Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.04.2015 – 9a L 856/15.A
ECLI:DE:VGGE:2015:0427.9A.L856.15A.00
Tenor
1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1615l BGB hat und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bisher nicht dargelegt wurden.
2.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 1848/15.A gegen die Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2015, mit der die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet wurde, wird angeordnet, da bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebung wegen des am 24. März 2015 von der Antragstellerin geborenen Kindes überwiegt, das nach derzeitigem Sach- und Streitstand (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen menschenwürdiger Aufenthalt zusammen mit seiner Mutter in Italien aufgrund der ungeklärten Situation in Italien bei der Rückführung von Familien mit minderjährigen Kindern ungewiss ist.Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater gemäß § 1615l BGB hat und dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bisher nicht dargelegt wurden.