Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 06.03.2026 – 18 K 6019/23
18. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0306.18K6019.23.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Überbrückungshilfe IV für den Kläger, insbesondere, ob zwischen den von ihm geführten landwirtschaftlichen Betrieben und dem Betrieb seines Sohnes F. S., ganz oder teilweise ein Unternehmensverbund besteht.
Nach Angaben des Klägers im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sei er Landwirt und Unternehmensinhaber der V. S. Landwirtschaft (Einzelunternehmen), das dem Branchenschlüssel A01.50.0 (Gemischte Landwirtschaft) zuzuordnen sei. Weiterhin sei er alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der V. S. KG mit Sitz in R., Geschäftsanschrift A.-straße 00, N01 R. und alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der S. L. KG mit Sitz in R., Geschäftsanschrift A.-straße 00, N01 R.. Sein Sohn F. S. sei Unternehmensinhaber der F. S. Landwirtschaft (Einzelunternehmen), an der er nicht beteiligt sei. Sein Sohn führe seinen Betrieb eigenständig und unabhängig von ihm. Zwischen ihm und seinem Sohn bestehe kein Unternehmensverbund, da es sich um zwei eigenständige Betriebe handele. Der Betrieb seines Sohnes werde als Einzelunternehmen geführt und habe keine wirtschaftlichen Berührungspunkte mit seinem Betrieb. Er habe im Betrieb seines Sohnes keinerlei Mitspracherechte. Bezüglich der von ihm geführten Betriebe V. S., V. S. KG und S. L. KG liege hingegen ein Unternehmensverbund vor.
Herr F. S. sei an keiner der von ihm geführten Gesellschaften beteiligt. Zwischen ihnen bestehe lediglich jeweils ein Pachtvertrag.
Er selbst verkaufe landwirtschaftliche Erzeugnisse und verpachte Grundstücke. Daneben erziele er Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage und Beteiligung an einer Windkraftanlage sowie aus Vermietungsobjekten. An seinen Sohn F. S. zahle er Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 8000 Euro im Jahr. Diese Pachtausgaben machten von seinen gesamten Pachtausgaben etwa 7 % aus. F. S. zahle an ihn Pacht für landwirtschaftliche Flächen in Höhe von 3.440 Euro im Jahr. Diese Pachtausgaben machten von dessen Pachtausgaben etwa 1 % aus. Zudem verpachte er selbst jeweils einen Stall an die in Rede stehenden Kommanditgesellschaften und verkaufe an diese einen Teil seiner landwirtschaftlichen Erzeugnisse (dies mache laut Angaben des prüfenden Dritten etwa 50 % seines Gesamtumsatzes aus).
Der Steuerberater des Klägers stellte als prüfender Dritter für diesen am 15. Juni 2022 bei dem Beklagten für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 einen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe 4. Phase (Überbrückungshilfe IV) für kleine und mittlere Unternehmen. Als Branche gab der Kläger „Gemischte Landwirtschaft, Branchenschlüssel A01.50.0“ an. Der inländische Sitz der Geschäftsführung seines Unternehmens befinde sich auf der A.-straße 00, N01 R.. Sein Unternehmen sei Teil eines Unternehmensverbundes. Der prüfende Dritte bestätigte durch Setzen eines grünen Hakens, dass er die Angabe des Antragstellers, ein verbundenes Unternehmen zu sein bzw. nicht zu sein, geprüft habe und bestätigte deren Plausibilität.
Nach den von dem Kläger angegebenen Umsatzeinbrüchen im Vergleich zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 errechnete das von dem Beklagten verwendete Programm für die Monat Januar 2022 eine Förderberechtigung des Klägers, während für die Monate Februar 2022 bis Juni 2022 die Förderberechtigung des Klägers verneint wurde. Insgesamt errechnete der Beklagte zu Gunsten des Klägers einen Gesamtbetrag Überbrückungshilfe Phase IV in Höhe von 21.000,-Euro.
Die Bezirksregierung erließ in der Folgezeit am 17. Juni 2022 gegenüber dem Kläger einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“. Sie führte aus, dass der vorliegende Bescheid allein ergehe, um die mit Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission (C(2020)1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren. Daher setze dieser Bescheid für den beantragten Zeitraum den Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe IV vorläufig dem Grunde nach fest. Das bedeute, dass der Kläger fristgerecht einen Anspruch auf Überbrückungshilfe IV erwerbe, eine Auszahlung aber erst nach weiterer Prüfung erfolge und das Ergebnis dieser Prüfung sein könne, dass der Anspruch des Klägers auf Überbrückungshilfe IV entfalle und keine Auszahlung erfolge. Die vorliegende Festsetzung von Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach stehe also unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Der vorliegende Bescheid treffe zudem keine Aussage über etwaige zwischen dem Kläger und der Bewilligungsstelle offene Fragen. Die Höhe der Überbrückungshilfe IIV werde in einem weiteren Bescheid vorläufig festgesetzt und dann ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung der Überbrückungshilfe IV erfolge auf Grundlage einer Schlussabrechnung.
Am 29. August 2022 teilte die Bewilligungsstelle dem prüfenden Dritten mit, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe bei ihr eingegangen sei. Sie benötige im Rahmen der Antragsprüfung noch Nachweise. Die Umsatzeinbrüche der förderfähigen Monate erschienen nicht plausibel, sodass sie einen Nachweis für die Umsätze aus den Vergleichsmonaten und eine Berechnung des Umsatzeinbruchs nebst Umsatznachweis benötige. Der prüfende Dritte solle zudem gemäß Ziffer 3.5 der FAQ des Bundes bestätigen, die Umsatzeinbrüche auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft zu haben und dass ihm die entsprechenden Nachweise vorlägen. Die Erklärung habe sich auch darauf zu beziehen, ob ein ausschließlich Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliege. Ferner erschienen die angegebenen Fixkosten zu „Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ ungewöhnlich hoch. Es werde daher um Bestätigung der angegebene Kostenhöhe und die Vorlage entsprechender Nachweise gebeten. Da der Kläger angegeben habe, dass es sich bei dem Antrag um einen Unternehmensverbund handele, werde um Bestätigung gebeten, dass der Unternehmensverbund die Kriterien aus den FAQ des Bundes erfülle, keine Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes vorliege und die beihilferechtlichen Obergrenzen nicht ausgeschöpft seien. Die benötigten Informationen sollten bis zum 8. September 2022 eingereicht werden, um eine zügige Weiterbearbeitung zu ermöglichen. Da der prüfende Dritte diese Anfrage bis zum 8. September 2022 ausweislich des Verwaltungsvorganges nicht beantwortet hatte, erfolgten am 27. September 2022, am 26. Oktober 2022 am 10. November 2022, am 22. November 2022 und am 12. Dezember 2022 an den Kläger über den prüfenden Dritten unter Fristsetzung Erinnerungsschreiben, die ausweislich des Verwaltungsvorgangs innerhalb der jeweiligen Frist ebenfalls nicht beantwortet wurden. Dabei wurde zusätzlich angemerkt, dass eine vollständig angekreuzte und vom Antragsteller unterschriebene Erklärung nicht vorliege und die im Antrag angegebene IBAN nicht plausibel sei. Insgesamt sollte der prüfende Dritte für den Kläger zu insgesamt sechs Aspekten Stellung nehmen bzw. Unterlagen nachreichen.
Am 19. Juni 2023 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Ablehnungsbescheid, in dem er den Antrag des Klägers vom 15. Juni 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ablehnte. Dieser Bescheid ersetze die Haupt- und Nebenbestimmungen des vorangegangenen Bescheides vom 17. Juni 2022, der allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangen sei, vollständig.
Zur Begründung für die Ablehnung führte der Beklagte zum Sachverhalt aus, dass er dem Kläger, um die Antragsberechtigung sowie die Förderhöhe zu plausibilisieren, im Fachverfahren am 29. August 2022, sowie am 27. September 2022, am 26. Oktober 2022, am 10. November 2022, am 22. November 2022 und am 12. Dezember 2022 erinnernd Rückfragen zu insgesamt sechs Aspekten die Förderberechtigung betreffend gestellt habe, mit der Bitte um Plausibilisierung bzw. Nachreichung von Unterlagen. Auf diese Rückfragen habe der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Zusätzlich sei er außerhalb des Fachverfahrens - per E-Mail - kontaktiert und aufgefordert worden, die Rückfrage binnen neun Tagen zu beantworten. Um die mit Ablauf des Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission (C(2020)1863)) am 30. Juni 2022 endende Frist für die Gewährung von Überbrückungshilfe zu wahren, sei dem Kläger mit Datum vom 17. Juni 2022 ein vorläufiger Bewilligungsbescheid erteilt worden, der unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung gestanden habe. Mangels Einreichung von geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Umsatzrückganges nach Ziffer 3 Abs. 1 FRL, zur prognostizierten Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 4 FRL und zur Feststellung der Identitäts- und der Antragsberechtigung (IBAN und Verbundunternehmen) trotz mehrfacher Aufforderungen werde über den Antrag nach Aktenlage entschieden und der Antrag abgelehnt. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, da die IBAN, die Fixkosten zu Punkt 10, die Umsatzrückgänge, sowie eine ausschließliche Coronabedingtheit nicht nachgewiesen wordenseien. Des Weiteren seien keine Angaben bezüglich des Unternehmensverbundes und des unkorrekten Antragsformulars gemacht worden. Auch hierfür müssten die notwendigen Erklärungen vorliegen und könne daher die Antragsberechtigung insgesamt fehlen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen.
Der Kläger hat am 18. August 2023 mit Hilfe seines Steuerberaters Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2023 erhoben.
Diese begründet er wie folgt: Zwischen ihm und seinem Sohn F. S. bestehe kein Unternehmensverbund. Diesbezüglich verweise er zunächst auf die Ausführungen in dem von seinem Sohn geführten Parallelverfahren zur Überbrückungshilfe III Plus, wo ausgeführt worden sei, dass es sich um zwei eigenständige Betriebe handele. Der Betrieb seines Sohnes F. S. werde als Einzelunternehmen geführt und habe keine wirtschaftlichen Berührungspunkte mit dem von ihm geführten Betrieb. Er habe keinerlei Mitspracherechte im Betrieb seines Sohnes. Bezüglich der von ihm geführten Betriebe V. S., V. S. KG und S. L. KG liege hingegen - wie von dem prüfenden Dritten im Antrag zur streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV angegeben - ein Unternehmensverbund vor. Es werde daher beantragt, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Korrektur der Anträge freizuschalten.
Hintergrund der Streitigkeit sei die Rechtsfrage, ob dem Beklagten aufgrund seiner vermeintlich fehlenden Mitwirkung die Plausibilisierung eines vermeintlichen Unternehmensverbundes zwischen seinen und weiteren Unternehmen nicht möglich gewesen sei und der Antrag daher abzulehnen gewesen sei.
Er habe in seinem über den prüfenden Dritten gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe IV unter dem 15. Juni 2022 angegeben, dass zwischen den von ihm geführten Unternehmen V. S., V. S. KG und S. L. KG ein Unternehmensverbund vorliege. Im Folgenden sei es vermeintlich am 29. August 2022, am 27. September 2022, am 26. Oktober 2022, am 10. November 2022 sowie am 12. Dezember 2022 zu Rückfragen der Bezirksregierung zum streitgegenständlichen Antrag auf Überbrückungshilfe IV mit wechselndem Inhalt gekommen. Während zunächst Nachfragen dahingehend erfolgt seien, die angegebenen Umsatzeinbrüche auf Plausibilität zu überprüfen und den angegebenen Unternehmensverbund zu bestätigen, würde ausweislich der Behördenakte mit Nachricht vom 10. November 2022 keine Bestätigung zum Unternehmensverbund mehr gefordert. Auch zur Fixkostenposition 10 habe keine Bestätigung mehr erfolgen sollen. Stattdessen hätte nun offenbar die Steuernummer, IBAN und der Kontoinhaber angegeben werden sowie das vollständig angekreuzte und vom Antragsteller unterschriebene Erklärungsformular vorgelegt werden sollen, das vermeintlich nicht vorgelegen habe. Daran sei in der Folgezeit vermeintlich zweimal erinnert worden. Ob den prüfenden Dritten und damit ihn als Kläger diese Portal-Nachrichten erreicht hätten, lasse sich, ohne die Möglichkeit, dies im Antragsportal zu überprüfen, derzeit nicht sagen, sodass vorsorglich der Erhalt der Nachrichten bestritten werde.
Der prüfende Dritte habe sich aufgrund des unklaren Aussagegehaltes der Nachrichten und der bestehenden Rechtsunsicherheiten zur Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes telefonisch zunächst an die sog. Hotline gewandt, die ihm die Durchwahlen der Bezirksregierung gegeben habe. Nach seiner Erinnerung habe ihm eine namentlich genannte zuständige Mitarbeiterin der Bezirksregierung jedenfalls für die Vergangenheit mitgeteilt - ob dies auch im konkreten Fall geschehen sei, sei nicht mit Sicherheit zu sagen -, dass die Frage eines Unternehmensverbundes ohnehin erst im Rahmen der zu erstellenden Schlussabrechnung endgültig geklärt werde, ebenso die übrigen Punkte. Der prüfende Dritte habe hierbei üblicherweise den telefonischen Weg der Kontaktaufnahme mit der Hotline und dann der Bezirksregierung gewählt, da aufgrund dessen Erfahrungen mit der Bezirksregierung in anderen Antragsverfahren, diese entweder gar nicht oder erst nach Monaten auf seine E-Mails reagiert habe. Anders als in den Behördenakten und im Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2023 erwähnt, habe der prüfende Dritte selbst zu keinem Zeitpunkt eine E-Mail der Bezirksregierung erhalten. Diese vermeintliche E-Mail sei auch nicht in der Behördenakte enthalten.
Die Ablehnung des Antrags sei verfahrensfehlerhaft und formell rechtswidrig ergangen. Der Beklagte habe unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 VwVfG NRW die notwendige Aufklärung des Sachverhaltes unterlassen. Dieser habe den Antrag abgelehnt, da er vorschnell von dem Fehlen der Antragsberechtigung ausgegangen sei, bzw. diese nicht habe prüfen können, infolge der vermeintlichen Nichteinreichung von „geeigneten Unterlagen“. Bezüglich der Angabe der IBAN sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um dieselbe IBAN, um denselben Kontoinhaber mit derselben Steuernummer handele, wie bei seinen vorherigen Anträgen auf Überbrückungshilfe III und III Plus, sodass diese Informationen dem Beklagten bereits bekannt gewesen seien und vorgelegen hätten, und eine Mitwirkung und Sachaufklärung obsolet gewesen sei. Zum vollständig ausgefüllten Antragsformular sei ohne Blick in das elektronische Portal keine Stellungnahme möglich. Das in der Behördenakte befindliche Formular sei jedenfalls am Rande abgeschnitten und damit offenbar nicht vollständig von dem Beklagten zur Akte genommen worden. Zur Plausibilisierung der Fixkostenposition hätte er, sofern der prüfende Dritte die Nachrichten erhalten habe, davon ausgehen können, dass sich diese und eine Mitwirkung erübrigt hätten, da eine Plausibilisierung in der Nachricht vom 10. November 2022 nicht mehr gefordert worden sei. Im Übrigen habe der prüfende Dritte bereits im Antragsformular die Plausibilität bestätigt, sodass eine erneute Bestätigung ohne Mehrwert und nicht geeignet zur Sachaufklärung gewesen sei. Das gleiche sei hinsichtlich der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche seitens des prüfenden Dritten geschehen. Die Frage der Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche sei gerade eine Frage der Antragsberechtigung. Die Umsatzrückgänge im Fördermonat 2022 hätte der Beklagte anhand der Daten der Finanzbehörden in Erfahrung bringen können und sei ohnehin nicht auf seine Mitwirkung angewiesen. Aus der Behördenakte folge, dass ein Datenabgleich mit der Finanzverwaltung erfolge. Zur Plausibilisierung des Unternehmensverbundes hätte er, sofern er die Nachrichten erhalten habe, davon ausgehen können, dass sich diese und eine Mitwirkung erübrigt hätten, da eine Plausibilisierung in der Nachricht vom 10. November 2022 nicht mehr gefordert gewesen sei. Im Übrigen hätte der Beklagte, wie er dies auch in anderen Antragsverfahren gehandhabt habe, hinsichtlich seiner Kommanditgesellschaften sowie des F. S. das öffentlich zugängliche Handelsregister konsultieren können. Hieraus hätten sich neben dem Unternehmensgegenstand auch die Beteiligungen ergeben.
Im Übrigen seien die vermeintlichen Nachrichten und Rückfragen des Beklagten an ihn und den prüfenden Dritten, wie sie sich aus der Behördenakte ergäben, überhaupt nicht geeignet gewesen, um den Sachverhalt aufzuklären. Der Beklagte habe eine Bestätigung von dem prüfenden Dritten gefordert, die weder dieser noch er habe abgeben können und auf die es für die Entscheidung überhaupt nicht habe ankommen könne. Mit der angeforderten Bestätigung und Begründung, dass die vier Unternehmen nicht als ein Unternehmensverbund im subventionsrechtlichen Sinne zu klassifizieren seien, habe der Beklagte eine rechtliche Einschätzung von ihm gefordert und nicht die Vorlage von konkreten Unterlagen im Sinne von Fakten. Die Bestätigung einer subventionsrechtlichen Einschätzung von dem prüfenden Dritten sei eine rechtliche Bewertung, die dem Beklagten als Behörde aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes obliege und nicht ihm als Antragsteller und genauso wenig dem prüfenden Dritten. In diesem Zusammenhang verweise er auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 16. Januar 2023. Der Beklagte hätte, um dem Untersuchungsgrundsatz zu genügen, nach weiteren Informationen fragen müssen. Ihm und dem prüfenden Dritten sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, welcher Erklärungsinhalt von ihnen verlangt worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der von dem prüfenden Dritten für den Kläger im Antragsformular getätigten Erklärung, wonach er angegeben habe, dass es sich um Unternehmen eines Unternehmensverbundes handele. Hätte der Beklagte klar kommuniziert, welche Informationen/Unterlage maßgeblich gewesen seien, hätte er diese selbstverständlich zur Verfügung gestellt und der ungünstige Verwaltungsakt wäre nicht erlassen worden.
Der streitgegenständliche Bescheid sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Unterschrift oder der erforderlichen Namenswiedergabe fehle. Zwar finde sich am Ende des Bescheides der Hinweis, dass der Bescheid elektronisch erstellt worden sei und deshalb keine Unterschrift trage. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Bescheid nicht den gesetzlichen Formanforderungen genüge.
Die Corona-Wirtschaftshilfen seien als zweistufiges Verfahren aufgebaut. Auf der ersten Stufe stelle der Antragsteller über den prüfenden Dritten im Antragsverfahren über das vom Bund bereitgestellte Antragsportal den entsprechenden Antrag auf Förderung von Fixkosten. Anschließend ergehe bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen ein entsprechender Bewilligungsbescheid. Auf der zweiten Stufe erfolge das Schlussabrechnungsverfahren. Unternehmen, die eine (Teil-)Bewilligung erhalten hätten, hätten zuletzt bis zum 31. Oktober 2024 eine Schlussabrechnung einreichen müssen. Die Bewilligungsstellen seien bei der Prüfung des Schlussabrechnungsantrags nicht auf solche Unterlagen und Nachweise beschränkt, die ihnen bereits im Antragsverfahren vorgelegen hätten. Dies habe zur Folge, dass die Vorlage von weiteren Unterlagen auch im Schlussantragsverfahren explizit möglich sei. Dies sei gegenüber dem prüfenden Dritten auch telefonisch bestätigt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die streitgegenständliche Ablehnung nicht allein darauf gestützt werden könne, dass die von der Bewilligungsbehörde angeforderte Bestätigung, die nicht nur zur Sachverhaltsaufklärung vollkommen ungeeignet gewesen sei, sondern auch von ihm habe gar nicht abgegeben werden können, im Antragsverfahren nicht erfolgt sei. Im Übrigen seien sämtliche geforderten Mitwirkungshandlungen obsolet gewesen, da sie sich entweder erledigt hätten, der Beklagte selbst über die Informationen verfügt hätte bzw. hätte verfügen können oder diese nicht über den Aussagegehalt im Antragsformular hinausgingen.
