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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.03.2026 – 18 K 6015/23
18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0306.18K6015.23.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus für den Kläger, insbesondere, ob zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und den Betrieben seines Vaters X. Z., ganz oder teilweise ein Unternehmensverbund besteht.
Nach Angaben des Klägers im gerichtlichen Verfahren sei er der Sohn von Herrn X. Z. und im Bereich der Landwirtschaft als Landwirt (WZ A01.50.0, gemischte Landwirtschaft) tätig. Er sei an keiner der Gesellschaften von Herrn X. Z., seinem Vater, beteiligt. Zwischen ihnen bestehe lediglich jeweils ein Pachtvertrag.
Sein Vater, Herr X. Z., sei persönlich haftender Gesellschafter der Z. U. KG und der X. Z. KG, beide mit Sitz in G., S.-straße 00, N01 G.. Zudem sei sein Vater Landwirt und Inhaber der X. Z. Landwirtschaft (Einzelunternehmen), S.-straße 00, N01 G.. Der Betrieb sei dem Branchenschlüssel A01.50.0 (Gemischte Landwirtschaft) zuzuordnen. Herr X. Z. verkaufe landwirtschaftliche Erzeugnisse und verpachte Grundstücke. Daneben erziele dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage und Beteiligung an einer Windkraftanlage sowie aus Vermietungsobjekten. Herr X. Z. zahle an ihn Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 8000 Euro im Jahr. Diese Pachtausgaben machten von dessen gesamten Pachtausgaben etwa 7 % aus. Er zahle an seinen Vater Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 3.440 Euro im Jahr. Diese Pachtausgaben machten von seinen Pachtausgaben etwa 1 % aus. Zudem verpachte Herr X. Z. jeweils einen Stall an die in Rede stehenden Kommanditgesellschaften und verkaufe an diese einen Teil seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse (dies mache laut Angaben des prüfenden Dritten etwa 50 % dessen Gesamtumsatzes aus).
Der Steuerberater des Klägers stellte als prüfender Dritter für diesen am 31. März 2022 bei dem Beklagten für die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021 einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe 4. Phase (Überbrückungshilfe III Plus) für kleine und mittlere Unternehmen. Als Branche gab der Kläger „Gemischte Landwirtschaft, Branchenschlüssel A01.50.0“ an. Der inländische Sitz der Geschäftsführung seines Unternehmens befinde sich auf der S.-straße 01, N01 G.. Sein Unternehmen sei nicht Teil eines Unternehmensverbundes. Ferner gab er an, für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 Überbrückungshilfe III, November- und/oder Dezemberhilfe des Bundes beantragt oder erhalten zu haben. Der Umsatzeinbruch habe in einem der Fördermonate bei mindestens bei 50 Prozent gelegen. Von einer Schließungsanordnung im Sinne der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, sei er nicht betroffen gewesen. Er sei kein von den Hochwasserereignissen vom 14. und 15. Juli 2021 betroffenes Unternehmen. Ein Hochwasserschaden liege nicht vor. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Ziffer 5.5. FAQ lägen nicht vor.
Nach den von dem Kläger angegebenen Umsatzeinbrüchen im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 errechnete das von dem Beklagten verwendete Programm für die Monate Juli 2021 und August 2021 sowie für Dezember 2021 eine Förderberechtigung des Klägers, während für September 2021 bis November 2021 die Förderberechtigung des Klägers verneint wurde. Insgesamt errechnete der Beklagte zu Gunsten des Klägers einen Gesamtbetrag Überbrückungshilfe Phase III in Höhe von 93.179,02 Euro.
Aufgrund der Angaben des Klägers erließ die Bezirksregierung Düsseldorf (im Folgenden: Bezirksregierung) für den Beklagten am 1. April 2022 einen auf den Tag der Antragstellung, den 31. März 2022, datierten Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung für die Überbrückungshilfe III Plus für den beantragten Zeitraum in Höhe von 46.589,51 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III Plus für bis zu sechs Monate als Vorauszahlung für die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung erhalten würden, deren Höchstgrenze 50 Prozent der beantragten Fördersumme bis zu maximal 100.000 Euro für den Fördermonat betrage. Für sechs Fördermonate betrage der Höchstbetrag 600.000 Euro. Aufgrund der Angaben des Klägers im Antrag und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags würde sich nach derzeitigem Stand für den Kläger eine Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 93.179,02 Euro ergeben, die die Basis zur Berechnung dieser Abschlagszahlung bilden würde. Unter Ziffer 2 des Bescheides führte die Bezirksregierung aus, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. Die Abschlagszahlung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe.
Die Bezirksregierung erließ in der Folgezeit am 15. Juni 2022 gegenüber dem Kläger einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“. Sie führte aus, dass der Kläger eine vorläufige Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus dem Grunde nach für den beantragten Zeitraum erhalte. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 93.179,02 Euro sei fristgerecht eingegangen. Der vorliegende Bescheid ergehe allein, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Daher setze dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum den Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe III Plus vorläufig dem Grunde nach fest. Das bedeute, dass der Kläger fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe III Plus erwerbe, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolge und das Ergebnis dieser Prüfung sein könne, dass der Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe III Plus entfalle und keine Auszahlung erfolge. Der vorliegende Bescheid treffe zudem keine Aussage über etwaige zwischen dem Kläger und der Bewilligungsstelle offene Fragen. Die Höhe der Überbrückungshilfe III Plus werde in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe III Plus erfolge auf Grundlage einer Schlussabrechnung.
Am 27. Juni 2022 teilte die Bewilligungsstelle dem prüfenden Dritten mit, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe bei ihr eingegangen sei. Sie benötige im Rahmen der Antragsprüfung noch Nachweise. Ihr lägen die Anträge UBH3 XR-312573, UBH3XR-411397, UBH3XR-411364 sowie UBH3XR-411384 vor. Für die Bewilligung des Antrags UBH3XR-312573 müsse sie ausschließen können, dass die vier Unternehmen „Z. U. KG“, „X. Z. Landwirtschaft“, „W. Z. Landwirtschaft“ und „X. Z. KG“ miteinander verbunden seien. Die Richtlinie Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus NRW gebe die Regelungen zu verbundenen Unternehmen vor. Die FAQ des Bundes würden unter Punkt 5.2 die Verbundenheit von Unternehmen ausführlich erläutern. Eine Bewilligung des vorliegenden Antrags sei nur dann möglich, wenn die vier Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien. Auf die maßgeblichen Erläuterungen in den FAQ des Bundes und dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission würde sie hinweisen. Die benötigten Informationen sollten bis zum 6. Juli 2022 eingereicht werden, um eine zügige Weiterbearbeitung zu ermöglichen. Die Frage ist ausweislich des Verwaltungsvorganges bis zum 7. Juli 2022 nicht beantwortet worden.
Am 7. Juli 2022 schickte die Bewilligungsstelle ausweislich des Verwaltungsvorganges ein gleichlautendes Erinnerungsschreiben an den prüfenden Dritten des Klägers mit Fristsetzung zum Einreichen der benötigten Informationen bis zum 16. Juli 2022, das bis zum 17. Juli 2022 innerhalb der vorgesehenen Frist ebenfalls nicht beantwortet worden ist.
Am 25. Juli 2022 teilte die Bewilligungsstelle dem Kläger über dessen prüfenden Dritten mit, dass sie im Rahmen der Antragsprüfung bereits mehrfach um ergänzende Angaben gebeten habe, die bislang nicht beantwortet worden wären. Der Antrag könne ohne die Antwort nicht weiterbearbeitet werden. Im Übrigen wiederholte sie den Text der vormaligen Schreiben, nunmehr mit Fristsetzung bis zum 3. August 2022. Die Beantwortung der Frage ist bis zum 4. August 2022 wiederum nicht erfolgt.
Am 20. Juni 2023 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid, in dem er den Antrag des Klägers vom 31. März 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ablehnte. Die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorläufigen Bescheides über eine Billigkeitsleistung vom 1. April 2022 sowie des vorläufigen, rein fristwahrenden Bescheides vom 15. Juni 2022 würden vollständig ersetzt. Den zu erstattenden Betrag setzte er auf 45.589,51 Euro fest.
Zur Begründung für die Ablehnung führte der Beklagte zum Sachverhalt aus, dass er dem Kläger, um die Antragsberechtigung sowie die Förderhöhe von 93.179,02 Euro zu plausibilisieren, im Fachverfahren am 27. Juni 2022, am 7. Juli 2022 und am 25. Juli 2022 die Rückfrage gestellt habe, dass der Kläger den Verdacht auf Unternehmensverbundenheit plausibilisieren möge. Auf diese Rückfragen habe der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Zusätzlich sei er außerhalb des Fachverfahrens - per E-Mail - kontaktiert und aufgefordert worden, die Rückfrage binnen neun Tagen zu beantworten. Der Kläger sei auf die Aussicht einer Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen worden. Mit vorläufigem Bescheid vom 1. April 2022 habe er eine Abschlagszahlung in Höhe von 46.589,51 Euro auf das von dem Kläger angegebene Konto überwiesen. Mangels Einreichung von geeigneten Unterlagen zur Feststellung der Antragsberechtigung, genauer von Unterlagen zum Verbundunternehmen trotz mehrfacher Aufforderungen werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden und der Antrag abgelehnt. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, da geeignete Unterlagen zur Plausibilisierung des Verdachts auf Unternehmensverbundenheit nicht nachgereicht worden seien und daher die Antragsberechtigung insgesamt fehle. Die im Bescheid vom 1. April 2022 sowie dem Bescheid vom 15. Juni 2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei erfolgt, sodass der vorliegende Bescheid an die Stelle dieser vorläufigen Bescheide trete. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Leistungen finde ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW analog. Über eine Verzinsung des zu erstattenden Betrages werde er gesondert entscheiden.
Der Kläger hat am 18. August 2023 mit Hilfe seines Steuerberaters Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2023 erhoben.
Diese begründet er wie folgt: Es liege kein Unternehmensverbund vor, da es sich um zwei eigenständige Betriebe handele. Sein Betrieb werde als Einzelunternehmen geführt und habe keine wirtschaftlichen Berührungspunkte mit dem Betrieb seines Vaters, X. Z.. Dieser habe keinerlei Mitspracherechte. Es werde daher beantragt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Überbrückungshilfe auf den beantragten Betrag festzusetzen, damit die Schlussrechnung erstellt werden könne.
Der Beklagte berufe sich pauschal ohne Beweise und Vorlage von Unterlagen auf seine vermeintliche Verwaltungspraxis. Eine Substantiierung dieser Verwaltungspraxis erfolge nicht. Es sei eine umfassende Aufklärung dieser vermeintlichen Verwaltungspraxis, soweit es aus der Sicht des erkennenden Gerichts darauf ankomme, notwendig. Vorsorglich kündige er entsprechende Beweisanträge an. Dem Beklagten obliege hinsichtlich seiner Verwaltungspraxis eine Mitwirkungspflicht.
Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur Unvereinbarkeit einer Bewilligung von Beihilfen nach dem 30. Juni 2022 mit dem EU-Beihilferecht, auf die das erkennende Gericht hingewiesen habe, stehe nicht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2025. Zudem habe er mit fristgerechter Antragstellung am 31. März 2022, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2022 vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens eine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf die von ihm begehrte Überbrückungshilfe erlangt. Nach dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsstelle läge es nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich, dass eine Bewilligung rechtzeitig vor dem 30. Juni 2022 erfolge. Zudem weise er auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Rechtsprechung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Missachtung seines Vertrauensschutzes hin. Die Bewilligungsstellen hätten noch Jahre nach dem 30. Juni 2022 Beihilfen bewilligt, sodass die prüfenden Dritten und Beihilfeempfänger - wie er - auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide hätten vertrauen dürfen. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt einen Anlass dafür gegeben, an der Rechtmäßigkeit des Erhalts der beantragten Förderung zu zweifeln, weil er diese nach dem 30. Juni 2022 erhalten würde. Folge man der Auffassung des OVG NRW, wäre jede Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe, die auf einem nach dem 30. Juni 2022 erlassenen (Teil-)Bewilligungsbescheid beruhe, rechtswidrig. Dies hätte die Rückforderung bereits vor Jahren ausgezahlter Beihilfen für tausende Unternehmerinnen und Unternehmer zur Folge.
Die vorliegende Konstellation unterscheide sich von den Entscheidungen des erkennenden Gerichts mit den Aktenzeichen 18 K 5304/23 und 9 K 7656/23, auf die dieses hingewiesen habe. In der Entscheidung im Verfahren 9 K 7656/23 sei die Erstantragsstellung bereits nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 erfolgt. Er habe seinen Antrag auf Überbrückungshilfe jedoch bereits vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens gestellt.
Die Entscheidung im Verfahren 18 K 5304/23 verkenne, dass aus Sicht eines objektiven Empfängers und nach dem Wortlaut der vom Beklagten erlassene Bescheid als „vorläufiger Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ gedient habe. Der Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass dieser Bescheid beihilferechtskonform sei und einer späteren Auszahlung nach dem Auslaufen des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht entgegenstehe. Zudem stelle die Bewilligung eines fristgerechten Antrags nach dem 30. Juni 2022 nicht ein Ersetzen der nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlichen Zustimmung der Kommission dar, sondern eine mit Art. 47 der Grundrechte-Charta vereinbare Auslegung des Begriffs der „bestehenden Beihilfe“.
Ferner greife im konkreten Fall das EU-Beihilferecht nicht, weil tatbestandlich keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts vorliegen würde. Die Überbrückungshilfe müsste nach Art. 107 Abs. 1 AEUV im konkreten Fall grenzüberschreitende Wirkung haben und mindestens potenziell dazu geeignet sein, den Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen. Hierfür sei bei ihm nichts ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er im Erstantragsverfahren mitgewirkt. Darüber hinaus verlange der Beklagte vom ihm hinsichtlich dessen, ob ein Unternehmensverbund vorliege, eine rechtliche Einschätzung, die er nicht zu leisten imstande und zu der er auch nicht verpflichtet sei. Außerdem sei er auch nicht Teil eines Unternehmensverbundes, weshalb die Rückforderung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.
Auch der prüfende Dritte habe im Antragsverfahren mitgewirkt. Aufgrund der Rechtsunsicherheiten in der Verwaltungspraxis zur Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes habe sich der prüfende Dritte hinsichtlich der Rückfragen des Beklagten am 13. Juni 2022 an die Hotline der Bewilligungsstelle gewandt. Der dort zuständige Mitarbeiter habe diesem mitgeteilt, dass die Frage des Unternehmensverbundes ohnehin auch im Rahmen der noch zu erstellenden Schlussabrechnung geklärt werden könne. Hierüber lege er eine Telefonnotiz des prüfenden Dritten vor. Darauf habe er und der prüfende Dritte sich verlassen. Demnach sei eine rechtzeitige Rückmeldung des prüfenden Dritten vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens erfolgt. Eine zweite telefonische Rückmeldung an die Zentrale der Bezirksregierung habe am 5. September 2022 stattgefunden, was ebenfalls durch eine entsprechende Telefonnotiz belegt werde.
Soweit er vom Beklagten aufgefordert worden sei, anzugeben, ob ein Unternehmensverbund zwischen der Z. U. KG, X. Z. Landwirtschaft, W. Z. Landwirtschaft und der X. Z. KG vorliege, handele es sich um das Verlangen einer rechtlichen Einschätzung, zu der weder er noch der prüfende Dritte, vor allem mangels Kenntnis über die maßgebliche Verwaltungspraxis zum Bescheidungszeitpunkt in der Lage gewesen seien. Faktisch habe der Beklagte von dem prüfenden Dritten etwas für diesen tatsächlich und rechtlich Unmögliches verlangt. Hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags aufgrund fehlender Mitwirkung erkenne die Rechtsprechung eine solche Ablehnung nur als rechtmäßig an, sofern es sich bei der Mitwirkung um die Vorlage von Dokumenten und die Angabe von Tatsachen handele. Er sei nicht um die Vorlage von Dokumenten bzw. dem Nachweis einer Tatsache, sondern um eine Darlegung der Gründe dafür gebeten worden, dass kein Unternehmensverbund mit den in Rede stehenden Unternehmen vorliege. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Beurteilung, ob ein Unternehmensverbund vorliege, im Verantwortungsbereich der Behörde liege, da es sich hierbei um eine rechtliche Einschätzung und nicht um eine Tatsache handele.
Es dürfte aber auch kein Unternehmensverbund zwischen der Z. U. KG, X. Z. Landwirtschaft, W. Z. Landwirtschaft und der X. Z. KG vorliegen. Das von dem erkennenden Gericht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 19 K 1588/23, in dem Geschwister beide Gesellschafter in dem gleichen Unternehmen gewesen seien, unterscheide sich substanziell von seinem Fall. Weder sei Herr X. Z. an seinen Unternehmen beteiligt noch sei er an Unternehmen von Herr X. Z. beteiligt, sodass ein Indiz für ein gemeinsames Handeln nochmals wesentlich fernliegender sei als im herangezogenen Vergleichsfall. Sofern sich das erkennende Gericht auf zwei Entscheidungen des OVG NRW vom 15. Mai 2025 beziehe, seien dort Mutter und Tochter Kommanditistinnen derselben Kommanditgesellschaft und Geschäftsführerinnen der Komplementärin gewesen. Diese Art der vor allem gesellschaftsrechtlichen Verbindung finde sich im hiesigen Sachverhalt ebenfalls nicht. Es handele sich bei Herrn X. Z. und ihm um keine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen. Die Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe allein aufgrund familiärer Beziehungen sei verfassungs- und europarechtswidrig. Auch der zwischen ihnen beiden bestehende Pachtvertrag begründe keine Abhängigkeit in der Form, dass er eine Einflussnahme auf den Betrieb darstelle. Auch zwischen den Unternehmen des Herrn F. Z. bestehe kein Unternehmensverbund. Nach der hier vertretenen Auffassung sei im Ergebnis auf die „FAQ zu den Überbrückungshilfen“ und auf die darin als „EU-Definition“ bezeichnete sogenannte KMU-Definition und nicht auf den sogenannten Benutzerleitfaden der EU-Kommission abzustellen. Auch im Übrigen ergebe sich aus dem EU-Recht keine unwiderlegliche Vermutung oder gar Fiktion gemeinsamen Handelns allein aufgrund familiärer Verbindungen. Die Darstellung des EU-Benutzerleitfadens und die Fußnote 23 der Ziffer 5.2 der FAQ gäben die europarechtliche Lage falsch wieder. Der Benutzerleitfaden sei unverbindlich, bereits in seiner Urfassung inhaltlich falsch und auch noch falsch ins Deutsche übersetzt. Dieser begründe weder der Verfassung anwendungsvorrangiges Unionsrecht noch tauge er sonst zur Rechtfertigung der grundrechtswidrigen Verwaltungspraxis.
Es fehle an jeglicher Form von Abstimmung oder Koordination zwischen Herrn X. Z. und ihm, wodurch das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ausgeschlossen sei. Die Unternehmen bzw. die Betriebsstätten seien bereits lokal voneinander getrennt. Daneben würde die Trennung der in Rede stehenden Unternehmen auch tatsächlich gelebt. Es würden weder wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen, noch finde ein gemeinsamer Außenauftritt statt. Es bestehe auch keine sonstige wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmen untereinander. Sein Unternehmen sei auch nicht auf demselben oder benachbarten Markt wie die Unternehmen von Herrn X. Z. tätig. Während er Landwirtschaft zum Verkauf von Futtermitteln betreibe, betrieben die X. Z. KG und die Z. U. KG Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Viehhaltung. Sie kauften Ferkel an und verkauften Mastschweine an eine Viehhandlung. Es würden Einkünfte aus Landwirtschaft erzielt. Beide Unternehmen seien der Wirtschaftsklassifizierung „Haltung von Schweinen“ zuzuordnen. Die Tätigkeiten fielen folglich nicht in eine gemeinsame Klassifikation. Deshalb liege keine Tätigkeit auf demselben Markt vor. Es läge auch keine Tätigkeit auf benachbarten Märkten vor.
Der Vorbehalt der endgültigen Festsetzung sei nur hinsichtlich der Höhe der Fördersumme erklärt worden, nicht aber bezüglich der gesamten Fördervoraussetzungen. Die Frage der Antragsberechtigung sei in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Verfahren der Schlussabrechnung nicht mehr zu prüfen und etwaige Rückforderungen könnten hierauf nicht gestützt werden.
Er habe bereits eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfen vor Ablauf des EU-Beihilferahmens am 30. Juni 2022 innegehabt. Der Beklagte habe in seiner ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen die Hilfen bewilligt. Ferner habe der Beklagte mit seinem vorläufigen Bescheid die Hilfen dem Grunde nach bewilligt. Zudem ergebe sich aus der Ausgestaltung der FAQ bereits vor Ablauf des 30. Juni 2022 für ihn eine gesicherte Rechtsposition. Sollte das Gericht von keiner gesicherten Rechtsposition ausgehen, werde der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufrechterhalten.
Bereits mit fristgerechter Antragstellung am 31. März 2022, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2022 habe er eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus erhalten. Es komme nicht darauf an, dass das beklagte Land erst nach dem 30. Juni 2022 über den Antrag entschieden habe. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2025 (19 K 2048/23). Aufgrund der Ausgestaltung der FAQ habe er davon ausgehen dürfen, dass er einen Förderanspruch innehabe, wenn er die Fördervoraussetzungen erfülle. Zudem werde bestritten, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle entspreche, den prüfenden Dritten hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbunds aufzufordern und bei einem Mangel einen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte habe diese Verwaltungspraxis nicht substantiiert.
Die Überbrückungshilfeprogramme des Bundes würden nicht generell gegen das EU-Beihilferecht verstoßen. Hierzu beziehe er sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 15. Dezember 2025. Hieraus ließe sich ableiten, dass Deutschland mit der Schaffung der Förderprogramme der Überbrückungshilfen, die Vorgaben und Anforderungen des EU-Beihilferechts in ausreichendem Maße berücksichtigt habe, sodass diese in Gänze als mit dem EU-Beihilferecht in Einklang stehend anzusehen seien. Es komme nach wie vor auf eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Bewilligungsstelle und der Gerichte an und könne nicht pauschaliert die Annahme gelten, dass die Förderprogramme der Überbrückungshilfen mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar seien. So habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2025 (19 K 2048/23) das beklagte Land zur Neubescheidung über einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV verpflichtet.
Er habe auch nach EU-Beihilferecht ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der erteilten Bewilligung und der von ihm begehrten Auszahlung. Es lägen präzise, eindeutige und übereinstimmende Zusicherungen durch die EU-Kommission vor und er habe den gebotenen Sorgfaltsmaßstab eingehalten. Zudem seien die außergewöhnlichen Umstände der Coronapandemie zu berücksichtigen. Eine Notifizierung durch die EU-Kommission sei durch die Schaffung des Befristeten Rahmens vom 19. März 2020 erfolgt. Darüber hinaus habe diese auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 genehmigt. Der Befristete Rahmen sei unmittelbar durch die EU-Kommission erlassen worden und stelle für die gesamte Union einheitliche Voraussetzungen zur Gewährung staatlicher Beihilfen als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie auf. Diese Regelungen seien nicht nur von der EU-Kommission notifiziert, sondern erst durch sie geschaffen worden. Quasi deckungsgleich stellten sich die sodann die Regelungen der angesprochenen nationalen Beihilferegime dar, zu denen die ausdrückliche Genehmigung der EU-Kommission erfolgt sei. Die konkreten Vorgaben des Befristeten Rahmens und des Beihilferegime seien durch ihn und auch durch die ursprüngliche Bewilligung des Beklagten eingehalten worden. Deshalb komme auch eine Umgehung des Art. 108 Abs. 3 AEUV in keiner Weise in Betracht, im Gegenteil sei sogar eine Notifizierung und Genehmigung erfolgt. Die EU-Kommission habe bereits am 13. März 2020, also noch vor Erlass des Befristeten Rahmens, koordinierte Maßnahmen für die EU-weite Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus angekündigt, welche auch die Schaffung des Befristeten Rahmens habe enthalten sollen. Es habe insbesondere den Mitgliedsstaaten die rechtliche und finanzielle Möglichkeit eingeräumt werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen durchführen zu können. Diese Rahmenbedingungen seien durch den Befristeten Rahmen nur wenige Tage später unionsweit geschaffen worden. Durch die Vielzahl an öffentlichen Äußerungen der EU-Kommission, die zudem eindeutig und präzise gewesen seien, sei für die Antragstellenden, darunter ihn, ein eindeutiges Bild über die zu erwartenden staatlichen Beihilfen, deren Voraussetzungen und Umfang entstanden, die ein erhebliches Maß an Vertrauen von Seiten der Antragsteller auf die Einhaltung dieser Verlautbarungen begründeten. So habe die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission laut einer Pressemitteilung vom 20. November 2020 erklärt, dass viele Läden, Restaurants und andere Geschäfte infolge der neuen Ausgangsbeschränkungen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erforderlich wurde, deutliche Umsatzeinbußen erlitten hätten. Über diese Rahmenregelung könne Deutschland betroffene Unternehmen unterstützen, deren Fixkosten in diesen schwierigen Zeiten nicht durch Einnahmen gedeckt seien.
Er habe die strengen Sorgfaltspflichten erfüllt. Berechtigterweise und in dem ihm als juristischen Laien zumutbaren Umfang habe er davon ausgehen können, dass die ihm gewährten Beihilfen ordnungsgemäß unter Einhaltung sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Vorschriften von dem Beklagten bewilligt worden seien. Ein höherer Vertrauenswert, als die mehrfache und abermalige Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Befristeten Rahmens und der nationalen Beihilferegime durch die EU-Kommission sei nicht möglich.
Nach der BUG-Alutechnik Entscheidung des EuGH sei auch nicht ausgeschlossen, dass Umstände vorliegen könnten, nach der ausnahmsweise Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe diese im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit behalten könnten. Die weltweite Pandemie habe die EU-Mitgliedsstaaten schnell und unerwartet getroffen, sodass unvermittelt weitreichende und sehr stark in das Wirtschaftsleben einschneidende staatliche Schließungsanordnungen eingeführt worden seien, die teilweise jahrelang angehalten hätten. Als Reaktion darauf seien die angeführten Hilfsprogramme unter Zeitdruck eingeführt worden, nämlich um schwerwiegende Folgen für einzelne Unternehmen, in ihrer Gesamtheit aber auch für die gesamte Volkswirtschaft, abzuwenden, indem insbesondere Insolvenzen verhindert werden sollten. Dies habe naturgemäß eine komplexe Verschränkung von deutschem und EU-Recht beinhaltet, die selbst für Fachkundige und aufgrund ihres schieren Umfangs und der Schnelligkeit ihrer Einführung unübersichtlich gewirkt hätten. Dies begründe schon außergewöhnliche Umstände, die so in ihrer Beschaffenheit einzigartig und grundsätzlich dazu geeignet gewesen seien, ausnahmsweise ein Vertrauen der Antragsteller, darunter auch für ihn, in die Rechtmäßigkeit der durch sie gewährten Coronahilfen zu begründen.
Mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des VG Köln vom 5. Dezember 2025 sei darauf hinzuweisen, dass nach dem System der Art. 107,108 AEUV und der Verordnung (EU) 2015/1589 die Kompetenz, einen Verstoß gegen EU-Beihilferecht festzustellen, ausschließlich bei Europäischen Kommission liege. Ein Negativbeschluss der Kommission, der eine Ablehnung/Rückforderung anordnen würde, existiere nicht. Zudem würde er hier willkürlich unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt, da in hunderttausenden von Schlussabrechnungs-verfahren die Frage des EU-Beihilfeverstoßes nicht thematisiert werde. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass seine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Dieser müsse darlegen, warum gerade in seinem Fall ein EU-Beihilferechtsverstoß vorliegen solle, während in tausenden anderen Fällen die gleiche Rechtslage nicht problematisiert werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2023 (UBH3XR-312573) zu verpflichten, seinen Antrag vom 31. März 2022 auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden - Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) -, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Der Kläger habe am 31. März 2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfen III Plus für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 93.179,02 Euro digital eingereicht. Zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung und Förderhöhe habe er am 27. Juni 2022, am 7. Juli 2022 sowie am 25. Juli 2022 um Plausibilisierung des Verdachts des Vorhandenseins eines Unternehmensverbundes gebeten. Der Kläger habe vollends die Mitwirkung verweigert. Darauf habe er am 20. Juli 2023 einen Ablehnungsbescheid erlassen und den gewährten Abschlag zurückgefordert. Es entspreche seiner ständigen Verwaltungspraxis, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigere, abzulehnen. Diese Verwaltungspraxis werde von der Rechtsprechung gebilligt. Durch das vollständige Unterlassen der Mitwirkung sei die Förderung abzulehnen gewesen, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Förderberechtigung zu prüfen. Dem prüfenden Dritten sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Obwohl insgesamt sechsmal Fristverlängerung gewährt worden sei, habe der Kläger vollends die Mitwirkung verweigert. Dabei sei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Bescheidungszeitpunkt. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Er diene insbesondere der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit. Alle Angaben, die neu ins Klageverfahren eingeführt worden seien, seien für die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht relevant. Dies gelte insbesondere für die Aussage, dass Herr X. Z. keinerlei Mitspracherechte habe.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II).
I. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vom 20. Juli 2023 ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.
Die Klage vom 18. August 2023 war von Anfang an nicht nur als Anfechtungsklage gegen die Rückforderung, sondern als Bescheidungsklage auszulegen, obwohl der durch seinen Steuerberater vertretene Kläger zunächst nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2023 begehrt hat. Aufgrund dessen, dass sich die Klage eindeutig gegen den unter Nennung des Aktenzeichens in Bezug genommenen Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 2023 richtet, mit dem gegenüber dem Kläger die von diesem beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von insgesamt 93.179,02 Euro abgelehnt und der zu erstattende Betrag auf 46.589,51 Euro festgesetzt worden ist, legt das Gericht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen, nach der auch bei entsprechender fachkundiger Vertretung ein Klagebegehren gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung einer Geldleistung abgelehnt wird, auch dann als Verpflichtungsantrag zu beurteilen ist, wenn die Klageschrift ausschließlich auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtet war,
so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 52 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 6289/23 -, juris, Rn. 37 f. und die dort genannte Rechtsprechung des BFH,
das Klagebegehren entsprechend des mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 weit nach Ablauf der Klagefrist gestellten Klageantrags als Bescheidungsklage aus, die auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus gerichtet ist. Danach wendet sich der Kläger mit der von ihm erhobenen Klage ausweislich seiner Klagebegründung nicht nur gegen die Rückforderung in Höhe von 46.589,51 Euro, sondern auch gegen den Bescheid im Übrigen, sofern er durch diesen beschwert ist, nämlich durch die Ablehnung seines auf die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe III Plus gestellten Antrags in Höhe von insgesamt 93.179,02 Euro vom 31. März 2022. Auf diesen Betrag hat auch der damalige Berichterstatter des Verfahrens der vormals zuständigen 16. Kammer des Gerichts in Würdigung der Klageschrift des Klägers am 21. November 2023 vor Vorlage der Klagebegründung und Stellung des Klageantrags den vorläufigen Streitwert des Verfahrens festgesetzt, wogegen die Beteiligten im Anschluss auch keine Einwendungen erhoben haben.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von insgesamt 93.179,02 Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte entsprechende erneute Bescheidung seines Antrags.
Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V B1.3 - 81.11.18.02 - vom 10. Februar 2021 und überarbeitet am 20. September 2021, in der dritten aktualisierten Fassung vom 14. März 2022 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbaren Rechte begründende Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 19 K 3999/21 -, juris, Rn. 23 (zur Überbrückungshilfe III).
Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Eingedenk dessen, hat der fachkundig vertretene Kläger auch nur einen Antrag auf Neubescheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, die mit dem Bescheid vom 20. Juli 2023 erfolgt ist. Die darin enthaltene Ablehnung des Antrags des Klägers genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer derartigen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 17. Dezember 2025 - 16 K 5377/24 -, juris, Rn. 28 (Neustarthilfe) und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 59; VG München, Urteil vom 17. September 2024 - M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 58 (beide zur Überbrückungshilfe III Plus).
Das Ermessen des Beklagten hat sich vorliegend auch nicht durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dahingehend verdichtet, dass der Antrag des Klägers einzig durch eine Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 93.179,02 Euro in rechtmäßiger Weise hätte beschieden werden können.
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten und im Einklang mit höherrangigem Recht auch positiv beschieden wurden.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 14 S 1449/24 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus); VG Gießen, Urteil vom 13. Juni 2024 - 4 K 3314/23.GI -, juris, Rn. 26 und vom 18. Juli 2025 - 4 K 2446/24.GI -, juris, Rn. 33 (beide zur Überbrückungshilfe III); VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, juris, Rn. 83 (zur Überbrückungshilfe III Plus).
1. Nach diesen Maßstäben steht dem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung des Antrags auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus von vornherein europäisches Beihilferecht entgegen.
Die Bewilligung der von dem Kläger im vorliegenden Verfahren begehrten Überbrückungshilfe III Plus ist entgegen der Auffassung des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008); OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 69 und vom 15. Mai 2025 - 2550/22 -, juris, Rn. 63; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 62 (zur Überbrückungshilfe III Plus); VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 3014/24 -, juris, Rn. 100 m.w.N. (zur Neustarthilfe Plus).
Die von dem Kläger begehrte Überbrückungshilfe III Plus stellt eine dem Grunde nach von Art. 107 Abs. 1 AWEUV erfasste staatliche Beihilfe dar, die durch die freiwilligen Zahlungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz an Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe insbesondere geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu verfälschen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für eine derartige Beurteilung auf den Charakter der streitgegenständlichen Hilfe abzustellen und nicht auf die Nutzung der Hilfe durch den jeweiligen Antragsteller, der die streitgegenständliche Hilfe begehrt. Die Überbrückungshilfe III Plus fällt auch nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung, sondern ist auf die von der europäischen Kommission gesondert genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021 gestützt, Buchstabe C 1. (1) Nr. 1 Förderrichtlinie ÜBH III. Die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 wurde wiederum nach den Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) der Europäischen Kommission in der sechsten geänderten Fassung vom 18. November 2021 durch die Europäische Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats notifiziert und genehmigt ((C(2020) 1863), ABl. C 473 vom 24. November 2021, S. 1).
Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52021XC1124%2801%29;
vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 61 ff.
Nach § 1 Abs. 1 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31. Dezember 2021 B1),
abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/h7eYCGisYOQVb8bk3To/content/h7eYCGisYOQVb8bk3To/BAnz%20AT%2031.12.2021%20B1.pdf?inline,
können aufgrund dieser Beihilferegelung beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen. Nach ihrem § 5 ist auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich. Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 26.
Hiernach scheidet die Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus für den Kläger aufgrund des am 30. Juni 2022 abgelaufenen Befristeten Rahmens aus.
Der Kläger kann sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht darauf berufen, dass er vor Ablauf des 30. Juni 2022 bereits einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hätte und damit unabhängig vom Fristablauf noch eine Bewilligung an ihn zulässig wäre.
Zwar ist eine spätere Mittelgewährung nach dem europäischen Beihilferecht dann möglich, wenn nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens ein sicherer Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben wurde und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet ist. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf Commission Opinion vom 11. September 2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 123; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, juris, Rn. 9 (zur Neustarthilfe); VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 71 (zur Neustarthilfe III Plus) und vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 4 (zur Überbrückungshilfe IV).
An einem solchen sicheren Rechtsanspruch des Klägers auf die Überbrückungshilfe III Plus, der vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründet wurde, fehlt es nach den Umständen des Einzelfalls vorliegend.
a) Zwar ist der tatsächlich maßgebliche Erstantrag mit dem Aktenzeichen UBH3XR-312573 unter dem 31. März 2022, mithin vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 gestellt worden. Aus der bloßen Antragstellung vor Ablauf des Befristeten Rahmens kann sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers kein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus begründen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Überbrückungshilfe, der hier erfüllt worden ist.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 83 (zur Überbrückungshilfe IV); vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 74 (zur Überbrückungshilfe III Plus).
In diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Kläger vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe ein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Hilfe begründet worden ist. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich - wie auch vom Kläger dargestellt - um ein Masseverfahren mit vielen Antragstellern handelte, sodass für die Bewilligungsbehörde eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens angesichts der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Außerordentlicher Wirtschaftshilfen, Soforthilfen, Überbrückungs- und Neustarthilfen für Förderzeiträume bis Mitte 2022 (bundesweit insgesamt knapp 5 Mio.),
vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Corona-Hilfen Rückblick-Bilanz-Lessons Learned (Stand: 27.06.2022) S. 1 und 4, https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/ueberblickspapier-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1,
auch unter Berücksichtigung des Gebots der zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW) nicht möglich war,
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 9196/23 -, juris, Rn. 71 ff.,
und die Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht untätig war. Zunächst hat sie mit einem auf den Tag der Antragstellung am 31. März 2022 am 1. April 2022 erlassenen Bescheid auf der Grundlage der von dem Kläger über den prüfenden Dritten gemachten Angaben in Anbetracht des legitimen Interesses des Antragstellers an einer raschen und effektiven Hilfe zu Gunsten des Klägers eine Abschlagszahlung für die beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 46.589,51 Euro erlassen.
b) Aus der Abschlagszahlung ist allerdings kein sicherer Rechtsanspruch auf die Bewilligung des von dem Kläger im vorliegenden Klageverfahren begehrten Betrages in Höhe von 93.179,02 Euro abzuleiten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 71 (Überbrückungshilfe III Plus) vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 52 (Überbrückungshilfe IV); VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, juris, Rn. 53 ff. und VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2024 - 16 K 4318/23 -, juris, Rn. 62 (beide zur Überbrückungshilfe III Plus).
Aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellte sich der mit Datum vom 31. März 2022 ergangene Bescheid „über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ ohne weiteres erkennbar als vorläufiger Bescheid dar, auf dessen Grundlage der Kläger als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung einen Teilbetrag der begehrten Fördermittel erhielt. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst (vgl. „Aufgrund Ihrer Angaben im Antrag und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags“ sowie Ziffer 2 Satz 3 bis 5 „Die Abschlagszahlung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe.“ , „Soweit sich keine oder eine geringere Überbrückungshilfe (hier irrtümlich Überbrückungshilfe IV) ergebe, sei die Abschlagszahlung zurückzuzahlen.“, „Es bestehe kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen.“, Ziffer 5 Satz 2 der Nebenbestimmungen „Der Restbetrag wird nach erfolgter Prüfung des Antrags auf dasselbe Konto gezahlt“ und Ziffer 13 Satz 1 der Nebenbestimmungen „Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus, der Schlussabrechnung … sowie der Verwendung der Überbrückungshilfe III Plus vor.“). Dabei ist der Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags bereits im Tenor zu Ziffer 1 geregelt. Ziffer 2 stellt lediglich klar, dass der Bescheid neben dem Vorbehalt der Prüfung der Fördervoraussetzungen auch im Sinne von zusätzlich einen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der vorläufig gewährten Abschlagszahlung enthält; der Tenor zu Ziffer 2 regelt damit einen anderen Vorbehalt als der Tenor zu Ziffer 1.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, juris, Rn. 54.
Auch soweit der Kläger eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Auslegung des Vorbehalts als lediglich auf die Förderhöhe und die sie bestimmenden Umstände bezogen anführt, folgt hieraus keine andere Bewertung, da die angeführte Entscheidung auf den vorliegenden Fall eines Abschlagsbewilligungsbescheides weder bezogen noch übertragbar ist.
Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, juris, Rn. 55 f. m.w.N. (zur Überbrückungshilfe III Plus).
Für die Vorläufigkeit der Bewilligung spricht ferner auch der Zeitpunkt des auf den Tag der Antragstellung datierten Bescheiderlasses einen Tag nach der Antragstellung. Ein objektiver Empfänger musste erkennen, dass die gewährte Abschlagszahlung entsprechend der in Ziffer 1 des Tenors des Bescheides formulierten Maßgabe aufgrund der Angaben des Klägers in dessen Antrag und unter Vorbehalt einer weiteren Prüfung des Antrags erfolgt ist. Zudem handelt es sich bei der Bewilligung einer Abschlagszahlung im Förderprogramm Überbrückungshilfe III Plus um einen vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die automatische Prüfung und „vorläufige Bescheidung“ der Anträge erfolge durch die Bewilligungsstellen der Länder auf Basis der vom Bund bereitgestellten Daten.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 81 und VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2024 - 16 K 4318/23 -, juris, Rn. 62 (beide zur Überbrückungshilfe III Plus).
c) Auch aus dem Bescheid vom 15. Juni 2022 kann ein gesicherter Rechtsanspruch des Klägers auf die im streitgegenständlichen Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 93.179,02 Euro nicht abgeleitet werden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Tenors des Bescheides handelte es sich lediglich um einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ und ist dieser ausdrücklich mit Blick auf den Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 erlassen worden. Diese Bewilligung durch eine nationale Behörde kann die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission jedoch nicht ersetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 50 und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 84.
Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte der Kläger aus dem Bescheid vom 15. Juni 2022 gerade nicht erwerben. Dies macht der Bescheid deutlich, indem in der Begründung - wie auch schon im Bescheid vom 31. März 2022 - darauf hingewiesen wird, dass die Festsetzung unter der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Förderhöhe stehe und es insoweit keinen Vertrauensschutz auf einen etwaigen Erhalt von Überbrückungshilfe III Plus gebe. Über zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid keine Aussage. Damit ist der Bescheid hinsichtlich der Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition des Klägers angeht, ein rechtliches Nullum. Mangels der verbindlichen Bejahung irgendeiner Fördervoraussetzung liegt eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines sicheren Anspruchs auf die Beihilfe nicht vor.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 97; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026, - 18 K 5151/23 -, S. 22 f. des Entscheidungsabdruckes (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus)
d) Weitere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen sicheren Rechtsanspruch seitens des Klägers auf die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 93.179,02 Euro vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründen können, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere durfte der Kläger nicht annehmen, dass seinem Antrag mit den von ihm gemachten Angaben, insbesondere dahingehend, dass kein Unternehmensverbund vorliege, von dem Beklagten ohne weitere Prüfung entsprochen werden würde. Denn der Beklagte hatte bereits nach der von dem Kläger über denselben prüfenden Dritten am 28. Oktober 2021 beantragten Überbrückungshilfe III, die Gegenstand des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Parallelverfahrens 18 K 6016/23 ist, im Rahmen der internen Prüfung am 16. November 2021 festgestellt, dass zwei Z.-Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ existierten und eine genauere Prüfung erfolgen müsse. Während dem prüfenden Dritten, bei dem es sich um denselben prüfenden Dritten wie beim Vater des Klägers X. Z. handelt, in der Folgezeit hinsichtlich der von dem Kläger beantragten Überbrückungshilfe III von der Bewilligungsstelle zunächst Fragen hinsichtlich der Bestätigung, dass die angegebenen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona bedingt waren, gestellt worden waren, die von dem prüfenden Dritten nicht beantwortet wurden, erfolgte am 16. Mai 2022 im Verfahren der Überbrückungshilfe III über den prüfenden Dritten die Korrespondenz mit dem Kläger, dass der Verdacht bestehe, dass es sich um verbundene Unternehmen handle. Entsprechende Rückfragen wurden in der Folgezeit weder von dem prüfenden Dritten für den Kläger nicht beantwortet. Eine entsprechende Korrespondenz wurde seitens der Bewilligungsbehörde auch bezüglich des Vaters des Klägers X. Z. mit dem prüfenden Dritten geführt. Da der prüfende Dritte die von der Bewilligungsbehörde angeforderten Erläuterungen hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Unternehmensverbundes nicht abgegeben hatte, wurde der Antrag auf Überbrückungshilfe III bereits am 17. Juni 2022, mithin vor Ablauf des Befristeten Rahmens, zur Ablehnung weitergeleitet.
Da die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Überbrückungshilfe III Plus auf derselben Förderrichtlinie (dort unter B) beruht, wie die Überbrückungshilfe III (dort unter A) mit den gleichen Maßgaben hinsichtlich der Voraussetzungen, wann ein Unternehmensverbund vorliege und welche Auswirkungen dies auf die Förderung habe, musste der Kläger, der seine Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe über einen fachkundigen prüfenden Dritten gestellt hat, davon ausgehen, dass die Frage, ob zwischen seinem Unternehmen und den Unternehmen seines in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Vaters X. Z., für die von dem prüfenden Dritten dieselbe Branche „Gemischte Landwirtschaft“ angegeben worden war, auch bei der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus einer weiteren Darlegung durch ihn bedurfte.
Eine andere Betrachtung dahingehend, dass die Beihilfe bei Vorliegen der Fördervor-aussetzungen, die die Behörde zu Unrecht verneint, bereits mit der Antragstellung als „gewährt“ anzusehen wäre, ist auch nicht vor dem Hintergrund des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 GRCh geboten.
So aber VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 - 16 K 131/24 -, juris, Rn. 36.
Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2025 u.a. festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 der GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird. Art. 47 Abs. 1 GRCh schreibt als Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung vor, dass nationale Gerichte nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden dürfen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde gewährt wurde. Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 EUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 29 f.
Damit kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwar fingiert werden, dass eine Beihilfe bereits zum Zeitpunkt einer - zu Unrecht erfolgten - ablehnenden behördlichen Entscheidung, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz ersucht werden kann, gewährt worden ist und dem auch nicht der zwischenzeitliche Ablauf des Befristeten Rahmens entgegensteht. Aus dem Erfordernis eines effektiven Rechtsbehelfs kann aber ebenso wenig wie der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2025 ein Gebot dahingehend abgeleitet werden, die dem Begehren zugrundeliegende materielle Rechtslage müsse ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs- sowie eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben und gelte die Antragstellung - unabhängig von einer rechtsmittelfähigen Behördenentscheidung - als Zeitpunkt der Beihilfengewährung.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 95 (zur Überbrückungshilfe IV)
Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens mit seinem Antrag vom 31. März 2022 ursprünglich alle Bedingungen erfüllt hat, damit ihm die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 93.179,03 Euro gewährt werden konnte. Ausweislich des Verwaltungsvorganges befand sich die Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens noch in der Prüfung, ob der Kläger mit seinem Antrag die Fördervoraussetzungen erfüllte. Im Gegensatz zu der von dem Kläger zitierten N. Entscheidung des EuGH steht im vorliegenden Fall auch keine Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe im Raum, sondern die erstmalige Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe, die im Unterschied zu dem von dem Kläger weiter aufgeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen 19 K 2048/23 zur Überbrückungshilfe IV gegenüber dem Kläger vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht bewilligt worden ist.
Daher verbleibt es bei dem Schluss, dass selbst wenn die aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers durch den Beklagten nach Abschluss des Befristeten Rahmens erfolgte Ablehnung mit Bescheid vom 20. Juni 2023 mit Blick auf die Frage, ob das von dem Kläger betriebene Unternehmen „W. Z. Landwirtschaft“ mit den von seinem Vater X. Z. betriebenen Unternehmen „Z. U. KG“, „X. Z. Landwirtschaft“ und „X. Z. KG“ ganz oder teilweise einen Unternehmensverbund darstellte und es deshalb insoweit eines einheitlichen Antrags bedurfte, seitens des Beklagten unzutreffend beschieden worden sein sollte, die von dem Kläger insoweit angegriffene ablehnende Entscheidung als nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichem Zeitpunkt für die Frage, wann eine Beihilfe als „gewährt“ gilt, außerhalb des Befristeten Rahmens erfolgt ist und daher ermessensfehlerfrei zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gewährt werden kann.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 14 ff. des Entscheidungsabdrucks (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus).
2. Darüber hinaus ist jedoch selbstständig tragend auch nicht zu erkennen, dass die in dem Bescheid vom 20. Juli 2023 vorgenommene Ablehnung der von dem Kläger in Höhe von 93.179,02 Euro begehrten Bewilligung einer Überbrückungshilfe III Plus durch den Beklagten ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
Die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise mittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis sind die FRL heranzuziehen. Die FRL sind dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich sind die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinien.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.
Eine Verwaltungspraxis, wonach dem Kläger die streitgegenständliche weitere Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der der Ablehnung zugrunde liegende Grund steht in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten.
Nach Buchstabe B Ziffer 3 Abs. 4 Satz 1 der für die Überbrückungshilfe III Plus maßgeblichen Förderrichtlinie darf für verbundene Unternehmen im Sinne von Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 5 nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Dabei gelten gemäß Buchstabe B Ziffer 2 Absatz 5 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in Absatz 5 genannten Beziehungen stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Es entsprach der Verwaltungspraxis des Beklagten, die Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen eines Unternehmensverbundes von einem einheitlich zu stellenden Antrag für den Unternehmensverbund abhängig zu machen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris, Rn. 75 f. (zur Überbrückungshilfe IV); Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe II); VG Düsseldorf, Urteile vom 17. April 2025 - 9 K 4501/24 -, juris, Rn. 42 f. (zur Überbrückungshilfe II) und vom 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe IV).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die streitige Zuwendung von der Mitwirkung des Zuwendungsempfängers im Verwaltungsverfahren abhängig gemacht hat, die hier aufgrund der Stellung von insgesamt fünf Anträgen auf verschiedene Corona-Überbrückungshilfen seitens des Klägers und seines Vaters, die aufgrund deren Angaben teilweise in derselben Branche „ gemischte Landwirtschaft“ bzw. in benachbarten Branchen tätig waren, dem aufgrund des gleichen Nachnamens naheliegenden Verwandtschaftsverhältnis und der unmittelbaren Nachbarschaft der auf der S.-straße 00 und S.-straße 01 in G. befindlichen Betriebsstätten für die vier Firmen, für die die Einzelanträge gestellt wurden, berechtigten Zweifel des Beklagten, ob es sich ganz oder teilweise um einen Unternehmensverbund im Sinne der Definition der Förderrichtlinie handelte, eine Plausibilisierung der Angabe des Klägers in dessen Antrag erforderte, dass es sich bei seinem Unternehmen nicht um einen Unternehmensverbund handelte. Zudem hatte sein Vater X. Z. bei seinem über denselben prüfenden Dritten wie der Kläger am 15. Juni 2022 bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe IV hinsichtlich der von ihm in unmittelbarer Nachbarschaft der Betriebsstätte des Klägers auf der S.-straße 00 in G. betriebenen Unternehmen X. Z. Landwirtschaft, Z. KG und Z. U. KG angegeben, dass es sich um einen Unternehmensverbund handeln würde. Der prüfende Dritte hatte dabei einen grünen Haken an dem Satz gemacht: „Ich habe die Angabe des Antragstellers geprüft, ein verbundenes Unternehmen zu sein oder nicht zu sein, und bestätige deren Plausibilität.“
In dem für Herrn X. Z. am 27. Oktober 2021 gestellten Antrag des prüfenden Dritten für Corona-Überbrückungshilfe III hatte dieser hingegen angeben, dass die von ihm geführten landwirtschaftlichen Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbundes seien. Als Branche wurde in beiden Fällen „Gemischte Landwirtschaft A01.50.0“ angegeben, dieselbe Branche, die auch der Kläger über denselben prüfenden Dritten in seinen Anträgen auf verschiedene Corona-Überbrückungshilfen angegeben hat. Dieser Umstand führte ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in dem vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahren des Vaters des Klägers X. Z. mit dem Aktenzeichen 18 K 6017/23 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III schon unter dem 16. November 2021 zu einem internen Vermerk der Bewilligungsbehörde, dass zwei Z.-Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ vorlägen, die genauer zu prüfen seien. Im Rahmen dieser Prüfung habe es am 16. Mai 2022 hinsichtlich der Unternehmen des Vaters des Klägers, Herrn X. Z. und des Unternehmens des Klägers im Rahmen der von ihnen gestellten Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe III seitens der Bewilligungsbehörde über den gemeinsamen prüfenden Dritten eine Korrespondenz zur Prüfung der Antragsberechtigung und Ausräumung des Verdachts auf Bestehen eines Unternehmensverbundes dahingehend gegeben, zu bestätigen, dass es sich bei den vier Unternehmen (Z. U. KG, X. Z. Landwirtschaft, W. Z. Landwirtschaft und X. Z. KG) nicht um einen Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne handle. Da diese Frage nicht in der vorgesehenen Frist beantwortet worden sei, sei im Verfahren des Vaters des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe III am 27. Mai 2022 die erste Erinnerung erfolgt. Nachdem auch diese Frage nicht innerhalb der vorgesehenen Frist beantwortet worden sei, sei am 7. Juni 2022 eine weitere Erinnerung erfolgt und der prüfende Dritte ausweislich der dortigen Verwaltungsvorgänge außerhalb des Antragsportals zusätzlich per E-Mail an die Beantwortung der gestellten Rückfrage erinnert worden. Weiterhin sei keine Mitwirkung erfolgt, sodass am 17. Juni 2022 die Weiterleitung zur Ablehnung erfolgt sei.
