte anhand der Meldedaten, ob zum Stichtag am 1. Juli eines jeden Jahres das Mindest-Restmüllbehältervolumen eingehalten wird (Satz 1); soweit das Mindest-Restmüllbehältervolumen unterschritten wird, teilt die Beklagte von Amts wegen ein höheres Volumen zu (Satz 2); eine Volumenreduzierung von Amts wegen erfolgt nicht (Satz 3).

Die in der Satzung geregelte Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestrestmüllbehältervolumen bereitzuhalten, ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LKrWG NRW ausdrücklich zulässig. Konkret ist es dabei auch zulässig, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 1219/04 -, juris, Rn. 6.

Auch ist der von der Beklagten für die Bestimmung des Mindestrestmüllbehältervolumens gewählte Anknüpfungspunkt - Anzahl der gemeldeten Personen - aufgrund des der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens eröffneten Spielraums, sich von Praktikabilitätserwägungen

- vgl. zu diesen BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - 8 B 10/81 -, NJW 1981, 2314 = juris, Rn. 7 -

leiten zu lassen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Danach hatte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise am 16. September 2019 zunächst intern eine Erhöhung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Restmüllbehältervolumens von zuvor 80 l auf 180 l mit Wirkung vom 1. Januar 2020 verfügt, da zum Zeitpunkt der Verfügung und damit zugleich zum satzungsgemäß maßgeblichen vorangegangenen Stichtag 1. Juli 2019 neun Personen mit Haupt- oder Nebenwohnung auf dem Grundstück der Klägerin gemeldet waren, für die ein Mindestrestmüllbehältervolumen von 20 l pro Person und 2 Wochen, also zusammen 180 l, einzuhalten war. Die „Änderungsmitteilung der Restmüllgefäße“ vom 16. September 2019 stammt dabei - wie die Klägerin zutreffend konstatiert - nicht von der Klägerin, sondern erkennbar von einem Mitarbeiter der Beklagten in Umsetzung der Vorgabe aus § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AES. Die Umsetzung der internen Verfügung der Beklagten vom 16. September 2019 erfolgte am 12. Dezember 2019 durch Austausch des vorhandenen 80-l-Restmüllgefäß gegen ein 120-l-Restmüllgefäß und ein 60-l-Restmüllgefäß auf dem Grundstück der Klägerin. Ob dabei für die Zuteilung eines höheres Volumens von Amts wegen nach § 13 Abs. 5 Satz 2 AES ein Realakt im Sinne des tatsächlichen Austauschs der Abfallbehälter rechtlich ausreichend ist oder ob es insoweit eines nach § 41 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) bekanntzugebenden Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG NRW bedurfte, kann dahinstehen, denn eine Bekanntgabe des entsprechenden durch die Beklagte intern bereits am 16. September 2019 verfügten Verwaltungsakts gegenüber der Klägerin erfolgte, wenn nicht bereits konkludent durch Austausch der Müllgefäße am 12. Dezember 2019, spätestens durch das der Klägerin am 27. Mai 2020 zugestellte Schreiben vom 25. Mai 2020, in dem der Klägerin die erfolgte Erhöhung des Restmüllbehältervolumens auf 1 x 60 l plus 1 x 120 l wegen des einzuhaltenden Mindestrestmüllbehältervolumens von 180 l aufgrund zum maßgeblichen Stichtag neun gemeldeter Personen mitgeteilt wurde.

Dass zwischenzeitlich am 12. Dezember 2019 eine der neun auf dem Grundstück gemeldeten Personen abgemeldet wurde, ist dabei unerheblich, da es für die Volumenerhöhung nach § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 AES auf den Stichtag 1. Juli 2019 ankam, zu dem auf dem Grundstück neun Personen gemeldet waren. Auch führte die Reduzierung der gemeldeten Personen nach dem Stichtag 1. Juli 2019 nicht vor dem 1. März 2023 zu einer Reduzierung des im Sinne von § 4 Abs. 2 AEGS 2022 bzw. (gleichlautend) § 4 Abs. 2 AEGS 2023 zugeteilten Behältervolumens, da nach § 13 Abs. 5 Satz 3 AES eine Volumenreduzierung nicht von Amts wegen erfolgt. Zwar sieht § 13 Abs. 6 AES eine Änderung des zugeteilten Volumens, soweit das Mindest-Restmüllbehältervolumen eingehalten wird, auf Antrag des Grundstückseigentümers vor, jedoch hatte die Klägerin einen solchen Antrag trotz mehrfacher diesbezüglicher Hinweise der Beklagten in hinreichend bestimmter Weise erstmals durch Widerspruch vom 20. Januar 2023 gestellt, welcher dann auch zu der Volumenreduzierung mit Wirkung vom 1. März 2023 führte. Zuvor von der Klägerin getätigte Äußerungen gegenüber der Beklagten ließen sich hingegen nicht als Anträge auf eine hinreichend bestimmte Reduzierung des Restmüllbehältervolumens auslegen, insbesondere nicht der mehrmals wiederholte Antrag bzw. die mehrmals wiederholte Bitte, die zweite, nicht bestellte Tonne abzuholen.

Rechtlich unerheblich sowohl für das Mindestrestmüllbehältervolumen als auch für die Abfallgebührenhöhe ist danach, ob und in welchem Umfang auf dem Grundstück gemeldete Personen tatsächlich (auch längerfristig) abwesend waren. Ebenso rechtlich unerheblich ist, ob möglicherweise eine der beiden auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Restmülltonnen überhaupt nicht mit Müll befüllt und zur Abholung bereitgestellt wurde. Auch berühren mögliche vereinzelte Leerungsmängel seitens der Beklagten die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei entsprach es billigem Ermessen, der Klägerin auch die Kostenlast betreffend den erledigten Teil der Klage aufzubürden, weil die zum 1. März 2023 erfolgte Reduzierung des Restmüllbehältervolumens und in der Folge die Reduzierung der Abfallbeseitigungsgebühr auf dem Reduzierungsantrag der Klägerin vom 20. Januar 2023 beruhte, für dessen Umsetzung der Beklagten ein angemessener Zeitraum zuzubilligen war, weshalb dieser Reduzierungsantrag die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides vom 3. Februar 2023 für das Gesamtjahr 2023 zunächst nicht in Frage zu stellen geeignet war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt (§§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.