Er unterliege auch keiner Mitwirkungspflicht während des Antragsverfahrens. Das Vorlegen von seitens der Bewilligungsbehörde etwaig angeforderten Unterlagen zur Plausibilisierung im Rahmen des Antragsverfahrens stelle keine Pflicht dar, gegen die er hätte verstoßen können. Vielmehr treffe den Antragsteller im Rahmen der Antragsverfahren auf Corona-Wirtschaftshilfe eine reine Obliegenheit zur Mitwirkung. Die Bezirksregierung habe den Verdacht eines Unternehmensverbundes geäußert und um Bestätigung und Begründung gebeten, dass dieser nicht vorliege. Nachdem dies unterblieben sei, habe diese im Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2023 schlicht seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmensverbund unterstellt. Dies komme einer faktischen Beweislastumkehr gleich, da lediglich aufgrund der ausgebliebenen vollkommen ungeeigneten Bestätigung, die Erfüllung der Voraussetzungen eines Unternehmensverbundes unterstellt worden sei. Die Bewilligungsbehörde spezifiziere nie genau, welche Unterlagen zur Plausibilisierung vorgelegt werden müssen, sondern bitte lediglich um Bestätigung, die der prüfende Dritte jedoch bereits durch das Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Antragsformular übermittelt habe. Für ihn und den prüfenden Dritten sei daher nicht ersichtlich gewesen, welche Informationen von ihm genau gefordert worden seien, da eine Bestätigung von bereits im Antrag gemachten Angaben keinen zusätzlichen Wert habe.
Der prüfende Dritte sei zudem davon ausgegangen, dass keine weiteren Angaben zum Unternehmensverbund erforderlich seien, da dies von der im Rahmen seiner telefonischen Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde derart kommuniziert worden sei. Ohne eine konkrete Klärung, was genau gewünscht worden sei, sei unklar geblieben, was die Bewilligungsbehörde von ihm erwartet habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit in der Verwaltungspraxis hinsichtlich des Vorliegens eines Unternehmensverbundes sei der prüfende Dritte davon ausgegangen, dass die Angaben hierzu in der Schlussrechnung auszuführen seien.
Er habe bereits mit fristgerechter Antragstellung am 15. Juni 2022, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 2022 eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfe IV erhalten.
Lägen bereits bei Antragstellung der Behörde alle relevanten Informationen vor, könne bereits zu diesem Zeitpunkt ein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der Beihilfe vorliegen, wenn die Bewilligungsstelle in gleich gelagerten Fällen den Antrag bewilligt habe. Nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung an ihre Verwaltungspraxis bestehe sodann ein Anspruch auf Gewährung der Förderung.
Jedenfalls liege aber mit dem vorläufigen Bescheid zur Gewährung der Überbrückungshilfe IV vom 17. Juni 2022 eine sichere Rechtsposition vor, wovon auch der Beklagte ausgehe.
Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur Unvereinbarkeit einer Bewilligung von Beihilfen nach dem 30. Juni 2022 mit dem EU-Beihilferecht, auf die das erkennende Gericht hingewiesen habe, stehe nicht im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2025. Zudem habe er mit fristgerechter Antragstellung am 31. März 2022, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 2022 vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens eine gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf die von ihm begehrte Überbrückungshilfe erlangt. Nach dem Eingang des Antrags bei der Bewilligungsstelle läge es nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich, dass eine Bewilligung rechtzeitig vor dem 30. Juni 2022 erfolge.
Der Beklagte berufe sich pauschal ohne Beweise und Vorlage von Unterlagen auf seine vermeintliche Verwaltungspraxis. Eine Substantiierung dieser Verwaltungspraxis erfolge nicht. Es sei eine umfassende Aufklärung dieser vermeintlichen Verwaltungspraxis, soweit es aus der Sicht des erkennenden Gerichts darauf ankomme, notwendig. Vorsorglich kündige er entsprechende Beweisanträge an. Dem Beklagten obliege hinsichtlich seiner Verwaltungspraxis eine Mitwirkungspflicht.
Zudem weise er auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Rechtsprechung für das Land Nordrhein-Westfalen und die Missachtung seines Vertrauensschutzes hin. Die Bewilligungsstellen hätten noch Jahre nach dem 30. Juni 2022 Beihilfen bewilligt, sodass die prüfenden Dritten und Beihilfeempfänger - wie er - auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide hätten vertrauen dürfen. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt einen Anlass dafür gegeben, an der Rechtmäßigkeit des Erhalts der beantragten Förderung zu zweifeln, weil er diese nach dem 30. Juni 2022 erhalten würde. Folge man der Auffassung des OVG NRW, wäre jede Bewilligung und Auszahlung der Überbrückungshilfe, die auf einem nach dem 30. Juni 2022 erlassenen (Teil-)Bewilligungsbescheid beruhe, rechtswidrig. Dies hätte die Rückforderung bereits vor Jahren ausgezahlter Beihilfen für tausende Unternehmerinnen und Unternehmer zur Folge.
Die vorliegende Konstellation unterscheide sich von den Entscheidungen des erkennenden Gerichts mit den Aktenzeichen 18 K 5304/23 und 9 K 7656/23, auf die dieses hingewiesen habe. In der Entscheidung im Verfahren 9 K 7656/23 sei die Erstantragsstellung bereits nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 erfolgt. Er habe seinen Antrag auf Überbrückungshilfe jedoch bereits vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens gestellt.
Während die Antragstellerin im Verfahren 18 K 5304/23 aufgefordert worden sei, Dokumente vorzulegen, um die Förderfähigkeit von Fixkosten für die Behörde überprüfbar zu machen, sei er nicht um die Vorlage von Dokumenten gebeten worden, sondern um eine rechtliche Einschätzung und Erläuterung hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbundes gebeten worden. Zu dieser rechtlichen Beurteilung sei der prüfende Dritte nicht imstande gewesen,
Die Entscheidung im Verfahren 18 K 5304/23 verkenne, dass aus Sicht eines objektiven Empfängers und nach dem Wortlaut der vom Beklagten erlassene Bescheid als „vorläufiger Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ gedient habe. Der Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass dieser Bescheid beihilferechtskonform sei und einer späteren Auszahlung nach dem Auslaufen des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht entgegenstehe. Zudem stelle die Bewilligung eines fristgerechten Antrags nach dem 30. Juni 2022 nicht ein Ersetzen der nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderlichen Zustimmung der Kommission dar, sondern eine mit Art. 47 der Grundrechte-Charta vereinbare Auslegung des Begriffs der „bestehenden Beihilfe“.
Ferner greife im konkreten Fall das EU-Beihilferecht nicht, weil tatbestandlich keine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts vorliegen würde. Die Überbrückungshilfe müsste nach Art. 107 Abs. 1 AEUV im konkreten Fall grenzüberschreitende Wirkung haben und mindestens potenziell dazu geeignet sein, den Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt zu beeinträchtigen. Hierfür sei bei ihm nichts ersichtlich.
Es sei gerichtsbekannt und unstrittig, dass in Nordrhein-Westfalen und bundesweit hunderttausende von Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfen bearbeitet und bewilligt worden seien und würden. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle würde die Frage eines angeblichen EU-Beihilferechtsverstoßes nicht thematisiert. Die Bewilligungsstellen würden die nationalen FAQ und die Bundesregelungen anwenden, ohne deren Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht in Frage zu stellen. Diese gefestigte Verwaltungspraxis begründe einen Anspruch für ihn auf Gleichbehandlung. Indem nunmehr selektiv und ohne sachlichen Grund allein in seinem Fall und weniger anderer Antragsteller eine abweichende Rechtsauffassung vertreten werden solle, werde er ungleich zu einer Vielzahl von Unternehmen in identischer Lage behandelt.
Es erscheine unbillig, ihm fehlende Mitwirkung vorzuwerfen, wenn sich objektiv für jeden Antragsteller aufgrund der Ausgestaltung der FAQ ergebe, dass eine vollständige fristgerechte Antragstellung ausreichend für die Gewährung einer Überbrückungshilfe sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass mit fristgerechter Antragstellung und ordnungsgemäßem Ausfüllen des Antragsformulars eine Gewährung der Überbrückungshilfe erfolgen würde.
Aufgrund der Ausgestaltung der FAQ sei der Beklagte in der Lage gewesen ohne Mitwirkung des prüfenden Dritten oder von ihm über die Anträge zu entscheiden
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sowohl er als auch der prüfende Dritte im Antragsverfahren mitgewirkt. Aufgrund der Rechtsunsicherheiten in der Verwaltungspraxis zur Frage des Vorliegens eines Unternehmensverbundes habe sich der prüfende Dritte am 13. Juni 2022 zunächst an die Hotline der Bezirksregierung gewandt. Der dort zuständige Mitarbeiter habe diesem mitgeteilt, dass die Frage des Unternehmensverbundes ohnehin auch im Rahmen der noch zu erstellenden Schulabrechnung geklärt werden könne. Hierüber lege er eine Telefonnotiz des prüfenden Dritten vor. Darauf habe er und der prüfende Dritte sich verlassen. Demnach sei eine rechtzeitige Rückmeldung des prüfenden Dritten vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens erfolgt. Eine zweite telefonische Rückmeldung an die Zentrale der Bezirksregierung habe am 5. September 2022 stattgefunden, was ebenfalls durch eine entsprechende Telefonnotiz belegt werde.
Unabhängig von der vermeintlich fehlenden Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorliegens eines Unternehmensverbundes dürfte kein Unternehmensverbund zwischen der „S. L. KG“, „V. S. Landwirtschaft“, „F. S. Landwirtschaft“ und der „V. S. KG“ vorliegen. Das von dem erkennenden Gericht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen 19 K 1588/23, in dem Geschwister beide Gesellschafter in dem gleichen Unternehmen gewesen seien, unterscheide sich substanziell von seinem Fall. Weder sei er an dem Unternehmen seines Sohnes F. S. beteiligt noch sei dieser an Unternehmen von ihm beteiligt, sodass ein Indiz für ein gemeinsames Handeln nochmals wesentlich fernliegender sei als im herangezogenen Vergleichsfall. Sofern sich das erkennende Gericht auf zwei Entscheidungen des OVG NRW vom 15. Mai 2025 beziehe, seien dort Mutter und Tochter Kommanditistinnen derselben Kommanditgesellschaft und Geschäftsführerinnen der Komplementärin gewesen. Diese Art der vor allem gesellschaftsrechtlichen Verbindung finde sich im hiesigen Sachverhalt ebenfalls nicht. Es handele sich bei seinem Sohn und ihm um keine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen. Die Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe allein aufgrund familiärer Beziehungen sei verfassungs- und europarechtswidrig. Auch der zwischen ihnen beiden bestehende Pachtvertrag begründe keine Abhängigkeit in der Form, dass er eine Einflussnahme auf den Betrieb darstelle. Er sei nicht Teil eines Unternehmensverbundes. Nach der hier vertretenen Auffassung sei im Ergebnis auf die „FAQ zu den Überbrückungshilfen“ und auf die darin als „EU-Definition“ bezeichnete sogenannte KMU-Definition und nicht auf den sogenannten Benutzerleitfaden der EU-Kommission abzustellen. Auch im Übrigen ergebe sich aus dem EU-Recht keine unwiderlegliche Vermutung oder gar Fiktion gemeinsamen Handelns allein aufgrund familiärer Verbindungen. Die Darstellung des EU-Benutzerleitfadens und die Fußnote 23 der Ziffer 5.2 der FAQ gäben die europarechtliche Lage falsch wieder. Der Benutzerleitfaden sei unverbindlich, bereits in seiner Urfassung inhaltlich falsch und auch noch falsch ins Deutsche übersetzt. Dieser begründe weder der Verfassung anwendungsvorrangiges Unionsrecht noch tauge er sonst zur Rechtfertigung der grundrechtswidrigen Verwaltungspraxis.
Es fehle an jeglicher Form von Abstimmung oder Koordination zwischen ihm und seinem Sohn, wodurch das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ausgeschlossen sei. Die Unternehmen bzw. die Betriebsstätten seien bereits lokal voneinander getrennt. Daneben würde die Trennung der in Rede stehenden Unternehmen auch tatsächlich gelebt. Es würden weder wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen, noch finde ein gemeinsamer Außenauftritt statt. Es bestehe auch keine sonstige wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmen untereinander. Seine Unternehmen seien auch nicht auf demselben oder benachbarten Markt wie das Unternehmen von Herrn F. S. tätig. Während dieser Landwirtschaft zum Verkauf von Futtermitteln betreibe, betrieben die V. S. KG und die S. L. KG Unternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Viehhaltung. Sie kauften Ferkel an und verkauften Mastschweine an eine Viehhandlung. Es würden Einkünfte aus Landwirtschaft erzielt. Beide Unternehmen seien der Wirtschaftsklassifizierung „Haltung von Schweinen“ zuzuordnen. Die Tätigkeiten fielen folglich nicht in eine gemeinsame Klassifikation. Deshalb liege keine Tätigkeit auf demselben Markt vor. Es läge auch keine Tätigkeit auf benachbarten Märkten vor. Selbst seine eigenen Unternehmen seien nicht auf demselben oder benachbarten Märkten tätig, weil sie nicht in eine gemeinsame Klassifikation fielen. Eine Vergleichbarkeit der Unternehmensgegenstände der von ihm betriebenen Unternehmen sei nicht im Ansatz gegeben. Deshalb sei er nicht Teil eines Unternehmensverbundes.
Der Vorbehalt der endgültigen Festsetzung sei nur hinsichtlich der Höhe der Fördersumme erklärt worden, nicht aber bezüglich der gesamten Fördervoraussetzungen. Die Frage der Antragsberechtigung sei in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg im Verfahren der Schlussabrechnung nicht mehr zu prüfen und etwaige Rückforderungen könnten hierauf nicht gestützt werden.
Er habe bereits eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfen vor Ablauf des EU-Beihilferahmens am 30. Juni 2022 innegehabt. Der Beklagte habe in seiner ständigen Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen die Hilfen bewilligt. Ferner habe der Beklagte mit seinem vorläufigen Bescheid die Hilfen dem Grunde nach bewilligt. Zudem ergebe sich aus der Ausgestaltung der FAQ bereits vor Ablauf des 30. Juni 2022 für ihn eine gesicherte Rechtsposition. Sollte das Gericht von keiner gesicherten Rechtsposition ausgehen, werde der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens aufrechterhalten.
Bereits mit fristgerechter Antragstellung am 15. Juni 2022, spätestens jedoch mit dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Juni 2022 habe er eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der Gewährung der Überbrückungshilfe IIV erhalten. Es komme nicht darauf an, dass das beklagte Land erst nach dem 30. Juni 2022 über den Antrag entschieden habe. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2025 (19 K 2048/23). Aufgrund der Ausgestaltung der FAQ habe er davon ausgehen dürfen, dass er einen Förderanspruch innehabe, wenn er die Fördervoraussetzungen erfülle. Zudem werde bestritten, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle entspreche, den prüfenden Dritten hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbunds aufzufordern und bei einem Mangel einen Ablehnungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte habe diese Verwaltungspraxis nicht substantiiert.
Die Überbrückungshilfeprogramme des Bundes würden nicht generell gegen das EU-Beihilferecht verstoßen. Hierzu beziehe er sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vom 15. Dezember 2025. Hieraus ließe sich ableiten, dass Deutschland mit der Schaffung der Förderprogramme der Überbrückungshilfen, die Vorgaben und Anforderungen des EU-Beihilferechts in ausreichendem Maße berücksichtigt habe, sodass diese in Gänze als mit dem EU-Beihilferecht in Einklang stehend anzusehen seien. Es komme nach wie vor auf eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Bewilligungsstelle und der Gerichte an und könne nicht pauschaliert die Annahme gelten, dass die Förderprogramme der Überbrückungshilfen mit dem EU-Beihilferecht nicht vereinbar seien. So habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2025 (19 K 2048/23) das beklagte Land zur Neubescheidung über einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV verpflichtet.
Er habe auch nach EU-Beihilferecht ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der erteilten Bewilligung und der von ihm begehrten Auszahlung. Es lägen präzise, eindeutige und übereinstimmende Zusicherungen durch die EU-Kommission vor und er habe den gebotenen Sorgfaltsmaßstab eingehalten. Zudem seien die außergewöhnlichen Umstände der Coronapandemie zu berücksichtigen. Eine Notifizierung durch die EU-Kommission sei durch die Schaffung des Befristeten Rahmens vom 19. März 2020 erfolgt. Darüber hinaus habe diese auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 genehmigt. Der Befristete Rahmen sei unmittelbar durch die EU-Kommission erlassen worden und stelle für die gesamte Union einheitliche Voraussetzungen zur Gewährung staatlicher Beihilfen als Reaktion auf die COVID-19 Pandemie auf. Diese Regelungen seien nicht nur von der EU-Kommission notifiziert, sondern erst durch sie geschaffen worden. Quasi deckungsgleich stellten sich sodann die Regelungen der angesprochenen nationalen Beihilferegime dar, die die ausdrückliche Genehmigung der EU-Kommission erhalten hätten. Die konkreten Vorgaben des Befristeten Rahmens und des Beihilferegime seien durch ihn und auch durch die ursprüngliche Bewilligung des Beklagten eingehalten worden. Deshalb komme auch eine Umgehung des Art. 108 Abs. 3 AEUV in keiner Weise in Betracht, im Gegenteil sei sogar eine Notifizierung und Genehmigung erfolgt. Die EU-Kommission habe bereits am 13. März 2020, also noch vor Erlass des Befristeten Rahmens, koordinierte Maßnahmen für die EU-weite Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus angekündigt, welche auch die Schaffung des Befristeten Rahmens habe enthalten sollen. Es habe insbesondere den Mitgliedsstaaten die rechtliche und finanzielle Möglichkeit eingeräumt werden sollen, die erforderlichen Maßnahmen zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen durchführen zu können. Diese Rahmenbedingungen seien durch den Befristeten Rahmen nur wenige Tage später unionsweit geschaffen worden. Durch die Vielzahl an öffentlichen Äußerungen der EU-Kommission, die zudem eindeutig und präzise gewesen seien, sei für die Antragstellenden, darunter ihn, ein eindeutiges Bild über die zu erwartenden staatlichen Beihilfen, deren Voraussetzungen und Umfang entstanden, die ein erhebliches Maß an Vertrauen von Seiten der Antragsteller auf die Einhaltung dieser Verlautbarungen begründeten. So habe die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission laut einer Pressemitteilung vom 20. November 2020 erklärt, dass viele Läden, Restaurants und andere Geschäfte infolge der neuen Ausgangsbeschränkungen, die zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erforderlich geworden sei, deutliche Umsatzeinbußen erlitten hätten. Über diese Rahmenregelung könne Deutschland betroffene Unternehmen unterstützen, deren Fixkosten in diesen schwierigen Zeiten nicht durch Einnahmen gedeckt seien.
Er habe die strengen Sorgfaltspflichten erfüllt. Berechtigterweise und in dem ihm als juristischen Laien zumutbaren Umfang habe er davon ausgehen können, dass die ihm gewährten Beihilfen ordnungsgemäß unter Einhaltung sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Vorschriften von dem Beklagten bewilligt worden seien. Ein höherer Vertrauenswert, als die mehrfache und abermalige Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Befristeten Rahmens und der nationalen Beihilferegime durch die EU-Kommission sei nicht möglich.
Nach der W. könnten, nach der ausnahmsweise Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe diese im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit behalten könnten. Die weltweite Pandemie habe die EU-Mitgliedsstaaten schnell und unerwartet getroffen, sodass unvermittelt weitreichende und sehr stark in das Wirtschaftsleben einschneidende staatliche Schließungsanordnungen eingeführt worden seien, die teilweise jahrelang angehalten hätten. Als Reaktion darauf seien die angeführten Hilfsprogramme unter Zeitdruck eingeführt worden, nämlich um schwerwiegende Folgen für einzelne Unternehmen, in ihrer Gesamtheit aber auch für die gesamte Volkswirtschaft, abzuwenden, indem insbesondere Insolvenzen verhindert werden sollten. Dies habe naturgemäß eine komplexe Verschränkung von deutschem und EU-Recht beinhaltet, die selbst für Fachkundige und aufgrund ihres schieren Umfangs und der Schnelligkeit ihrer Einführung unübersichtlich gewirkt hätten. Dies begründe schon außergewöhnliche Umstände, die so in ihrer Beschaffenheit einzigartig und grundsätzlich dazu geeignet gewesen seien, ausnahmsweise ein Vertrauen der Antragsteller, darunter auch für ihn, in die Rechtmäßigkeit der durch sie gewährten Coronahilfen zu begründen.
Mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des VG Köln vom 5. Dezember 2025 sei darauf hinzuweisen, dass nach der Systematik der Art. 107,108 AEUV und der Verordnung (EU) 2015/1589 die Kompetenz, einen Verstoß gegen EU-Beihilferecht festzustellen, ausschließlich bei der Europäischen Kommission liege. Ein Negativbeschluss der Kommission, der eine Ablehnung/Rückforderung anordnen würde, existiere nicht. Zudem würde er hier willkürlich unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt, da in hunderttausenden von Schlussabrechnungs-verfahren die Frage des EU-Beihilfeverstoßes nicht thematisiert werde. Der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass seine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Dieser müsse darlegen, warum gerade in seinem Fall ein EU-Beihilferechtsverstoß vorliegen solle, während in tausenden anderen Fällen die gleiche Rechtslage nicht problematisiert werde.
Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2023 (UBH4R-275089) zu verpflichten, seinen Antrag vom 15. Juni 2022 auf Gewährung einer Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden - Phase 5 (Überbrückungshilfe IV) -, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus: Der Kläger habe am 15. Juni 2022 einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfen IV für kleine und mittlere Unternehmen in Höhe von 21.000,- Euro digital eingereicht. Zur Plausibilisierung der Antragsberechtigung und Förderhöhe habe er am 29. August 2022, am 27. September 2022, am 26. Oktober 2022, am 10. November 2022, am 22. November 2022 sowie am 12. Dezember 2022 um Plausibilisierung der IBAN, um Plausibilisierung der FKP 10 im Monat Januar 2022, um Plausibilisierung des Unternehmensverbundes, um Plausibilisierung der Coronabedingtheit und um Nachreichung eines korrekt ausgefüllten Antragsformulars gebeten. Zugleich sei der Kläger außerhalb des Fachverfahrens erfolglos per E-Mail gebeten worden, die Rückfrage zu beantworten. Der Kläger habe die Mitwirkung verweigert. Darauf habe er am 19. Juli 2023 einen Ablehnungsbescheid erlassen. Es entspreche seiner ständigen Verwaltungspraxis, Anträge, bei denen der prüfende Dritte die Mitwirkung verweigere, abzulehnen. Diese Verwaltungspraxis werde von der Rechtsprechung gebilligt. Durch das vollständige Unterlassen der Mitwirkung sei die Förderung abzulehnen gewesen, da er nicht in der Lage gewesen sei, die Förderberechtigung zu prüfen. Dem prüfenden Dritten sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den Rückfragen der Behörde Stellung zu beziehen. Wie aus der Verfahrensakte unter „Anhänge Fragen und Antworten“ ersichtlich, seien die Fragen über das Antragssystem im Bereich „Rückmeldungen und Rückfragen“ erfolgreich übermittelt worden. Darüber hinaus sei mit dem Fragen jeweils eine Benachrichtigung an die hinterlegte E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten geschickt worden, in der auf neue Informationen zu dem Antrag auf Überbrückungshilfe und deren Fundort im Antragssystem hingewiesen worden sei. Insgesamt sei es in dem Zeitraum mithin zumutbar gewesen, auf die Rückfragen zu antworten. Anderenfalls hätte die Möglichkeit bestanden, um Fristverlängerung zu bitten, was nicht getan worden sein. Der Kläger habe hingegen seine Mitwirkung verweigert. Dabei sei maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Bescheidungszeitpunkt. Dieser Ausschluss finde seine Rechtfertigung in dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Er diene insbesondere der Gewährleistung der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit. Alle Angaben, die neu ins Klageverfahren eingeführt worden seien, seien für die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht relevant. Dies gelte insbesondere für die Aussage, dass der Kläger im Betrieb von F. S. keinerlei Mitspracherechte habe. Die Berücksichtigung des Unternehmensverbundes von V. S., V. S. KG und S. L. KG sowie die Stellung eines Änderungsantrags seien nicht mehr möglich.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahrens des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe III 18 K 1617/23 und Überbrückungshilfe III Plus 18 K 1618/23, des Sohnes des Klägers F. S. 18 K 1615/23 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten in diesen Verfahren ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten kann die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II).
I. Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 19. Juli 2023 ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.
Die Klage vom 18. August 2023 war von Anfang an nicht nur als Anfechtungsklage, sondern als Bescheidungsklage auszulegen, obwohl der durch seinen Steuerberater vertretene Kläger zunächst nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2023 begehrt hat. Aufgrund dessen, dass sich die Klage eindeutig gegen den unter Nennung des Aktenzeichens in Bezug genommenen Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2023 richtet, mit dem gegenüber dem Kläger die von diesem beantragte Überbrückungshilfe IV in Höhe von insgesamt 21.000,- Euro abgelehnt worden ist, legt das Gericht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen, nach der auch bei entsprechender fachkundiger Vertretung ein Klagebegehren gegen einen Bescheid, mit dem die Festsetzung einer Geldleistung abgelehnt wird, auch dann als Verpflichtungsantrag zu beurteilen ist, wenn die Klageschrift ausschließlich auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides gerichtet war,
so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 52 f. unter Bezugnahme auf das Urteil vom 4. April 2025 - 9 K 6289/23 -, juris, Rn. 37 f. und die dort genannte Rechtsprechung des BFH,
das Klagebegehren entsprechend des mit Schreiben vom 21. Februar 2025 weit nach Ablauf der Klagefrist gestellten Klageantrags als Bescheidungsklage aus, die auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe IV gerichtet ist. Dementsprechend hat auch der damalige Berichterstatter des Verfahrens der vormals zuständigen 16. Kammer des Gerichts in Würdigung der Klageschrift des Klägers am 15. September 2023 vor Vorlage der Klagebegründung und Stellung des Klageantrags den vorläufigen Streitwert des Verfahrens festgesetzt, wogegen die Beteiligten im Anschluss auch keine Einwendungen erhoben haben.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 21.000,- Euro ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte entsprechende erneute Bescheidung seines Antrags.
Auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) im Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 14. März 2022, in der aktualisierten Fassung vom 24. März 2022 (nachfolgend: FRL) besteht grundsätzlich kein gebundener Anspruch. Der Beklagte gewährt hiernach freiwillige Zahlungen in Form einer Billigkeitsleistung auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die aus dem Bundeshaushalt stammen. Die Förderrichtlinien stellen keine unmittelbaren Rechte begründende Rechtsnormen dar, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Ausübung des Ermessens gewährleisten. Sie beruhen auf einer diesem Zweck dienenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land nebst Vollzugshinweisen des Bundes.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2024 - 19 K 3999/21 -, juris, Rn. 23 (zur Überbrückungshilfe III).
Der jeweilige Antragsteller hat hiernach in aller Regel nur einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag ermessensfehlerfrei entschieden wird. Eingedenk dessen, hat der fachkundig vertretene Kläger auch nur einen Antrag auf Neubescheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt. Dieser Anspruch erlischt mit einer ermessensfehlerfreien Entscheidung, die mit dem Bescheid vom 19. Juli 2023 erfolgt ist. Die darin enthaltene Ablehnung des Antrags des Klägers genügt den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartiges lässt sich hier nicht feststellen. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer derartigen Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 17. Dezember 2025 - 16 K 5377/24 -, juris, Rn. 28 (Neustarthilfe), vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 32 (Überbrückungshilfe IV) und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 59; VG München, Urteil vom 17. September 2024 - M 31 K 22.6441 -, juris, Rn. 58 (beide zur Überbrückungshilfe III Plus).
Das Ermessen des Beklagten hat sich vorliegend auch nicht durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dahingehend verdichtet, dass der Antrag des Klägers einzig durch eine Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 21.000,- Euro in rechtmäßiger Weise hätte beschieden werden können.
Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten und im Einklang mit höherrangigem Recht auch positiv beschieden wurden.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 14 S 1449/24 -, juris, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus); VG Gießen, Urteil vom 13. Juni 2024 - 4 K 3314/23.GI -, juris, Rn. 26 und vom 18. Juli 2025 - 4 K 2446/24.GI -, juris, Rn. 33 (beide zur Überbrückungshilfe III); VG Aachen, Urteil vom 13. August 2025 - 7 K 2628/23 -, juris, Rn. 83 (zur Überbrückungshilfe III Plus).
1. Nach diesen Maßstäben steht dem Anspruch des Klägers auf Neubescheidung des Antrags auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV von vornherein europäisches Beihilferecht entgegen.
Die (erstmalige) Bewilligung der von dem Kläger im vorliegenden Verfahren begehrten Überbrückungshilfe IV ist entgegen der Auffassung des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstößt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 - C-349/17 -, juris, Rn. 56 ff. (bezogen auf Art. 3 der Verordnung Nr. 800/2008); OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 4 A 1555/23 -, juris, Rn. 69 und vom 15. Mai 2025 - 2550/22 -, juris, Rn. 63; VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 62 (zur Überbrückungshilfe III Plus) und vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 35 (zur Überbrückungshilfe IV); VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 3014/24 -, juris, Rn. 100 m.w.N. (zur Neustarthilfe Plus).
Die von dem Kläger begehrte Überbrückungshilfe IV stellt eine dem Grunde nach von Art. 107 Abs. 1 AWEUV erfasste staatliche Beihilfe dar, die durch die freiwilligen Zahlungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz an Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe insbesondere geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu verfälschen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist für eine derartige Beurteilung auf den Charakter der streitgegenständlichen Hilfe abzustellen und nicht auf die Nutzung der Hilfe durch den jeweiligen Antragsteller, der die streitgegenständliche Hilfe begehrt. Die Überbrückungshilfe IV fällt auch nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung, sondern ist auf die von der europäischen Kommission gesondert genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021 gestützt, Buchstabe C 1. (1) Nr. 1 Förderrichtlinie ÜBH III. Die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 wurde wiederum nach den Ziffern 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 („Befristeter Rahmen“) der Europäischen Kommission in der sechsten geänderten Fassung vom 18. November 2021 durch die Europäische Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats notifiziert und genehmigt ((C(2020) 1863), ABl. C 473 vom 24. November 2021, S. 1).
Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX%3A52021XC1124%2801%29;vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 37 (zur Überbrückungshilfe IV) und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 64; VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 61 ff.
Nach § 1 Abs. 1 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT 31. Dezember 2021 B1),
abrufbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/h7eYCGisYOQVb8bk3To/content/h7eYCGisYOQVb8bk3To/BAnz%20AT%2031.12.2021%20B1.pdf?inline,
können aufgrund dieser Beihilferegelung beihilfegebende Stellen sogenannte Kleinbeihilfen an Unternehmen gewähren. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen darf den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen. Nach ihrem § 5 ist auch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Gewährung von Kleinbeihilfen nach dieser Regelung möglich. Eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, muss aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden und darf nicht durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 26.
Hiernach scheidet die Bewilligung von Überbrückungshilfe IV für den Kläger aufgrund des am 30. Juni 2022 abgelaufenen Befristeten Rahmens aus.
Der Kläger kann sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht darauf berufen, dass er vor Ablauf des 30. Juni 2022 bereits einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hätte und damit unabhängig vom Fristablauf noch eine Bewilligung an ihn zulässig wäre.
Zwar ist eine spätere Mittelgewährung nach dem europäischen Beihilferecht dann möglich, wenn nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens ein sicherer Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben wurde und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet ist. Das Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10 unter Bezugnahme auf Commission Opinion vom 11. September 2023, SA.106948.NC, Anm. 10 ff., unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-129/12 -, juris, Rn. 38 ff. und vom 25. Januar 2022 - C-638/19 P -, juris, Rn. 123; ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 4 E 110/25 -, juris, Rn. 9 (zur Neustarthilfe); VG Düsseldorf, Urteile vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 71 (zur Neustarthilfe III Plus) und vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 4 (zur Überbrückungshilfe IV).
An einem solchen sicheren Rechtsanspruch des Klägers auf die Überbrückungshilfe IV, der vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründet wurde, fehlt es nach den Umständen des Einzelfalls vorliegend.
a) Zwar ist der tatsächlich maßgebliche Erstantrag mit dem Aktenzeichen UBH4R-275089 unter dem 15. Juni 2022, mithin vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 gestellt worden. Aus der bloßen Antragstellung vor Ablauf des Befristeten Rahmens kann sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers kein sicherer Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV begründen, sondern allenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Überbrückungshilfe, der hier erfüllt worden ist.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 83 (zur Überbrückungshilfe IV); vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 74 (zur Überbrückungshilfe III Plus).
In diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Kläger vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens für die streitgegenständliche Überbrückungshilfe ein sicherer Rechtsanspruch auf die Gewährung dieser Hilfe begründet worden ist. Insoweit ist hinsichtlich dessen, ob eine frühere Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag des Klägers vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens hätte erfolgen können, zu berücksichtigen, dass es sich - wie auch vom Kläger dargestellt - um ein Masseverfahren mit vielen Antragstellern handelte, sodass eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes in der kurzen Zeit der von der Antragstellung bis zum Ablauf des Befristeten Rahmens verbleibenden Zeitraumes angesichts der extremen Vielzahl an Anträgen auf Gewährung entsprechender Außerordentlicher Wirtschaftshilfen, Soforthilfen, Überbrückungs- und Neustarthilfen für Förderzeiträume bis Mitte 2022 (bundesweit insgesamt knapp 5 Mio.),
vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Überblickspapier Corona-Hilfen Rückblick-Bilanz-Lessons Learned (Stand: 27.06.2022) S. 1 und 4,
https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/ueberblickspapier-corona-hilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1,
auch unter Berücksichtigung des Gebots der zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW) nicht möglich war,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2025 - 9 K 9196/23 -, juris, Rn. 71 ff.,
und dies auch für den Kläger ersichtlich war. Der Kläger konnte aufgrund der Rückfragen der Bewilligungsstelle im Rahmen der zuvor von ihm und seinem Sohn F. S. beantragten Überbrückungshilfe III und III Plus nicht davon ausgehen, dass insbesondere die Frage, ob und inwieweit zwischen seinen Betrieben und dem Betrieb seines Sohnes F. S. ein Unternehmensverbund bestand, in der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV von der Bewilligungsstelle ungeprüft ohne Rückfragen übernommen würde, zumal der Kläger zum Bestehen eines Unternehmensverbundes in seinem Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV vom 15. Juni 2022 im Gegensatz zu seinen vorherigen Anträgen angegeben hatte, dass (hinsichtlich der von ihm geführten Unternehmen) ein Unternehmensverbund vorliege.
b) Vor diesem Hintergrund kann auch aus dem Bescheid vom 17. Juni 2022 ein gesicherter Rechtsanspruch des Klägers auf die im streitgegenständlichen Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 21.000,- Euro nicht abgeleitet werden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Tenors des Bescheides handelte es sich lediglich um einen „vorläufigen Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022“ und ist dieser ausdrücklich mit Blick auf den Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 erlassen worden. Diese Bewilligung durch eine nationale Behörde kann die nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erforderliche Zustimmung der Kommission jedoch nicht ersetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 4 A 2468/24 -, juris, Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 50 (zur Überbrückungshilfe IV) und vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn. 84 (zur Überbrückungshilfe III Plus)
Eine individuelle begünstigende Rechtsposition sollte der Kläger aus dem Bescheid vom 17. Juni 2022 gerade nicht erwerben. Dies macht der Bescheid deutlich, indem in der Begründung darauf hingewiesen wird, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Anspruchshöhe stehe und es insofern kein Vertrauensschutz bestehe, Überbrückungshilfe IV endgültig zu erhalten. Über zwischen den Beteiligten offene Fragen treffe der Bescheid zudem keine Aussage. Damit ist der Bescheid hinsichtlich der Regelungswirkung, zumindest was eine eventuelle subjektive Rechtsposition des Klägers angeht, ein rechtliches Nullum. Mangels der verbindlichen Bejahung irgendeiner Fördervoraussetzung liegt eine gesicherte Rechtsposition im Sinne eines sicheren Anspruchs auf die Beihilfe nicht vor.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 97; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026, - 18 K 5151/23 -, S. 22 f. des Entscheidungsabdruckes (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus)
c) Weitere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen sicheren Rechtsanspruch seitens des Klägers auf die von ihm im vorliegenden Verfahren begehrte Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV in Höhe von 21.000,- Euro vor Ablauf des Befristeten Rahmens begründen können, sind nicht ersichtlich.
Da die für die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Überbrückungshilfe IV maßgebliche Förderrichtlinie hinsichtlich der Voraussetzungen, wann ein Unternehmensverbund vorliege und welche Auswirkungen dies auf die Förderung habe, nach den gleichen Maßgaben aufgebaut war, wie die für die Gewährung von Überbrückungshilfe III und III Plus maßgebliche Förderrichtlinie musste der Kläger, der seine Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe über einen fachkundigen prüfenden Dritten gestellt hat, davon ausgehen, dass die Frage, ob zwischen seinen Unternehmen und den Unternehmen seines in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Sohnes F. S., für die von dem prüfenden Dritten dieselbe Branche „Gemischte Landwirtschaft“ angegeben worden war, auch bei der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV einer weiteren Darlegung durch ihn bedurfte, zumal der prüfende Dritte, die Frage, ob ein Unternehmensverbund hinsichtlich der von dem Kläger geführten Unternehmen vorliege bei der streitgegenständlichen Hilfe bejaht hatte, während er dies zuvor bei der Beantragung von Überbrückungshilfe III und III Plus auch für die von dem Kläger geführten Unternehmen verneint hatte.
Insbesondere durfte der Kläger nicht annehmen, dass seinem Antrag mit den von ihm gemachten Angaben, insbesondere dahingehend, dass hinsichtlich der von ihm geführten Unternehmen ein Unternehmensverbund vorliege, von dem Beklagten ohne weitere Prüfung entsprochen werden würde. Denn zum einen stand diese Angabe - wie oben bereits ausgeführt - im Widerspruch zu den Angaben des Klägers im Rahmen der von ihm für seine Unternehmen beantragten Überbrückungshilfe III und III Plus und hatte der Beklagte aufgrund dessen, dass der prüfende Dritte auch für den Sohn des Klägers F. S., der ebenfalls in der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ tätig war und seine Betriebsstätte in unmittelbarer Nachbarschaft der Betriebsstätten der von dem Kläger betriebenen Unternehmen hatte, bei dem Beklagten ebenfalls Anträge auf Überbrückungshilfe III und III Plus gestellt, die zu Rückfragen des Beklagten dahingehend geführt hatten, dass er näher plausibilisieren solle, ob ein Unternehmensverbund vorliege oder nicht.
Eine andere Betrachtung dahingehend, dass die Beihilfe bei Vorliegen der Fördervor-aussetzungen, die die Behörde zu Unrecht verneint, bereits mit der Antragstellung als „gewährt“ anzusehen wäre, ist auch nicht vor dem Hintergrund des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 GRCh geboten.
So aber VG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2025 - 16 K 131/24 -, juris, Rn. 36.
Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 3. Juli 2025 u.a. festgestellt, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 der GRCh dahingehend auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird. Art. 47 Abs. 1 GRCh schreibt als Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung vor, dass nationale Gerichte nationale Rechtsvorschriften nicht anwenden dürfen, die der Annahme entgegenstehen, dass die Einzelbeihilfe zum Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der zuständigen Behörde gewährt wurde. Unter diesen Umständen muss der Zeitpunkt, zu dem diese Beihilfe als im Sinne von Art. 107 Abs. 1 EUV „gewährt“ gilt, dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die zuständige Behörde dem Unternehmen zu Unrecht eine Ablehnung erteilt hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2025 - C-653/23 -, juris, Rn. 29 f.
Damit kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwar fingiert werden, dass eine Beihilfe bereits zum Zeitpunkt einer - zu Unrecht erfolgten - ablehnenden behördlichen Entscheidung, gegen die gerichtlicher Rechtsschutz ersucht werden kann, gewährt worden ist und dem auch nicht der zwischenzeitliche Ablauf des Befristeten Rahmens entgegensteht. Aus dem Erfordernis eines effektiven Rechtsbehelfs kann aber ebenso wenig wie der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 3. Juli 2025 ein Gebot dahingehend abgeleitet werden, die dem Begehren zugrundeliegende materielle Rechtslage müsse ab dem Zeitpunkt einer Antragstellung bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs- sowie eines sich eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens unverändert bestehen bleiben und gelte die Antragstellung - unabhängig von einer rechtsmittelfähigen Behördenentscheidung - als Zeitpunkt der Beihilfengewährung.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 16 K 717/24 -, juris, Rn. 95 (zur Überbrückungshilfe IV)
Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ablaufs des Befristeten Rahmens mit seinem Antrag vom 15. Juni 2022 ursprünglich alle Bedingungen erfüllt hat, damit ihm die begehrte Bewilligung von Überbrückungshilfe IV in Höhe von 21.000,- Euro gewährt werden konnte. Ausweislich des Verwaltungsvorganges zu der von dem Kläger zuvor beantragten Überbrückungshilfe III Plus hatte die Bewilligungsstelle bereits am 16. Mai 2022 die Gewährung einer Abschlagszahlung an den Kläger wegen unklarer Identitäts-, Adress- und Kommunikationsdaten abgelehnt und aufgrund dessen, dass aufgrund der vom Kläger getätigten Angaben bereits in der Überbrückungshilfe III der Verdacht eines Unternehmensverbundes geprüft werde, eine weitere Antragsprüfung auch bei der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Überbrückungshilfe III Plus für erforderlich gehalten. Bei der automatisierten Prüfung des Antrags der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV am 15. Juni 2022 wurde zudem ausweislich des Verwaltungsvorganges sowohl bei der Prüfung des Haupterwerbes als auch beim Umsatzabgleich Auffälligkeiten sowie unzureichende Vergleichsdaten bei 6 von 12 Umsatzangaben festgestellt.
Im Gegensatz zu der von dem Kläger zitierten X. Entscheidung des EuGH steht im vorliegenden Fall auch keine Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe im Raum, sondern die erstmalige Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe, die im Unterschied zu dem von dem Kläger weiter aufgeführten Urteil des VG Gelsenkirchen vom 1. Dezember 2025 - 19 K 2048/23 - zur Überbrückungshilfe IV gegenüber dem Kläger vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 nicht bewilligt worden ist.
Auch eine von dem Kläger vorgetragene etwaige formelle Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2023 aufgrund dessen, dass dieser lediglich mit dem Passus „Bezirksregierung Düsseldorf“ unterzeichnet ist, ist nicht geeignet, einen sicheren Rechtsanspruch des Klägers auf Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe vor dem Ablauf des Befristeten Rahmens zu begründen, zumal dieser Bescheid auch erst nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 erlassen worden ist, sodass sich hieraus kein Bedürfnis des Klägers für eine Neubescheidung ergibt.
Auch die vom Kläger vorgetragene etwaige Unrichtigkeit bzw. Überflüssigkeit der Nachfragen des Beklagten wäre nicht geeignet, einen sicheren Rechtsanspruch des Klägers auf die beantragte streitgegenständliche Überbrückungshilfe vor Ablauf des Befristeten Rahmens am 30. Juni 2022 zu begründen, da diese Nachfragen der Bewilligungsstelle alle erst nach dem Ablauf des Befristeten Rahmens erfolgt sind.
Selbst wenn die aufgrund der fehlenden Mitwirkung und widersprüchlichen Angaben des Klägers durch den Beklagten nach Abschluss des Befristeten Rahmens erfolgte Ablehnung mit Bescheid vom 19. Juli 2023 mit Blick auf die Frage, ob die von dem Kläger betriebenen Unternehmen „S. L. KG“, „V. S. Landwirtschaft“ und „V. S. KG“, nicht nur, wie der Kläger im vorliegenden Verfahren im Verwaltungsverfahren im Gegensatz zu den von ihm vorher beantragten Corona-Überbrückungshilfen angegeben hat, einen Unternehmensverbund bilden, aber keinen Unternehmensverbund mit dem weiteren Betrieb seines Sohnes F. G. darstellen, und es deshalb zutreffend ist, dass er im vorliegenden Verfahren einen einheitlichen Antrag für seine Unternehmen gestellt , sodass es seitens des Beklagten unzutreffend gewesen sein sollte, diesen u.a. wegen fehlender Annahme eines derartigen Unternehmensverbundes zu bescheiden, verbleibt es bei dem Schluss, dass die von dem Kläger insoweit angegriffene ablehnende Entscheidung als nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs maßgeblichem Zeitpunkt für die Frage, wann eine Beihilfe als „gewährt“ gilt, außerhalb des Befristeten Rahmens erfolgt ist und daher ermessensfehlerfrei zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gewährt werden kann.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 14 ff. des Entscheidungsabdrucks (n.v.) (zur Überbrückungshilfe III Plus).
2. Darüber hinaus ist jedoch selbstständig tragend auch nicht zu erkennen, dass die in dem Bescheid vom 19. Juli 2023 vorgenommene Ablehnung der von dem Kläger in Höhe von 21.000,- Euro begehrten Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV durch den Beklagten ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
Die Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde hat insbesondere die durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Beklagten, im Einklang mit seiner allgemeinen Förderpraxis über Förderanträge zu entscheiden. Insoweit kommt dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründende und anspruchsbegrenzende Wirkung zu. Anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen können Förderbestimmungen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise mittels des Gleichheitssatzes und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen begründen. Zur Ermittlung der allgemeinen Förderpraxis sind die FRL heranzuziehen. Die FRL sind dabei nicht wie eine Rechtsnorm auszulegen, sondern maßgeblich sind die vom Willen des Richtliniengebers gedeckte behördliche Interpretation und Anwendung der in Rede stehenden Richtlinien.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 -, juris.
Eine Verwaltungspraxis, bei deren Anwendung dem Kläger die streitgegenständliche weitere Überbrückungshilfe zu bewilligen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Ablehnung steht in Einklang mit der allgemeinen Förderpraxis des Beklagten.
Nach Ziffer 3 Abs. 4 der für die Überbrückungshilfe IV maßgeblichen Förderrichtlinie darf für verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Absatz 5 nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. Dabei gelten gemäß Ziffer 2 Absatz 5 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der in Absatz 5 genannten Beziehungen stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Zudem hat der Antragsteller bei ihrem Antrag die in Ziffer 6 Abs. 2 aufgeführten Angaben zu machen und u.a. den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Absatz 1 glaubhaft zu machen.
Es entsprach der Verwaltungspraxis des Beklagten, die Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen eines Unternehmensverbundes von einem einheitlich zu stellenden Antrag für den Unternehmensverbund abhängig zu machen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2025 - 4 A 2550/22 -, juris, Rn. 75 f. (zur Überbrückungshilfe IV); Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe II); VG Düsseldorf, Urteile vom 17. April 2025 - 9 K 4501/24 -, juris, Rn. 42 f. (zur Überbrückungshilfe II) und vom 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe IV).
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die streitige Zuwendung von der Mitwirkung des Zuwendungsempfängers im Verwaltungsverfahren abhängig gemacht hat, die hier aufgrund der Stellung von insgesamt fünf Anträgen auf verschiedene Corona-Überbrückungshilfen seitens des Klägers und seines Vaters, die aufgrund deren Angaben teilweise in derselben Branche „ gemischte Landwirtschaft“ bzw. in benachbarten Branchen tätig waren, dem aufgrund des gleichen Nachnamens naheliegenden Verwandtschaftsverhältnis und der unmittelbaren Nachbarschaft der auf der A.-straße 00 und A.-straße 01 in R. befindlichen Betriebsstätten für die vier Firmen, für die die Einzelanträge gestellt wurden, berechtigten Zweifel des Beklagten, ob es sich ganz oder teilweise um einen Unternehmensverbund im Sinne der Definition der Förderrichtlinie handelte, auch eine Plausibilisierung der nunmehrigen Angabe des Klägers in dessen Antrag zu der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV erforderte, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen Unternehmensverbund handele, zumal der Kläger bei seinem über denselben prüfenden Dritten bei dem Beklagten zuvor gestellten Anträgen auf Überbrückungshilfe III und III Plus hinsichtlich der von ihm in unmittelbarer Nachbarschaft der auf der A.-straße 01 in R. befindlichen Betriebsstätte seines Sohnes auf der A.-straße 00 in R. betriebenen Unternehmen V. S. Landwirtschaft, S. KG und S. L. KG angegeben hatte, dass es sich nicht um einen Unternehmensverbund, auch nicht mit dem Betrieb seines Sohnes handeln würde. Der prüfende Dritte hatte dabei - wie im vorliegenden Fall - einen grünen Haken an dem Satz gemacht: „Ich habe die Angabe des Antragstellers geprüft, ein verbundenes Unternehmen zu sein oder nicht zu sein, und bestätige deren Plausibilität.“ Als Branche wurde bei der Beantragung aller Hilfen „Gemischte Landwirtschaft A01.50.0“ angegeben, dieselbe Branche, die auch der Sohn des Klägers über denselben prüfenden Dritten in dessen Anträgen auf verschiedene Corona-Überbrückungshilfen angegeben hat. Dieser Umstand führte ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - wie bereits mehrfach ausgeführt - schon unter dem 16. November 2021 zu einem internen Vermerk der Bewilligungsbehörde, dass zwei S.-Anträge der Branche „Gemischte Landwirtschaft“ vorlägen, die genauer zu prüfen seien und sind in der Folgezeit entsprechende Nachfragen der Bewilligungsbehörde zur Förderberechtigung des Klägers über den prüfenden Dritten erfolgt. Dieses Vorgehen der Bewilligungsbehörde entspricht der in Ziffer 8 formulierten Maßgabe, dass die Bewilligungsstelle auf die von dem prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen darf, soweit es keine Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gebe, die hier sowohl hinsichtlich der Richtigkeit der Angabe, ob ein Unternehmensverbund und wenn zwischen welchen Unternehmen, und hinsichtlich der Richtigkeit der zu den Umsätzen gemachten Angaben, vorlagen.
