Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 04.11.2011 – 5a L 1125/11.A

ECLI:DE:VGGE:2011:1104.5A.L1125.11A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e:

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 4460/11.A gegen die in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist unzulässig. Die Klage hat schon gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat. Darauf hat das Bundesamt den Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend hingewiesen. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die aufschiebende Wirkung der Klage hält, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.