Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.12.2010 – 7a L 1547/10.A
ECLI:DE:VGGE:2010:1220.7A.L1547.10A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5743/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG