Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.12.2010 – 7a L 1384/10.A
ECLI:DE:VGGE:2010:1223.7A.L1384.10A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5135/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten u.a. aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.