Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 10.01.2011 – 7a L 1508/10.A
ECLI:DE:VGGE:2011:0110.7A.L1508.10A.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus F. ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerinnen - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5535/10.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. November 2010 anzuordnen,
ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Soweit im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen wird, es sei eine Nervenerkrankung der Antragstellerin zu 2. geltend gemacht worden und der Bescheid Ausführungen hierzu enthält, ist dies offensichtlich unzutreffend und unbeachtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt vom 10. November 2010 zur Erkrankung ihrer Tochter beziehen sich auf eine dritte Tochter der Antragstellerin zu 1., die im vorliegenden Verfahren nicht Antragstellerin ist. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige ethnischer Minderheiten unter anderem aus Serbien hingewiesen, so dass der Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.