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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 15.06.2026 – 29 K 7008/23

29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0615.29K7008.23.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten in Bezug auf Leistungen nach der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung - TestV).

Mit Bescheid des Landrates des Beigeladenen vom 23. November 2021 war die Klägerin beauftragt worden, die Teststelle mit der ID-Nr. N01 (K. GmbH, L.-straße (auf dem O.), P.) in dem Zeitraum vom 26. November 2021 bis 12. Dezember 2021 zu betreiben.

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2021 (Betreff: „Weiterbetrieb der Corona-Teststelle N01; ‚Teststelle O.‘“) teilte die Klägerin dem Beigeladenen mit, gerne würde sie auch über den Genehmigungszeitraum den Betrieb der Teststelle sicherstellen, und bat um Mitteilung, ob ein Weiterbetrieb möglich sei. In der Folge führten der Büroleiter der Klägerin und ein Mitarbeiter des Kreisgesundheitsamtes des Beigeladenen ein Telefonat zur Frage eines Weiterbetriebes.

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2021 (Betreff: „AW: Weiterbetrieb der Corona-Teststelle N01; ‚Teststelle O.‘“) teilte der Mitarbeiter des Kreisgesundheitsamtes der Klägerin Folgendes mit:

„[W]ie besprochen bitte ich Sie zunächst, Kontakt zu der Stadt P. bezüglich einer weiteren Standortgenehmigung aufzunehmen. Teilen Sie mir anschließend das Ergebnis bitte mit, solange können Sie den Testbetrieb aufrecht erhalten.“

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2021 übermittelte die Straßenverkehrsbehörde der Stadt P. der Klägerin eine Sondernutzungserlaubnis zum Weiterbetrieb der Teststelle. Im Einzelnen wurde der Klägerin die Erlaubnis erteilt, vom 13. Dezember 2021 bis zum 12. Januar 2022 auf der W.-straße, P., gemäß einem beigefügten Plan ein Testzentrum in den Maßen 3,50 m x 3,00 m zzgl. Vorzelt aufzustellen. In der Folgezeit wurde der Klägerin von der Stadt P. für weitere Zeiträume jeweils eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

Mit E-Mail vom 18. August 2022 teilte das Kreisgesundheitsamt des Beigeladenen der Beklagten mit, infolge eines Antrages der Klägerin auf Standortverlegung habe festgestellt werden können, dass der Stadt P. bisher keine Gewerbeanmeldung vorgelegen habe. Seitens des Kreisgesundheitsamtes sei bis zu diesem Datum nicht bekannt gewesen, dass die Teststelle ihren Betrieb über den Beauftragungszeitraum hinaus aufrechterhalten hat.

Für die Teststelle der Klägerin ergingen quartalsweise Abrechnungsbescheide durch die Beklagte. Dabei erfolgte die Honorarberechnung jeweils für zwei Monate des in der Bescheidbezeichnung angegebenen Quartals und für den ersten Monat des darauffolgenden Quartals. Als Buchungen abgezogen wurden jeweils geleistete Abschlagszahlungen und bis zum 30. April 2022 3,5 % bzw. ab dem 1. Mai 2022 2,5 % des Honorars (ohne den Sachkostenersatz für die Tests) als Verwaltungsaufwand. Dabei wurden folgende Abrechnungsposten (jeweils in Euro, jeweils summiert) ausgewiesen:

Betriebsstättennr.

Quartal

Honorar TestV

Kosten POC-Test

Verwaltungskosten

N02

IV/2021

87.600,-

48.991,-

3.066,-

I/2022

58.056,-

25.399,50

2.031,96

II/2022

13.344,-

5.838,-

333,60

Die Abrechnungsposten „Honorar TestV“, „Kosten POC-Test“ und „Verwaltungskosten“ für das Quartal IV/2021 bezogen sich auf 284 Testungen im November 2021 und 4.341 Testungen im Dezember 2021 (davon entfielen 1.853 Tests auf die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 12. Dezember 2021, 1.039 Tests auf die Zeit vom 13. Dezember 2021 bis 20. Dezember 2021 und 1.449 Tests auf die Zeit vom 21. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021). Gemäß Abrechnungsbescheid für das Quartal IV/2021 wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 129.761,46 Euro, für das Quartal I/2022 in Höhe von 79.282,73 Euro und für das Quartal II/2022 in Höhe von 18.222,91 Euro geleistet.

Mit Bescheid vom 13. April 2023 hob die Beklagte die Abrechnungsbescheide für die Quartale IV/2021 bis II/2022 in Höhe von 214.162,50 Euro auf (Ziffer 1.) und forderte diesen Betrag von der Klägerin zurück (Ziffer 2.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Abrechnung sei unter fehlerhafter Anwendung der Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung erfolgt. Die Beauftragung für den Betrieb der Teststelle mit der ID-Nr. N01 sei auf den Zeitraum vom 26. November 2021 bis 12. Dezember 2021 beschränkt gewesen. Die Klägerin habe jedoch ab dem 13. Dezember 2021 weiterhin Bürgertestungen unter der ID-Nr. N01 zur Abrechnung gebracht. Daher würde anhand der von ihr übermittelten Namenslisten die Anzahl der Leistungen ab dem 13. Dezember 2021 für den Leistungsmonat Dezember 2021 um 2.597 Tests und für die Leistungsmonate Januar 2022 bis Juni 2022 um 100 % gekürzt.

Der Bescheid vom 13. April 2023 enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Tersteegenstraße 9, 40747 Düsseldorf einzulegen.“

Mit Schreiben vom 27. April 2023 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein und trug im Wesentlichen vor, ein Mitarbeiter des Beigeladenen habe in einem Telefonat mitgeteilt, dass für einen Weiterbetrieb am gleichen Standort kein Neuantrag gestellt werden müsse. Die Klägerin habe aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen nur eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt P. einholen müssen. Entsprechend habe der Mitarbeiter des Beigeladenen die Klägerin mit E-Mail vom 6. Dezember 2021 aufgefordert, Kontakt zu der Stadt P. aufzunehmen. Die Klägerin sei entsprechend verfahren und habe die Genehmigung angefragt und auch bis zum 12. August 2022 immer wieder verlängert erhalten. Sie habe von einer Erlaubnis des Weiterbetriebs der Teststelle über den 12. Dezember 2021 hinaus ausgehen dürfen. Dem Beigeladenen sei der Weiterbetrieb auch bekannt gewesen und er wäre eingeschritten, wenn keine Erlaubnis vorgelegen hätte. Es seien auch regelmäßig Kontrollen durch die untere Gesundheitsbehörde während des Weiterbetriebs erfolgt.

Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass wegen einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Streitigkeiten über die Abrechnung und Vergütung von Corona-Bürgertests nach den landesrechtlichen Regelungen das Vorverfahren entfalle. Eine Überprüfung des Widerspruchs durch die Widerspruchsstelle könne nicht mehr stattfinden. Zugleich übermittelte sie der Klägerin unter Bezugnahme auf den Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, ausweislich derer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden könne. Weiterhin teilte die Beklagte mit, sie gehe davon aus, dass nach Klageerhebung das Widerspruchsverfahren faktisch erledigt sei.

Am 25. September 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zu deren Begründung trägt sie ergänzend vor, der Beigeladene habe die Beklagte nicht über eine Einstellung der Teststelle informiert, weil keine Einstellung erfolgt sei. Die Annahme der Beklagten, die Testungen seien ohne gültige Beauftragung erfolgt, sei unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht haltbar. Dass die Beklagte behauptet, ihr seien die Vorgänge nicht bekannt gewesen, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Klägerin habe dem Gesundheitsamt des Beigeladenen über den 12. Dezember 2021 hinaus regelmäßig positiv getestete Personen gemeldet. Auch sei die Klägerin von dem Kreisgesundheitsamt mit E-Mails vom 21. März 2022 und 10. August 2022 als Teststellenbetreiberin angeschrieben worden. Daraus werde ersichtlich, dass die Teststelle der Klägerin auch weiterhin bei dem Beigeladenen geführt worden und dort auch bekannt gewesen sei. Die Teststelle sei nach dem 12. Dezember 2021 unter derselben Teststellennummer am selben Standort weiterhin über Monate ohne Beanstandungen betrieben worden. Schließlich habe das Kreisgesundheitsamt die Teststelle regelmäßig kontrolliert.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. April 2023 in Gestalt des Bescheides vom 24. August 2023 aufzuheben und die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus der E-Mail des Mitarbeiters des Beigeladenen ergebe sich lediglich, dass die Klägerin zunächst Kontakt zur Stadt P. bezüglich einer weiteren Standortgenehmigung habe aufnehmen sollen und bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Testbetrieb habe aufrechterhalten werden können. Daraus lasse sich nicht herleiten, dass der Beigeladene die Aufrechterhaltung des Testbetriebes konkludent über mehrere Monate genehmigt habe. Da eine offizielle Genehmigung zum Betrieb der Teststelle nur bis zum 12. Dezember 2021 bestanden habe, sei die Klägerin ab dem 13. Dezember 2021 nicht mehr zur Abrechnung von Leistungen berechtigt gewesen. Die wiederholte Anwendung des erhöhten Verwaltungskostensatzes für sämtliche Abrechnungsquartale sei rechtmäßig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, aus einer systematischen Auslegung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie einer teleologischen Auslegung der Vorschrift der Coronavirus-Testverordnung. Die Norm differenziere typisierend zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern, bei denen ein strukturell wiederkehrender Mehraufwand entstehe. Dieser Mehraufwand falle nicht nur einmalig bei der Kontoeinrichtung an, sondern bei jedem Abrechnungszyklus neu. Er bestehe fort, solange die Nicht-Mitgliedschaft andauere.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Er trägt im Wesentlichen vor, zwar habe der vormalige Mitarbeiter des Beigeladenen in seiner E-Mail vom 6. Dezember 2021 der Klägerin mitgeteilt, dass der Testbetrieb über den 12. Dezember 2021 aufrechterhalten werden könne, jedoch nur unter der Auflage, dass nach Kontakt der Klägerin mit der Stadt P. das Ergebnis anschließend mitgeteilt werde. Diese Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt. Auch wenn die Klägerin geltend mache, dass sie bei der Stadt P. die Genehmigung angefragt und bis zum 12. August 2022 immer wieder verlängert erhalten habe, sei diese Information dem Beigeladenen nicht bekannt gewesen. Auch wenn dem Beigeladenen die weiteren Meldungen seitens der Klägerin vorgelegen hätten, sei hieraus kein Rückschluss auf das Vorliegen einer Genehmigung zum Weiterbetrieb der Teststelle gezogen worden. Die behaupteten Kontrollen könnten nicht bestätigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil es sich bei dem angegriffenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) handelt.

Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet. Der Bescheid ist hinsichtlich der Verfügung in Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2021 bis II/2022 in Höhe von insgesamt 199.812,50 Euro aufgehoben werden. Hinsichtlich der Rückforderung in Ziffer 2. ist der Bescheid im Umfang von 195.239,70 Euro rechtmäßig. Soweit die Abrechnungsbescheide mit dem angegriffenen Bescheid darüber hinaus aufgehoben werden und ein weitergehender Betrag zurückgefordert wird, ist der Bescheid dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Der Bescheid ist hinsichtlich Ziffer 1. rechtmäßig, soweit darin die Abrechnungsbescheide der Quartale IV/2021 bis II/2022 in Höhe von 199.812,50 Euro aufgehoben werden.

Es kann dahinstehen, ob sich die maßgebliche Fassung der Coronavirus-Testverordnung nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung,

dafür etwa VG München, Urteile vom 10. November 2025 - M 26a K 24.76 -, juris Rn. 65 und vom 4. August 2025 - M 26a K 24.337 -, juris Rn. 35 f.; VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 45,

oder nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Abrechnung der Leistung bemisst.

Dafür etwa Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 59; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 6 A 10205/25.OVG -, juris Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 13. Oktober 2025 - RO 5 K 23.2100 -, juris Rn. 70 ff.

Da die aufgehobenen Abrechnungsbescheide Zeiträume ab Dezember 2021 betreffen, die Fassungen der maßgeblichen Normen sich seit dem 1. Juli 2021 aber nicht mehr wesentlich geändert haben, ist die Frage nicht entscheidungserheblich.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 52, m. w. N.

Die Befugnis zur Aufhebung der Abrechnungsbescheide folgt aus § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV. Danach haben die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten, soweit im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, (seit dem 1. September 2022:) Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Damit hat der Verordnungsgeber nicht allein eine speziellere Regelung zur Rückforderungsvorschrift des § 49a VwVfG NRW erlassen. Auch die Aufhebung der bisherigen Abrechnungsbescheide ist nach Sinn und Zweck der Norm von dieser Bestimmung erfasst. Insbesondere kommt ein Rückgriff auf § 48 VwVfG NRW nicht in Betracht.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. März 2026 - 8 B 1146/25 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 54, m. w. N.

§ 7a TestV ist auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Norm liegt mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b), Nr. 2, Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch insbesondere eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zugrunde.

Vgl. im Einzelnen: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 122 ff.

Formelle Bedenken gegen Ziffer 1. des Bescheides bestehen nicht. Die Beklagte ist als Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 5 TestV für dessen Erlass zuständig. Dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört wurde, ist unbeachtlich. Denn die Beklagte hat die Anhörung während des Klageverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW nachgeholt.

Die in Ziffer 1. des Bescheides enthaltene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig, soweit darin die Abrechnungsbescheide in Höhe von 199.812,50 Euro aufgehoben werden. Tatbestandlich setzt § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV voraus, dass im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 festgestellt wird, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Dies ist gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV der Fall, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TestV zählt zur Auftrags- und Leistungsdokumentation soweit erforderlich insbesondere bei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung.

Ebenfalls zu Unrecht gewährt wurde eine Vergütung, wenn der jeweilige Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht nach § 6 Abs. 1 TestV zur Leistungserbringung berechtigt war, da auch dann eine Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Auch wenn dies im Wortlaut von § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV nicht ausdrücklich geregelt ist, folgt dies jedenfalls aus der Regelungssystematik der §§ 7 ff. TestV, da nach § 7 Abs. 1 TestV von vornherein (nur) die nach § 6 Abs. 1 TestV berechtigten Leistungserbringer zur Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen und Sachkosten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen berechtigt sind.

Vgl. VG München, Urteil vom 17. Dezember 2025 - M 26b K 23.4028 -, juris Rn. 42.

Darlegungs- und beweisbelastet für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten ist gemäß § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV der jeweilige Leistungserbringer.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin jedenfalls für die Zeit ab dem 21. Dezember 2021 nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie zur Erbringung von Leistungen im Sinne der Coronavirus-Testverordnung beauftragt war. Davon unabhängig fehlt es für diese Zeit auch an einem Nachweis, dass sie gegenüber der Beklagten die ihr obliegenden Dokumentationspflichten erfüllt hat.

Die Klägerin war für die Zeit ab dem 21. Dezember 2021 bereits keine Leistungserbringerin im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 TestV. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV in der Fassung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1, S. 4) sind zur Erbringung von Leistungen nach § 1 Abs. 1 TestV die von den Stellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV (u. a. den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Anm. des Gerichts) als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten berechtigt. Bei der Beauftragung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW.

Vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 B 8/21 -, BeckRS 2021, 14827 Rn. 9; Bockholdt, in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Auflage 2022, § 14 Rn. 47.

Eine Beauftragung der Klägerin lag für die Zeit ab dem 21. Dezember 2021 jedoch nicht vor, sondern lediglich für die Zeit vom 26. November 2021 bis 12. Dezember 2021 sowie - in Form einer Verlängerung dieser Genehmigung - vom 13. Dezember 2021 bis zum 20. Dezember 2021.

Etwas Anderes folgt nicht aus der E-Mail des Mitarbeiters des Kreisgesundheitsamtes des Beigeladenen an die Klägerin vom 6. Dezember 2021. Hierbei handelte es sich um eine Verlängerung der unter dem 23. November 2021 schriftlich erteilten Beauftragung (lediglich) für eine Übergangszeit vom 13. Dezember 2021 bis zum 20. Dezember 2021. Dass der Beigeladene hierfür die Form einer einfachen E-Mail mit einfacher elektronischer Signatur gewählt hat, ändert daran nichts.

Vgl. etwa VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 - 7 A 117/06 -, juris Rn. 30, 32 ff.

Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu bestimmen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. § 157 BGB).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, juris Rn. 16, m. w. N.

Danach ergibt sich bei objektiver Betrachtung aus der E-Mail des Mitarbeiters des Kreisgesundheitsamtes vom 6. Dezember 2021, dass die der Klägerin unter dem 23. November 2021 erteilte Beauftragung für die Zeit vom 26. November 2021 bis 12. Dezember 2021 für eine Übergangszeit verlängert werden sollte. Insoweit war die Beauftragung zum Weiterbetrieb der Teststelle (unter den gegebenen Umständen) dahingehend auflösend bedingt, dass die Klägerin dem Beigeladenen das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit der Stadt P. zu einer Standortgenehmigung mitzuteilen hatte. Dies folgt aus der Formulierung:

