Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.06.2026 – 29 K 9412/23

29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0601.29K9412.23.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Verfahrens betreffend eine Gewährung von Entschädigungszahlungen wegen der Tötung mehrerer Rinder in Folge tierseuchenrechtlicher Maßnahmen.

In den Jahren 2015 bis 2017 kam es im Betrieb des Klägers sowie weiteren Betrieben - unter anderem dem Betrieb seines Vaters I. C. - zu einem BHV1-Geschehen, woraufhin am 22. November 2016 eine tierseuchenrechtliche Verfügung an den Kläger erging. Die betreffenden Tiere wurden zu großen Teilen geschlachtet. In der Folge stellte der Kläger über das Veterinäramt des Kreises Q. bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung. Beigefügt waren dem Antrag unter anderem Wertgutachten über die Rinder „aus den Betrieben I. C. und N. C.“. Auf eine Aufforderung an den Kläger, die Zuordnung der Tiere zum tatsächlichen Halter - ihm oder seinem Vater - vorzunehmen, reagierte dieser nicht.

Bezugnehmend auf (unter anderem) dieselbe tierseuchenrechtliche Verfügung beantragte kurz darauf auch Herr I. C. bei der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung, ohne Beifügung eines separaten Wertgutachtens für die betroffenen Rinder.

Die betroffenen Tiere wurden in der HIT-Datenbank mehrfach zwischen den Betrieben des Klägers und unter anderem dem Betrieb des Herrn I. C. umgemeldet. Der Beklagten war nach eigenen Angaben eine Zuordnung der Tiere einer Tierseuchenverfügung zum jeweiligen Halter im Zeitpunkt der Schlachtung nicht mehr möglich.

Etwa zwei Jahre nach der Antragstellung führte der damalige Anwalt des Klägers aus, dass derjenige, für den die Tiere geschlachtet wurden, sich den Erlös anrechnen lassen müsse und diesem der Entschädigungsbetrag zustehe.

Mit Anhörungsschreiben vom 24. Oktober 2022 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Insbesondere wurde mitgeteilt, dass die Beklagte davon ausgehe, alle (potentiellen) Entschädigungsansprüche sollten auf den Kläger vereint werden. Eine Stellungnahme ging daraufhin nicht ein.

Mit Bescheid vom 17. November 2023, dem Kläger zugestellt am 22. November 2023, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust von Rindern aufgrund des BHV1-Geschehens im Betrieb des Klägers in den Jahren 2015 bis 2017 ab. Zur Begründung führte sie - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - aus, sie habe alle BHV1-Reagenten auf den Antrag des Klägers vereint. Zwischen 2015 und 2017 seien 2.495 BHV1-positive Rinder zur Schlachtung abgegeben worden, weitere 18 seien verendet beziehungsweise getötet worden. Der in Rede stehende Antrag beziehe sich auf 452 BHV1-Reagenten. Für insgesamt 1.800 BHV1-Reagenten hätte der Kläger im Rahmen eines Projekts der Fachhochschule Y. eine Aufwandsentschädigung von 600 Euro pro Tier erhalten, im Rahmen der Schlachtung von 45 Tieren eine Aufwandsentschädigung von 27.000 Euro. Die Auszahlung erfolgte allein an den Kläger. In der Sache sei schon keine Tötungsanordnung gegeben, weshalb ein Anspruch ausscheide. Auch sonstige Ansprüche oder teilweise Leistungen kämen nicht in Frage.

Auch der entsprechende Antrag des Vaters des Klägers wurde mit Bescheid vom 17. November 2023 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass davon ausgegangen werde, nur der Kläger komme als Entschädigungsberechtigter in Betracht.

Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 22. Dezember 2023 Klage erhoben. Der Vater des Klägers hat - mit bis auf das Rubrum gleichlautendem Schriftsatz - ebenfalls am 22. Dezember 2023 Klage gegen dessen Ablehnungsbescheid erhoben. Das Verfahren wird am hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 29 K 9413/23 geführt.

Im Klageschriftsatz hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers allgemein ausgeführt, die Beklagte habe den Antrag auf Entschädigung für geschlachtete BHV1-Reagenten abgelehnt. Dieser Bescheid sei rechtswidrig, dem Kläger stehe eine Entschädigung nach den §§ 15 ff. des Tiergesundheitsgesetzes und nach den §§ 6, 15, 16 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz NRW zu. Zur „umfassenden Begründung der Klage“ werde jedoch „zunächst“ beantragt, Akteneinsicht zu bewilligen. Danach solle „im Rahmen einer angemessenen Frist eine weitere Klagebegründung vorgenommen werden“.

Akteneinsicht ist mit Verfügung vom 15. Januar 2024 gewährt worden, wobei eine Frist zur Klagebegründung von vier Wochen gesetzt worden ist. Mit Verfügungen vom 21. Februar 2024 und vom 13. März 2024 hat das Gericht an die Vorlage der angekündigten Klagebegründung erinnert. Mit Verfügung vom 3. April 2024, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. April 2024 zugestellt, hat das Gericht den Kläger aufgefordert, die Klage - wie angekündigt - zu begründen. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn er das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt.

Am 30. April 2024 ist der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers verstorben. Am 8. Mai 2024 wurde Rechtsanwalt M. zum Abwickler der Kanzlei bestellt. Eine Betreibensaufforderung oder eine entsprechend notierte Frist fand dieser nicht vor.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 hat das Gericht das Verfahren eingestellt, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben habe. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom 4. September 2024, bei Gericht eingegangen am 12. September 2024, wandte sich der Kläger persönlich an das Gericht und legte „Einspruch“ gegen den Beschluss ein. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers führte mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 aus, dass dem Kläger ein mangelndes Betreiben des Verfahrens nicht vorgeworfen werden könne. Es habe kein sachlich begründeter Anhaltspunkt bestanden, auf den sich die Betreibensaufforderung stützen ließe. Insbesondere sei es um erhebliche finanzielle Beträge gegangen. Jedenfalls in einem solchen Fall sei das Fehlen einer Klagebegründung nicht ausreichend. Überdies sei die Klage bereits zuvor vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers begründet worden. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2026 führte er weitergehend aus, es handele sich bei der ursprünglichen Anordnung um eine Tötungsverfügung im Sinne des § 15 Nr. 1 TierGesG und es habe keinen schuldhaften Verstoß gegen § 18 TierGesG gegeben.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren fortzusetzen und festzustellen, dass die Klage nicht zurückgenommen ist.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, die Betreibensaufforderung sei nicht zu beanstanden. Die Nichtvorlage einer angekündigten Klagebegründung rechtfertige es, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Auch nach der Einstellung habe der Kläger die festgesetzten Verfahrenskosten beanstandungslos bezahlt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Hilfsweise lägen jedenfalls die Entschädigungsvoraussetzungen nicht vor beziehungsweise sei ein Entschädigungsanspruch entfallen.

Die Beteiligten haben - der Kläger mit Schriftsatz vom 26. März 2026, die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. März 2026 - ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts X. zum Verfahren 29 K 9413/23 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anstelle der Kammer über den Rechtsstreit, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Ein daraufhin ergehender Einstellungsbeschluss ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Entsteht nach der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion, so ist ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens statthaft, über welchen durch Urteil zu entscheiden ist.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 5. März 2019 - 2 BvR 12/19 -, juris Rn. 16 f.; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 92 Rn. 77 jeweils m.w.N.

So liegt der Fall hier. Ein solcher Antrag unterliegt dabei keiner Fristbindung. Sonstige Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestehen nicht.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Im Rahmen des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens ist allein zu prüfen, ob die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt ist, also die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 VwGO erfüllt waren.

Zunächst muss der Kläger daher gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betrieben haben. In der Aufforderung ist er zudem gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf hinzuweisen, dass die Klage im Falle eines entsprechenden Nichtbetreibens als zurückgenommen gilt und der Kläger die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen hätte.

Eine Betreibensaufforderung, die den Anforderungen des § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO genügt, liegt vor. Die zugrundeliegende Verfügung wurde auch qualifiziert elektronisch signiert. Sie wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers auch wirksam zugestellt.

Zudem bestehen keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Betreibensaufforderung. Eine Aufforderung, die Klage zu begründen, lässt in genügendem Maße erkennen, in welcher Weise das Verfahren weiter zu betreiben ist.

Decker, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. Stand: 1. April 2026, § 92 Rn. 20.1.

Ungeschriebene Voraussetzung für die Wirksamkeit der Betreibensaufforderung ist, dass bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht mehr gegeben ist. Dieses Erfordernis folgt schon aus zwingendem Verfassungsrecht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Dabei muss eine Bestimmung derartiger Anhaltspunkte jeweils auf Grundlage des konkreten Einzelfalls anhand des bisherigen Prozessverhaltens erfolgen. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist insbesondere kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119.00 -, juris Rn. 3; vgl. zur verfassungsrechtlichen Dimension etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, juris Rn. 14.

Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzinteresses kommt insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten beziehungsweise -pflichten in Betracht. Als solche kann im Einzelfall auch das Unterlassen einer angekündigten Klagebegründung anzusehen sein. Eine Begründung der Klage ist nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO zwar grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Ist eine Klagebegründung bisher nicht erfolgt, können aber Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses angebracht sein, wenn der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung hierzu eine Begründung der Klagebegründung unterlässt. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vorlage einer Klagebegründung durch den Kläger selbst angekündigt worden ist und seitdem längere Zeit vergangen und gerichtliche Aufforderungen erfolgt und erfolglos geblieben sind.

BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1991 - 9 C 96.89 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - OVG 2 M 18.15 -, juris Rn.4.

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist dabei der Schluss von einer fehlenden, auch angekündigten, Klagebegründung auf einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses nur ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls bei sehr hohen Streitwerten. In diesen Fällen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Rechtsschutzinteresse fortbesteht.

BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 25. Januar 2007 - 8 B 7.07 -, juris Rn. 7. Zu den Anforderungen an eine auf eine fehlende Klagebegründung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Maßstab BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 BvR 1057/22 -, juris Rn. 37 ff.

Auch unter Zugrundelegung der danach geltenden strengen Maßstäbe lagen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hinreichende Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzinteresse vor. Entgegen der klägerischen Auffassung war mit den Ausführungen im Klageschriftsatz vom 22. Dezember 2023 eine Klagebegründung in der Sache noch nicht erfolgt. Die dortigen Ausführungen sind ersichtlich nicht auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, sie stellen sich vielmehr als lediglich formelhaft dar. Dies folgt schon daraus, dass der Schriftsatz in seiner Begründung demjenigen im Parallelverfahren 29 K 9413/23 wortwörtlich gleicht. Beiden Verfahren liegen jedoch unterschiedliche Bescheide mit unterschiedlichen Begründungen für die jeweilige Ablehnung zugrunde. Weder die knappe Darstellung des Sachverhalts, noch die unspezifische Nennung diverser Normen ist als Klagebegründung im eigentlichen Sinne zu verstehen. Daran ändern auch die Formulierungen „Zur umfassenden Begründung“ und „eine weitere Klagebegründung“ in dem vorgenannten Schriftsatz nichts. Angesichts der bis dahin gänzlich unspezifisch bleibenden Ausführungen waren diese Ausdrücke nicht in dem Sinne zu verstehen, dass mit dem Klageschriftsatz bereits eine Klagebegründung erfolgt sei, die lediglich noch ergänzt werden solle. Die „umfassend[e] Begründung“ war vielmehr als Ankündigung der eigentlichen Klagebegründung zu verstehen.

Dass die bloße Klageerhebung und die formelhaften Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Dezember 2023 nicht ausreichen, folgt auch daraus, dass gerade keine Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren erfolgte. Erfolgt eine solche, kann schon aus einer Gesamtschau (auch) des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren folgen, dass das Rechtsschutzinteresse substantiiert dargetan ist.

Hierzu etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 1 LB 4/22 -, juris Rn. 23 ff.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob mit Erhebung der Klage ohne Weiteres der Sachvortrag aus dem Verwaltungsverfahren in Bezug genommen wird. Denn vorliegend blieben, wie auch in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, Rückfragen zu Konkretisierungen nach den dem jeweiligen Antrag zugrunde liegenden Tieren im Verwaltungsverfahren unbeantwortet. Diese Information war jedoch für eine ordnungsgemäße Klagebegründung von Bedeutung. Denn indem Herr I. C. und der hiesige Kläger gegen ihre jeweiligen Bescheide mit gleichlautendem Schriftsatz Klage erhoben haben, war nicht eindeutig zu bestimmen, welcher Klageantrag sich auf welche Tiere bezieht. Es war insoweit zu erwarten, dass eine solche Klarstellung, wenn schon nicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, nunmehr jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens erfolgen wird.

Insoweit war eine Aufbereitung der entscheidungserheblichen Umstände noch nicht erfolgt, weshalb weitere Ausführungen hierzu in der Klageschrift sich nicht nur in Wiederholungen erschöpft hätten.

Vgl. zur umgekehrten Situation, in der eine Betreibensaufforderung nicht in Betracht kommt, Petzold/Wille, JuS 2026, 235, 238.

In einem solchen Fall dient eine Aufforderung zur Klagebegründung der Beseitigung von Zweifeln am Rechtsschutzbedürfnis, da bereits im Verwaltungsverfahren eine unzureichende Verfahrensführung erfolgt ist.

Auch war eine weitere Klagebegründung angezeigt, um jedenfalls das Klagebegehren (weiter) zu präzisieren und vom Verfahren 29 K 9413/23 abzugrenzen. Es ist denklogisch nicht möglich, in beiden Verfahren für sämtliche von der ursprünglichen tierseuchenrechtlichen Verfügung betroffenen Rinder eine Entschädigung geltend zu machen. Diese kann für jedes Tier nur alternativ dem Kläger oder Herrn I. C. zustehen. Da ein unbezifferter Klageantrag im Falle einer Verpflichtungsklage unzulässig ist,

zutreffend VG Bayreuth, Urteil vom 12. September 2017 - B 5 K 14.401 -, juris Rn. 45,

hätte es hier schon zur Klarstellung des Klagebegehrens weiterer Ausführungen bedurft. Im vorliegenden Fall war der ursprüngliche Klageantrag insoweit unzulässig. Es wird ergänzend auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts X. vom 1. Juni 2026 - 29 K 9413/23 - Bezug genommen. Da zu erwarten war, dass die notwendige Konkretisierung im Rahmen der Klagebegründung erfolgen würde, durfte sich die Betreibensaufforderung auch gerade auf die Vorlage einer solchen stützen. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass der ursprüngliche Klageschriftsatz in beiden Verfahren lediglich aus Gründen der Fristwahrung - zumal am letzten Tag der kurz vor Weihnachten ablaufenden Klagefrist eingegangen - erfolgt ist.

Weiterhin ergibt sich aus der fehlenden Möglichkeit der Zuordnung der Tiere auch, dass die bereits zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Maßstäbe für Betreibensaufforderungen bei hohen Streitwerten auf das vorliegende Verfahren nicht unbesehen übertragen werden durften. Denn eine Bezifferung des Streitwertes war anhand der vorgelegten Klagebegründung und der Unklarheiten des Verhältnisses zur Klage 29 K 9413/23 für das Gericht nicht möglich. Auch der Kläger gibt in der Begründung des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens lediglich „Tierzahlen zwischen 500 und 1.200 Tieren“ bei „einer dreistelligen Entschädigungssumme je Rind“ an - mithin bei wortlautgetreuer Berechnung einen Betrag zwischen 50.000 Euro und 1.198.800 Euro. Eine konkrete Bezifferung war insoweit nicht möglich, insbesondere da nicht klar war, auf wie viele der Tiere sich der Antrag beziehen sollte. Aus diesem Grund wurde auch im Einstellungsbeschluss zurecht auf den Auffangstreitwert zurückgegriffen. Aufgrund der weiten Spanne des möglicherweise in Betracht kommenden finanziellen Interesses war insbesondere auch eine Schätzung, wie sie für die Bestimmung des Streitwertes als vorrangig angesehen wird,

Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. März 2023 - 6 C 23.398 -, juris Rn. 3,

nicht möglich. Ist das tatsächliche wirtschaftliche Interesse unklar, so muss nicht ohne weitere Anhaltspunkte vom maximal möglichen Wert ausgegangen werden. Vielmehr ist insoweit zunächst der Kläger in der Pflicht, sein Begehren zu präzisieren. Dass eine Präzisierung auch im Verfahren 29 K 9413/23 nicht erfolgt ist - und aus Sicht des dortigen Klägers auch nicht notwendig war - ist dabei für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. War der Kläger der Ansicht, eine weitere Bezifferung nicht vornehmen zu können, so bestand jedenfalls Anlass, dies gegenüber dem Gericht mitzuteilen. (Nur) in diesem Fall wäre die Frage der Bezifferbarkeit allein bei der Prüfung der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage von Bedeutung gewesen. Es wäre etwa auch ausreichend gewesen darzulegen, dass und warum eine nähere Begründung und Zuordnung der Tiere unterbleibt.

Vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 92 Rn. 18.

Unterbleibt eine dahingehende Stellungnahme aber ohne nähere Darlegung, ist dieser Umstand geeignet, Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses zu wecken.

Die Betreibensaufforderung wurde auch nicht ohne Weiteres unmittelbar auf eine fehlende Klagebegründung gestützt. Zum einen ist die „umfassende“ Klagebegründung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst angekündigt worden.

Dies begründet einen „deutliche[n] Anhaltspunkt für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses“, so VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 28 K 4301/20 -, juris Rn. 38.

Nach Ablauf der mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 beziehungsweise vom 15. Januar 2024 gesetzten Frist zur Klagebegründung von vier Wochen nach Akteneinsicht - gewährt am 15. Januar 2024 - wurde mit weiteren Verfügungen nach Ablauf von mehr als fünf Wochen und erneut weiteren drei Wochen an die Vorlage der angekündigten Klagebegründung erinnert. Die Betreibensaufforderung erfolgte nach weiteren drei Wochen, mithin über elf Wochen nach Gewährung der Akteneinsicht. Eine Reaktion unterblieb während der gesamten Zeit - und auch den zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung - gänzlich.

Damit hat der Kläger das Verfahren über den gesamten Zeitraum nicht betrieben. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers am 30. April 2024, also noch vor Ablauf der zweimonatigen Betreibensfrist, verstorben ist. Dieser Umstand führte nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Zwar ist die Vorschrift des § 244 ZPO von der verwaltungsprozessualen Verweisungsnorm erfasst.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 9 B 35.21 -, juris Rn. 3 f.

Die Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Nach § 244 Abs. 1 ZPO tritt nur dann kraft Gesetzes eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Anwalt einer Partei in einem Anwaltsprozess stirbt oder unfähig wird, die Vertretung der Partei fortzuführen. Da die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit gemäß § 67 Abs. 1 VwGO selbst führen können, handelt es sich beim vorliegenden Verfahren aber nicht um einen Anwaltsprozess. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 ZPO. Für Parteiprozesse ist auch für den Fall, dass ein Prozessbevollmächtigter mandatiert ist, eine Unterbrechung bei Tod oder Unfähigkeit der Fortführung der Vertretung gerade nicht vorgesehen, da es dem jeweiligen Beteiligten prozessual möglich ist, den Prozess selbst zu führen.

Auch ist der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Betreibensfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Eine solche ist bei einer Betreibensaufforderung nur ausnahmsweise möglich. Die Betreibensfrist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt nämlich eine richterlich gesetzte Ausschlussfrist dar, wohingegen § 60 VwGO auf gesetzliche Fristen zugeschnitten ist.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris Rn. 12 m.w.N.

Ein Ausnahmefall, der eine analoge Anwendung gebieten kann, liegt nur dann vor, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO handelt.

BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, juris Rn. 4 m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tod des Prozessbevollmächtigten während der laufenden Betreibensfrist dem Grunde nach einen Fall höherer Gewalt darstellt. Zum einen fehlt es schon - wie für eine Wiedereinsetzung zwingend nötig, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO - an einer fristgemäßen Nachholung der versäumten Prozesshandlung. Diese war im vorliegenden Fall die Vorlage der Klagebegründung. Auch bei Zugrundelegung der Jahresfrist aus §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO erfolgte diese verspätet. Denn selbst zwischen dem Wiedereinsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2024 und der erstmaligen inhaltlichen Klagebegründung mit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 29. Mai 2026 lagen bereits mehr als eineinhalb Jahre.

Daneben ist auch der Grund für das Fristversäumnis nicht (allein) auf den Tod des damaligen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Schon nach dem klägerischen Vortrag war die Betreibensaufforderung in der vom Prozessbevollmächtigten geführten Akte nicht aufzufinden und auch die durch gerichtliche Verfügung gesetzte Frist nicht notiert worden.

Insoweit handelt es sich um ein Verschulden des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, das diesem gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Die sorgfältige Fristenkontrolle gehört zu den Pflichten eines Prozessbevollmächtigten.

Hierzu bspw. BGH, Beschluss vom 16. September 2025 - VI ZB 2/25 -, juris Rn. 10.

Das vollständige Unterlassen der Notierung richterlich gesetzter Fristen, insbesondere bei einer Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls fahrlässig. Da damit jedenfalls auch ein Verschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten (mit)ursächlich dafür war, dass ein weiteres Betreiben des Verfahrens - etwa durch Mitteilung an das Gericht, dass ein neuer Prozessbevollmächtigter gesucht werde - unterblieben ist, ist auch aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes dem Auffangstreitwert. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hin wurde eine Bezifferung des klägerischen Begehrens nicht vorgenommen. Auch eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses kann insbesondere aufgrund des Umstandes, dass unklar ist, wie viele Tiere dem Klageantrag zugrunde liegen, nicht vorgenommen werden, weshalb weitere Möglichkeiten zur anderweitigen Bestimmung des Streitwertes nicht bestehen.

Vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. März 2023 - 6 C 23.398 -, juris Rn. 3.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.