Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.09.2011 – 5 L 1027/11
ECLI:DE:VGGE:2011:0927.5L1027.11.00
Tenor
Die Rüge wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2011 - 5 L 153/11 - erhobene erneute Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift zu verwerfen, da sie weder statthaft noch fristgerecht erhoben worden ist. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 23. September 2011 im Verfahren gleichen Rubrums 5 L 1004/11 Bezug genommen. Allein das Beharren der Antragstellerin auf die nach ihrer Meinung eingetretene Zahlungsverjährung verhilft ihr nicht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem sowohl die Kammer als auch das OVG NRW diesbezüglich rechtskräftig anders entschieden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.