Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 02.02.2011 – 14a L 1430/10.A
ECLI:DE:VGGE:2011:0202.14A.L1430.10A.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 14a K 5272/10.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2010 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob der Antrag zulässig ist, weil die Klage entweder wegen einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung oder aber wegen fehlerhafter Zustellung des angefochtenen Bescheides innerhalb der Klagefrist erhoben wurde, denn der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 75 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch die der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylVfG die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.
Dies ist hier nicht der Fall. Nach der im asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes spezifisch gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Feststellung des Bundesamtes, der am 16. September 2010 gestellte Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die daran anknüpfende Ausreiseaufforderung und die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung (§§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG).
Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch die Rücknahme der Vorbehaltserklärung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen durch die Bundesregierung am 3. Mai 2010 einen Erfolg der Klage nicht zu begründen vermag.
Auf das materielle Flüchtlingsrecht wirkte sich die Vorbehaltserklärung zu keiner Zeit aus, so dass insoweit auch deren Rücknahme zu keiner Änderung führt. Materiell soll die Kinderrechtskonvention sicherstellen, dass Kindern neben dem Überleben und ihrer Entwicklung auch allgemeine Sozialstandards gesichert werden. Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung des ausländerrechtlichen oder Asylverfahrens ergeben sich, abgesehen von dem Verbot der Diskriminierung von Kindern, aus der Konvention nicht.
Die in diesem Zusammenhang zu betrachtende Vorschrift des § 12 AsylVfG, welche die Verfahrensfähigkeit ab der Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht, widerspricht den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention nicht. Eine Verpflichtung der die Konvention ratifizierenden Staaten, alle Kinder unabhängig von ihrem Alter gleich zu behandeln, lässt sich der Konvention nicht entnehmen. Die (partielle) Verfahrens- und Handlungsfähigkeit von noch nicht volljährigen Kindern ist auch außerhalb des Asylrechts sowohl international als auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht völlig unüblich. Seit dem 1. Oktober 2005 ist darüber hinaus durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz sichergestellt, dass der hier in Rede stehende Personenkreis der 16- bis 18-jährigen Asylantragsteller durch das Jugendamt in Obhut genommen und ein Vormund bestellt wird (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge und des Vortrags des Antragstellers ist dies auch vorliegend erfolgt.
Auch die vom Jugendamt der Stadt E. beim Erstgespräch am 13. September 2010 für erforderlich gehaltene und inzwischen erfolgte Bestellung eines Vormundes für den Kläger führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bestellung eines Vormundes ist - unabhängig von der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers im Asylverfahren - erforderlich, um dessen gesetzliche Vertretung in den übrigen, eine Volljährigkeit erforderndem Bereichen des täglichen Lebens sicherzustellen.
Die Rechtmäßigkeit des Bescheides begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln, soweit dort festgestellt wird, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht bestehen.
Auch insoweit kann auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.