„Teilen Sie mir anschließend das Ergebnis bitte mit, solange […].“

Unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe ergibt sich bei objektiver Betrachtung daher, dass seitens des Beigeladenen lediglich eine übergangsweise Fortgeltung der Beauftragung („solange“) bis zum Vorliegen einer Standortgenehmigung durch die Stadt P. bzw. einer Ergebnismitteilung durch die Klägerin beabsichtigt war. Dass die Klägerin dagegen - wie von ihr vortragen - allein infolge der sukzessiven Einholung von Standortgenehmigungen bei der Stadt P. für eine längere und tatsächlich unbestimmte Zeit zur Durchführung der streitgegenständlichen Leistungen beauftragt gewesen sein soll, ergibt sich daraus gerade nicht.

Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin dem Beigeladenen weder den Erhalt der ersten Standortgenehmigung am 20. Dezember 2021 mitteilte noch sonst den Kontakt entsprechend der Aufforderung in der E-Mail vom 6. Dezember 2021 aufnahm und damit die auflösende Bedingung nicht eintrat. Eine Berufung auf diesen Umstand scheidet bereits nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) und dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 1 BGB aus. Danach gilt die Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Die Wertung der §§ 242, 162 BGB beansprucht auch im öffentlichen Recht Geltung und ist auf Tatbestände ähnlicher Art entsprechend anwendbar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 - 12 A 1085/13 -, juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294.

Ein solcher Fall, in dem es unbillig erschiene, im Ergebnis der Beklagten die fehlende Rückmeldung der Klägerin entsprechend der Aufforderung in der E-Mail vom 6. Dezember 2021 anzulasten, ist hier gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit die von der Klägerin vorgetragenen Folgekontrollen durch den Beigeladenen stattgefunden haben und dieser möglicherweise von einer fortgesetzten Tätigkeit der Klägerin Kenntnis hatte. Denn jedenfalls unterließ es die Klägerin, sich entsprechend der Aufforderung in der E-Mail vom 6. Dezember 2021 bei dem Beigeladenen zurückzumelden. Auch sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum ihr dies unmöglich oder unzumutbar gewesen sein sollte. Unbeachtlich ist schließlich auch, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich weitere Tests durchführte und insoweit Leistungen erbrachte und gegenüber dem Beigeladenen anzeigte. Denn auch eine etwaige Entgegennahme dieser Leistungen durch den Beigeladenen begründete in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes der E-Mail vom 6. Dezember 2021 keine weitere, auch nicht konkludent erteilte Beauftragung.

Darüber hinaus - und selbstständig tragend - hat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Dokumentation einer Beauftragung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TestV auch nur bis einschließlich zum 20. Dezember 2021 nachgewiesen. Insoweit hatte sie der Beklagten bereits mit dem Widerspruchsschriftsatz vom 27. April 2023 unter Wiedergabe des Wortlautes der E-Mail des Beigeladenen vom 6. Dezember 2021 mitgeteilt, dass sie den Testbetrieb habe fortführen dürfen. Eine Kenntnis der Beklagten von diesem Umstand ergibt sich auch infolge der nachgeholten Anhörung. Hinsichtlich des Übergangszeitraumes vom 13. Dezember 2021 bis zum 20. Dezember 2021 hat die Klägerin damit mangels weiterer vorhandener Unterlagen ihrer Dokumentationspflicht genügt. Für die Zeit ab dem 21. Dezember 2021 gilt dies jedoch nicht. Denn insoweit hat die Klägerin der Beklagten entsprechend den vorstehenden Ausführungen insbesondere keine weitere Beauftragung durch den Beigeladenen vorgelegt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich der Zeit vom 13. Dezember 2021 bis zum 20. Dezember 2021 die Quartalsbescheide zu Unrecht aufgehoben hat. Davon betroffen sind nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten 1.039 Testungen. Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 12.987,50 Euro (Honorar: 1.039 Testungen x 8,00 Euro/Test und Sachkosten: 1.039 Testungen x 4,50 Euro/Test; vgl. zur Höhe des Honorars von 8,- Euro/Test: § 12 Abs. 1 Satz 1 TestV in der Fassung vom 21. September 2021, BAnz AT 21.09.2021 V1, S. 9; zur Höhe der Sachkosten von 4,50 Euro/Test: § 11 Satz 2 TestV in der Fassung vom 16. Dezember 2021, BAnz AT 17.12.2021 V1, S. 2).

Ferner hat die Beklagte die Quartalsbescheide IV/2021 bis II/2022 in einem Umfang von weiteren 109 Fällen und damit in Höhe von 1.362,50 Euro (Honorar: 109 Testungen x 8,00 Euro/Test und Sachkosten: 109 Testungen x 4,50 Euro/Test) zu Unrecht aufgehoben. Insoweit ging sie, wie aus der Anlage zu dem angegriffenen Bescheid ersichtlich, von einer Kürzung im Umfang von 2.597 Tests aus. Diese Zahl ergibt sich - unter mutmaßlich versehentlicher Außerachtlassung eines weiteren Falles - aus der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Übersicht vom 21. März 2023, die ihr von der Klägerin zur vertieften Abrechnungsprüfung übermittelt worden war. Darin enthalten sind für den Zeitraum Dezember 2021 insgesamt 4.451 Tests und nicht die von der Klägerin angegebenen und auch von der Beklagten in der Abrechnungsübersicht zum Aufhebungsbescheid zugrunde gelegten 4.341 Tests. Letztere basieren nach glaubhaften und nachgewiesenen Angaben der Klägerin auf deren Zählung im Januar 2022, wobei unter Berücksichtigung der mit klägerischem Schriftsatz vom 9. Juni 2026 vorgetragenen Unterlassung der Benennung weiterer 110 Tests (zwei Tests am 24. Dezember 2021 und 108 Tests am 31. Dezember 2021) die Differenz zu der von der Beklagten vorgelegten Liste und der darin enthaltenen Gesamtzahl von 4.451 Tests zustande kommt.

Bei Zugrundelegung einer Gesamtzahl von 4.341 Tests (mit Stand Januar 2022), jedoch gleichzeitiger Annahme einer Zuvielleistung in 2.597 (mit Stand 21. März 2023) statt 2.488 Fällen (mit Stand Januar 2022), hat die Beklagte die Abrechnungsbescheide IV/2021 bis II/2022 jedenfalls in 109 Fällen zu Unrecht aufgehoben. Für diese war es nach den vorstehenden Ausführungen bereits von vornherein nicht zu einer Festsetzung beziehungsweise Auszahlung gekommen.

Insgesamt zu Unrecht aufgehoben wurden die Quartalsbescheide daher in einem Umfang von 14.350,- Euro (12.987,50 Euro hinsichtlich der Zeit vom 13. Dezember 2021 bis zum 20. Dezember 2021 sowie 1.362,50 Euro hinsichtlich der Aufhebung in 109 Fällen).

Die in Ziffer 2. des Bescheides verfügte Rückforderung ist in dem tenorierten Umfang rechtmäßig.

Für die Zeit ab dem 21. Dezember 2021 ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein wegen einer fehlenden Beauftragung die Voraussetzungen des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV bejaht hat. Im Übrigen waren die Voraussetzungen einer Rückforderung nach den vorstehenden Ausführungen auch aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur Auftrags- und Leistungsdokumentation in Bezug auf § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TestV gegeben. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in § 7 Abs. 5 Satz 2 TestV genannten Daten als Mindestumfang vorhanden sein müssen und bei Durchführung einer entsprechenden Prüfung vorzulegen sind.

Vgl. VG Weimar, Beschluss vom 7. August 2023 - 8 E 213/23 We -, juris Rn. 13.

Da es sich bei der Beauftragung und den Dokumentationspflichten um anspruchsbegründende Voraussetzungen für eine Auszahlung handelt,

vgl. für die Beauftragung: VG München, Urteil vom 17. Dezember 2025 - M 26b K 23.4028 -, juris Rn. 42; für die Dokumentationspflichten: VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 41 L 388/25 -, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2023 - 5 K 2388/23.F -, juris Rn. 30,

ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Vergütung im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV zu Unrecht gewährt worden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der vertieften Abrechnungsprüfung nur für einen Monat - Dezember 2021 - die konkreten Nachweise angefordert hat, die Rückforderung aber alle Monate erfasst. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin weder gegenüber dem Beigeladenen die von der Stadt P. am 20. Dezember 2021 übermittelte Sondernutzungserlaubnis vorgelegt noch diesen oder die Beklagte entsprechend informiert hatte. Gleiches gilt für die Folgezeit. Dies macht weitere Prüfungen für andere Abrechnungsmonate entbehrlich.

Darauf, ob der Klägerin ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt es nicht an. Die Rückerstattungspflicht knüpft gerade nicht an einen schuldhaften Verstoß gegen Bestimmungen der Coronavirus-Testverordnung an.

VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 150, m. w. N.

Auch der Umstand, dass bei der Rückforderung ein Ermessen nicht vorgesehen ist, führt nicht dazu, dass die Rückforderung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, wenn nur einzelne Pflichten nicht erfüllt sind. Da mit Blick auf den großen Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Corona-Tests eine umfassende Kontrollmöglichkeit und Rückabwicklung bei unrechtmäßiger Zahlung geboten war, durfte der Verordnungsgeber eine gebundene Entscheidung für die Rückforderung vorsehen.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 155; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2024 - 2 K 2565/23 -, juris Rn. 41.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Besonderheit der Coronavirus-Testverordnung. Auch die Erstattungsvorschrift des § 49a VwVfG NRW sieht im Umfang der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine gebundene Entscheidung über die Erstattung vor.

VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 157.

Das Risiko einer nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechenden Abrechnung lag bei der Klägerin. Diese musste das Risiko, das insbesondere die umfangreichen Pflichten eines Leistungserbringers und die einschneidenden Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen mit sich bringen, abschätzen und bewerten.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 158; VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2024 - 8 K 3831/23.TR -, BeckRS 2024, 20929 Rn. 50.

Insoweit dringt die Klägerin auch nicht damit durch, dass sie sich auf Vertrauensschutz beruft.

Der Anspruch ist auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Beklagte gewusst hätte, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei lässt das Gericht es dahinstehen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen (der Rechtsgedanke des) § 814 BGB im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs allgemein,

dazu etwa einerseits OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, juris Rn. 49; andererseits bspw. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 LB 3/21 -, juris Rn. 87; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 3 ZB 19.553 -, juris Rn. 19 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1991 - 1 A 10312/89 -, juris Rn. 24,

oder konkret im Falle des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV herangezogen werden kann. Jedenfalls liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einwendung nicht vor. Die Beklagte hat nicht in der Kenntnis gezahlt, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet gewesen wäre. Notwendig hierfür wäre, dass die Beklagte nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass sie nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass sie nach der Rechtslage nichts schuldet.

Vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14 -, juris Rn. 44.

Hier hatte die Beklagte bis zur Durchführung der vertieften Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 2 TestV keinen Anlass, die Dokumentation der Klägerin zu überprüfen. Eine etwaige Unvollständigkeit war ihr aus diesem Grunde nicht bekannt. Da die Regelungen zur Überprüfung entsprechend den Vorschriften der Coronavirus-Testverordnung erfolgt sind, ist auch für die Annahme, die Beklagte habe sich einer Erkenntnis fehlender Verpflichtung bewusst verschlossen, obwohl sie sich aufgrund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde, kein Raum.

Zu diesem Kriterium in Bezug auf § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 474/16 -, juris Rn. 32; zur Übertragbarkeit auf § 814 BGB etwa Sächs. LAG, Urteil vom 22. August 2022 - 2 Sa 188/21 -, juris Rn. 146.

Demgegenüber lag für die Zeit vom 13. Dezember 2021 bis 20. Dezember 2021 nach den vorstehenden Ausführungen eine Beauftragung der Klägerin vor, die im Übrigen auch gegenüber der Beklagten dokumentiert war. Aus diesem Grunde ist die Rückforderung für diesen Zeitraum sowie hinsichtlich der 109 zu viel abgerechneten Fälle rechtswidrig und Ziffer 2. des Bescheides in dem entsprechenden Umfang - in Höhe von 14.350,- Euro - aufzuheben.

Soweit die Rückforderung ab dem 21. Dezember 2021 auch für die Summe erfolgt, die bereits als Verwaltungskosten einbehalten wurde, ist der Bescheid darüber hinaus auch in diesem Umfang aufzuheben. Bei der Höhe der Rückforderung wurde nicht berücksichtigt, dass der Auszahlung bereits eine Einbehaltung von Verwaltungskosten vorausging. Dies ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV. Danach ist die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zurückzuerstatten. Der Klägerin wurde jedoch der Anteil des Honorars, der für die Verwaltungskosten einbehalten wurde, nicht im Sinne der Vorschrift ausgezahlt.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 172; anders VG Münster, Urteil vom 11. März 2024 - 5 K 1988/23 -, juris Rn. 78; dem zustimmend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. November 2025 - 2 K 1054/24 -, juris Rn. 36. Diese Frage nicht behandelnd OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2026 - 13 A 3462/25 -, juris.

Mit der Einbehaltung der Verwaltungskosten wurde die Klägerin insbesondere nicht von einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten befreit, die als Auszahlung im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV zu werten ist. Nach § 8 Satz 2 TestV wird ein, je nach Zeitraum differierender, Prozentsatz des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 TestV von denjenigen Leistungserbringern und sonstigen abrechnenden Stellen, die nicht Mitglied der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, einbehalten. Der „einbehaltene“ Betrag ist aber nicht als Anspruch der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem jeweiligen Teststellenbetreiber zu verstehen, der dem Grunde nach letzterem auszuzahlen wäre.

Hierzu im Einzelnen: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 175 ff.

Die Klägerin war aus diesem Grunde auch nicht als Schuldnerin eines etwaigen Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten anzusehen. Da für eine Rückforderung nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV die Voraussetzungen der Abrechnung und Auszahlung kumulativ vorliegen müssen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 183, 189.

Unter Annahme einer seit dem 13. Dezember 2021 insgesamt an Verwaltungskosten zurückgeforderten und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigten Summe von 4.863,72 Euro (vom 13. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2021: 3,5 % von 2.597 Fällen x 8,- Euro/Fall; für Januar 2022: 3,5 % von 6.325 Fällen x 8,- Euro/Fall; für das Quartal I/2022: 2.031,96 Euro; für das Quartal II/2022: 333,60 Euro) betragen die zu Unrecht zurückgeforderten Verwaltungskosten 4.572,80 Euro. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten, gegenüber der die Klägerin für das Quartal IV/2021 erstmalig abrechnete, gemäß § 8 Satz 2 TestV ein Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 % bezogen auf das Honorar für den Zeitraum vom 13. Dezember 2021 bis zum 20. Dezember 2021 (in 1.039 Fällen zu 8,- Euro/Fall) und damit in Höhe von 290,92 Euro zusteht.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann dahinstehen, ob die Beklagte für jede (weitere) Quartalsabrechnung zu Recht von einem erhöhten Verwaltungskostensatz nach § 8 Satz 2 TestV ausgegangen ist.

Vgl. zu diesbezüglichen Zweifeln: VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2026 - 29 K 1788/24 -, juris Rn. 199.

Denn jedenfalls ist eine Rückforderung auch für diesen Fall ausgeschlossen, da nach den obigen Ausführungen der Betrag bereits nicht im Sinne des § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV ausgezahlt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 162 Rn. 92.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung einer Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach sind Gebühren und Auslagen eines bereits im Vorverfahren eingeschalteten Rechtsanwalts dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat.

Die Voraussetzungen für eine solche Erklärung liegen hier vor.

Ob in einem Vorverfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Beteiligter bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 - 1 S 2595/16 -, juris Rn. 13, m. w. N.

Nach diesen Grundsätzen ist kein Raum dafür, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wenn überhaupt kein Vorverfahren im oben genannten Sinne geschwebt hat, insbesondere weil ein solches Verfahren ausnahmsweise nicht erforderlich war und die Beteiligten dies erkannt haben. Eine Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn ein Vorverfahren nicht erforderlich war, ein Beteiligter aber dennoch Widerspruch eingelegt hat. In einem solchen Fall schwebt zwar wegen der Einlegung des Widerspruchs ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO (vgl. § 69 VwGO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für ein Vorverfahren ist aber nicht „notwendig“ im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wenn der Widerspruch unstatthaft ist.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 - 1 S 2595/16 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. März 2015 - 7 E 10186/15 -, NVwZ-RR 2015, 557; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 162 Rn. 18.

Anders liegen die Dinge jedoch hier. Denn die Einlegung des (unstatthaften und damit unzulässigen) Widerspruchs durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 2023 war auf die unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten zurückzuführen. Auch ging die Beklagte - wie sich aus deren Schriftsatz vom 24. August 2023 ergibt - zunächst ebenfalls von der Statthaftigkeit eines Widerspruchsverfahrens aus. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage im Übrigen konnte und durfte sich die Klägerin einer Bevollmächtigten bedienen.

Ausdrücklich offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 - 1 S 2595/16 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2016 - 6 E 603/16 -, juris Rn. 7 ff.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

214.162,50 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitigen Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.