Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 23.05.2014 – 7a L 688/14.A

ECLI:DE:VGGE:2014:0523.7A.L688.14A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG).

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G r ü n d e :

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Der Antrag ist unzulässig. Bei Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ war die Antragsfrist bereits abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2014 wurde dem Antragsteller laut der Postzustellungsurkunde am 24. März 2014 zugestellt. Die Antragsfrist beträgt nach § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. März 2014 durch die Zustellung bekanntgegeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, den Bescheid tatsächlich erst am 25. April 2014 erhalten zu haben, ist dem nicht zu folgen. Zum einen ist in der Postzustellungsurkunde angegeben, das Schriftstück sei dem Antragsteller persönlich übergeben worden. Zum anderen lässt sich der vom Antragsteller genannte Umzugstermin am 24. März 2014 den von ihm vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der Mietvertrag nennt als Mietbeginn den 1. April 2014. Weder ihm noch dem Übergabeprotokoll ist ein früherer Einzugstermin zu entnehmen. Der Antragsteller hat sich auch erst zum 1. April 2014 umgemeldet. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist auch nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller seinen früheren Umzug entsprechend seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde angezeigt hätte. Auf diese Verpflichtung wurde er hingewiesen, nachdem er seinen Asylantrag gestellt hatte (Bl. 5 ff. Beiakte zu 7a K 2061/14.A, Heft 2).

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Die Antragsfrist endete damit mit dem Ablauf des 31. März 2014. Der Antrag ging jedoch erst am 30. April 2014 bei Gericht ein.

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Dem Antragsteller ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihn trifft an der Fristversäumnis ein Verschulden, so dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Aufgrund der Postzustellungsurkunde ist davon auszugehen, dass der Antragsteller den Bescheid bereits am 24. März 2014 persönlich erhalten hat. Gründe, warum er dennoch erst mehr als einen Monat später den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte, sind nicht ersichtlich.