Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 21.08.2012 – 7a L 1003/12.A

ECLI:DE:VGGE:2012:0821.7A.L1003.12A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Vollzug der Anordnung der Abschiebung des Antragstellers aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juli 2012 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7a K 3764/12.A auszusetzen,

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hat keinen Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG, der eine Aussetzung der Rückführung grundsätzlich ausschließt, nur in Betracht, wenn die angeordnete Abschiebung nicht den Voraussetzungen des § 34 a Abs. 1 AsylVfG entspricht oder der Antragsteller eine sonstige individuelle Gefährdung im Falle der Abschiebung in den Drittstaat konkret geltend macht.

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Vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, - 2 BvR 1938/93 u.a.- ; juris Rdnr. 188 ff, 234.

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Die Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der einzig vom Antragsteller im hier anhängigen Verfahren erhobene Einwand, der Bescheid des Bundesamtes sei rechtswidrig, weil er im Tenor (Ziff. 2) nicht den Zielstaat bezeichne, in den die Abschiebung erfolgen soll, greift nicht. Aus den Gründen des Bescheides ist insbesondere unter Ziff. 2 eindeutig erkennbar, dass die Rückführung nach Belgien angeordnet worden ist. Damit genügt der Bescheid den Anforderungen aus § 34 a Abs. 2 AsylVfG und dem Bestimmtheitsgrundsatz.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, - 9 C 42/99 -, juris, Rdnr. 10.

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Die Entscheidung der Antragsgegnerin, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung nicht Gebrauch zu machen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik erfordern könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens vorgetragenen gesundheitlichen Gründe hat das Bundesamt bereits im - bestandskräftigen - Bescheid vom 16. Juni 2012 im wesentlichen berücksichtigt und auf die Behandelbarkeit in Belgien hingewiesen. Auf die Gründe des Bescheides nimmt die Kammer Bezug. Die Grunderkrankungen des Antragstellers haben sich nicht verändert. Ob der Antragsteller gegenwärtig reisefähig ist, hat die Ausländerbehörde zu prüfen.

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Darüber hinaus hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Kernfamilie des Antragstellers, seine Ehefrau und deren vier Kinder, aufgrund bestandskräftiger Bescheide der Antragsgegnerin gleichzeitig nach Belgien zurückgeführt werden sollen. Dadurch wird die Familieneinheit gewahrt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.