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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 26.05.2026 – 3 K 3921/07

3. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0526.3K3921.07.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung sowie zwei darauf bezogener Änderungsbeschlüsse, die mehrere im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke betreffen.

Hintergrund des vorliegenden Besitzeinweisungsverfahrens ist die Errichtung einer insgesamt ca. 67 km langen, überwiegend mindestens 1,40 m unterhalb der Erdoberfläche verlaufenden, Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid zwischen den zum Konzern der Beigeladenen gehörenden Chemieparks in U.-A. und L.-E.. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen der Chemieindustrie. Der Beklagte stellte das Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 (Az. 54.8-BIS bzw. 541/8-BIS) fest und modifizierte diesen im Anschluss durch den Erlass mehrerer Planergänzungs- und Planänderungsbeschlüsse sowie mehrerer Änderungsgenehmigungen, zuletzt mit Planänderungsbeschluss vom 10. August 2018. Gegen den Planfeststellungsbeschluss führten dritte Personen mehrere Eil- und Klageverfahren; die Klägerin ersuchte hiergegen indes keinen Rechtsschutz. Nachdem die Eilverfahren zunächst teilweise erfolgreich waren, sofern der Planfeststellungsbeschluss auch den Betrieb der Rohrfernleitungsanlage gestattet, sind mittlerweile alle hiergegen gerichteten Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 20 A 1371/23 -, juris Rn. 8). Die Rohrleitung ist mittlerweile weitgehend errichtet, die Bauarbeiten sind aber bislang weder endgültig abgeschlossen noch wurde die Rohrfernleitung in Betrieb genommen. Hierzu bedarf es zunächst weiterer baulicher Maßnahmen, vor allem der Verlegung einer weiteren Geo-Grid-Matte nach Maßgabe des Planänderungsbeschlusses vom 10. August 2018. Am 21. März 2006 beschloss der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zudem für das geplante Vorhaben das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und L.-E. (Rohrleitungsgesetz RohrlG), wonach die Errichtung und der Betrieb der Anlage dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dienen.

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die von der Beigeladenen zur Durchführung des Vorhabens benötigt werden und die zukünftig im Wege der Enteignung auf sie übergehen sollen, namentlich der Grundstücke, Gemarkung G03 sowie Gemarkung G04.

Mit Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Juli 2007 wies der Beklagte die Beigeladene, nachdem eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Grundstücke zwischen ihr und der Klägerin nicht zustande gekommen war und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung antragsgemäß vorzeitig dauerhaft in den Besitz der oben genannten Grundstücke mit der Berechtigung ein, jeweils im Zentrum der auf den dem Antrag beigefügten Planskizzen (CBH 2) grau angelegten Teilflächen (Schutzstreifenflächen) in einer Tiefe von mindestens 1,40 m unterhalb der Geländeoberfläche Anlagen einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid mit einem Durchmesser von DN 250 nebst der dazugehörigen Neben- und Sicherheitsanlagen zu errichten, zu unterhalten ggf. zu erneuern und zu betreiben (Ziffer 1). Weiter entzog er der Klägerin vorzeitig dauerhaft den Besitz an den zuvor als Schutzstreifen bezeichneten Grundstücksflächen insoweit, als auf diesen Teilflächen das Anpflanzen von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von Gebäuden sowie allgemein jegliche Maßnahmen, die die zuvor benannte unterhalb der Geländeoberfläche dieser Grundstücksteilflächen verlegte Rohrleitungsanlage bzw. deren Neben- und Sicherheitsanlagen beeinträchtigen oder gefährden könnte, während des Bestandes und Betriebes der Rohrfernleitungsanlage unzulässig sind (Ziffer 2). Ferner wies er die Beigeladene vorzeitig vorrübergehend bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten mit der Berechtigung in den Besitz dieser Grundstücke ein, den in den als Anlage CBH 2 dem Antrag vom 17. April 2007 beigefügten Lageplänen jeweils schraffiert dargestellten Bereich aus den vorbezeichneten Grundstücken (Arbeitsstreifenflächen) zum Zwecke der Durchführung der Bauarbeiten zu Verlegung einer Kohlenmonoxid-Fernleitung zu verwenden, insbesondere diesen Bereich zu betreten, mit Baumaschinen zu befahren, Baumaterialien und Erdaushub zu lagern und zu bearbeiten (Ziffer 3). Unter der Ziffer 4 des Beschlusses setzte er gegenüber der Beigeladenen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20.558,77 Euro fest und bestimmte unter Ziffer 5, die Besitzeinweisung werde fünf Tage nach Zustellung des Beschlusses an die Klägerin wirksam, wenn die Beigeladene bis zu diesem Zeitpunkt die ihr nach (4) obliegende Sicherheit geleistet habe, ansonsten werde die Besitzeinweisung mit der Leistung der Sicherheit wirksam. Der Beklagte fügte dem Besitzeinweisungsbeschluss darüber hinaus eine Regelung bei, wonach die Beigeladene der Klägerin für sämtliche durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten habe, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 15 Abs. 3 EEG NW) ausgeglichen würden. Die Festsetzung erfolge auf Antrag eines Beteiligten durch gesonderte Entscheidung der Enteignungsbehörde. Die Geldentschädigung (§ 15 Abs. 3 EEG NW) sei mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen - EuroEG NW - jährlich vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu verzinsen (Ziffer 6). Im Weiteren regelte der Beklagte, dass die Beigeladene die Kosten des Verfahrens trage und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin notwendig gewesen sei (Ziffer 7). Schließlich ordnete er die sofortige Vollziehung des Beschlusses an (Ziffer 8) und setzte für die Entscheidung zu Lasten der Beigeladenen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.300,00 Euro fest (Ziffern 9).

Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung lägen vor, insbesondere sei diese aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich, weil es ein koordinierter und ökonomischer Bauablauf erfordere, die Leitung durchgängig in einem Zug zu errichten. Würden die klägerischen Grundstücke vorläufig bis zum Abschluss eines Enteignungsverfahrens ausgespart, führe dies zu erheblichen Mehrkosten und erheblichen Zeitverzögerungen. Dringend sei die Maßnahme darüber hinaus auch, weil Abnahmeprüfungen vorzunehmen seien, die nur an der gesamten Leitung erfolgen könnten und die aus Sicherheitsgründen durchgeführt werden müssten, bevor eine im nördlichen Trassenverlauf parallel verlegte Erdgasleitung in Betrieb gehe. Ferner blieben der Allgemeinheit bei einer späteren Ausführung des Vorhabens, erst nach Abschluss eines Enteignungsverfahrens, wesentliche Vorteile für den Umweltschutz vorenthalten, weil durch die Inbetriebnahme der Rohrfernleitung insbesondere Kohlendioxid-, Schwefeldioxid- und Feinstaubemissionen in beträchtlichem Ausmaß reduziert werden könnten.

Die Klägerin erhob am 26. Juli 2007 Widerspruch gegen den Besitzeinweisungsbeschluss. Sie rügte hierzu neben formellen Mängeln im Wesentlichen, dass die Zulässigkeit der Enteignung wegen der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie dem Umstand, dass diesem nach ihrer Auffassung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, keineswegs als hinreichend gesichert angenommen werden könne. Darüber hinaus beanstandete sie insbesondere, die fehlende Substantiierung der angenommenen Mehrkosten und Zeitverzögerungen sowie der behaupteten Emissionsminderungen und vertrat zudem die Auffassung, es sei keineswegs erforderlich, die Rohrfernleitungsanlage in einem Zuge zu errichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, wobei er zur Begründung im Wesentlichen die Angaben aus dem Besitzeinweisungsbeschluss wiederholte und vertiefte.

Gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2007 hat die Klägerin am 31. August 2007 Klage erhoben. Sie hat ferner erfolgreich um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, soweit die Beigeladene mit der Berechtigung in den Besitz eingewiesen worden war, die Rohrfernleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen zu betreiben. Im Übrigen blieb das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos.

Unter dem 11. November 2008 erließ der Beklagte hinsichtlich des bereits von dem Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Juli 2007 erfassten Grundstückes, G05 einen weiteren Besitzeinweisungsbeschluss. Hiernach wurde die Beigeladene in dieses Grundstück vorzeitig in den Besitz der in der anliegenden Planskizze (Anlage CBH 2) mit rot gestrichelten Linien markierten Grundstücksteilfläche (Schutzstreifen) eingewiesen; der Plan sei Bestandteil des Beschlusses (Ziffer 1). Weiter heißt es, die Beigeladene und von ihr beauftragte Dritte seien auf Grund der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß vorstehender Ziffer 1 berechtigt, auf der dort bezeichneten Grundstücksfläche aus dem Eigentum der Klägerin die CO-Pipeline zu errichten, zu belassen und zu unterhalten sowie alle dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen (Ziffer 2). Der Klägerin werde vorzeitig dauerhaft der Besitz an den als Schutzstreifen bezeichneten Grundstücksteilflächen insoweit entzogen, als auf dieser Teilfläche das Anpflanzen von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von Gebäuden sowie allgemein jegliche Maßnahmen, die die unter Ziffer 2 näher bezeichnete, unterhalb der Geländeoberfläche dieser Grundstücksteilfläche verlegte Rohrfernleitungsanlage bzw. deren Neben- und Sicherheitseinrichtungen beeinträchtigt oder gefährden könnte, während des Bestandes unzulässig sind (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Beschlusses setzte der Beklagte zu Lasten der Beigeladenen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 Euro fest und regelte unter Ziffer 5, der Besitzeinweisungsbeschluss werde fünf Tage nach Zustellung des Beschlusses an die Klägerin wirksam, wenn die Beigeladene bis zu diesem Zeitpunkt die ihr nach Ziffer 4 obliegende Sicherheit geleistet habe, ansonsten werde die Besitzeinweisung mit der Leistung der Sicherheit wirksam. Der Besitzeinweisungsbeschluss enthält darüber hinaus die Bestimmung, dass die Beigeladene der Klägerin für sämtliche durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten habe, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 15 Abs. 3 EEG NW) ausgeglichen würden (Ziffer 6). Die Geldentschädigung (§ 15 Abs. 3 EEG NW) sei mit 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen - EuroEG NW - jährlich vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung an zu verzinsen (Nummer 7). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des Beschlusses an (Ziffer 8) und regelte ferner, dass die Beigeladene die Kosten des Verfahrens, einschließlich der der Klägerin im Zusammenhang damit entstandenen Rechtsvertretungskosten trage und die Zuziehung eines Rechtsbeistandes durch die Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Besitzeinweisungsverfahren als notwendig anerkannt werde (Ziffer 9). Schließlich setzte er zu Lasten der Beigeladenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.500,00 Euro fest (Ziffer 10).

