Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 26.08.2011 – 7a L 806/11.A
ECLI:DE:VGGE:2011:0826.7A.L806.11A.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kammer verweist zunächst zur Begründung auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Die von der Antragstellerin zu 2. im Klage- und Antragsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen voraussichtlich keinen Abschiebungsschutz, zumal eine Fortsetzung der Behandlung nicht vorgetragen und belegt worden ist. Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die seit 1998 wieder in ihrer Heimat gelebt hat und lt. Attest der LWL-Klinik an einer rezidivierenden Erkrankung leidet, dort keine medizinische Hilfe gesucht und erhalten hätte. Ob die Antragstellerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 29. Juli derzeit reisefähig ist, ist nicht im hier anhängigen Verfahren zu klären.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kammer verweist zunächst zur Begründung auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die sie sich zu eigen macht (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG). Die von der Antragstellerin zu 2. im Klage- und Antragsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen voraussichtlich keinen Abschiebungsschutz, zumal eine Fortsetzung der Behandlung nicht vorgetragen und belegt worden ist. Auch ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, die seit 1998 wieder in ihrer Heimat gelebt hat und lt. Attest der LWL-Klinik an einer rezidivierenden Erkrankung leidet, dort keine medizinische Hilfe gesucht und erhalten hätte. Ob die Antragstellerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik am 29. Juli derzeit reisefähig ist, ist nicht im hier anhängigen Verfahren zu klären.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG).