Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 20.12.2010 – 7a L 1547/10.A

ECLI:DE:VGGE:2010:1220.7A.L1547.10A.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5743/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2010 anzuordnen,

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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Dem hat die Antragstellerin nichts entgegengesetzt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG