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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.03.2026 – 24 K 9124/23

24. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0304.24K9124.23.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Mehrkosten für eine selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung für Kinder eines privaten Betreibers.

Der Kläger, geboren am 00.00.2020, besuchte ab dem 4. Januar 2021 die privat-gewerbliche Kindertageseinrichtung der S. GmbH in der B.-straße 00 in Y1.-H. unter finanzieller Förderung der Betreuung durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 8. März 2021 wies die Beklagte auf die Bedingungen zur Fortsetzung dieser Förderung hin. Zur Weiterführung der Zuschusszahlungen sei erforderlich, dass mindestens fünf Kindertageseinrichtungen im „Kita-Navigator“ der Beklagten registriert seien. Mit einer Platzzusage in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung erlösche die Zuschussberechtigung. Vierteljährlich erfolge eine Prüfung, ob ein solcher Kita-Platz verfügbar sei. Die Förderung ende generell mit Erreichen des 3. Lebensjahres zum Ende des laufenden Kindergartenjahres.

In einem Telefonat zwischen der Beklagten und den Eltern des Klägers am 12. Dezember 2022 teilten letztere mit, dass die Kindertagesstätte der S. GmbH trotz der Registrierung von öffentlich-geförderten Einrichtungen im Kita-Navigator auch über den Zeitraum der genehmigten Förderung die für den Kläger bevorzugte Einrichtung sei.

Am 1. Februar 2023 erfolgte über den Kita-Navigator die Zusage für einen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte im E.-Familienzentrum in der O.-straße 00 (im Folgenden: E.-Kita) ab dem 1. August 2023, die die Eltern des Klägers seit dem 2. September 2020 als in Betracht kommende Betreuungseinrichtung im Kita-Navigator angegeben hatten.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2023 beantragten die Eltern des Klägers die Zusage der Beklagten, dass der Kläger ab dem 1. August 2023 den dann wegen Übergangs in die Grundschule freiwerdenden sog. Jugendamtsplatz seines älteren Bruders L. in der Kindertageseinrichtung der S. GmbH übernehmen könne. Sie, die Eltern, gingen davon aus, dass der Kläger diesen Platz nahtlos übernehmen könne. Sie baten in dem Schreiben dringend darum, dass ein Kitawechsel vermieden werde. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass die Eingewöhnung des Klägers seinerzeit mit einer Dauer von acht Wochen sehr langwierig gewesen sei. Zudem sei der Kläger konfessionslos. In Bezug auf die E.-Kita sei fraglich, ob eine diskriminierungsfreie und zumutbare Betreuung gewährleistet sei.

Mit E-Mail vom 27. Februar 2023 bat der Geschäftsführer der S. GmbH bei der Beklagten darum, für den Kläger einen durch das Jugendamt geförderten Betreuungsplatz ab dem 1. August 2023 zu genehmigen.

Die Eltern des Klägers unterschrieben am 1. März 2023 den Betreuungsvertrag betreffend die E.-Kita unter Einfügung folgender Ergänzung: „Teilnahme an Gottesdiensten oder religiösen Aktivitäten außerhalb der Kita nur nach jeweiliger Rücksprache mit Eltern.“ Am 3. März 2023 wurde im Kita-Navigator der Beklagten der Vertragsabschluss angezeigt. In einem Gespräch am 22. März 2023 teilte die Leitung der E.-Kita dem Vater des Klägers mit, dass sie den Vertrag mit dem eingefügten Zusatz nicht annehmen könne, wobei im Einzelnen streitig ist, inwieweit die Leitung der E.-Kita die Teilnahme an Gottesdiensten als verpflichtend vorausgesetzt hat. Mit einer E-Mail an den G. vom selben Tage teilte der Vater des Klägers mit, dass der Betreuungsvertrag nunmehr ohne Zusatz unterschrieben werde. Am 23. März 2023 unterrichtete der Vater des Klägers die Beklagte über den Vorgang betreffend die Vertragsunterzeichnung. Am 2. April 2023 erklärten die Eltern des Klägers gegenüber der Leitung der E.-Kita, den Betreuungsvertrag nun doch nicht zu unterschreiben. Am Folgetag bat die Leitung der E.-Kita die Beklagte, die Information betreffend den Vertragsabschluss im Kita-Navigator zurückzusetzen. Dem kam die Beklagte nach.

Mit Schreiben vom 11. April 2023 wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte und forderte sie dazu auf, bis zum 3. Mai 2023 die vom Kläger beantragte Kostenübernahme für den weiteren Besuch der Einrichtung der S. GmbH über den 31. Juli 2023 hinaus bis zur Beendigung dieses Betreuungsvertrags zu erklären. Zur gesetzten Frist verwies die Prozessbevollmächtigte darauf, dass der Kläger bzw. dessen Eltern spätestens bis zu diesem Datum gegenüber der S. GmbH verbindlich erklären müssten, ob der Betreuungsvertrag über den 31. Juli 2023 hinaus bis zum Schuleintritt des Klägers fortgeführt werden solle. Hilfsweise forderte die Prozessbevollmächtigte die Beklagte dazu auf, bis zum 26. April 2023 einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz für den Kläger nachzuweisen. Die zuvor erfolgte Platzzusage bei der E.-Kita sei nicht bedarfsgerecht und zumutbar.

Am 5. Mai 2023 unterzeichneten die Eltern des Klägers den Betreuungsvertrag mit der S. GmbH.

Mit E-Mail vom 16. Juni 2023 unterrichtete die Beklagte die Prozessbevollmächtigte des Klägers über ein Platzangebot für die Tageseinrichtung „die Y. und X. aus der A. e.V.“.

Am 21. Juni 2023 schloss die Beklagte mit der S. GmbH eine Vereinbarung mit Wirkung zum 1. August 2023 befristet für bis zum 31. Juli 2024, mit der Absicht, Plätze der privaten Kita für durch das Jugendamt vermittelte Familien kommunal zu fördern.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 forderte die Prozessbevollmächtigte die Beklagte erneut dazu auf, den Antrag auf Kostenübernahme für die Betreuung in der Kindertageseinrichtung der S. GmbH zu bescheiden. Die bislang übermittelten Betreuungsangebote entsprächen der Wahl und dem Wunsch des Klägers bzw. dessen Eltern nicht. Die Beklagte habe dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 3 KiBiz NRW sowie § 5 SGB VIII aber zu entsprechen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sei. Dies sei in Bezug auf die Betreuung in der Tageseinrichtung der S. GmbH nicht der Fall. Es sei auch bekannt, dass anderen Kindern vergleichbaren Alters eine Kostenübernahme ab dem Sommer gewährt werde. Im Lichte von Art. 3 GG sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Wunsch- und Wahlrecht des Klägers bzw. dessen Eltern nicht entsprochen werden solle. Aufgrund der ausstehenden Entscheidung über die beantragte Kostenübernahme seien die Eltern des Klägers zwischenzeitlich „im Hinblick auf die Planungssicherheit des freien Trägers“ dazu gezwungen gewesen, mit diesem einen separaten Betreuungsvertrag für die Wunscheinrichtung abzuschließen. Da seitens der Stadt keine bedarfsgerechte und zumutbare Kindertageseinrichtung habe angeboten werden können, habe die Stadt die Kosten für die private Betreuung auch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII analog zu tragen, sollte die beantragte Kostenübernahme abgelehnt werden.

Mit E-Mail vom 4. September 2023 teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter anderem mit: „Nach eingehender Prüfung ist eine Übernahme der Kosten für einen Betreuungsplatz nach Vollendung des 3. Lebensjahres in einer privaten Kindertageseinrichtung Ihres Mandanten abzulehnen.“. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Kläger zwei Betreuungsplätze angeboten worden seien, die dem angezeigten Bedarf entsprächen und zumutbar seien.

Am 4. Oktober 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen das per E-Mail übersandte Schreiben der Beklagten vom 4. September 2023. Der Kläger beantragte, für den Besuch der Tageseinrichtung der S. GmbH eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben und die ihm für den Besuch des Kindergartens entstandenen Aufwendungen in Höhe von monatlich 630,- Euro seit dem 1. August 2023 zu erstatten. Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor: Der am 15. Juni 2023 angebotene Platz für die Kindertagesstätte „die Y. und X. aus der A. e.V.“ habe aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr angenommen werden können, da zwischenzeitlich der Betreuungsvertrag mit der S. GmbH habe abgeschlossen werden müssen. Die Einrichtung sei darüber hinaus aber auch aus logistischen Gründen und aufgrund des fehlenden Außenbereichs und der Lage an einer viel befahrenen Straße unzumutbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Sie sei mit der Verschaffung des Platzes sowohl in der E.-Kita als auch in der Kindertagesstätte „die Y. und X. aus der A. e.V.“ ihrer Pflicht zur Deckung des angezeigten Bedarfs ausreichend nachgekommen. Aus der maßgeblichen Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 3 SGB VIII ergebe sich kein Anspruch auf Ausweitung des vorhandenen Betreuungsangebots bzw. auf Schaffung neuer Betreuungsplätze. Das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers nach § 24 SGB VIII sei auf solche Einrichtungen beschränkt, auf die ein Träger der Jugendhilfe in einer Weise zurückgreifen könne, dass er seine Verpflichtung auf gegenüber dem Träger der Einrichtung durchsetzen könne. Die Tageseinrichtung der S. GmbH zähle nicht zu den Einrichtungen eines öffentlichen oder freien Jugendhilfeträgers. Vielmehr würden diesbezüglich Anträge auf die Übernahme der Kosten individuell geprüft und in besonders begründeten Notfällen könne eine öffentliche Förderung erfolgen. Ein solcher Notfall liege im Fall des Klägers wegen der anderweitig abgegebenen Betreuungsplatzangebote nicht vor. Zudem hätten die Eltern des Klägers vor der Selbstbeschaffung den Primäranspruch geltend machen müssen. Der Antrag auf Erstattung der entstandenen Aufwendungen ab dem 1. August 2023 sei abzulehnen.

Der Kläger hat am 15. Dezember 2023 Klage erhoben. Er trägt ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe im Telefonat mit seinem Vater am 23. März 2023 mitgeteilt, dass er in Bezug auf die Vergabe von öffentlichen Kita-Plätzen für ein Jahr gesperrt werde, wenn der Platz bei der E.-Kita nicht angenommen werde. Des Weiteren sei das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII für die Frage der Kostenübernahme maßgeblich. Es beziehe sich auf alle Träger, die Angebote der Kindertagesbetreuung erbringen. Die Beklagte begrenze das Wunsch- und Wahlrecht in unzulässiger Weise, indem sie nur einen eingeschränkten Kreis an freien Trägern der Jugendhilfe im Kita-Navigator überhaupt als Auswahlmöglichkeit zulasse und die von ihr tatsächlich genutzte regelmäßige Kooperation mit der Einrichtung der S. GmbH bei der Anwendung des Wunsch- und Wahlrechtes ausklammere. Betreuungsplätze in der Tageseinrichtung der S. GmbH seien vom Wunsch- und Wahlrecht erfasst. Denn die Wunscheinrichtung sei in die Jugendhilfeplanung mit einbezogen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte den Platz des Bruders des Klägers sowie über die Jahre hinweg über 80 Betreuungsplätze gefördert habe. Dies werde auch im Hinblick auf die Förderungsvereinbarung vom 21. Juni 2023 zwischen der Beklagten und der S. GmbH deutlich; dieser vertraglichen Vereinbarung sei ein Vorlaufprozess zur Planung vorausgegangen, der sich in die schlichte Bedarfsplanung einreihe. Im Übrigen seien die bislang angeboten Betreuungsplätze unzumutbar. In Bezug auf die E.-Kita seien die Eltern zunächst grundsätzlich bereit gewesen, einer Betreuung des Klägers ab dem 1. August 2023 zuzustimmen. Sie würden es aber strikt ablehnen, dass die Betreuung des Kindes an die Verpflichtung geknüpft werde, an sämtlichen christlichen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Einrichtung teilzunehmen. Ein solcher Teilnahmezwang sei den Eltern (erst) im Erstgespräch mit der Einrichtungsleitung am 22. März 2023 deutlich gemacht worden. Da diese Veranstaltungen durchaus durch externe Dritte durchgeführt werden sollten, hätten sich die Eltern „aufgrund eigener schlechter Erfahrungen“ eine Prüfung der Art der Veranstaltungen vorbehalten wollen, was jedoch von der Einrichtungsleitung abgelehnt worden sei. Der Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung „die Y. und X. aus der A. e.V.“ sei nicht zumutbar und zudem zu spät angeboten worden. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW könne hier nicht mehr gelten angesichts der vorgetragenen besonderen Umstände für die Wunscheinrichtung, welche der Beklagten frühzeitig bekannt gegeben worden seien. Der Anspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII sei durch dieses Angebot nicht untergegangen. Die selbstbeschaffte Kinderbetreuung sei unaufschiebbar gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt auch keine günstigere bedarfsgerechte und zumutbare Alternative gegeben. Insgesamt sei es aus Gründen der Betreuungskontinuität und damit auch für das Kindeswohl förderlich gewesen, die Betreuung in der Kita der S. GmbH fortzusetzen. Die Beklagte habe ihm Mehrkosten in Höhe von 2.520 Euro für die Betreuung in der Tageseinrichtung der S. GmbH in den Monaten August bis November 2023 zu erstatten - begrenzt auf diesen Zeitraum wegen der Betreuung in der öffentlich geförderten Tageseinrichtung des Familienzentrums F.-straße-Straße ab dem 1. Dezember 2023 nach einem entsprechenden Platzangebot der Beklagten vom 6. Oktober 2023.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 4. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2023 zu verpflichten, an den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 2.520 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen und

festzustellen, dass die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie in Ergänzung zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor: Mit dem Platzangebot bezüglich der E.-Kita sei das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers hinreichend beachtet worden. Die Kita sei bereits am 2. September 2020 durch die Eltern des Klägers im Navigator ausgewählt worden. Bereits der Name der Kita zeige, dass diese christlich ausgerichtet sei. Darauf weise auch das Profil der Kita hin, welches im Kita-Navigator öffentlich zugänglich sei.

Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter entscheiden.

I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die auf Kostenerstattung in bestimmter Höhe gerichtete Klage - unter Einschluss der Zinsforderung - als allgemeine Leistungsklage statthaft. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass über Bestehen und Umfang des Anspruchs auf Aufwendungsersatz, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, durch (bewilligenden) Verwaltungsakt entschieden werden müsste.

Vgl. Pietzcker/Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 157.

Nachdem die Beklagte den Erstattungs- bzw. Kostenübernahmeanspruch durch Bescheid vom 4. September 2023 in Form des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2023 zurückgewiesen, mithin die Kompetenz des Handelns durch Verwaltungsakt für sich in Anspruch genommen hat, kann deren Aufhebung jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit mittels Anfechtungsklage begehrt werden, die der Kläger hier in zulässiger Weise mit seiner auf Leistung gerichteten Klage verbunden hat.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, Rn. 59, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, Rn. 32, juris; andere Ansicht Winkler in: BeckOK SozR, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VIII § 36a Rn. 24, wonach die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs statthaft ist.

Ob in Anbetracht des Vorstehenden die Klagefrist aus § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachten war, wonach die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn auch gegebenenfalls ist diese Frist mit der Klageerhebung am 15. Dezember 2023 gewahrt, da der Widerspruchsbescheid bei der Prozessbevollmächtigten am 22. November 2023 eingegangen ist.

2. Die Klage ist aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2023 in Form des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da ihm ein Anspruch auf Zahlung von 2.520 Euro für seine Verbindlichkeiten aus dem Betreuungsvertrag mit der S. GmbH betreffend den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. November 2023 weder aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog (a.) noch aus einer anderen Rechtsgrundlage (b.) zusteht.

a. Der Anspruch auf die begehrte Zahlung ergibt sich nicht aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Die Vorschrift, die sich nach ihrem Wortlaut auf „Hilfen“ im jugendhilferechtlichen Sinne, nicht aber auf Fälle der Selbstbeschaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen bezieht, ist analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf Betreuung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird, für den Aufwendungen entstehen, die bei pflichtgemäßer Anspruchserfüllung nicht angefallen wären.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12, Rn. 17 ff., juris; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, Rn. 62, juris; Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14, Rn. 35 f. juris.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog sind bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. November 2023 jedoch nicht erfüllt. Zwar liegt ein Fall einer selbstbeschafften Leistung vor (aa.). Zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fehlte es jedoch - unabhängig davon, ob ein fälliger Anspruch des Klägers auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, insbesondere nach der Ablehnung des im Februar 2023 angebotenen Betreuungsplatzes in der E.-Kita noch bestand (bb.) - an der Voraussetzung, dass die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub mehr geduldet hat (cc.). Im Zeitpunkt, ab dem eine solche Eilbedürftigkeit in Betracht zu ziehen gewesen wäre, war der Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes sodann bereits erfüllt (dd.).

aa. Der von ihren Eltern gesetzlich vertretene Kläger hat sich einen Betreuungsplatz zur Förderung in der privaten, nicht öffentlich geförderten Kindertagesstätte der S. GmbH im Sinne von § 36a SGB VIII selbst beschafft. Denn die Beschaffung erfolgte nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB VIII analog und war auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB VIII analog. Sie erfolgte durch den Vertragsabschluss der Eltern der Kläger mit der S. GmbH am 5. Mai 2023, der auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für die Klägerin in der privaten, nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung der S. GmbH ab dem 1. August 2023 abzielte.

bb. Dahingestellt bleiben kann, ob der am 1. Februar 2023 nachgewiesene Betreuungsplatz in der E.-Kita zu einer Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 SGB VIII geführt hat, mit der Folge, dass ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausscheidet. Der Anspruch ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dessen konkret-individuellen Bedarf und dem Bedarf seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 34, 41; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2024 - 12 B 1193/23 -, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 12 S 3227/21 -, Rn. 10, juris.

Eine darüberhinausgehende Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme eines nach diesen Kriterien geeigneten Platzes ist nur im Ausnahmefall anzunehmen. Dafür reicht es für sich betrachtet nicht aus, dass die Erziehungsberechtigten mit der pädagogischen oder weltanschaulichen Ausrichtung der jeweiligen Betreuungseinrichtung nicht oder nur teilweise übereinstimmen oder dass sie einer Konfession angehören, die der des Trägers der Einrichtung nicht entspricht. Religiöse Bezüge in öffentlichen Pflichtschulen und in öffentlichen oder öffentlich geförderten Kindergärten sind nicht per se ausgeschlossen, solange die Einrichtung für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen ist und die Einrichtung weder missionarisch tätig wird noch den Einzelnen zur Teilnahme an religiösen Übungen verpflichtet. Beruft sich der Anspruchsberechtigte gleichwohl auf eine Unzumutbarkeit der Betreuung, ist zumindest eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung der Beweggründe erforderlich, warum der Besuch der Tageseinrichtung dem Kind oder seinen Erziehungsberechtigten konkret nicht zugemutet werden kann.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 1522/03 -, Rn. 7, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2023 - 2 B 222/23 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 12 B 653/20 -, Rn. 9, juris; VG München, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - M 18 E 20.4847 -, Rn. 45, juris.

Ausgehend hiervon, hegt das Gericht zwar erhebliche Zweifel daran, dass der angebotene Platz in der E.-Kita unzumutbar war. Dabei ist letztlich schon unklar geblieben, inwiefern die Eltern des Klägers sich überhaupt auf dessen negative Religionsfreiheit zur Begründung einer solchen Unzumutbarkeit berufen. Denn abgesehen davon, dass die Eltern des Klägers selbst christlichen Kirchen angehören, haben sie vorgetragen, gerade nicht die christliche Ausprägung des Trägers abzulehnen, sondern eben nur die Zwangsteilnahme an wöchentlichen religiösen oder auch nicht-religiösen Veranstaltungen durch Externe Dritte. Hier wolle man sich aufgrund nicht näher dargelegter „eigener schlechter Erfahrungen“ eine Prüfung der Art der Veranstaltung vorbehalten. Unklar blieb auch, an welchen Maßgaben sich die von den Eltern des Klägers begehrte „Prüfung“ der Veranstaltungen ausgerichtet hätte. Die Frage, inwieweit den Eltern des Klägers eine verpflichtende Teilnahme (ohne alltagstaugliche Befreiungsmöglichkeit) an hoch religiösen Veranstaltungen wie einem Gottesdienst in Aussicht gestellt worden war, hätte ferner noch der näheren Beweiserhebung bedurft. Eine solche war jedoch wegen des Nichtvorliegens der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen nicht angezeigt, weshalb die Frage der Unzumutbarkeit dieses Betreuungsplatzes auch letztlich dahinstehen kann.

cc. Der Kostenerstattungsanspruch scheitert nämlich jedenfalls daran, dass für die Selbstbeschaffung die erforderliche Eilbedürftigkeit fehlte, vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Diese Eilbedürftigkeit ist im Einzelfall gegeben, wenn es dem Leistungsberechtigten nicht zumutbar war, bis zur Entscheidung der Behörde bzw. zur Rechtsmittelentscheidung nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung abzuwarten. Dies bedeutet, dass der Bedarf beim Zuwarten auf eine Erstentscheidung oder Rechtsmittelentscheidung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend hätte gedeckt werden können. Allerdings darf der Leistungsberechtigte die Leistungserbringung nicht in vorwerfbarer Weise selbst eilbedürftig gemacht haben. Ob ein solcher Fall auch vorliegt, wenn der Leistungsberechtigte vor der Selbstbeschaffung nicht die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes ausschöpft (mit der Folge, dass keine Unaufschiebbarkeit vorliegt), hängt davon ab, ob es für den Leistungsberechtigten zumutbar ist, Primärrechtsschutz auf diese Weise zu erlangen, was im Wesentlichen voraussetzt, dass im Verfahren des Eilrechtsschutzes mit einer gerichtlichen Entscheidung und auch mit einer Abhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor dem Beginn der begehrten Betreuung hätte gerechnet werden können.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, Rn. 30, juris; VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 19 K 5732/18 -, Rn. 19, juris; VG München, Urteil vom 4. September 2024 - M 18 K 19.5886 -, Rn. 60, juris; VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2021 - 3 K 2333/18 -, Rn. 40, juris; Winkler in: BeckOK SozR/, 79. Ed. 1.12.2025, SGB VIII § 36a Rn. 20; Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 36a Rn. 19.

Nach diesen Grundsätzen ist hier die Eilbedürftigkeit im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung zu verneinen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich zunächst nicht aus der vorgetragenen gesetzten Frist zum Vertragsschluss in der Kita der S. GmbH (i.); vielmehr hätte grundsätzlich die für die Beklagte maßgebliche Frist aus § 5 Abs. 3 Satz 1 KiBiz NRW zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes abgewartet werden müssen (ii.); für den Fall, dass ein Abwarten dieser Frist nicht zumutbar war, steht aber vorliegend der Eilbedürftigkeit jedenfalls die Möglichkeit rechtzeitigen gerichtlichen Eilrechtsschutzes entgegen (iii.).

i. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich nicht aus der gemäß dem Vortrag der Klägerseite vom Geschäftsführer der S. GmbH gesetzten Frist für den Abschluss des Betreuungsvertrags, der der Kläger nachgekommen sein mag, um die anderweitige Vergabe des dortigen Betreuungsplatzes zu verhindern. Organisatorische und logistische Vorgaben einer privatgewerblichen Kindertageseinrichtung sind bei der Frage der Eilbedürftigkeit in aller Regel ohne Belang. Denn solche sind der Sphäre des Leistungsberechtigten zuzurechnen, der durch Berücksichtigung der Vorgaben Dritter ansonsten letztlich selbst im Verhältnis zur Beklagten eine Eilbedürftigkeit herbeiführen könnte. Etwas anderes wäre nur in dem Fall denkbar, dass der klägerseitig im Rahmen dieser Frist organisierte Betreuungsplatz tatsächlich der letzte verfügbare (bedarfsgerechte) Betreuungsplatz war und sonst auch keine anderweitige Möglichkeit der Betreuung bestand, was realistischer Weise jedoch nur unter ganz besonderen geo- und demographischen Bedingungen ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre. Vorliegend ist dies schon nicht vorgetragen. Auch im Übrigen fehlt es hierfür - insbesondere in einer Stadt wie Y1. - an jeglichen Anhaltspunkten.

ii. Es hätte vielmehr die Frist aus § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW abgewartet werden müssen. Nach dieser Vorschrift erhalten die Eltern in der Regel bis acht, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes. Bis zu diesem Zeitpunkt - also spätestens sechs Wochen vor dem Termin, für den der Bedarf angemeldet wurde - können die Eltern mit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes rechnen. In aller Regel ist es den Eltern zumutbar, bis dahin abzuwarten. Vor diesem Zeitpunkt besteht also grundsätzlich keine Eilbedürftigkeit in dem Sinne, dass die Selbstbeschaffung keinen weiteren zeitlichen Aufschub duldet. Vorliegend war der Bedarf für den 1. August 2023 angemeldet worden. Die Benachrichtigung hätte spätestens am 19. Juni 2023 erfolgen müssen. Die Selbstbeschaffung erfolgte jedoch bereits am 5. Mai 2023 und damit weit vor dem relevanten Zeitpunkt.

iii. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise, wenn man den klägerseitig vorgetragenen Umstand als wahr unterstellt, dass ihm von Seiten der Beklagten im Telefonat am 23. März 2023 mitgeteilt worden sei, dass er im Falle der Ablehnung des Platzes in der E.-Kita „für ein Jahr gesperrt“ sei. Abgesehen davon, ob eine solche Mitteilung überhaupt einen Grund dafür darstellen könnte, dass die Selbstbeschaffung keinen weiteren zeitlichen Aufschub duldete, hätten sich die Eltern des Klägers, sollten sie hierin eine rechtserhebliche Erklärung gesehen haben, hiermit jedoch nicht abfinden dürfen. Vor der Selbstbeschaffung hätten sie um gerichtlichen (Primär-)Eilrechtsschutz nachsuchen müssen. Dies wäre ihnen zumutbar gewesen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz nicht rechtzeitig hätte erlangt und umgesetzt werden können.

Unabhängig davon, ob für diese Betrachtung der Zeitpunkt der Ablehnung des Betreuungsplatzes in der E.-Kita Anfang April 2023 maßgeblich ist, konnte auch noch zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung Anfang Mai 2023 durchaus davon ausgegangen werden, dass eine gerichtliche Eilentscheidung mit entsprechender Umsetzung der Entscheidung durch die Beklagte rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre. Dass ein Betreuungsplatz trotz Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz - bei zunächst zu Unrecht erfolgter Ablehnung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, entspricht nicht der Erfahrung der Kammer, ist mithin gerichtsbekannt. Zudem war auch die allgemeine Frist zur Benachrichtigung über die Zuweisung von Betreuungsplätzen aus § 5 Abs. 3 Satz 2 KiBiz NRW noch lange nicht abgelaufen, sodass - wie bereits ausgeführt - von der grundsätzlichen Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen ausgegangen werden konnte. Dies zeigt das - wie sogleich auszuführen sein wird - zumutbare Angebot eines Betreuungsplatzes in der Kita „die Y. und X. aus der A. e.V.“.

dd. Die für die Kostenerstattung vorauszusetzende zeitliche Dringlichkeit der Selbstbeschaffung ist hier auch nachträglich nicht eingetreten.

In rechtlicher Hinsicht kann die Frage, ob es grundsätzlich zulässig ist, die Selbstbeschaffung sozusagen auf Vorrat zu betreiben bei fortgeltender Bedarfsanzeige, und bei Nichtgewährung der Hilfe zum Zeitpunkt der Eilbedürftigkeit ab diesem Zeitpunkt dann die Kosten für die Selbstbeschaffung ersetzt zu verlangen - wofür einiges spricht,

vgl. hierzu etwa BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, Rn. 28 ff., der ausführt, dass die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes den Verschaffungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII unberührt lässt (Rn. 30), wobei nichts anderes für den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gelten kann, juris; Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1703 -, Rn. 22, juris, wonach eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, wenn ein Platz von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger „besorgt“ wird; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 17. Mai 2021 - 3 K 2333/18 -, Rn. 39, juris -,

dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat vorliegend die Beklagte noch vor dem Zeitpunkt, zu dem von einer Eilbedürftigkeit auszugehen gewesen wäre - hier gemäß vorstehenden Ausführungen dem 20. Juni 2023 - einen Betreuungsplatz zugewiesen, der die Anforderungen aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt hat. Bei der Kita „die Y. und X. aus der A. e.V.“ handelte es sich um eine bedarfsgerechte Betreuungseinrichtung (i.). Dem Erfüllungseintritt steht auch nicht das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 SGB VIII entgegen (ii.).

i. Der am 16. Juni 2023 angebotene Betreuungsplatz in der Kita „die Y. und X. aus der A. e.V.“ ist bedarfsgerecht. Er entspricht dem konkret-individuellen Bedarf des Klägers (1) und dem Bedarf seiner Erziehungsberechtigten, insbesondere in örtlicher Hinsicht (2).

(1) Der nachgewiesene Kita-Platz entspricht dem individuellen Bedarf des Klägers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Einrichtung nur über einen kleinen Innenhof von ca. 2,5m x 4m verfügt und nach Meinung des Klägers an einer viel befahrenen Straße liegt. Ein kleiner Innenhof steht einer adäquaten Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nicht entgegen. Ebenso ist nicht ersichtlich, warum die Lärmbelastung durch die viel befahrene Haroldstraße, an der die Kita liegt, für den Kläger eine Unzumutbarkeit darstellt.

Im Übrigen begründet der - insoweit ohnedies unsubstantiierte - klägerische Vortrag, dass die Eingewöhnung seinerzeit ungefähr acht Wochen und damit außergewöhnlich lange gedauert habe, keinen individuellen Bedarf des Klägers in dem Sinne, dass alle anderen Betreuungseinrichtungen nicht mehr bedarfsgerecht wären. Zum einen ist fraglich, ob dieser Zeitraum bereits als außergewöhnlich lange einzustufen ist. Zum anderen führt auch eine außergewöhnlich lange Ersteingewöhnung in einer Betreuungseinrichtung nicht ohne Weiteres zur Unzumutbarkeit eines späteren Einrichtungswechsels, zumal die gesetzgeberische Konzeption einen Einrichtungswechsel vom Übergang von der U3- hin zur Ü3-Betreuung durchaus vorsieht.

Vgl. hierzu auch VG Bremen, Beschluss vom 1. August 2023 - 3 V 1492/23 -, Rn. 3, juris.

(2) Der Kita-Platz wird auch dem Bedarf der Erziehungsberechtigten hinreichend gerecht, insbesondere in örtlicher Hinsicht. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles wird die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln angesetzt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2024 - 12 S 883/24 -, Rn. 19, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 7 B 10851/19 -, Rn. 7, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 3 L 85/22 -, Rn. 10, juris; Schweigler in: Wiesner/Wapler, 7. Aufl. 2026, SGB VIII, § 24 Rn. 42.

Hiernach ist die Kita „die Y. und X. aus A. e.V.“ zumutbar zu erreichen. Vom Wohnort des Klägers ist sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln laut dem Routenplaner von Google Maps innerhalb von 23 Minuten zu erreichen. Dass der ältere Bruder des Klägers die I. in H. besucht, stellt - entgegen dem Vorbringen des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung - keinen besonderen Umstand dar, der zur Unzumutbarkeit der in Rede stehenden Betreuungseinrichtung führt. Zwar liegt die I. in nordwestlicher Richtung von der klägerischen Wohnung, während die Kita der „die Y. und X. aus der A. e.V.“ süd-südwestlich gelegen ist. Da die I. allerdings nur 1,8 Straßenkilometer von der klägerischen Wohnung entfernt ist, vermag dieser Umstand schon nicht ansatzweise etwas an der Zumutbarkeit zu ändern, unabhängig davon, inwiefern hierbei für weitere Kinder zu bewältigende Wegstrecken überhaupt zu berücksichtigen sind. Darüber hinausgehende Belange sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

ii. Der Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes steht auch nicht das Wunsch- und Wahlrecht des Klägers gemäß § 5 SGB VIII entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der Leistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Grundsätzlich gilt dies auch in Bezug auf den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 12 A 55/13 -, Rn. 7, juris.

Enthalten ist hierbei auch das Recht, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privat-rechtlich organisierten Tageseinrichtungen zu wählen. Das Wunsch- und Wahlrecht besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 40.

Zu den vorhandenen Kapazitäten zählen nur Plätze solcher Träger, deren Inanspruchnahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich durchsetzbar ist. Dies ist bei Einrichtungen in privat-rechtlicher Trägerschaft nur bei solchen Einrichtungen der Fall, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind und mit denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78b ff. SGB VIII getroffen hat, die ihm eine Einflussnahme auf das Betreuungsangebot verschaffen. Das tatsächlich vorgehaltene institutionelle Angebot an Kindertagesbetreuung und das damit korrespondierende Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden folglich durch die (ordnungsgemäße) materiell-rechtliche Planungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise bestimmt und begrenzt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 12 A 55/13 -, Rn. 13, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. November 2014 - 4 K 501/14.NW -, Rn. 31, juris.

Hier haben die Eltern des Klägers vor dem Nachweis des Betreuungsangebots am 16. Juni 2023 den Wunsch geäußert, die Betreuung in der Tageeinrichtung der S. GmbH fortzusetzen. Die Ausübung dieses Wunsch- und Wahlrechts hat nach vorstehenden Maßgaben jedoch nicht zur Folge, dass für den Kläger andere Betreuungseinrichtungen - und damit auch die Tageseinrichtung des „die Y. und X. aus der A. e.V.“ - unzumutbar sind. Vorliegend lief die Äußerung des Wunsches nämlich ins Leere. Denn die Tageseinrichtung der S. GmbH zählte nicht zu den vorhandenen Kapazitäten. Dieser Träger war nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und mit diesem bestand dementsprechend auch keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung nach den §§ 78b ff. SGB VIII.

Der Umstand, dass die Beklagte auch privatgewerbliche Einrichtungen wie diejenige der S. GmbH ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Jugendhilfeplanung 2022 (Bl. 170 ff. der Gerichtsakte) für das Kita-Jahr 2022/2023 berücksichtigte und im Bedarfsfalle auch auf die Einrichtung der S. GmbH zurückgriff (wie mit dem Vertrag vom 21. Juni 2023), ändert nichts daran, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht nicht auf solche Einrichtungen bzw. im Speziellen auf die Einrichtung der S. GmbH erstreckt.

Etwas anderes käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Jugendhilfeplanung der Beklagten insgesamt nicht ordnungsgemäß wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 - 12 A 55/13 -, Rn. 14, juris, wonach jedoch die Folgen einer fehlerhaften Planung mangels Vorliegens nicht weiter thematisiert werden; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 12 S 3227/21 -, Rn. 16, juris, wonach zwecks Gewährleistung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Schaffung neuer Plätze und damit die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten erforderlich sein kann, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht.

Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Denn der bloße Umstand, dass die Beklagte auch privatgewerbliche Tageseinrichtungen im Rahmen der Planung berücksichtigt und dabei auch regelmäßig auf dieselben privat-gewerblichen Einrichtungen im Bedarfsfalle zurückgreift, reicht als Beleg nicht ordnungsgemäßer Planung in keiner Weise aus. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte sowohl im Februar 2023 als auch im Juni 2023 - sowie später im Oktober 2023 - in der Lage war, dem Kläger einen Platz in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung anzubieten.

b. Der Anspruch auf die begehrte Zahlung ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Insbesondere folgt ein solcher weder aus dem Betreuungsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch aus dem Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 SGB VIII. Ein Anspruch auf Kostenübernahme kann aus diesen Vorschriften nicht hergeleitet werden.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, Rn. 30, juris; Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1703 -, Rn. 21, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2004 - 12 A 2680/01 -, Rn. 11, juris; VG München, Urteil vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 -, Rn. 40.

Ebenso kann der Kläger nichts aus Umstand herleiten, dass anderen Kindern eine öffentliche Förderung eines Platzes in der Kita der S. GmbH zuteilwurde. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltpunkten dafür, dass jene Förderung unter Missachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt ist, was im Übrigen im Rahmen der sozialen Leistungsverwaltung nur im Ausnahmsfalle anzunehmen sein dürfte.

II. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Für die vom Kläger beantragte Entscheidung, die Hinzuziehung seiner Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, besteht wegen der Kostenentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 162 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Gebühren und Auslagen unter anderem eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. § 162 VwGO regelt den Umfang der Kostenpflicht eines Prozessbeteiligten, der einem anderen Prozessbeteiligten aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts Kosten zu erstatten hat. Wenn das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt, dann hat der Kostenschuldner dem Kostengläubiger auch die Anwaltskosten des Vorverfahrens zu erstatten. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugunsten des Klägers ergäbe daher nur dann Sinn, wenn der Kläger aufgrund der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung überhaupt eine Kostenerstattung von der Beklagten verlangen könnte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Beklagten im Urteilstenor keine Kosten auferlegt worden sind; vielmehr ergibt sich aufgrund des klageabweisenden Urteils aus § 154 Abs. 1 VwGO die alleinige Kostenpflicht des Klägers.

Vgl. hierzu VG Kassel, Urteil vom 2. Februar 2001 - 7 E 3334/97 -, Rn. 42, juris.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.