Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 21.04.2011 – 7a L 378/11.A
ECLI:DE:VGGE:2011:0421.7A.L378.11A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 1456/11.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2011 (Gz.: 5462124-150) wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 8. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 8. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu. 1. bis 7. zu je 7/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 1456/11.A gegen die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2011 anzuordnen,
ist zulässig und begründet, soweit er sich auf die Antragstellerin zu 8. bezieht. Nach Aktenlage und insbesondere mit Blick auf den ärztlichen Bericht vom 5. April 2011 über die Herzerkrankung der Antragstellerin zu 8. sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass aus Gesundheitsgründen individuelle Abschiebungshindernisse i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in ihrer Person gegeben sind. Ob diese Gründe, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur zu einer summarischen Einschätzung führen können, letztlich einer Abschiebung der Antragstellerin zu 8. in ihr Heimatland entgegenstehen, bedarf einer genauen Klärung im Hauptsacheverfahren.
Mit Blick auf die Antragsteller zu 1. bis 7. ist der Antrag nicht begründet. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 22. März 2011 verwiesen, die sich die Kammer zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG analog). Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Soweit mit Blick auf den Antragsteller zu 7. geltend gemacht wird, er sei ebenfalls erkrankt, wurde dies nicht belegt, sondern lediglich behauptet. Entsprechende Atteste wurden - trotz Aufforderung und Fristsetzung - nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.