Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 05.01.2011 – 7a L 1575/10.A
ECLI:DE:VGGE:2011:0105.7A.L1575.10A.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, über die dieser bislang keine Nachweise vorgelegt hat - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5865/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Der Bescheid des Antragsgegners erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Dabei ergibt sich die festgestellte offensichtliche Unbegründetheit - unabhängig von den Angaben der Verwandten des Antragstellers in deren Asylverfahren - bereits daraus, dass der Antragsteller sein angebliches Verfolgungsschicksal nicht ansatzweise substantiiert hat. Die Kammer folgt - unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkung - zur Vermeidung von Wiederholungen der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten aus Serbien und dem Kosovo hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.