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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 13.03.2013 – 7a K 5817/12.A

ECLI:DE:VGGE:2013:0313.7A.K5817.12A.00

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Die Eltern der 2005 (Kläger zu 1.), 2006 (Klägerin zu 2.) und 2010 (Klägerin zu 3.) geborenen Kläger, serbische Staatsangehörige, meldeten sich im August 2012 Bundesgebiet und beantragten für die gesamte Familie Asyl wegen der schlechten wirtschaftlichen Bedingungen für Roma in Serbien, insbesondere auch für die Kinder. Beispielsweise habe der Sohn E.      zur Sonderschule gehen sollen. Die Eltern hatten bereits in den 90er Jahren ein Asylverfahren erfolglos durchgeführt; im Jahre 2011 hat sich die gesamte Familie zeitweise in Schweden aufgehalten

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Mit Bescheid vom 27. November 2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ Bundesamt ‑ die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse seien nicht gegeben. Unter Abschiebungsandrohung wurden die Kläger zur Ausreise aufgefordert.

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Am 10. Dezember 2012 haben die Kläger unter Bezugnahme auf die Anhörung ihrer Eltern vor dem Bundesamt Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag ist durch Beschluss vom 11. Januar 2013 abgelehnt worden (7a L1644/12.A). Das Asylverfahren der Eltern ist bestandskräftig abgeschlossen (Bescheid vom 15. November 2011).

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Die Kläger beantragen,

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1 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2012 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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2 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe ihres Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Essen geführten Ausländerpersonalakten der Kläger und ihrer Eltern (Beiakten Hefte 1 ‑ 8).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. November 2012 ist eindeutig rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die geltend gemachten Rechte stehen den Klägern nicht zu. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 27. November 2012, die sie sich zu eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Dem haben die Kläger nichts entgegengesetzt.

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Zusammenfassend ist darüber hinaus festzuhalten, dass sich die allgemeine Versorgung der Bevölkerung in Serbien und insbesondere der Zugang der Roma zur Teilhabe an staatlichen Leistungen, wie u.a. Bildung, weiterhin verbessert hat.

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Vgl. aus jüngster Zeit z. B. den letzten Lagebericht Auswärtigen Amtes  vom 29. Januar 2013 (Stand: Januar 2013).

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Die Eltern der Kläger haben bei ihrer Anhörung bestätigt, dass sie neben Sozialhilfe auch Kindergeld beziehen und die Empfehlung der Schule, den ältesten Sohn auf eine Sonderschule zu schicken, auch auf dessen mangelnden Serbischkenntnissen beruhen kann. Im Übrigen sind die Kläger nicht durchgehend in Serbien (Aufenthalt in Schweden 2011) gewesen, so dass die regelmäßige Teilnahme am dortigen Schulunterricht für das Kind E.      deshalb nicht gewährleistet war.

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Die Erfolglosigkeit der Klage ist offensichtlich i.S.d. § 78 Abs. 1 AsylVfG. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 AsylVfG) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

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Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 ‑ 2 BvR 1392/00 -, juris.

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Das ist hier angesichts des  Vortrages der Eltern der Kläger bei deren persönlicher Anhörung vor dem Bundesamt der Fall, weil sich daraus nicht ansatzweise ergibt, dass die Kläger und ihre Familie in Serbien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen ließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.