Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.09.2011 – 5 L 1004/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0923.5L1004.11.00
Tenor
Die Rüge wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 - 5 L 153/11 - erhobene Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift zu verwerfen, da sie weder statthaft noch fristgerecht erhoben worden ist.
Gemäß § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann eine Anhörungsrüge nur gegen eine gerichtliche Entscheidung erhoben werden, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 war jedoch nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, die die Antragstellerin im Übrigen auch - erfolglos - eingelegt hat.
Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Rügefrist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt. Die Frist beginnt ab Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu laufen. Insoweit trägt die Antragstellerin in ihrer Rügeschrift vor, dass sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten nach Durcharbeitung des Beschlusses vom 23. Februar 2011 festgestellt hätten, dass ihr rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 23. Februar 2011 zugestellt. Im Hinblick auf die am 28. Februar 2011 eingelegte Beschwerde kann davon ausgegangen werden, dass der Beschluss bis dahin auch durchgearbeitet worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.