Grund für den Erlass dieses Besitzeinweisungsbeschlusses war, dass der vom Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. Juli 2007 erfasste Trassenverlauf zwischenzeitlich mit Planänderungsbeschluss vom 24. September 2008 (Az. 54.8-BIS-G102, G104) geändert worden war und diese Änderung besitzeinweisungsrechtlich nachvollzogen werden sollte. Zur Begründung stellte der Beklagte im Wesentlichen darauf ab, das besondere öffentliche Interesse bzw. die besondere Dringlichkeit des beantragten Bauabschnittes werde dadurch geprägt, dass die Errichtung bereits weit vorangeschritten sei und eine Bauunterbrechung erhebliche Erschwernisse hervorrufe. Die noch geplanten Bauarbeiten dienten lediglich der Lückenschließung in sechs Bereichen der Gesamttrasse. Das Begehren der Beigeladenen, die Bauarbeiten trotz einiger Bauunterbrechungen nunmehr zügig unter Einsatz spezialisierter Arbeitskräfte und Gerätschaften zu Ende zu führen, überwiege derartig, dass die besondere Dringlichkeit als erfüllt anzusehen sei. Eine Phase des Baustillstandes kurz vor Abschluss des Gesamtbaus gehe üblicherweise mit finanziellem, personellem und technischem Mehraufwand einher, ein Abwarten bis zum Abschluss des regulären Enteignungsverfahrens, was unter Umständen Jahre dauern könne, sei der Beigeladenen nicht zuzumuten.

Gegen diesen Besitzeinweisungsbeschluss hat die Klägerin am 5. Dezember 2008 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 3 K 8409/08 geführt wurde.

Schließlich erging unter dem 3. Februar 2010 ein weiterer vorzeitiger Besitzeinweisungsbeschluss in Bezug auf das Grundstück Gemarkung G06 welches ebenfalls bereits Gegenstand des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juli 2007 war. Hierin wies der Beklagte die Beigeladene antragsgemäß unter insoweitiger Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juli 2007 hinsichtlich dieses Grundstücks vorzeitig in den Besitz der in den anliegenden Planskizzen (Anlage CBH 6) blau markierten Grundstücksteilfläche (Schutzstreifen) aus den vorgenannten und in den Lageplänen (CBH 6) grün markierten, gegenständlichen Grundstücken ein; die Pläne seien Bestandteil dieses Beschlusses (Ziffern 1 und 6). Die Beigeladene und von ihr beauftragte Dritte seien aufgrund der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß vorstehender Ziffer 1 berechtigt, auf der dort bezeichneten Grundstücksteilfläche aus dem Eigentum der Klägerin die CO-Pipeline zu errichten, zu belassen, zu unterhalten und ggf. zu erneuern, sowie alle dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen (Ziffer 2). Der Klägerin werde vorzeitig dauerhaft der Besitz an den als Schutzstreifen bezeichneten Grundstücksteilflächen insoweit entzogen, als auf den vorbezeichneten Teilflächen das Anpflanzen von tief wurzelnden Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von Gebäuden sowie allgemein jegliche Maßnahmen, die die unter Ziffer 2 näher bezeichnete, unterhalb der Geländeoberfläche dieser Grundstücksteilfläche verlegte Rohrleitungsanlage beeinträchtigen oder gefährden könnten, während des Bestandes unzulässig seien (Ziffer 3). Ferner wurde die Beigeladene vorzeitig vorübergehend bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten mit der Berechtigung in den Besitz der zuvor bezeichneten streitgegenständlichen Grundstücksfläche der Klägerin eingewiesen, die in den als Anlage CBH 6 dem Antrag vom 27. November 2009 beigefügten Lageplänen jeweils mit blau gestrichelten Linien dargestellten Bereiche aus dem vorbezeichneten Grundstück (Arbeitsstreifenflächen) mit einer Breite von 16 m im Freien und 13,5 m im Wald zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zur Verlegung einer Kohlenmonoxid-Fernleitung zu verwenden, insbesondere diesen Bereich zu betreten, mit Baumaschinen zu befahren, Baumaterialien und Erdaushub zu lagern und zu bearbeiten (Ziffer 3). Die Beigeladene wurde verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Ziffer 2 und 4 auf der verfahrensbetroffenen Grundstücksfläche entlang der geplanten Trasse für den planfestgestellten Bereich die notwendigen und erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluss der Bauausführungen zügig und umfassend durchzuführen (Ziffer 5). Der Besitzeinweisungsbeschluss der Bezirksregierung X. vom 6. August 2007 mit dem Aktenzeichen 15.04.02.06.07 werde insoweit aufgehoben, wie er sich auf die in der Anlage CBH 8 (hier dürfte die Anlage CBH 6 gemeint sein) rot markierten Flurstücke beziehe (Ziffer 6). Die Besitzeinweisung werde nach Zustellung des Beschlusses an die Klägerin wirksam (Ziffer 7). Der Beklagte traf ferner eine mit den vorherigen Besitzeinweisungsbeschlüssen identische Entschädigungsregelung (Ziffern 8 und 9) und eine ebenfalls identische Kostengrundentscheidung (Ziffer 11). Er ordnete schließlich auch hier die sofortige Vollziehung an (Ziffer 10) und setzte ferner zu Lasten der Beigeladenen eine Verwaltungsgebühr ihn Höhe von 1.500,00 Euro fest (Ziffer 12).

Auch dieser Beschluss diente dazu, einen zwischenzeitlich planfeststellungsrechtlich geänderten Trassenverlauf besitzeinweisungsrechtlich nachzuvollziehen. Zur Begründung des Beschlusses führte der Beklagte insbesondere aus, die vorzeitige Inanspruchnahme der Grundstücke sei zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten, weil die Gesamttrasse inklusive der Rekultivierungsmaßnahmen nahezu abgeschlossen sei, der Rohrleitungskörper liege und die Rohrgräben verfüllt seien. Für die endgültige Herstellung sei noch die Errichtung von drei Schieberstationen und die Herstellung der Steuerungselektronik erforderlich, wobei für die noch erforderlichen Arbeiten vorher nicht punktgenau bestimmt werden könne, an welcher Stelle und damit auf welchem Flurstück Maßnahmen erforderlich seien.

Gegen diesen Besitzeinweisungsbeschluss hat die Klägerin am 26. Februar 2010 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 3 K 1460/10 geführt wurde.

Die Kammer hat die Verfahren 3 K 3921/07, 3 K 8409/08 und 3 K 1460/10 mit Beschluss vom 9. April 2026 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung aller drei Klagen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie rügt insbesondere weiterhin die fehlende Substantiierung der zur Bejahung der Dringlichkeit angenommenen Mehrkosten und Zeitverzögerungen sowie der prognostizierten Emissionsminderungen bzw. bestreitet diese, soweit die Besitzeinweisungsbeschlüsse hierzu auf konkrete Angaben abstellen.

Die Klägerin beantragt,

den Besitzeinweisungsbeschluss des Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2007 sowie die Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 11. November 2008 und vom 3. Februar 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Beschlüsse und wiederholt und vertieft die dortige Begründung. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zudem zur Auslegung von § 37 Abs. 1 Satz 5 und 6 EEG NRW ergänzend Stellung genommen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene tritt zur Begründung den Ausführungen der Klägerin entgegen und wiederholt und vertieft hierzu im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Beschlüsse. Auch die Beigeladene hat zudem in der mündlichen Verhandlung zur Auslegung von § 37 Abs. 1 Satz 5 und 6 EEG NRW ergänzend Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

A. Die Klagen haben überwiegend Erfolg.

I. Sie sind allerdings unzulässig und waren daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die in den Besitzeinweisungsbeschlüssen jeweils getroffene Kostengrundentscheidung (Ziffer 7 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juli 2007, Ziffer 9 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 11. November 2008 und Ziffer 11 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 3. Februar 2010) und die jeweilige Gebührenfestsetzung (Ziffer 9 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 18. Juli 2007, Ziffer 10 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 11. November 2008 und Ziffer 12 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 3. Februar 2010) richten. Hinsichtlich dieser, im Verhältnis zu den übrigen Bestimmungen der Beschlüsse selbstständigen und damit teilbaren Regelungen mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Regelungen allein die Beigeladene, nicht hingegen die Klägerin beschweren.

Einer Auslegung der Klageanträge gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend, diese beinhalteten lediglich eine Anfechtung der für die Klägerin belastenden sowie ggf. damit in unteilbarem Zusammenhang stehenden Regelungen, steht hier jedenfalls entgegen, dass die anwaltlich vertretene Klägerin auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie wolle „das volle Programm“ und jeweils die Aufhebung der gesamten Besitzeinweisungsbeschlüsse beantragt hat.

II. Im Übrigen sind die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaften,

vgl. zum Rechtscharakter des Besitzeinweisungsbeschlusses, OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 U 60/10 (Baul) -, juris Rn. 23; Beckmann, in: Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Aufl. 2025, Rn. 8887,

und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw. nach Zustellung der Besitzeinweisungsbeschlüsse vom 11. November 2008 und 3. Februar 2010, vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 VwGO, erhobenen Klagen zulässig.

Insbesondere mangelt es der Klägerin nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Besitzeinweisungsbeschlüsse erledigt hätten.

Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Ob und ggf. ab wann ein Verwaltungsakt erledigt ist, hängt von dem Regelungsgefüge des anwendbaren Fachrechts sowie der seitens der Behörde getroffenen Regelung ab. Der Eintritt einer Erledigung beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 6 B 14.24 -, juris Rn. 13.

Die rechtliche Wirkung der Besitzeinweisungsbeschlüsse ist hier nicht entfallen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NRW)) besteht diese darin, dass der unmittelbare Besitz an den betroffenen Grundstücksflächen auf die Beigeladene übergegangen ist. Dieser Zustand besteht unabhängig von weiteren Entwicklungen des Vorhabens und auch bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Besitzeinweisung unverändert fort, was sich nicht zuletzt aus § 38 Abs. 3 EEG NRW ergibt, wonach auch bei Wegfall der Voraussetzungen für die Besitzeinweisung eine formelle Aufhebung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung und eine formelle Wiedereinweisung des Eigentümers in seinen Besitz notwendig ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 -, juris Rn. 17; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 U 60/10 (Baul) -, juris Rn. 27.

Nichts anderes gilt, soweit die Besitzeinweisung in Bezug auf den Bau der Rohrfernleitungsanlage nur bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten gelten soll, weil die Bauarbeiten hier bislang jedenfalls nicht endgültig abgeschlossen sind.

III. Soweit die Klagen zulässig sind, sind sie auch begründet. Insoweit sind die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Beklagten vom 18. Juli 2007, vom 11. November 2008 und vom 3. Februar 2010 rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Diese leiden jeweils an einem zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Ermessensfehler (dazu 1) und die zwischenzeitliche Stellung der Enteignungsanträge steht der Aufhebung nicht entgegen (dazu 2). Ferner würde auch das Normverständnis der Beigeladenen und des Beklagten von der streitentscheidenden Vorschrift (§ 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW) hier zu keiner abweichenden Entscheidung führen (dazu 3) und schließlich führt die Rechtswidrigkeit der Besitzeinweisung zur Aufhebung aller damit unteilbar verbundenen Regelungen (dazu 4).

1) Den Besitzeinweisungsbeschlüssen mangelt es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung.

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW kann die Enteignungsbehörde dem Träger des Vorhabens eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf der Enteignungsantrag (§ 19) gestellt sein muss. Wird der Enteignungsantrag nicht fristgerecht gestellt, ist der Besitzeinweisungsbeschluss gemäß §§ 37 Abs. 1 Satz 6, 38 Abs. 3 EEG NRW aufzuheben.

Gegen diese als Ermessensnorm konzipierte Vorschrift (dazu a), auf deren Einhaltung sich die Klägerin zulässigerweise berufen kann (dazu b), hat der Beklagte hier verstoßen (dazu c).

a) Bei § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die der Enteignungsbehörde aufgibt, im Besitzeinweisungsbeschluss, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt,

vgl. beispielhaft zur vorzeitigen Besitzeinweisung in anderen Gesetzen Breuer, in: Schrödter, Baugesetzbuch, Stand: 1. Januar 2026, § 116 Rn. 1,

ermessensfehlerfrei über eine Fristsetzung im Sinne der Norm zu entscheiden.

Die in der mündlichen Verhandlung insbesondere von der Beigeladenen vertretene Auffassung, der sich der Beklagte angeschlossen hat, man könne die Vorschrift auch so lesen, dass eine Fristsetzung nicht zwingend bereits mit Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses erfolgen müsse, sondern der Behörde lediglich auferlegt werde, das Verfahren unter Beobachtung zu halten und ggf. durch eine nachträgliche Fristsetzung nachzujustieren, weshalb es auch keinen Ermessensfehler darstelle, wenn eine Fristsetzung bei Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses nicht in Erwägung gezogen werde, teilt die Kammer nicht.

Hierbei ist vorab anzumerken, dass eine nachträgliche Fristsetzung als Änderung des Besitzeinweisungsbeschlusses zu qualifizieren wäre und damit dem Vorhabenträger bereits gewährte Rechte nachträglich wieder einschränken würde. Angesichts des dadurch begründeten Eingriffscharakters, insbesondere wenn die Besitzeinweisung wie hier zu Gunsten eines Privaten erfolgt, bedürfte es hierfür einer hinreichend eindeutigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Für die von der Beigeladenen vertretene Auslegung ist mithin ein Verständnis der Vorschrift erforderlich, wonach es sich hierbei entweder um eine spezialgesetzlich geregelte (Teil-)Aufhebungs- bzw. Widerrufsbefugnis oder zumindest um einen gesetzlichen (Teil-)-Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW handeln müsste. Eine dahingehende Bedeutung der Norm findet im Gesetz keine Stütze.

aa) Für ein Verständnis der Vorschrift als Ermessensnorm streitet insbesondere ihr Wortlaut. Der hier verwendete Begriff „kann“ bildet im Verwaltungsrecht den gebräuchlichsten Fall einer Ermessensermächtigung, weshalb dessen Gebrauch eine Auslegung der Norm als Ermessensvorschrift nahelegt,

vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 40 Rn. 21; Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 40 Rn. 22, 25 jeweils m. w. N.

Auch der Wortlaut der Überschrift spricht für eine Deutung als Ermessensermächtigung. Denn danach regelt § 37 EEG NRW die Voraussetzungen einer Besitzeinweisung und mithin diejenigen Anforderungen, die schon für den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses vorliegen müssen.

Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe den Begriff „kann“, abweichend von seiner gebräuchlichsten Verwendung in dem von der Beigeladenen vertretenen Sinn verstanden wissen wollen, kommen im Wortlaut der Vorschrift hingegen nicht zum Ausdruck. Eine Ermächtigung der Enteignungsbehörde zur Aufhebung eines Besitzeinweisungsbeschlusses sieht der Wortlaut des Enteignungsgesetzes vielmehr allein für den Fall vor, dass der Enteignungsantrag abgewiesen wird, vgl. § 38 Abs. 3 Satz 1 EEG NRW oder ein Enteignungsantrag - nach erfolgter Fristsetzung - nicht fristgerecht gestellt wird, vgl. §§ 37 Abs. 1 Satz 6, 38 Abs. 3 EEG NRW.

bb) In systematischer Hinsicht lässt sich für ein Verständnis als Ermessensnorm anführen, dass der Gesetzgeber der Enteignungsbehörde auch hinsichtlich weiterer Inhalte der Besitzeinweisung Entscheidungsspielräume eröffnet, namentlich im Hinblick auf die Bestimmung des Wirksamkeitszeitpunktes nach § 37 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EEG NRW und gemäß § 37 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EEG NRW in Bezug auf die Festsetzung einer Sicherheitsleistung oder einer Vorauszahlung. Ermessensermächtigungen sind der Vorschrift mithin jedenfalls in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung einzelner Regelungen keineswegs fremd.

cc) Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift lässt nicht darauf schließen, der Gesetzgeber habe hier etwas anderes als eine Ermessensermächtigung normieren wollen. Nach dessen Willen dient die Vorschrift dazu, sicherzustellen, dass der Vorhabenträger die Stellung des Enteignungsantrages nicht beliebig hinauszögern kann. Insgesamt sollen die Regelungen zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen rechtsstaatlichen Sicherheiten aufweisen,

vgl. LT-Drs. 10/3177, S. 68.

Die Vorschrift schützt mithin den durch die Besitzeinweisung belasteten Eigentümer vor einer (in zeitlicher Hinsicht) unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Inanspruchnahme seines Eigentums durch die auf Vorläufigkeit angelegte Maßnahme der Besitzeinweisung,

vgl. zum Schutzzweck vergleichbarer Regelungen, Molodovsky, Enteignungsrecht in Bayern, 21. EL 1997, Art. 39 Rn. 10.1.1. und Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, 2. Auflage 2016, Teil 15.I.11, Vorbereitende Maßnahmen, Rn. 1867.

Diesem Schutzzweck wird die Vorschrift nur dann umfassend gerecht, wenn die Besitzeinweisung schon bei ihrem Erlass durch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung auf das notwendige und damit verhältnismäßige Maß beschränkt wird. Ein Teilwiderruf oder eine nachträgliche Teilaufhebung würde den betroffenen Eigentümer hingegen nicht in gleicher Weise schützen, weil dieser im Vergleich zu einer Fristsetzung bei Erlass des Beschlusses mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist. Zum einen wäre das Eigentum durch die zunächst zeitlich unbeschränkte Inanspruchnahme zumindest vorläufig in einem größeren Ausmaß als notwendig und damit unverhältnismäßig beeinträchtigt. Zum anderen besteht eine erhebliche Gefahr dafür, dass die Enteignungsbehörde die Notwendigkeit eines Widerrufes erst zu einem Zeitpunkt erkennt, zu dem ein zumutbarer und damit verhältnismäßiger Zeitraum bereits weitgehend oder sogar vollständig abgelaufen ist; eine erst dann einsetzende Frist im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW, deren Bemessung zudem auch gegenüber dem Vorhabenträger verhältnismäßig sein müsste, könnte eine unzumutbare und damit bereits rechtswidrige Situation noch perpetuieren. Dies insbesondere, da dem Vorhabenträger gegen einen solchen Widerruf der Rechtsweg offen stünde, wodurch sich weitere Verzögerungen ergeben könnten.

dd) Schließlich überzeugt die Auffassung der Beigeladenen auch deshalb nicht, weil das von ihr vertretene Auslegungsergebnis erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit der Vorschrift begründen würde. Mit dem Verständnis der Norm als spezialgesetzlicher Widerrufsermächtigung einerseits oder als gesetzlichem Widerrufsvorbehalt andererseits, stünden zwei Auslegungsvarianten zur Verfügung, wonach die (Teil-)Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen würde; bei einem Verständnis als Widerrufsvorbehalt müssten zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW vorliegen. Eine derart unpräzise Regelung der behördlichen Handlungsbefugnisse dürfte den Bestimmtheitsanforderungen an eine Rechtsnorm nicht genügen.

b) Die Klägerin kann sich hier auch in zulässiger Weise auf eine fehlerhafte Ermessensausübung berufen. Sie wird zwar als juristische Person des öffentlichen Rechts vom persönlichen Schutzbereich des Art.14 Abs. 3 Satz 1 GG nicht erfasst,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 12.99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161,

und kann sich mithin nicht auf eine diesbezügliche Grundrechtsverletzung berufen. Auch als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sie sich aber auf einfach gesetzlich normierte Rechte berufen, wozu auch ein einfach gesetzlich normierter Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gehört. Ein solcher Anspruch ist zu bejahen, wenn die anzuwendende Norm diesbezüglich ein subjektives Recht begründet, was wiederum der Fall ist, wenn der Ermessensspielraum zumindest auch dem Interesse des Begünstigten zu dienen bestimmt ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 49.68 -, NJW 1973, 724.

Dies ist im Hinblick auf § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW zu bejahen. Wie oben bereits dargelegt, soll die Vorschrift verhindern, dass der Vorhabenträger die Stellung des Enteignungsantrages unbegrenzt hinauszögern kann und dient mithin dem Schutz des Eigentümers vor einer in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßigen Inanspruchnahme seines Eigentums. Die Klägerin kann daher, als Inhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer einfachgesetzlich aus den §§ 903 ff. BGB ergeben, wie ein privater Grundstückeigentümer zumindest eine hinreichende Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Belange geltend machen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 5. März 2024 - 21 D 215/23.AK -, juris Rn. 43.

c) Gegen die Anforderungen des § 37 Abs. 5 Satz 1 EEG NRW hat der Beklagte hier verstoßen. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse leiden unter einem vollständigen Ermessensausfall (dazu aa). Ungeachtet dessen sind sie aber auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil hier von einer Fristsetzung nicht hätte abgesehen werden dürfen (dazu bb).

aa) Die Besitzeinweisungsbeschlüsse leiden an einem Ermessensfehler in Form eines vollständigen Ermessensausfalles, denn der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen weder erkannt noch ausgeübt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Besitzeinweisung soweit sie den Arbeitsstreifen betrifft, in zeitlicher Hinsicht bis zum Abschluss der Bauarbeiten beschränkt hat.

Abgesehen davon, dass diese Eingrenzung nicht das Ergebnis einer Ermessensausübung ist, sondern sich daraus ergibt, dass die Beigeladene den Antrag von vorne herein hierauf beschränkt hatte, liegt hierin keine Ermessensausübung im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW. Eine Befristung der Besitzeinweisung stellt keine Frist im Sinne der Vorschrift dar, weil sie nicht die Rechtsfolge des §§ 37 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. 38 Abs. 3 EEG NRW auslöst.

bb) Ungeachtet dessen war das Absehen von einer Fristsetzung aber auch im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Das Ermessen des Beklagten war hier dahingehend auf Null reduziert, dass er von einer Fristsetzung nicht hätte vollständig absehen dürfen. Ausgehend vom konkreten Inhalt der hier vorgenommenen Besitzeinweisung und den vorliegenden Sachverhaltsgegebenheiten wird das Absehen von einer Fristsetzung den Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht gerecht.

aaa) Die Besitzeinweisung führt zunächst zu einer Rechtsunsicherheit, die die Klägerin in unzumutbarem Ausmaß belastet.

Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um ein die Wirkungen der förmlichen Enteignung vorwegnehmendes besonderes Nebenverfahren zum Enteignungsverfahren,

vgl. LT-Drs. 10/3177, S. 68 und zur vergleichbaren Regelung im bayerischen Enteignungsrecht, Molodovsky, Enteignungsrecht in Bayern, 21. EL 1997, Art. 39 Rn. 3.1.

Hat der Enteignungsantrag Erfolg, begründet dies einen neuen Rechtszustand der neben dem Eigentumswechsel auch den endgültigen Besitzübergang herbeiführt. Wird der Enteignungsantrag hingegen abgewiesen, ist die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 38 Abs. 3 EEG NRW aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens befindet sich die Rechtslage in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Grundstückseigentums mithin in einem Schwebezustand. Um die damit für den Grundstückseigentümer einhergehende Rechtsunsicherheit endgültig zu beseitigen, bedarf es abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall einer nachträglichen Einigung zwischen dem Eigentümer und dem Vorhabenträger, des Abschlusses eines Enteignungsverfahrens. Solange das Enteignungsverfahren nicht abgeschlossen wird, findet die schwebende Rechtslage kein Ende. Da die Durchführung eines Enteignungsverfahrens gemäß § 19 EEG NRW davon abhängt, dass der von der Besitzeinweisung Begünstigte einen solchen Antrag auch tatsächlich stellt, ist die Besitzeinweisung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten und zum Schutz des Eigentümers jedenfalls dann mit einer Frist im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW zu versehen, wenn anderenfalls - wie hier - nicht hinreichend gewährleistet ist, dass es zu einer solchen Antragstellung kommt und deshalb das Risiko besteht, die durch die Besitzeinweisung herbeigeführte schwebende Rechtslage werde dauerhaft bestehen bleiben.

Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens war hier zu keinem Zeitpunkt sichergestellt, vielmehr war dieses von Anfang an sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden wird, mit erheblichen Unsicherheiten belastet.

Zunächst war die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt rechtlich zur Stellung eines Enteignungsantrages verpflichtet. Weder das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz, das Rohrleitungsgesetz, der Planfeststellungsbeschluss oder der Besitzeinweisungsbeschluss normieren eine solche Pflicht; auch sonst existiert keine diesbezügliche Regelung.

Darüber hinaus besteht für die Beigeladene aber auch nicht einmal die Notwendigkeit die benötigten Grundstücke zu enteignen, weil ihr die Besitzeinweisung bereits dauerhaft alle zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Zugriffsrechte verschafft. Denn ausweislich des Tenors vermittelt ihr diese dauerhaft die Berechtigung, die Grundstücke für die Errichtung, die Unterhaltung, ggf. die Erneuerung und den Betrieb der Rohrleitungsanlage zu nutzen und untersagt der Klägerin gleichzeitig dauerhaft sämtliche Maßnahmen, die die Anlage beeinträchtigen oder gefährden könnten. Auch ist die Beigeladene berechtigt, die Grundstücke für die Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten zu verwenden.

Mit erheblicher Unsicherheit ist die Durchführung des Enteignungsverfahrens hier auch deshalb belastet, weil die Besitzeinweisung zu Gunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens erfolgt ist, auf dessen Handeln die Enteignungsbehörde außerhalb der gesetzlich normierten Eingriffsbefugnisse keinen Einfluss nehmen kann. Auch dürfte sich dessen Handeln bei lebensnaher Betrachtung im Wesentlichen an den eigenen (wirtschaftlichen) Interessen orientieren und das Absehen von einer Enteignung könnte mit Blick auf die damit möglicherweise verbundenen Einsparungsmöglichkeiten für ein privatwirtschaftliches Unternehmen von erheblichem Vorteil sein. Angesichts dessen konnte der Beklagte hier nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, die Beigeladene werde auch ohne rechtliche Verpflichtung einen Enteignungsantrag (innerhalb einer angemessenen Frist) stellen.

Im Übrigen gewährleisten auch die Grenzen, die einer Enteignung in zeitlicher Hinsicht gesetzt sind, namentlich insbesondere das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, die endgültige Aufgabe des Vorhabens durch den Vorhabenträger gemäß § 77 Satz 1 VwVfG NRW oder die Nichterfüllung des Enteignungszweckes, keinen angemessenen Schutz des Eigentümers vor einer dauerhaften Inanspruchnahme seines Grundeigentums im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung. Wird das Vorhaben tatsächlich verwirklicht, sei es auch auf der Grundlage einer vorzeitigen Besitzeinweisung, liegen die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Enteignung nämlich gerade nicht vor.

bbb) Zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Klägerin führt das Absehen von einer Fristsetzung hier auch deshalb, weil auch die Erfüllung ihres Entschädigungsanspruches letztlich von der Durchführung des Enteignungsverfahrens abhängt; dies jedenfalls soweit die Entschädigung in einer Verzinsung der für die Enteignung zu leistenden Geldentschädigung besteht. Denn die Höhe des Entschädigungsanspruches hängt danach von der im Enteignungsverfahren festzusetzenden Höhe der Entschädigung ab, die wiederum ihrerseits davon abhängt, dass ein Enteignungsantrag überhaupt gestellt und ein Enteignungsverfahren abgeschlossen wird. Ist die Durchführung des Enteignungsverfahrens nicht hinreichend sichergestellt, kann der Vorhabenträger mithin auch die Erfüllung des Enteignungsanspruches auf unbestimmte Zeit, schlimmstenfalls sogar dauerhaft, hinauszögern.

2) Der Aufhebung der Besitzeinweisungsbeschlüsse steht hier nicht entgegen, dass die Beigeladene zwischenzeitlich einen Enteignungsantrag gestellt hat. Dies beseitigt weder die zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seines Erlasses,

vgl. zum Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 -, juris Rn. 11,

bestehende Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses noch die hierdurch begründete Rechtsverletzung der Klägerin. Denn die Beigeladene könnte das Enteignungsverfahren jederzeit durch Rücknahme des Enteignungsantrages einseitig beenden, ohne dass die Besitzeinweisung hiervon in ihrem Bestand oder auch nur inhaltlich berührt würde.

3) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wäre die Besitzeinweisung hier aber auch dann rechtswidrig, wenn man § 37 Abs. 1 Satz 5 EEG NRW mit der Beigeladenen und dem Beklagten als nachträgliche Handlungsermächtigung versteht, weil der Beklagte von dieser Möglichkeit, obgleich hierzu Anlass bestanden hätte, keinen Gebrauch gemacht hat und hiervon auch nicht mehr in einer die Rechtswidrigkeit beseitigenden Weise Gebrauch machen kann. Denn die Beigeladene hat, was der Gesetzgeber gerade verhindern wollte, die Stellung des Enteignungsantrages über viele Jahre hinausgezögert. Der dadurch mittlerweile fast 19 Jahre andauernde Besitzentzug, hinsichtlich dessen auch jetzt nicht absehbar ist, ob und wann dieser ein Ende finden und die Klägerin hierfür tatsächlich entschädigt werden wird, hat jegliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes kann angesichts dessen auch nicht mehr durch eine nachträgliche Fristsetzung, die hier letztlich sogar noch zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung führen würde, beseitigt werden.

Nichts anderes gilt, sofern man unterstellt, das Ermessen sei hier nicht zu Gunsten einer Fristsetzung auf Null reduziert gewesen, sondern es hätte, in Anlehnung an das Normverständnis der Beigeladenen, vielmehr ausgereicht, wenn sich der Beklagte in den Besitzeinweisungsbeschlüssen eine solche Fristsetzung für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten hätte. Dem steht hier jedenfalls entgegen, dass der Beklagte auch insoweit keinerlei Ermessenserwägungen angestellt, geschweige denn einen solchen Vorbehalt in den Besitzeinweisungsbeschluss aufgenommen hat.

4) Obgleich die Klägerin hierdurch nicht beschwert ist, waren auch die Regelungen zur Sicherheitsleistung (Ziffer 4), zum Zeitpunkt des Wirksamkeitseintrittes (Ziffer 5) und zur Entschädigung (Ziffer 6) aufzuheben, weil diese den Bestand der vorzeitigen Besitzeinweisung voraussetzen und der Besitzeinweisungsbeschluss daher insoweit nicht teilbar ist.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); der Klägerin waren hier keine Kosten aufzuerlegen, weil der Anteil ihres Unterliegens geringfügig ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Verbindung im Verfahren 3 K 3921/07 auf 20.558,77 Euro und in den Verfahren 3 K 8409/08 und 3 K 1460/10 jeweils auf 300,00 Euro festgesetzt. Ab dem Zeitpunkt der Verbindung wird der Streitwert auf 21.158,77 Euro festgesetzt. Dieser orientiert sich jeweils an der Höhe der angeordneten Sicherheitsleistung, welche die Bedeutung der Sache (im Sinne von § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz) zum Ausdruck bringt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwertes kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, 200,00 Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, 300,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.