Bezüglich des Klägers erfolgten über den prüfenden Dritten sowohl im Rahmen der streitgegenständlichen Prüfung der Überbrückungshilfe III Plus ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges entsprechende Anfragen der Bewilligungsbehörde am 27. Juni 2022, mit Erinnerungen vom 7. Juli 2022 und 25. Juli 2022, die ebenfalls von dem prüfenden Dritten nicht beantwortet wurden, als auch im Verfahren des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe III gleichlautende Anfragen unter denselben Daten, das Gegenstand des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 18 K 6016/23 ist. Dabei wurde der Kläger wurde von der Bewilligungsbehörde im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Korrespondenz mit Schreiben vom 27. Juni 2022 ausdrücklich sowohl darauf hingewiesen, dass die Richtlinie „Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“ die Regelungen zu verbundenen Unternehmen vorgebe, als auch, dass die FAQ des Bundes unter Punkt 5.2 die Verbundenheit von Unternehmen ausführlich erläuterten. Ferner führte die Bewilligungsbehörde aus, dass eine Bewilligung des vorliegenden Antrags auf Überbrückungshilfe III Plus nur möglich sei, wenn die die vier Unternehmen nicht miteinander verbunden seien. Unter Hinweis auf die maßgeblichen Erläuterungen in den FAQ des Bundes und dem Benutzerleitfaden zur Definition von KMU der Europäischen Kommission wurde ausdrücklich um eine Bestätigung gebeten, dass die vier Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien.
Der fachkundige prüfende Dritte, dessen Handeln dem Kläger zuzurechnen ist, verletzte die im Verwaltungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW bestehende Mitwirkungspflicht des Klägers, indem er die von dem Beklagten erbetenen Angaben zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Unternehmensverbund mit den Unternehmen seines Vaters X. Z. nicht innerhalb des Verwaltungsverfahrens, sondern erst im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 21. Februar 2025 vorbrachte.
Der Kläger, der die Antragstellung in Bezug auf die streitgegenständliche Überbrückungshilfe nach der Förderrichtlinie über einen fachkundigen prüfenden Dritten vornehmen musste, musste sich vorab Kenntnis verschaffen, unter welchen Bedingungen die streitgegenständliche Überbrückungshilfe gewährt wurde, wozu auch gehörte, ob bei seinem Betrieb ein Unternehmensverbund im Sinne der Förderrichtlinie vorlag oder nicht. Zudem ist er von der Bewilligungsbehörde nur zur Plausibilisierung seiner diesbezüglichen Angabe aufgefordert worden, sprich zur Beibringung von Tatsachen - wie er diese im gerichtlichen Verfahren dargelegt hat -, aus denen sich ergibt, dass seine Angabe, dass sein Betrieb nicht Teil eines Unternehmensverbundes mit einem Betrieb seines Vaters X. Z. ist, zutreffend ist.
Da für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe weder auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde noch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Juli 2023 abzustellen ist, hat abgesehen von vertiefenden Erläuterungen ein neuer Tatsachenvortrag - wie hier im Klageverfahren - hinsichtlich von Umständen, die das Bestehen eines Unternehmensverbundes zwischen den drei von dem Vater des Klägers X. Z. geführten Unternehmen, nicht jedoch mit dem von dem Kläger betriebenen Unternehmen plausibilisieren oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren keine Relevanz.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 73 ff. m.w.N. zur Überbrückungshilfe IV und einem Unternehmensverbund; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. (jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt).
Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er die hinsichtlich der bestehenden Zweifel des Beklagten, ob es sich bei den vier Firmen, für die Einzelanträge gestellt wurden, aufgrund der angegebenen Tätigkeit von X. und W. Z. in derselben Branche „gemischte Landwirtschaft“, dem naheliegenden verwandtschaftlichen Verhältnis aufgrund desselben Nachnamens und der unmittelbaren Nachbarschaft der auf der S.-straße 00 und S.-straße 01 in G. befindlichen Betriebsstätten nicht insgesamt um einen Unternehmensverbund handle, veranlassten Nachfragen des Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht beantwortet hat. Damit hat er dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die von ihm geübte zulässige Rechtspraxis, die Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen eines Unternehmensverbundes von einem einheitlich zu stellenden Antrag für den Unternehmensverband abhängig zu machen, auszuüben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe II); VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 6365/23 -, juris, Rn. 76 und vom 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 60 (beide zur Überbrückungshilfe IV).
Dass der Beklagte die streitige Zuwendung von der Mitwirkung des Zuwendungsempfängers im Verwaltungsverfahren aufgrund der oben geschilderten bestehenden Zweifel, ob es sich insgesamt um einen Unternehmensverbund handelt, abhängig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41 m.w.N.
Die von dem prüfenden Dritten hinsichtlich der streitgegenständlichen Hilfe im vorliegenden Verfahren vorgebrachten telefonischen Rückmeldungen an die Bewilligungsbehörde vom 13. Juni 2022 und vom 5. September 2022 sind nicht geeignet, den bestehenden Mitwirkungspflichten zu genügen, da die Korrespondenz mit der Bewilligungsbehörde über das Antragsportal zu erfolgen hatte und die vorgebrachten Zusicherungen von Mitarbeitern der Bewilligungsbehörde zudem nicht der von § 37 VwVfG NRW geforderten Schriftform entsprachen. Soweit der prüfende Dritte für den Kläger im Parallelverfahren 18 K 6016/23 zur Überbrückungshilfe III vorträgt, nicht gewusst zu haben, was der Beklagte mit seinen Anfragen von ihm gewollt habe, ist nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich etwaige Rückfragen an die Bewilligungsbehörde nicht im Rahmen des Antragsportal vorgenommen hat, zumal der prüfende Dritte im Parallelverfahren 18 K 6016/23 ein Erinnerungsschreiben der Bewilligungsbehörde vom 27. April 2022 zur Bestätigung, ob die angegebenen Umsatzverluste ausschließlich corona-bedingt seien, ebenfalls - wie vorgesehen - über das Antragsportal beantwortet hat.
3. Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in Ziffer 6 des Bescheides der Bezirksregierung vom 20. Juni 2023 beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW analog, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen bzw. vollständigen Prüfung und Festsetzung in einem Schlussbescheid ergangenen Bewilligungsbescheide vom 31. März 2022 und 15. Juni 2022 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom
16. Januar 2025 - 9 K 6196/23 -, juris, Rn. 67 f. m.w.N.
Wie oben bereits ausgeführt, war die Vorläufigkeit der Bewilligungsbescheide vom 31. März 2022 und vom 15. Juni 2022 für den Kläger auch erkennbar und eine Ermittlung des Sachverhaltes durch den Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Bescheide aufgrund der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Corona-Überbrückungshilfen nicht möglich.
Da das Verfahren entscheidungsreif war, sah sich das Gericht nicht veranlasst, dem Antrag des Klägers zu entsprechen und das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zulassen, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 20.
Dies zugrunde gelegt fehlt es hier an einer grundsätzlichen Bedeutung von ungeklärten Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen. Vielmehr bieten die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und diejenige des OVG NRW bereits eine hinreichende Klärung der einschlägigen Maßstäbe. Im Übrigen kommt es schwerpunktmäßig auf eine Subsumtion im Einzelfall unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe an, ob nach den konkreten Umständen des einzelnen Sachverhalts ein (hinreichend) sicherer Rechtsanspruch zur Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus nach der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Beihilferegelung begründet wurde.
Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (sog. Divergenzrüge) ist geboten, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere folgt das erkennende Gericht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 62 ff. und vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
93.179,02 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil das Klagebegehren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger auf die Neubescheidung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 93.179,02 Euro zielt, die für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn.133 f. m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 4 A 2735/25 - (n.v).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.