Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 10.02.2015 – 5a L 85/15.A

ECLI:DE:VGGE:2015:0210.5A.L85.15A.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Die Anträge haben keinen Erfolg. Zur Begründung folgt der Einzelrichter gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2014.

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Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ist auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung vom 30. Januar 2015 von der Reisefähigkeit der Antragsteller auszugehen. Es kann offen bleiben, ob das – nicht unterzeichnete – Schreiben des St-K.        -Hospitals in E.        vom 28. Januar 2015, das in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. die Diagnosen „Depression, z. N. Suizidversuch, 10. Schwangerschaftswoche, aktuell wegen Hyperemesis stationär“ enthält, den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung einer psychischen Erkrankung genügt,

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vgl. BVerwG, Urteil 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15.

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Eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. in Bezug auf die Rücküberstellung nach Norwegen auf dem Luftwege begründet auch eine unterstellte psychische Erkrankung vorliegend nicht. Eine Suizidalität steht, wie aus der zweiten Seite des Psychiatrie-Befundes hervorgeht, allein im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in Rede. Befürchtet wird in diesem Falle eine Bestrafung durch die Familie. Eine Abschiebung nach Afghanistan steht jedoch nicht bevor. Dass die Schwangerschaftsübelkeit einer Flugreise entgegensteht, ist ebenfalls nicht dargetan.

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Aus der ärztlichen Bescheinigung der Dres. med. T.         -I.        und I.        , wonach der am 14. Dezember 2011 geborenen Antragstellers zu 3. wegen einer Hodenerkrankung kurzfristig versorgt werden müsse, folgt ebenfalls kein Hindernis für die Rücküberstellung. Die medizinische Versorgung kann gegebenenfalls in Norwegen fortgesetzt und abgeschlossen werden. Im Schriftsatz vom 5. Februar 2015 wird vorgetragen, am 18. März 2015 sei eine Operation des Antragstellers zu 3. geplant. Aus dem zeitlichen Vorlauf, mit dem die Operation angesetzt ist, wird deutlich, dass es sich auch nicht um ein der Abschiebungsanordnung entgegenstehendes akutes gesundheitliches Problem handelt, das einen zeitlich befristeten weiteren Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland erfordert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.