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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 01.06.2026 – 29 K 9413/23
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0601.29K9413.23.00
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung für den Verlust von Rindern aufgrund des BHV1-Geschehens in den Jahren 2015 bis 2017.
Mit Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 forderte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises B. den Kläger in Ziffer 1. unter Bezugnahme auf eine beigefügte Übersicht aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (im Folgenden: HIT-Datenbank) zu der Betriebs-Nr.: N01 auf, jeden von ihm am Standort I.-straße 00 in J. gehaltenen BHV1-Reagenten unverzüglich, bis spätestens zum 31. Dezember 2015, aus dem Bestand zu entfernen. BHV1-Reagenten dürften aus dem Bestand des Klägers nur verbracht werden zur unmittelbaren Schlachtung oder wenn sie unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht würden, soweit sichergestellt sei, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht würden. BHV1-Reagenten, die im letzten Drittel der Trächtigkeit seien, dürften nur in Schlachtstätten verbracht werden, bei denen eine tierschutzgerechte Tötung auch des Fötus durch die für die Schlachtstätte zuständige Veterinärbehörde vorab bestätigt werde. Wegen des weiteren Inhalts der Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 wird Bezug genommen auf Bl. 39 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten.
Mit an Herrn P. Z. - den Sohn des Klägers - gerichteter Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016 stellte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises B. in Bezug auf dessen Betrieb das Vorliegen von 452 BHV1-Reagenten fest. In Ziffer 8. der Verfügung ordnete es an, dass BHV1-Reagenten unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde aus dem Bestand zu entfernen seien. BHV1-Reagenten seien unverzüglich, sofern sie schlacht- und transportfähig seien, der unmittelbaren Schlachtung zuzuführen. Wegen des weiteren Inhalts der Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016 wird Bezug genommen auf Bl. 68 ff. der Gerichtsakte.
Am 23. November 2020 übermittelte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises B. der Beklagten zwei Anträge des Klägers auf Entschädigung zu der Registriernummer N01. Der erste Antrag bezieht sich auf die Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015, der zweite Antrag auf eine Seuchen- bzw. Schadensanzeige vom 10. November 2016 bzw. auf die Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016. Nach den beiden Anträgen beigefügten Angaben des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes seien keine Tötungsanordnungen gemäß der BHV1-Verordnung erlassen worden, sondern jeweils eine Anordnung zur Entfernung der Reagenten.
Mit E-Mail vom 16. Juli 2021 teilte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Beklagten auf deren Nachfrage mit, es sei nicht mehr möglich nachzuvollziehen, welche Tiere im Entschädigungsantrag für den Kläger zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 teilte die Beklagte dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, den am 23. November 2020 eingegangenen Entschädigungsanträgen habe keine Schätzniederschrift der betroffenen Rinder beigelegen. Zwischen dem Erlass der ersten Tierseuchenverfügung am 22. September 2015 und der abschließenden Entfernung aller BHV1-Reagenten am 15. Februar 2017 seien 17 Monate vergangen. Zwischenzeitlich seien die Rinder teilweise mehrfach in der HIT-Datenbank zwischen den Betrieben P. und D. Z. umgemeldet worden, sodass es zu einer schwer nachvollziehbaren Vermischung der Tierbestände gekommen sei. Weiterhin forderte die Beklagte den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Mitteilung auf, welche konkreten Tiere den Entschädigungsanträgen nach Auffassung des Klägers zugeordnet seien. Mit E-Mail vom 1. Juli 2022 bat die Beklagte den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut um Mitteilung, welche Tiere zum Zeitpunkt der Abgabe zur Schlachtung dem Betrieb des Klägers zugeordnet werden können. Eine diesbezügliche Stellungnahme des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 17. November 2023 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für den Verlust von Rindern aufgrund des BHV1-Geschehens in dem Betrieb mit der Registriernummer N01 in den Jahren 2015 bis 2017 ab und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, da sämtliche BHV1-Reagenten auf Herrn P. Z. mit der Betriebsnummer N02 übertragen und zur Schlachtung abgegeben worden seien, sei der Kläger zum Zeitpunkt des Todes nicht der Gewahrsamsinhaber gewesen. Daher sei er nicht Entschädigungsberechtigter.
Dagegen hat der Kläger am 22. Dezember 2023 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm sei mit Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 die Tötung der BHV1-Reagenten aufgegeben worden. Aufgrund dieser Tötungsanordnung stehe ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Es sei nicht nachgewiesen, dass sämtliche Tiere im Zeitpunkt des Todes auf Herrn P. Z. übertragen worden seien. Die Schlachtung eines Tieres sei nichts Anderes als dessen Tötung. Eine Anordnung zur Entfernung der Tiere wie in der Verfügung vom 22. September 2015 könne bei einem reinen Milchviehbetrieb wie dem des Klägers nur als Tötungsanordnung gesehen werden. Ihm sei auf seine Nachfrage bei der zuständigen Behörde unter Zeugen sinngemäß mitgeteilt worden, lediglich eine Tötung vor Ort komme in Frage. Das Tiergesundheitsgesetz mache keine Feststellungen dazu, dass die Eintragung nach der HIT-Datenbank entscheidend für die Frage der Entschädigungsberechtigung sei. Eine hinreichende Bestimmtheit des Klagegegenstandes sei schon dann gegeben, wenn es sicher sei, dass den Entschädigungsanträgen Tiere in den Betrieben des Klägers zugrunde lägen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2023 zu verpflichten, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die von ihm beantragte Entschädigung für die geschlachteten BHV1-Reagenten zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Entschädigungsanspruch des Klägers bestehe nicht, weil keine Tötungsverfügung vorliege. Die BHV1-Reagenten seien nicht auf behördliche Anordnung hin geschlachtet worden, sondern auf Eigeninitiative des Klägers und seines Sohnes. Bei keiner der Verfügungen vom 22. September 2015 und 22. November 2016 handele es sich um Tötungsverfügungen. Auch sei der Kläger nicht Entschädigungsberechtigter. Nach den Angaben aus der HIT-Datenbank seien alle BHV1-Reagenten der Tierseuchenverfügungen, die an Herrn P. Z. und den Kläger gerichtet wurden, letztlich - spätestens am Tag der Schlachtung - auf die Betriebsnummer von Herrn P. Z. übertragen und zur Schlachtung abgegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu dem Aktenzeichen 29 K 9412/23.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 12. März 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und unbegründet.
Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Klageantrag mangelt es an einem hinreichend bestimmten Klagegegenstand, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn schon im Hinblick auf die Schranke des § 88 VwGO muss der Umfang des Verpflichtungsbegehrens bei einer Vornahmeklage konkret bestimmt sein. Ein unbezifferter Klageantrag in der Form, wie ihn der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ist zwar bei allgemeinen Leistungsklagen dann als zulässig anzusehen, wenn ein bezifferter Klageantrag nicht möglich ist, insbesondere bei Stufenklagen nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 ZPO.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12. September 2017 - B 5 K 14.401 -, juris Rn. 45; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 82 Rn. 10, m. w. N.
Diese Grundsätze können aber nicht ohne Weiteres auf die Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO übertragen werden. Denn wegen der Möglichkeit der Beschränkung des Klageantrages auf eine Bescheidungsklage,
vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12. September 2017 - B 5 K 14.401 -, juris Rn. 45, m. w. N.,
entfällt schon das praktische Bedürfnis für einen unbezifferten Verpflichtungsantrag. Eine Auslegung des Klageantrages in eine Verpflichtung auf bloße Neubescheidung scheidet jedoch aus. Der Kläger begehrt unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides die Bewilligung und Auszahlung einer Entschädigung für geschlachtete BHV1-Reagenten, nicht dagegen lediglich eine Neubescheidung seiner Entschädigungsanträge. Damit übereinstimmend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die seitens des Gerichts geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit des Klagegegenstandes erklärt, dass aus seiner Sicht eine hinreichende Bestimmtheit schon dann gegeben sei, wenn es sicher sei, dass den Entschädigungsanträgen Tiere in den Betrieben des Klägers zugrunde lägen. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass der Kläger nicht ein „Weniger“ zu dem ausdrücklich gestellten Vornahmeantrag begehrt.
Eine Unzulässigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn - ungeachtet des in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrages - ausnahmsweise diejenigen Bestimmtheitsanforderungen anzunehmen wären, die bei einer Leistungsklage gelten. Danach muss bei der Klage auf Leistung eines Geldbetrages die Forderung grundsätzlich der Höhe nach im Klageantrag beziffert werden.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - 12 B 95.2750 -, BeckRS 1998, 24886; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 82 Rn. 25.
Allerdings ist ein unbezifferter Klageantrag ausnahmsweise zulässig, wenn die Schwierigkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägerseite liegende Umstände verursacht wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 164.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ihm eine Bezifferung des Klageantrages von vornherein unmöglich ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung sinngemäß vorgetragen hat, wenn das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises B. keine Aussage über die Anzahl der von den Entschädigungsanträgen umfassten Tiere treffen könne, könne dies auch der Kläger nicht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Grundlage der von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsansprüche ist nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) der Gewahrsam an dem Tier in dem Zeitpunkt seines Todes. Der Gewahrsam an den Tieren ist jedoch grundsätzlich und zuvörderst ein Umstand, der aus der Sphäre des Klägers stammt. Dies gilt in der vorliegenden Konstellation umso mehr, als Tiere aus dem Betrieb des Klägers teilweise an den Betrieb von Herrn P. Z. umgemeldet wurden. In Anbetracht dieser Sachlage ist es weder für das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises B. noch - und erst recht - für die Beklagte nachvollziehbar, welche Tiere den Entschädigungsanträgen zugrunde lagen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Wertung des § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO. Denn auch die Schadensfeststellung nach § 287 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen - hier die den Entschädigungsanträgen zugeordneten Tiere - zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden sind.
Vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 -, NJW 1995, 1023; Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 287 Rn. 20.
Erforderlich ist jedenfalls, dass eine Ausgangssituation für die Schätzung geschaffen wird.
Vgl. Nober, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 287 Rn. 20, m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Denn mangels jeglicher Angaben dazu, welche Tiere den Entschädigungsanträgen des Klägers zugeordnet waren, kann weder festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Stellung der Entschädigungsanträge diesen (überhaupt noch) Tiere zugeordnet waren noch kann bei Unterstellung zugeordneter Tiere eine etwaige Größenordnung bestimmt werden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass zur Einleitung des Entschädigungsverfahrens nach § 16 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) die Kreisordnungsbehörde die Gesamtzahl der Tiere der betroffenen Tierarten am Tage der Seuchenfeststellung zu ermitteln und der Tierseuchenkasse mitzuteilen hat. Denn ungeachtet des Umstandes, dass das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Beklagten mit E-Mail vom 16. Juli 2021 mitteilte, dass es nicht mehr möglich sei, nachzuvollziehen, welche Tiere im Entschädigungsantrag des Klägers berücksichtigt waren, hat eine landesgesetzliche Verfahrensregelung keine Auswirkung auf den bundesgesetzlich geregelten Mindestinhalt einer Klage. Insoweit oblag es auch in der vorliegenden Konstellation dem Kläger, jedenfalls die tatsächlichen Feststellungs- und Schätzgrundlagen anzugeben.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 82 Rn. 10.
Hinzu kommt, dass sich die Entschädigungsanträge des Klägers sowohl auf die an ihn gerichtete Tierseuchenverfügung vom 22. September 2015 als auch auf die Tierseuchenverfügung vom 22. November 2016 bezogen. Letztere war jedoch ausschließlich an Herrn P. Z. gerichtet und betraf auch ausschließlich dessen Betrieb. Auch vor diesem Hintergrund war es Aufgabe des Klägers, die den Entschädigungsanträgen zugrundeliegenden Tierbestände anzugeben. Dies ist jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Der vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte gegenüber der Beklagten auf deren zweimalige Nachfrage mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 und 1. Juli 2022 keine Angaben dazu gemacht, welche Tiere zum Zeitpunkt der Abgabe zur Schlachtung dem Betrieb des Klägers zugeordnet waren. Auch in der mündlichen Verhandlung erfolgte keine entsprechende Konkretisierung.
Die Klage ist auch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2023 ist zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung einer Entschädigung für Tierverluste gemäß § 15 TierGesG entsprechend den Anträgen vom 23. November 2020 zu.
Der Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine unterbliebene Anhörung rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn der zu erlassende Verwaltungsakt in die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten eingreift. Dies ist der Fall, wenn durch den Verwaltungsakt die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird (Umwandlung eines status quo in einen status quo minus). Dagegen genügt es nicht, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81 -, NJW 1983, 2044, 2045; vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 31.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Anhörung des Klägers vor Erlass des angegriffenen Bescheides, da damit lediglich die Entschädigungsanträge des Klägers abgelehnt wurden, nicht jedoch darüber hinaus in seine Rechtsstellung eingegriffen wurde.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung für Tierverluste nach § 15 TierGesG liegen nicht vor.
Gemäß § 15 TierGesG wird für die dort geregelten Tierverluste auf Antrag eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe der §§ 16 ff. TierGesG geleistet. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Entschädigungsansprüche bestehen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 -, juris Rn. 16.
Nach § 15 Nr. 1 TierGesG wird vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch weder hinsichtlich der Verfügung vom 22. September 2015 noch hinsichtlich der Verfügung vom 22. November 2016 vor. Beide Verfügungen enthalten keine Tötungsanordnung im Sinne von § 15 Nr. 1 TierGesG. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei die Tötung der BHV1-Reagenten aufgegeben worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Eine Tötungsanordnung ist von einer Schlachtungsanordnung zu unterscheiden. Wird - wie hier in Ziffer 1. der Verfügung vom 22. September 2015 bzw. in Ziffer 8. der Verfügung vom 22. November 2016 - angeordnet, BHV1-Reagenten unverzüglich, aus dem Bestand zu entfernen, und diese, sofern sie schlacht- und transportfähig sind, der unmittelbaren Schlachtung zuzuführen, so handelt es sich um eine gegenüber einer Tötungsanordnung weniger belastende Maßnahme, weil (nur) in diesem Fall die Möglichkeit der Vermarktung verbleibt. Dem entspricht die gesetzliche Systematik, die ausdrücklich zwischen der - hier erfolgten - Anordnung, Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen (§ 2 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 - BHV1-Verordnung), einerseits und der Anordnung zur unverzüglichen Tötung als weitergehende Befugnis der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 3 und § 7 BHV1-Verordnung) andererseits unterscheidet.
Vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. März 2019 - 23 L 162/17 -, juris Rn. 14 ff.
Darüber hinaus unterscheidet die BHV1-Verordnung ebenso zwischen der - hier verfügten - Schlachtung (vgl. etwa § 3 Abs. 1 BHV1-Verordnung) und einer Tötung. Zwar werden die Tiere im Falle einer Schlachtung im Ergebnis (in der Regel durch Blutentzug) auch getötet; dabei wird jedoch das Fleisch für den menschlichen Verzehr gewonnen sowie die Nebenprodukte der Tiere einer weiteren Verarbeitung zugeführt.
Vgl. auch die Definition in Art. 2 lit. j VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung: „Schlachtung“ bezeichnet die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs.
Bei BHV1-Reagenten, die - wie offenbar im Rinderbestand des Klägers - keine klinischen Symptome zeigen, ist eine Schlachtung der Tiere nach wie vor möglich, da der Verzehr des Fleisches für den Menschen unbedenklich ist. Mit dem Erlass einer Tötungsanordnung wäre dem Kläger hingegen diese Möglichkeit der Schlachtung und folglich das Erzielen eines Schlachterlöses verwehrt gewesen.
Fehlt es - wie hier - an einer Tötungsanordnung ist keine Entschädigung zu leisten, die den geschätzten sogenannten gemeinen Wert des Tieres unter Anrechnung des Wertes der verwertbaren Teile des Tieres erfasst (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 TierGesG), sondern der Kläger darauf zu verweisen, zusätzlich zu einem etwaigen Schlachterlös die Zahlung einer Beihilfe unmittelbar bei der Tierseuchenkasse NRW zu beantragen, vgl. § 7 AG TierGesG TierNebG NRW.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -, juris Rn. 42 ff.
Soweit der Kläger vorträgt, eine Anordnung zur Entfernung der Tiere könne bei einem reinen Milchviehbetrieb wie dem des Klägers nur als Tötungsanordnung gesehen werden, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei trächtigen Milchkühen nur eine Tötung in Betracht kommen kann, ist nicht ansatzweise dargelegt, in welchem Umfang solche Tiere in den Betrieben vorhanden waren und in welchem Stadium der Trächtigkeit sich die Milchkühe befanden. Dass dem Kläger nach seinen Angaben gegenüber mitgeteilt worden sei, dass nur eine Tötung vor Ort in Frage komme, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn ihm dies mitgeteilt worden sein soll, ergibt sich daraus nicht, dass es sich bei den Verfügungen vom 22. September 2015 und 22. November 2016 entgegen ihrem Wortlaut um Tötungsanordnungen handelte oder sie nachträglich einen solchen Inhalt erhalten hätte. Im Übrigen verwendet der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - die Begriffe „schlachten“ und „töten“ synonym. Auch begehrt er ausweislich des Klageantrages weiterhin eine Entschädigung für „geschlachtete“ Tiere. Schließlich gab das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises B. im Zuge der Übermittlung der Entschädigungsanträge an die Beklagte an, es seien keine Tötungsanordnungen gemäß der BHV1-Verordnung erlassen worden, sondern jeweils eine Anordnung zur Entfernung der Reagenten. Das Vorliegen anderer Entschädigungstatbestände ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob der Kläger darüber hinaus Entschädigungsberechtigter im Sinne von § 21 Abs. 1 TierGesG wäre, bedurfte daher keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der festgesetzte Wert entspricht mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes dem Auffangstreitwert. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hin wurde eine Bezifferung des klägerischen Begehrens nicht vorgenommen. Auch eine Schätzung des wirtschaftlichen Interesses kann insbesondere aufgrund des Umstandes, dass unklar ist, wie viele Tiere dem Klageantrag zugrunde liegen, nicht vorgenommen werden, weshalb weitere Möglichkeiten zur anderweitigen Bestimmung des Streitwertes nicht bestehen.
Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2023 - 6 C 23.398 -, juris Rn. 3.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.