Der Kläger war im Rahmen der von der Bewilligungsbehörde mit dem prüfenden Dritten hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbundes geführten Korrespondenz bei den zuvor von ihm und seinem Sohn F. S. beantragten Überbrückungshilfen III und III Plus hinlänglich darüber unterrichtet, dass es zur Bewilligung der jeweiligen Hilfe darauf ankäme, ob ein Unternehmensverbund, der eine einheitliche Antragstellung aller darin verbundenen Unternehmen erforderte, vorliege oder nicht. Möglicherweise hat dies den prüfenden Dritten im Rahmen der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe IV für den Kläger dazu bewogen, anzugeben, dass bei dessen Betrieben ein Unternehmensverbund vorliege.
Der fachkundige prüfende Dritte, dessen Handeln dem Kläger zuzurechnen ist, verletzte die im Verwaltungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW für den Kläger bestehende Mitwirkungspflicht, indem er die von dem Beklagten erbetenen näheren Erläuterungen zum Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Unternehmensverbund mit den Unternehmen seines Sohnes F. S. nicht innerhalb des Verwaltungsverfahrens, sondern erst im gerichtlichen Verfahren abgab, indem er mit Schreiben vom 15. Januar 2024 näher erklärte, dass hinsichtlich der von ihm betriebenen Unternehmen ein Unternehmensverbund vorliege, aber kein Unternehmensverbund mit dem Betrieb seines Sohnes F. S. bestehe und weitere Erklärungen zu den Geschäftsbeziehungen abgab.
Der Kläger, der die Antragstellung in Bezug auf die streitgegenständliche Überbrückungshilfe nach der Förderrichtlinie über einen fachkundigen prüfenden Dritten vornehmen musste, musste sich vorab Kenntnis verschaffen, unter welchen Bedingungen die streitgegenständliche Überbrückungshilfe gewährt wurde, wozu auch gehörte, ob bei seinem Betrieb ein Unternehmensverbund im Sinne der Förderrichtlinie vorlag oder nicht. Zudem ist er von der Bewilligungsbehörde nur zur Bestätigung und Begründung seiner diesbezüglichen Angabe aufgefordert worden, sprich zur Beibringung von Tatsachen - wie er diese im gerichtlichen Verfahren dargelegt hat -, aus denen sich nunmehr ergibt, dass seine im Gegensatz zur Antragstellung bei vorhergehenden Coronahilfen im vorliegenden Verfahren erfolgte Angabe zutreffend ist, dass die von ihm betriebenen Unternehmen Teil eines Unternehmensverbundes seien, aber nicht mit dem Betrieb seines Sohnes F. S. in einem Unternehmensverbund stünden.
Da für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der streitgegenständlichen Überbrückungshilfe weder auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde noch auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Juli 2023 abzustellen ist, hat abgesehen von vertiefenden Erläuterungen ein neuer Tatsachenvortrag - wie hier im Klageverfahren - hinsichtlich von Umständen, die das Bestehen eines Unternehmensverbundes zwischen den drei von dem Kläger geführten Unternehmen, nicht jedoch mit dem von dem Sohn des Klägers betriebenen Unternehmen plausibilisieren oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren keine Relevanz.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 73 ff. m.w.N. zur Überbrückungshilfe IV und einem Unternehmensverbund; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 - 16 K 2067/22 -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. (jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt).
Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er die hinsichtlich der bestehenden berechtigten Zweifel des Beklagten, ob es sich bei den vier Firmen, für die Einzelanträge gestellt wurden, aufgrund der angegebenen Tätigkeit von V. und F. S. in derselben Branche „gemischte Landwirtschaft“, dem naheliegenden verwandtschaftlichen Verhältnis aufgrund desselben Nachnamens und der unmittelbaren Nachbarschaft der auf der A.-straße 00 und A.-straße 02 in R. befindlichen Betriebsstätten ganz oder teilweise um einen Unternehmensverbund handle, veranlassten Nachfragen des Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht beantwortet hat, zumal der Kläger bei der Beantragung der verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen hinsichtlich des Bestehens eines Unternehmensverbundes auch noch widersprüchliche Angaben getätigt hat. Damit hat er dem Beklagten die Möglichkeit genommen, die von ihm geübte zulässige Rechtspraxis, die Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen eines Unternehmensverbundes von einem einheitlich zu stellenden Antrag für den Unternehmensverband abhängig zu machen, auszuüben.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 - 4 A 1581/23 -, juris, Rn. 80 (zur Überbrückungshilfe II); VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 6365/23 -, juris, Rn. 76 und vom 6. Juni 2024 - 9 K 8472/23 -, juris, Rn. 60 (beide zur Überbrückungshilfe IV).
Dass der Beklagte die streitige Zuwendung von der Mitwirkung des Zuwendungsempfängers im Verwaltungsverfahren aufgrund der oben geschilderten bestehenden Zweifel, ob es sich teilweise oder insgesamt um einen Unternehmensverbund handelt, abhängig gemacht hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt widerspruchsfrei darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger und nicht widersprüchlicher Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr.1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41 m.w.N.
Die von dem prüfenden Dritten geschilderten telefonischen Rückmeldungen an die Bewilligungsbehörde vom 13. Juni 2022 und vom 5. September 2022 sind nicht geeignet, den bestehenden Mitwirkungspflichten zu genügen, da die Korrespondenz mit der Bewilligungsbehörde über das Antragsportal zu erfolgen hatte und die vorgebrachten Zusicherungen von Mitarbeitern der Bewilligungsbehörde zudem nicht der § 37 VwVfG NRW geforderten Schriftform entsprachen, zumal der Antrag auf die streitgegenständliche Überbrückungshilfe IV für den Kläger erst am 15. Juni 2022 nach dem ersten Telefonat gestellt worden ist. Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der prüfende Dritte für den Kläger, soweit er nicht verstanden habe, was die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Antragsprüfung mit ihren Rückfragen von ihm gewollt habe, bzw. der Meinung war, dass er die von ihm erbetenen Angaben wie die IBAN-Nummer u.ähnl. gleichbleibend sowohl im streitgegenständlichen Antrag als auch in seinen vorherigen Anträgen angegeben hatte, eine derartige Rückfrage an die Bewilligungsstelle nicht im Rahmen des Antragsportals beantwortet und vorgenommen hat, sowie er es in Beantwortung eines Erinnerungsschreibens der Bewilligungsstelle vom 17. April 2022 zur Bestätigung eines anderen Aspektes einer Fördervoraussetzung bei der für seinen Sohn F. S. beantragten Überbrückungshilfe III ebenfalls - wie vorgesehen - auch gehalten hat. Dem fachkundigen prüfenden Dritten musste in Kenntnis der Vielzahl der Antragsteller und des automatisierten Verfahrens klar sein, dass dies auch zu unzutreffenden Fehlermeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstelle führen könnte. Es entspricht im Interesse des Klägers, zügig die beantragte Hilfe zu erhalten, jedoch dessen Mitwirkungspflicht, derartige unrichtige Annahmen der Bewilligungsstelle, wenn er auf diese hingewiesen wird, richtig zu stellen.
Darüber hinaus waren die Nachfragen der Bewilligungsstelle aufgrund bestehender Zweifel beim den von dem prüfenden Dritten für den Kläger angegebenen Umsatzrückgang im Rahmen der Prüfung des Antrags berechtigt. Nach Ziffer 6 Abs. 2 Buchstabe k) der FRL hat der Antragsteller u.a. den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 3 Absatz 1 glaubhaft zu machen. Gemäß Ziffer 8 Abs. 1 der FRL ist die Bewilligungsstelle zur Verhinderung von Missbrauch, wenn es - wie hier - Anhaltspunkte für Unvollständigkeit und Fehlerhaftigkeit der getätigten Angaben gibt und in dem automatisierten Programm darauf hingewiesen wird, verpflichtet, derartige Rückfragen beim Antragsteller zu stellen, ebenso wie sie hiervon unabhängig berechtigt ist, stichprobenartig die von dem Antragsteller gemachten Angaben zu überprüfen, um die Rechtmäßigkeit der Gewährung der streitgegenständlichen Hilfe zu gewährleisten.
Im Hinblick darauf, dass die zwischen den Beteiligten bei der Gewährung verschiedenen Überbrückungshilfen streitigen Frage, ob und in wie weit bei den Unternehmen des Klägers und seines Sohnes ein Unternehmensverbund vorliegt, weiterhin ungeklärt war, durfte der prüfende Dritte für den Kläger auch nicht berechtigt annehmen, dass nur, weil die Bewilligungsstelle in den Erinnerungsschreiben diese Frage irgendwann nicht mehr wiederholt gestellt hat, es bei der streitgegenständlichen Hilfe, die von der Bewilligungsstelle zuvor auch im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers mehrfach geforderte Erläuterung, ob und inwieweit ein Unternehmensverbund bestehe, entgegen der Maßgabe der FRL nicht ankam.
Da das Verfahren entscheidungsreif war, sah sich das Gericht nicht veranlasst, dem Antrag des Klägers zu entsprechen und das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.
Das Gericht sieht davon ab, die Berufung zuzulassen. Nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die Berufung in dem Urteil zulassen, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegen. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris, Rn. 20.
Dies zugrunde gelegt fehlt es hier an einer grundsätzlichen Bedeutung von ungeklärten Rechtsfragen, die über den Einzelfall hinausgehen. Vielmehr bieten die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und diejenige des OVG NRW bereits eine hinreichende Klärung der einschlägigen Maßstäbe. Im Übrigen kommt es schwerpunktmäßig auf eine Subsumtion im Einzelfall unter Anwendung dieser Auslegungsmaßstäbe an, ob nach den konkreten Umständen des einzelnen Sachverhalts ein (hinreichend) sicherer Rechtsanspruch zur Gewährung einer Überbrückungshilfe IV nach der bis zum 30. Juni 2022 geltenden Beihilferegelung begründet wurde.
Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (sog. Divergenzrüge) ist geboten, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere folgt das erkennende Gericht der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 31. Juli 2025 - 9 K 7656/23 -, juris, Rn. 62 ff. und vom 19. Februar 2026 - 18 K 5151/23 -, S. 19 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
21.000,- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil das Klagebegehren in seiner wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger auf die Neubescheidung einer Überbrückungshilfe in Höhe von 12.000,- Euro zielt, die für die Streitwertfestsetzung maßgebend ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2025 - 18 K 5304/23 -, juris, Rn.133 f. m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 4 A 2735/25 - (n.v).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.