Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 19.09.2011 – 7a K 1711/11.A
ECLI:DE:VGGE:2011:0919.7A.K1711.11A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 3. Januar 0000 in H. als Kind albanischer Eltern geboren, die im Bundesgebiet Asylverfahren durchlaufen haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - leitete nach der Geburt ein Asylverfahren zu Gunsten des Kindes ein und teilte dies der sorgeberechtigten Mutter mit. Gleichzeitig wurde der Mutter Gelegenheit gegeben, etwaige Asylgründe oder Abschiebungshindernisse mitzuteilen.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2010 sprachen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens aus.
Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. März 2011 das Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung und Fristsetzung von einer Woche zur Ausreise auf.
Mit dem hier angefochtenen Änderungsbescheid vom 11. April 2011 hob das Bundesamt Ziff. 4 des Bescheides vom 7. März 2011 auf und verlängerte die Ausreisefrist auf einen Monat.
Gegen den Bescheid vom 7. März 2011 hat die Klägerin am 1. April 2011 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7a K 1479/11.A geführt und mit Urteil vom gleichen Tage entschieden wurde.
Gegen den Bescheid vom 11. April 2011 hat die Klägerin am 19. April 2011 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2011 aufzuheben
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Die Abschiebungsandrohung vom 11. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Sie ist gesetzliche Folge der Entscheidung des Bundesamtes vom 7. März 2011, mit der das Asylverfahren der Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, eingestellt und festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 - 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen, (vgl. §§ 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes und § 59 AufenthG). Dass diese Entscheidung des Bundesamtes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, hat die Kammer durch Urteil vom heutigen Tage festgestellt (7a K 1479/10.A).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.