Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 08.10.2013 – Az.: 6a L 1368/13.A

ECLI:DE:VGGE:2013:1008.AZ6A.L1368.13A.00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde Kreis V.    mitzuteilen, das der Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Verfahren 6a K 4793/13.A nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrages an die Ausländerbehörde ergangenen Mitteillung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf,

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ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da der angegriffene Bescheid vom 4. Oktober 2013 eine Abschiebungsandrohung nicht enthält. Da es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG in dem angegriffenen Bescheid keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte, bleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers nach Maßgabe des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2010 (5411885-425).

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.

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Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen erkennbar nicht vor. Der erst am 26. Juni 2013 gestellte Folgeantrag scheitert schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG, wonach der Antrag nur zulässig ist, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Das gesamte erstmals in diesem Verfahren Vorgetragene bezieht sich auf Vorgänge in B.              vor Ausreise des Antragstellers im Februar 2010. Anhaltspunkte warum der Antragsteller dieses nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgetragen hat bzw. vortragen konnte sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller von einer Geiselnahme seines Schwagers durch seinen Vater berichtet, erscheint das wenig glaubhaft und im übrigen bleibt völlig unklar, zu welchen Zeitpunkt dies stattgefunden haben sollte.

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Der Antragsteller hat im vorliegenden Eilverfahren auch nicht glaubhaft gemacht hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Anspruch auf ein sogenanntes „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne“ nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG zu haben. Der Antragsteller beruft sich darauf, sein Vater drohe ihm nach wie vor mit dem Tod, wenn er nach B.              zurückkehren sollte. Deshalb sei er damals auch unter einem falschen Namen aus B1.             geflohen und habe seinen Asylerstantrag unter Angabe falscher Personalien gestellt. Insoweit fehlt es an jeder Darlegung, warum er dieses nicht bereits vor fast zwei Jahren vorgetragen hat, als er gegenüber den Behörden im Oktober 2011 seine wahre Identität durch Vorlage entsprechender Personaldokumente offengelegt hat und damit auch an der Glaubhaftmachung des Vortrages. Diese zeitliche Abfolge ohne eine sie erklärende Begründung spricht vielmehr dafür, dass der Folgeantrag einzig unter dem Druck der drohenden Abschiebung gestellt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.