Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.12.2010 – 7a L 1406/10.A
ECLI:DE:VGGE:2010:1206.7A.L1406.10A.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin, über die diese bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5198/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.